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Geschäftsnummer: VB.2013.00533  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Strafvollzug: Beteiligung der Eltern an den Vollzugskosten ihres Sohns

Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts ist abzusehen (E. 2.3). Der von der Vorinstanz festgelegte Elternbeitrag ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es nicht unverständlich, dass die Beschwerdeführenden über das Verhalten ihres Sohns enttäuscht sind, sie es als "ungerecht" empfinden, für ihn bezahlen zu müssen, und ihre finanziellen Ressourcen bevorzugt ihren anderen Kindern zukommen lassen möchten. Dagegen spricht jedoch schon das Gleichbehandlungsgebot. Den Beschwerdeführenden ist trotz der bestehenden persönlichen Differenzen zudem auch zuzumuten, ihren Sohn weiter zu unterstützen (E. 4).

Abweisung.

 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ELTERNBEITRAG
EXISTENZMINIMUM
MASSNAHMENVOLLZUG
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
UNTERBRINGUNG
UNTERHALTSPFLICHT
VOLLZUGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 45 Abs. V JStPO
Art. 39 Abs. I lit. a JSTV
Art. 39 Abs. II JSTV
§ 37 StJVG
Art. 276 Abs. I ZGB
Art. 276 Abs. II ZGB
Art. 285 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00533

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Jugendanwaltschaft Unterland führte ab Februar 2012 eine Strafuntersuchung gegen C (geb. 1994) wegen Raubs. Mit Verfügung vom 30. April 2012 ordnete sie für C vorsorgliche Schutzmassnahmen an und brachte ihn ab 3. Mai 2012 im Verein I unter. Per 27. August 2012 wurde C in eine Kontaktfamilie der Institution G AG in H versetzt.

Am 16. Juli 2013 sprach das Bezirksgericht J (Jugendgericht) C des mehrfachen Raubs schuldig und ordnete eine Unterbringung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG) an.

B. Mit Verfügung vom 3. August 2012 setzte die Jugendanwaltschaft die Beiträge von A und B an die Massnahmevollzugskosten für die vorsorgliche Unterbringung ihres Sohns C auf monatlich Fr. 860.- fest, zahlbar ab 3. Mai 2012 für die Zeit, in der der Jugendanwaltschaft Kosten für den Massnahmevollzug entstehen. Dagegen erhoben A und B am 8. August 2012 Einsprache. Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 12. März 2013 an den monatlichen Beiträgen von Fr. 860.- fest und verpflichtete A und B, dieselben rückwirkend ab 3. Mai 2012 für diejenige Zeit zu bezahlen, in der der Jugendanwaltschaft Kosten für den Massnahmevollzug von C entstehen.

II.  

A und B erhoben daraufhin mit Eingabe vom 10. April 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2013. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag je zur Hälfte A und B.

III.  

A. Dagegen gelangten A und B am 22. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, sie seien von jeglichen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Unterbringung ihres Sohnes zu entbinden, und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

B. Mit Eingabe vom 5. August 2013 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberjugendanwaltschaft am 11. September 2013, unter Kostenfolge zulasten von A und B. Letztere liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend die Beitragsfestsetzung der Eltern an die Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen nach Art. 45 Abs. 5 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) zulässig.

1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Dessen Zuständigkeit ist auch nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG gegeben, liegt der Streitwert doch unter Fr. 20'000.-. Dieser ist nämlich bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen in der Regel der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführenden die Rekursduplik vom 31. Mai 2013 zwar zukommen, teilte diesen im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig mit, dass damit die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist für den Rekurs zu laufen beginne. Da die Beschwerdeführenden zur Rekursduplik somit nicht Stellung nehmen konnten, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihr Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

 

2.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die fragliche Eingabe der Beschwerdegegnerin bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es diesen deshalb grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Die Beschwerdeführer hätten sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich monierten sie ihrerseits keine Gehörsverletzung. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen.

3.  

3.1 Die Eltern haben sich an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen (Art. 45 Abs. 5 JStPO).

3.2 Gemäss Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

3.3 Nach § 37 StJVG erhebt die Direktion aufgrund der Abklärungen und des Antrags der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. § 39 Abs. 1 JStV definiert als Massnahmekosten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, unter anderem das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a). Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinn von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO und § 37 StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG (§ 39 Abs. 2 JStV).

3.4 Gestützt auf die genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2010 Richtlinien zur Bemessung, Auflage und zum Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten erlassen (nachfolgend: "Richtlinien Oberjugendanwaltschaft"). Nach Ziffer 4 derselben setzt sich der Beitrag der Eltern aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen Beitragsanteil sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der Grundbetrag beträgt Fr. 300.- pro Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens. Dieser beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens + 0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei Alleinstehenden bzw. Fr. 250'000.- bei Verheirateten übersteigt (Ziff. 4.4). Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags gerügt, erfolgt eine Überprüfung desselben aufgrund einer Berechnung des Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung (erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Ziff. 18.4 Abs. 1; nachfolgend: "Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum"). Ins Existenzminimum gemäss Absatz 1 wird nicht eingegriffen (Ziff. 18.4 Abs. 2).

3.5 Nach der Bestimmung II der Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) in der Regel Fr. 1'700.-. Der Grundbetrag für den Unterhalt von Kindern im Alter von 10 bis18 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt Fr. 600.-. Dem Grundbetrag sind unter anderem die Wohnungskosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, Abzahlungs-, Miet- oder Leasingraten von Kompetenzstücken und weitere notwendige Auslagen hinzuzurechnen (Ziff. III betreibungsrechtliches Existenzminimum). Resultiert aus der Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit dem Einkommen ein Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten ihres Kindes grundsätzlich möglich (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00519, E. 2.3).

4.  

4.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Elternbeitrags für C auf die Richtlinien Oberjugendanwaltschaft sowie auf Auszüge aus dem Steuerregister der Gemeinde Embrach, die das jährliche Einkommen der Beschwerdeführenden im Jahr 2011 mit Fr. 53'900.- und kein steuerbares Vermögen ausweisen. In korrekter Weise legte sie sodann den Elternbeitrag auf Fr. 860.- fest (Fr. 300.- Grundbetrag zuzüglich Fr. 560.- [53'900 : 100'000 + 0,5 % = 1,039 %; 1,039 % von Fr. 53'900.- = Fr. 560.-]). Diese Berechnung wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Mit Beschwerde machten sie zwar erstmals im Verfahren geltend, sie seien nie über die zu erwartenden Kosten informiert worden. Diesbezüglich kann ihnen allerdings nicht gefolgt werden. Einerseits ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen des Finanzierungsgesprächs sowohl über den einkommens- als auch den vermögensabhängigen Teil orientiert worden waren, andererseits konnte der Elternbeitrag ohne genauere Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse gar nicht verbindlich festgestellt werden. Überdies ergab sich der berechnete Betrag auch aus der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3. August 2012.

4.2 Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführenden berechnete die Vorinstanz folgendermassen:


Beschwerdeführer 1

Fr. 2'828.-

Beschwerdeführerin 2

Fr. 5'197.-

Kinder- und/oder Ausbildungszulagen

Fr. 500.-

Total

Fr. 8'525.-

 

4.2.1 Das Einkommen des Beschwerdeführers 1 setzt sich aus seinen Erwerbstätigkeiten bei K (Fr. 2'002.-) sowie bei der L AG zusammen (Fr. 826.- [Mittelwert gemäss den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2012]). Hinsichtlich des Verdiensts der Beschwerdeführerin 2 ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der auf allen Lohnabrechnungen ausgewiesenen "Familienzulage" von Fr. 313.- und dem 13. Teil der "Regionalzulage" von Fr. 332.- von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'822.- aus. Den monatlichen Anteil des 13. Monatslohns berechnete sie auf Fr. 375.- (Fr. 4'822.- abzüglich Fr. 313.- [Familienzulage] = Fr. 4'509.-; Fr. 4'509.- : 13 = Fr. 375.-). Diese nachvollziehbaren und von den Akten gestützten Erwägungen werden von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.

4.2.2 Die Vorinstanz erwog sodann, es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin 2 ab März 2013 keine "Kinderzulage" und keine "Ausbildungszulage" mehr erhalte. Immerhin sei aber davon auszugehen, dass sie die "Familienzulage" zusätzlich zu denselben ausbezahlt bekomme. Generell gehe aus den Akten nicht hervor, für welches ihrer vier Kinder die Beschwerdeführenden, die hinsichtlich der Klärung der Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht treffe, Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen beziehen würden, nach welcher Familienzulagenordnung, in welcher Höhe und an wen diese ausgerichtet würden. Nachdem ihnen mindestens für die 15-jährige D Kinderzulagen und entweder für E oder C Ausbildungszulagen zustünden, sei es jedoch gerechtfertigt, von Kinder- und Ausbildungszulagen von gesamthaft Fr. 500.- auszugehen. Die Beschwerdeführenden bestätigten, für D und E "Familienzulagen" von Fr. 250.- bzw. Fr. 313.- zu erhalten, unterliessen es allerdings, diesbezügliche Belege einzureichen. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin 2 ab März 2013 keine "Kinderzulage" und keine "Ausbildungszulage" mehr ausbezahlt bekommt, ist damit jedoch nicht beantwortet. Unter diesen Umständen erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erhielten sowohl Kinder- als auch Ausbildungszulagen von insgesamt Fr. 500.-, als gerechtfertigt.

4.3 Dem Einkommen stellte die Vorinstanz ein erweitertes monatliches Existenzminimum der Beschwerdeführenden von Fr. 6'728.- gegenüber, das sich wie folgt zusammensetzt:

Grundbetrag Ehepaar

Fr. 1'700.-

Grundbetrag D (geb. 1998)

Fr. 600.-

Wohnkosten

Fr. 2'105.-

Krankenkasse Beschwerdeführer 1

Fr. 346.-

Krankenkasse Beschwerdeführerin 2 mit D,
C und E

Fr. 667.-

Hausrat- und Haftpflichtversicherung

Fr. 23.-

Telefon und weitere Kosten (pauschal)

Fr. 150.-

Berufsauslagen der Beschwerdeführenden

Fr. 582.-

Gesundheitskosten pauschal

Fr. 150.-

Steuern 2011 und 2012

Fr. 305.-

Nachhilfeunterricht D

Fr. 100.-

Total

Fr. 6'728.-

 

4.3.1 Die angeführten Beträge wurden von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet. Insbesondere beriefen sie sich nicht mehr auf die noch in der Rekursschrift geltend gemachten Schulden des Beschwerdeführers 1. Wie die Vorinstanz richtigerweise anmerkt, wären diese ohnehin nicht zu berücksichtigen, nachdem sie bzw. eine monatliche Tilgung gänzlich unbelegt blieben.

4.3.2 Die Gebühren für das Studium von E an der Universität M belaufen sich gemäss der Vorinstanz auf Fr. 410.- pro Monat. Bei den Kosten für dessen Unterkunft in N sei – mangels eines genaueren Nachweises seitens der Beschwerdeführenden – von monatlich Fr. 340.- auszugehen. Der von den Beschwerdeführenden behauptete, aber unbelegte Betrag von Fr. 500.- für die Unterhaltskosten für das Studium sei bei der Bedarfsberechnung dagegen nicht zu beachten. E sei es im Übrigen zuzumuten, während den Semesterferien von insgesamt drei Monaten einen Nebenverdienst zu erzielen. Die Kosten für die Studiengebühren und die Unterkunft wurden von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Der mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bankauszug weist lediglich eine einmalige und keine monatlich stattfindende Überweisung von Fr. 500.- an E aus.

4.3.3 Die Vorinstanz erwog schliesslich, sowohl die Kosten für den Nachhilfeunterricht als auch den Englischkurs von D seien lediglich behauptet und in keiner Art und Weise belegt. Während Erstere jedoch von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden und zu berücksichtigen seien, seien Letztere nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen, nachdem D bereits in der Schule Englisch lerne und diesbezüglich auch eine familiäre Förderung möglich sei. Diese Erwägungen wurden von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht beanstandet.

4.4 Gestützt auf diese Zahlen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden nach Abzug des infrage stehenden Elternbeitrags für C ein verfügbarer Betrag von monatlich Fr. 937.- verbleibe. Mit diesem könnten die Kosten für die Studiengebühren und die Unterkunft von E in N sowie ein Teil der (unbelegten) Unterhaltskosten gedeckt werden. Darüber hinaus sei auch das sich aus der Vorschrift von Art. 285 Abs. 1 ZGB ergebende Gleichbehandlungsgebot der unterhaltsberechtigten Kinder eingehalten.

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Zum einen verfügt C nach wie vor über keine abgeschlossene Ausbildung. Immerhin absolviert er seit Mitte August ein Praktikum in einem Autoverwertungsbetrieb, wobei seine Leistungen offenbar mehrheitlich positiv bewertet werden. Jedenfalls ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass C in der Lage wäre, selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen, sodass die Unterhaltspflicht seiner Eltern insoweit ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 277 ZGB). Zwar ist es nicht unverständlich, dass die Beschwerdeführenden über das Verhalten von C enttäuscht sind, sie es als "ungerecht" empfinden, für ihn bezahlen zu müssen, und ihre finanziellen Ressourcen bevorzugt ihren anderen Kindern zukommen lassen möchten. Dagegen spricht jedoch schon das Gleichbehandlungsgebot (vgl. hierzu BGE 137 III 59 E. 4.2). In diesem Zusammenhang bestätigten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift überdies, dass ihre Tochter F die Lehre im August 2012 beendete und sie damit für sie keine Ausbildungsauslagen mehr erhalten. Den Beschwerdeführenden ist sodann trotz der bestehenden persönlichen Differenzen auch zuzumuten, C weiter zu unterstützen. Wie sie im Übrigen selber ausführen, ging der Abbruch des Kontakts zu ihrem Sohn von ihrer Seite aus.

4.5 Der von der Vorinstanz festgelegte Elternbeitrag für C ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…