{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00532_03-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214048&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dcbca34d1795cd09ac14ddc052287c14"}, "Num": [" VB.2013.00532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00532"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00532"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00532"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassensanierung | Eigentalstrasse: Anordnung von Strassensanierungs- und Amphibienschutzmassnahmen. Die Vorinstanz bezeichnete den angefochtenen Beschluss zu Unrecht als \"Teilentscheid\". Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der selbst\u00e4ndig anfechtbar ist, da er Zust\u00e4ndigkeitsfragen impliziert und mit nicht wieder gutzumachenden Nachteilen verbunden sein kann (E. 1.2). Legitimation der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinden (E. 2.1) und Naturschutzverb\u00e4nde (E. 2.2). Pr\u00fcfung der Parteistellung der \u00fcbrigen verfahrensbeteiligten Gemeinden, Privatpersonen, Unternehmen und Naturschutzverb\u00e4nde (E. 2.4). Die Vorinstanzen haben Amphibienschutzmassnahmen angeordnet, obwohl sie daf\u00fcr nicht zust\u00e4ndig waren: Im Bereich von Schutzobjekten \u00fcberkommunaler Bedeutung f\u00e4llt die Anordnung von Naturschutzmassnahmen in die Zust\u00e4ndigkeit der Baudirektion (E. 4.3). Die Unzust\u00e4ndigkeit der Vorinstanz f\u00fchrt zwar zur Aufhebung, nicht aber zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (E. 4.4).  Die Vorinstanz verstiess gegen das Koordinationsgebot, indem sie anordnete, die Eigentalstrasse m\u00fcsse unverz\u00fcglich - noch vor Festsetzung der n\u00f6tigen Amphibienschutzmassnahmen - saniert werden. Diese Anordnung h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass zeitlich gestaffelte Entscheide gef\u00e4llt worden w\u00e4ren, was wiederum die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheide mit sich gebracht h\u00e4tte - etwa wenn die Gemeinden die Erneuerung des Strassenbelags angeordnet und die Baudirektion hernach den R\u00fcckbau der Strasse verf\u00fcgt h\u00e4tte. Das Interesse an der Durchf\u00fchrung eines koordinierten Verfahrens ist h\u00f6her zu gewichten als das Interesse an einer sofortigen Strassensanierung (E. 5).  Die Sache ist an die beiden erstinstanzlich verf\u00fcgenden Gemeinden zur\u00fcckzuweisen. Sie sind anzuweisen, als Leitbeh\u00f6rden ein koordiniertes Verfahren durchzuf\u00fchren und die Beschl\u00fcsse gleichzeitig und unter Angabe eines einheitlichen Rechtsmittels zu er\u00f6ffnen (E. 6.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind je zu einem Drittel den Beschwerdef\u00fchrern, den Beschwerdegegnern undder Vorinstanz aufzuerlegen.\rTeilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:57", "Checksum": "647f12944b0aa40ee43711a1b7ee3b46"}