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Geschäftsnummer: VB.2013.00531  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft Geschäfts-Nr.: GI130191-L/U


Untertauchensgefahr. Non-Refoulement. Haftverlängerung.

Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben (E. 2.4).

Die Haft ist zu beenden, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, aber eine mögliche Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend die Anordnung des Stopps des Vollzugs der Wegweisung bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren (E. 2.5).

Soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse, nachdem die Haftrichterin die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt hat. Die Zulässigkeit einer allfälligen Haftverlängerung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 4).

Vollzugsstopp sowie Abweisung soweit Eintreten.

 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTRICHTER
NON-REFOULEMENT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
UNTERTAUCHENSGEFAHR
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
Art. 2 EMRK
Art. 3 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00531

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, derzeit Flughafengefängnis Kloten,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Kantonspolizei Zürich,
Flughafenpolizei, Fachdienst Grenzkontrolle,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ausschaffungshaft
Geschäfts-Nr.: GI130191-L/U,

hat sich ergeben:

I.  

A vom Land D, alias B vom Land D, reichte zusammen mit seiner Ehefrau E vom Land D, alias F vom Land D, am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte ihnen das Bundesamt für Migration die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als vorläufigen Aufenthaltsort zu. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, A alias B erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg; er habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 ab. Am 24. Juni 2013 wurde A alias B von der Kantonspolizei Zürich im Transitbereich verhaftet. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei Zürich gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG die Ausschaffungshaft und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht deren Bestätigung.

II.  

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 26. Juni 2013 die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen A alias B und bewilligte diese bis 23. September 2013.

III.  

A alias B verlangte mit Beschwerde vom 19. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht seine Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Des Weiteren ersuchte er um Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monate bis zum 23. Dezember 2013. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie RA C als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 24. Juli 2013 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich schloss am 25. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. August 2013 replizierte A alias B. Weiter reichte A alias B mit Schreiben vom 15. August 2013 eine Kopie einer Morddrohung der Taliban gegen ihn ein. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2013 wurde ein Vollzugsstopp bis zum rechtskräftigen Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, sich zum Schreiben vom 15. August 2013 zu äussern. Mit Schreiben vom 20. August 2013 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde sowie die Aufhebung des Vollzugsstopps. Am 23. August 2013 nahm A alias B dazu Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig.

1.2 Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer für die Stellungnahme zu den eingegangenen Vernehmlassungen Frist bis zum 9. August 2013 gesetzt, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme traf am 14. August 2013 (Poststempel 12. August 2013) beim Verwaltungsgericht ein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nur für das Verfahren der Ehefrau (VB.2013.00530) ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht, nicht aber für das vorliegende Verfahren. Die Stellungnahme erfolgte somit verspätet.

1.3 Gemäss Art. 80 Abs. 1 AuG wird die Haft von der Behörde des Kantons angeordnet, die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Da es vorliegend um eine Person ausländischer Nationalität geht, der am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wurde, ist für die Anordnung der Haft nicht das kantonale Migrationsamt, sondern die Kantonspolizei Zürich zuständig (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996). Die Haftanordnung vom 24. Juni 2013 wurde denn auch von der Kantonspolizei erlassen. Beschwerdegegnerin ist damit anders als in dem per Fax zugestellten Urteil angenommen die Kantonspolizei Zürich; die Parteibezeichnung im Rubrum ist daher entsprechend zu berichtigen. Zur Präsidialverfügung vom 15. August 2013 konnte sich die Kantonspolizei Zürich jedoch äussern, weshalb das rechtliche Gehör gewahrt worden ist.

2.  

2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).
Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. Die Wegweisung konnte nicht sofort erfolgen, da für den Beschwerdeführer zuerst gültige Reisepapiere beschafft werden müssen. Die Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen Bestimmungen kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56, 58 f. E. 3.1; 128 II 241, 242 f. E. 2.1). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht auf einer Prognose. Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94). Der Passus "insbesondere weil sie [die betroffene Person] der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 [...] nicht nachkommt" in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG stellt eine (widerlegbare) gesetzliche Tatsachenvermutung für das Vorliegen der Untertauchensgefahr dar (vgl. Hugi Yar, Rz. 10.90). Aufgrund der Widerlegbarkeit der Vermutung führt die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. c AuG nicht zwingend zur Bejahung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr und damit zur Anordnung der Ausschaffungshaft. Die durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht indizierte Untertauchensgefahr kann aber durch andere Elemente bekräftigt werden (BGr, 28. Januar 2013, 2C_871/2012, E. 4.5).

2.2 Die Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer den Wegweisungsentscheid des BFM vom 3. Juni 2013 sowie den negativen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 eröffnet worden sei. Mangels gültiger Reisepapiere könne er jedoch nicht sofort ausgeschafft werden. Trotz seiner Reise mit dem Flugzeug von Teheran kommend sei der Beschwerdeführer ohne Papiere im Transitbereich des Flughafens Zürich eingetroffen, weshalb seine Identität heute nicht zweifelsfrei feststehe. Er selbst spreche von zwei verwendeten Identitäten. Er verfüge weder über finanzielle Mittel noch über nähere Beziehungen zur Schweiz und sei nicht bereit, in sein Heimatland D zurückzukehren. Es sei deshalb zu befürchten, er werde sich nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden für die bevorstehende Ausschaffung zur Verfügung halten und untertauchen.

2.3 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe einen tadellosen Leumund und werde von den Eltern sowie seinen Verwandten im europäischen Ausland finanziell unterstützt. Er sei deshalb imstande, den Behörden über eine entsprechende angemietete Adresse für die Dauer bis zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu stehen.

2.4 Der Beschwerdeführer meldete sich ohne Reisedokumente im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Polizei. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei am 24. Juni 2013 gab er an, er sei nicht gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren. Diese Aussage wiederholte er sinngemäss vor der Haftrichterin. Er ist somit nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies lässt auf Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als erheblich gefährdet erscheinen. In den 45 Tagen, in denen er sich im Transitbereich aufgehalten hat, hat er sich nicht um Reisedokumente
bemüht. Gemäss Art. 90 lit. c AuG ist der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörde mitzuwirken. Anlässlich der haftrichterlichen Befragung gab er an, sein richtiger Name sei B. Den falschen Vornamen habe er wegen der Polizei im Land D getragen. Die unterschiedlichen Geburtsdaten würden von falschen Übersetzungen herrühren. Weiter führte er aus, er habe bereits eine Kopie seines Trauscheins sowie seines Personalausweises abgegeben. Einen Pass habe er nicht und er besitze nichts mehr, was er noch abgeben könnte. Zu den Reisepapieren, mit denen er das Flugzeug in Teheran bestieg, machte er keine Angaben. Die Schlepper seien für die Papiere zuständig gewesen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort und über keine Beziehungen zur Schweiz. Die Aussage, er werde von den Eltern sowie von seinen Verwandten finanziell unterstützt, ist nicht belegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mittellos ist. Der Beschwerdeführer konnte die gesetzliche Tatsachenvermutung für das Vorliegen der Untertauchensgefahr nicht widerlegen. Angesichts dieser Umstände besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG.

2.5 Mit Schreiben vom 15. August 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe im Falle einer Rückschaffung ernstliche Nachteile verknüpft mit Todesfolge und reichte eine schriftliche angebliche Morddrohung der Taliban ein.

2.5.1 Die Frage der Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung kann im Haftverfahren nur ausnahmsweise und in begrenztem Rahmen aufgeworfen werden (BGr, 28. August 2012, 2C_749/2012, E. 2.1). Mit der Ausschaffung soll der Vollzug einer Massnahme
sichergestellt werden, die aufgrund der ausländerrechtlichen Gesetzgebung durch die Migrations- oder Asylbehörden verfügt worden ist. Solche Massnahmen werden grundsätzlich nach eigens dafür vorgesehenen Kompetenz- und Verfahrensordnungen verfügt, wobei diesbezüglich regelmässig auch Rechtsmittel vorgesehen sind. Entscheidungen der zuständigen Behörden sind insofern abschliessend und verbindlich. Dies wirkt sich auf das Prüfungsprogramm des Haftrichters aus, der die Zulässigkeit der Haft als Vollzugsmassnahme zu beurteilen hat. Das Gesetz schreibt dem Haftrichter insbesondere vor, die Haftgründe zu prüfen sowie die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs zu berücksichtigen. Er hat darüber hinaus in Betracht zu ziehen, dass die Haft zu beenden ist, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG); bloss in diesem beschränkten Rahmen kann er sich mittelbar auch darüber aussprechen, wie es sich mit der Weg- oder Ausweisung selber verhält, indem er untersucht, ob vom Vollzug der Massnahme aufgrund der nachträglichen Entwicklung abzusehen ist (BGE 128 II 193, 197 ff. E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids nur zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erweist, dass sie sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59, 61 f. E. 2c).

2.5.2 Der Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration vom 3. Juni 2013 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 erweisen sich auch vor dem Hintergrund der schriftlichen, aber nicht verifizierten Morddrohung nicht als offensichtlich unzulässig. Im Entscheid des Bundesamts für Migration sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen einer Ausweisung des Beschwerdeführers festgehalten. Zu deren Vereinbarkeit mit dem Gebot des Non-refoulements wird zusammenfassend erwogen, es seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es bestünden auch keine Hinweise einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

Die mit Schreiben vom 15. August 2013 eingereichte schriftliche angebliche Drohung war den zuständigen Behörden zwar bekannt, lag diesen aber nicht vor. Es ist somit am Bundesamt für Migration und an den weiteren mit dem Vollzug betrauten Behörden über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu befinden, so auch über das beim Bundesamt für Migration hängige Wiedererwägungsgesuch; somit wären die entsprechenden Unterlagen, insbesondere auch die im Schreiben vom 23. August 2013 angekündigten, dem Bundesamt für Migration einzureichen. Da eine mögliche Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers und damit eine Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt sich die Anordnung des Stopps des Vollzugs der Wegweisung bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren (vgl. EGMR, 15. November 1996, Chahal gegen Vereintes Königreich, Nr. 22414/93, Ziff. 74). Sollte sich die Ausschaffung wegen des Non-refoulement-Prinzips tatsächlich als nicht vollziehbar erweisen, hätten die kantonalen Behörden dem im weiteren Verfahren oder spätestens im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs Rechnung zu tragen (BGr, 8. Dezember 2005, 2A.699/2005, E. 3.2). Wird hingegen keine Verletzung des Non-refoulement-Gebots festgestellt oder auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, stehen der Ausschaffung keine rechtlichen Gründe entgegen und die vorsorgliche Anordnung des Vollzugsstopps fällt dahin.

2.6 Es ist davon auszugehen, dass sich die Wegweisung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt. Nach bundesgerichtlicher Recht­spre­chung ist eine Haft lediglich dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Solche Gründe sind weder ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Migration das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 beförderlich behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch gerechnet werden kann. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Haft andauern zu lassen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit als verhältnis- und rechtmässig.

2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage als erfüllt erscheinen und sich diese einstweilen als verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung wird jedoch bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren aufgeschoben.

3.  

3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung per 23. Dezember 2013 beantragt, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VGR). Die Haftrichterin hat die Haft bis am 23. September 2013 bewilligt. Würde der Antrag des Beschwerdeführers gutgeheissen, würde ihm dies keinen Vorteil verschaffen.

3.2 Es besteht ferner kein Anlass, im jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Haftdauer über den 23. September 2013 hinaus auszuschliessen. Auch diese Frage bildete nicht Gegen­stand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich das Verwaltungsgericht dazu nicht als erste Instanz zu äussern hat. Im Übrigen würde die Zulässigkeit einer allfälligen Verlängerung der Haftdauer – sollte die Wegweisung bis am 23. September 2013 nicht vollzogen werden können – von den dannzumal vorliegenden Umständen abhängen. Ein entsprechender Antrag der Beschwerdegegnerin unterläge wiederum der haftrichterlichen Prüfung, wobei der Beschwerdeführer wiederum anzuhören wäre. Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten.

4.  

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da diese jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der prozessuale Antrag, dem Beschwerde­führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist daher gegenstandlos.

5.  

Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.

5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.        Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt weiter:

1.    Es wird im Sinn der Erwägungen ein Vollzugsstopp hinsichtlich jeglicher Ausschaffungshandlungen bis zu einem (rechtskräftigen) Entscheid im Wiedererwägungsverfahren auf Bundesebene verfügt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG      Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)