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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00536
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. November 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde H,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühr
für Grenzstein,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Eigentümer des in H gelegenen Grundstücks
Kat.-Nr. 01. Mit Rechnung vom 16. Mai 2011 wurden ihm seitens der Gemeinde
H die Kosten von Fr. 394.05 für die Rekonstruktion und Vermarkung eines
fehlenden Grenzpunkts für die Grundstücke C 02 und 03 (Kat.-Nrn. 04 und 01)
anteilmässig zu 50 % (Fr. 197.05) auferlegt. Die von A dagegen erhobene
Einsprache und der anschliessende Rekurs wurden vom Gemeinderat H bzw. Bezirksrat
D (fortan: Bezirksrat) abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die daraufhin
ergriffene Beschwerde wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung und Begründung
seitens des Bezirksrats teilweise gut, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat,
hob den Beschluss des Bezirksrats auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen
an denselben zur neuen Entscheidung zurück (VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843).
II.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 wies der Bezirksrat
den Rekurs As abermals ab und auferlegte ihm die aufgrund der vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2013 festgestellten
Rechtsverzögerung reduzierten Verfahrenskosten. Eine Prozessentschädigung wurde
A nicht zugesprochen.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 24. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Juni 2013
sowie der Rechnung der Gemeinde H vom 16. Mai 2011. Eventualiter sei
Letztere auf den Betrag von Fr. 184.60 zu reduzieren. Unabhängig von der
Beurteilung dieser Anträge seien sämtliche Verfahrenskosten der Gemeinde H
aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, ihm eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
B. Am
5. August 2013 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde H
reichte am 19. September 2013 die Beschwerdeantwort ein. In der Folge
liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
C. Wie von
A beantragt, zog das Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens VB.2012.00843
bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des
Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2 Rechnungen
eines Gemeinwesens für erbrachte Leistungen stellen im Allgemeinen keine
Verfügungen dar. Anders verhält es sich nur, wenn die Rechnung alle Elemente
einer Verfügung enthält (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 19 N. 15; RB 1992 Nr. 1). Mithin muss eine einseitige,
hoheitliche, verbindliche und erzwingbare Anordnung einer Behörde an die
Adresse einer bestimmten Person vorliegen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 854 ff.).
Die Rechnung vom 16. Mai 2011 enthält die genannten materiellen
Verfügungselemente. Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer für
geleistete Arbeiten die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 197.05. In
formeller Hinsicht fehlt zwar die Bezeichnung als Verfügung. Dem Beschwerdeführer
ist daraus aber kein Schaden entstanden, und dies steht der Qualifizierung der
Rechnung als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 129 V 300 E. 3.3; BGE 122
V 367 E. 2). Ebenfalls stellt das Fehlen einer Unterschrift vorliegend keinen
zu beachtenden Formfehler dar (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A.,
Zürich etc. 2013, Rz. 627). Die Rechnung enthält sodann eine
Rechtsmittelbelehrung und mit der Aufstellung der geleisteten Arbeiten und den
entsprechenden Kosten auch eine (knappe) Begründung. Sie stellt damit ein
taugliches Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 lit. a VRG dar.
1.3 Die Frist
zur Beantwortung der Beschwerde lief bis 16. September 2013. Die Eingabe
der Beschwerdegegnerin erfolgte deshalb verspätet (Poststempel vom
20. September 2013). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind
verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (vgl. VGr,
9. Juli 2008, VB.2008.00116, E. 2.1). Inhaltlich verweist die Beschwerdegegnerin
in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen jedoch ohnehin nur auf ihre früheren
Vernehmlassungen und die Akten. Zudem befinden sich die zusammen mit der
Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen – mit Ausnahme von act. 8/12
(erste Seite), act. 8/31 und act. 8/32 – bereits in den Akten des
vorliegenden Verfahrens. Die Beilagen bildeten im Übrigen auch Teil der Akten
des Verfahrens VB.2012.00843. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer die
Beschwerdeantwort zusammen mit dem Beilagenverzeichnis zur Stellungnahme
zugestellt (vorn E. III.B.). Aus diesem Grund und da die Beilagen zur
Verdeutlichung des Sachverhalts beitragen, ist es vorliegend gerechtfertigt,
die verspätet eingereichten Dokumente – soweit erforderlich – zu berücksichtigen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
Deren einleitende Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig, was zu
falschen Schlüssen und einer ungenügenden Auseinandersetzung mit seinen
Argumenten führe. Der von ihm geltend gemachte Teilerlass der Rechnung vom
3. Juni 2010 werde gänzlich ausgeblendet. Lediglich bei der Rekapitulation
der Standpunkte der Parteien werde dieser erwähnt, jedoch rechtlich nicht
gewürdigt und beurteilt.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf
Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu
den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch,
in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl.
BGE 132 V 368 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17). Er umfasst
weiter auch den Anspruch auf angemessene Begründung einer Anordnung (§ 10
Abs. 1 VRG). Nach der Rechtsprechung muss ein
Entscheid so begründet sein, dass sich die unterlegene Verfahrenspartei über
seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann (BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Die
Begründung muss sich nicht mit jedem Einwand ausdrücklich auseinandersetzen und
jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich
vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
133 III 439 E. 3.3). Es genügt, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb
sein Rechtsmittel abgewiesen wurde, und den Entscheid sachgerecht anfechten
kann (VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 2.2).
2.3 Wie der
Beschwerdeführer selber ausführt, nahm die Vorinstanz auf sein Vorbringen, die
Rechnung sei ihm teilweise erlassen worden, in E. 3.5 des Beschlusses vom
26. Juni 2013 Bezug. Am Ende dieser Erwägung stellte die Vorinstanz fest,
es handle sich bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung lediglich um eine
Korrektur und nicht um einen Kostenerlass. Die entsprechenden Ausführungen
zeigen, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers
auseinandersetzte. Aus ihnen geht zudem ausreichend deutlich hervor, von
welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren
ablehnenden Rekursentscheid stützte. Die Erwägungen erweisen sich zudem als
nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres, den Entscheid anzufechten, was der
Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Dass die Vorinstanz bei der
Schilderung der Prozessgeschichte die Rechnung vom 16. Mai 2011 als
Ausgangspunkt nahm, ist insofern unerheblich, und lässt sich im Übrigen dadurch
erklären, dass diese das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens bildete.
Unter diesen Umständen liegt keine Gehörsverletzung vor.
3.
3.1 Gemäss Art. 22
der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom
18. November 1992 (VAV) unterliegen sämtliche Bestandteile der amtlichen
Vermessung der Nachführungspflicht. Darunter fallen laut Art. 5 VAV unter
anderem die Fixpunkt- und Grenzzeichen (lit. a). Die Vermarkung umfasst
die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen. Zu vermarken sind die
Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der
selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden
werden können (Art. 11 Abs. 1 und 2 VAV). Art. 86 der Technischen
Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV)
sieht vor, dass die Kantone die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für
den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen treffen.
3.2 Da sich der
Sachverhalt vor dem 1. November 2012 und damit vor dem Inkrafttreten der Kantonalen
Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV) ereignete,
ist vorliegend die zuvor noch geltende Verordnung über die amtliche Vermessung
vom 17. Dezember 1997 (VermesssungsV) massgebend (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 51; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 325). Nach deren § 25
Abs. 2 sorgen die Gemeinden für die Nachführung und den Unterhalt der
übrigen (das heisst nicht von Abs. 1 erfassten) Bestandteile der amtlichen
Vermessung, und somit auch der Grenzsteine. Gemäss § 39 Abs. 1 VermessungsV
tragen dabei die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer die Kosten der
Vermarkung und deren Wiederherstellung anteilmässig sowie die Kosten der durch
sie verursachten Nachführungsarbeiten. Gestützt auf § 28 Abs. 1 VermessungsV
setzte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. April
1999 die Honorarordnung HO33 als Gebührentarif für die laufende Nachführung
fest.
4.
4.1 Den Akten
kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
vom 3. Juni 2010 datierende Rechnung zusandte, die sich auf Fr. 1'893.35
belief und unter der Rubrik "Mutationsbezeichnung" neben den Posten
"Aufnahme Wohnhaus, Hühnerhaus" und "Aufnahme Biotop und
Umgelände" auch denjenigen für die "Rekonstruktion und Vermarkung
fehlende Grenzpunkte" umfasste. Die Rechnung bezog sich auf die
Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 8711, C 03, und trug die Rechnungsnummer 06 sowie
die Auftragsnummer 07. Der Bearbeitungszeitraum wurde mit 1. April 2007 bis
30. September 2009 angegeben. Anschliessend stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine auf Fr. 1'524.10 lautende Rechnung zu, die – mit
Ausnahme des Betrags und des nicht mehr aufgeführten Postens "Rekonstruktion
und Vermarkung fehlende Grenzpunkte" – mit der früheren Rechnung identisch
ist. Gemäss den insoweit übereinstimmenden
Ausführungen der Parteien, hatte der Beschwerdeführer Einsprache gegen die ursprüngliche
Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2010 erhoben und sich daraufhin
mit der Firma, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt hatte (E AG), auf eine
"Reduktion" der Rechnung geeinigt. Der Beschwerdeführer bezahlte in
der Folge die "neue" Rechnung vom 3. Juni 2010. Am
2. August 2010 wurde den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04, F
und G, unter anderem für die Rekonstruktion und Vermarkung eines fehlenden
Grenzpunkts auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 ein Betrag von Fr. 394.05
in Rechnung gestellt. Dagegen erhoben sie Einsprache. Nach eigenen Angaben
liess die Beschwerdegegnerin daraufhin aufgrund eines
"Einigungsvorschlags" der E AG sowohl dem Beschwerdeführer als auch
den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04 am 16. Mai 2011 je eine
Rechnung über die Hälfte dieses Betrags, das heisst Fr. 197.05, zukommen.
Die E AG selbst führte dazu aus, dass sie sich nach der Einsprache, einer Begehung
sowie mehreren Telefonaten mit Frau F entschlossen habe, die Arbeiten für den
fehlenden Grenzpunkt gemäss Gesetz den beiden Grundeigentümern (Anstössern) je
zur Hälfte zu belasten. Die vorliegend Streitgegenstand bildende Rechnung
vom 16. Mai 2011 trägt die Auftragsnummer 08 und bezieht sich auf die
Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 01, C 02/03, sowie den Bearbeitungszeitraum
1. April 2007 bis 31. März 2008. Die Kosten wurden für die
"Rekonstruktion und Vermarkung fehlender Grenzpunkte", "Leitung
und Abrechnung der Vermarkungsarbeiten" und "Änderung Grenzzeichen"
veranschlagt.
4.2 Die
Vorinstanz liess die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführer im Anschluss
an das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. März 2013 zur Frage des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Kostenerlasses und zur Differenz zwischen
den Beträgen der auf die Rechnung vom 3. Juni 2010 gewährten Reduktion und
der Rechnung vom 16. Mai 2011 Stellung nehmen.
4.2.1
In ihren Eingaben vom 13. Mai 2013 und 12. Juni 2013 führte die
Beschwerdegegnerin aus, die "Verhandlungen" des Beschwerdeführers mit
der E AG hätten zu einer Aufteilung und
separaten Verrechnung zweier verschiedener Sachverhalte geführt. Die eine
Rechnung beinhalte die Rekonstruktion und Vermarkung zerstörter und fehlender
Grenzpunkte beim Neubau des Einfamilienhauses, des Hühnerhauses und des Biotops
des Beschwerdeführers, die andere den zu rekonstruierenden Grenzpunkt zwischen
den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und 01. Der fehlende Grenzpunkt sei von der
Rechnung für die Rekonstruktion und Vermarkung zerstörter und fehlender
Grenzpunkte beim Neubau des Einfamilienhauses, des Hühnerhauses und des Biotops
gestrichen worden. Die Rekonstruktion sei somit als separater Auftrag zu
betrachten, der eine entsprechende Pauschale nach sich ziehe. Da dabei auch
diverse Reduktionen gewährt worden seien, entspreche der am 16. Mai 2011
in Rechnung gestellte Betrag nicht der ursprünglichen Reduktion zwischen der
alten und der neuen Rechnung vom 3. Juni 2010.
4.2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 30. Mai 2013 vor
Vorinstanz geltend, die alte Rechnung vom 3. Juni 2010 und diejenige vom
16. Mai 2011 hätten die Rekonstruktion und Vermarkung desselben
Grenzpunkts betroffen. Bei der zweiten Rechnungsstellung sei es damit nicht um
einen neuen Sachverhalt gegangen. Dafür sprächen unter anderem die Formulierung
der Beschwerdegegnerin, dass man den fehlenden Grenzpunkt von der Rechnung vom
3. Juni 2010 "gestrichen" habe, und der Umstand, dass der Betrag
und der angegebene Bearbeitungszeitraum der zweiten Rechnung in der ersten
Rechnung enthalten seien.
5.
5.1 Im Beschluss vom 26. Juni 2013
erwog die Vorinstanz, bei der Reduktion der ursprünglichen
Rechnung habe es sich nur um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass
gehandelt. Der wiederhergestellte Grenzpunkt liege zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 04
und 01, sodass beide Grundeigentümer die angefallenen Kosten je zur Hälfte tragen
müssten. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die Rekonstruktion des Grenzpunkts
aufgrund der Aufteilung auf zwei Aufträge als eigenständiger Auftrag zu berechnen.
Dies erscheine bei Abrechnung der Arbeiten als zwei einzelne Aufträge plausibel
und erforderlich. Die Abrechnung als zwei Aufträge sei notwendig geworden, da
sich die Arbeiten nicht, wie bei der ursprünglichen Rechnung fälschlicherweise
angenommen, auf einen Sachverhalt – das Bauvorhaben des Beschwerdeführers –
bezogen hätten, sondern auf deren zwei. Neben dem Bauvorhaben des
Beschwerdeführers seien noch aus unbekannten Gründen fehlende Grenzsteine zu
ersetzen gewesen, was einen andern Sachverhalt mit anderen Schuldnern zur Folge
gehabt habe. Die Rechnungen vom 16. Mai 2011 würden die durch Korrektur
der ursprünglichen Rechnung weggefallene Arbeit der Rekonstruktion und
Vermarkung des fehlenden Grenzpunkts veranschlagen. Demnach bestehe Identität
des Rechnungsgegenstands, obschon sich eine geringe Differenz des Betrags ergebe.
Diese erkläre sich dadurch, dass die Bearbeitung der Rekonstruktion und Vermarkung
des fehlenden Grenzsteins nach der Abtrennung vom ursprünglichen Auftrag
rechtmässig als eigenständiger Auftrag behandelt worden sei.
5.2 Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2013 geltend,
die Rechnungsreduktion könne nicht anders denn als teilweisen, impliziten
Forderungsverzicht interpretiert werden. Die Rechnung vom 16. Mai 2011
habe er erhalten, ohne dass ein neuer Sachverhalt eingetreten wäre. Damit seien
ihm dieselben Positionen, die aufgrund seiner Intervention von der
ursprünglichen Rechnung vom 3. Juni 2010 durch die Beschwerdegegnerin
freiwillig abgezogen worden seien, ein Jahr später erneut im Umfang von
50 % verrechnet worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei
widersprüchlich, habe sie doch ihren Entscheid faktisch zurückgenommen und die
erlassenen Positionen danach erneut in Rechnung gestellt. Aufgrund ihres
seinerzeitigen Vorgehens habe er – der Beschwerdeführer – in guten Treuen von
einem Forderungsverzicht ausgehen können, zumal Identität des
Rechnungsgegenstands bestanden habe. Nach so vielen Monaten sei weder die
Aufteilung der Rechnung noch die Verrechnung einer zusätzlichen Auftragspauschale
plausibel oder notwendig.
6.
6.1 Gemäss dem
zur alten Rechnung vom 3. Juni 2010 gehörenden HO33-Formular beinhalteten
die Feldarbeiten die Rekonstruktion zweier Grenzpunkte. In der neuen Rechnung
vom 3. Juni 2010 ist der Posten "Rekonstruktion und Vermarkung
fehlende Grenzpunkte" wie erwähnt nicht mehr vorhanden, und das sich
darauf beziehende HO33-Formular weist dementsprechend keine Kosten für die Rekonstruktion
eines Grenzpunkts mehr aus. Die unterschiedlichen Beträge zwischen der alten
und der neuen Rechnung vom 3. Juni 2010 sind somit zweifellos auf die Streichung
bzw. Nichtverrechnung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Rekonstruktion von
zwei Grenzpunkten zurückzuführen. In der ursprünglichen Rechnung vom
3. Juni 2010 werden zwar nur die Grundstücke des Beschwerdeführers
aufgeführt, während dasjenige der Nachbarn (Kat.-Nr. 04) erst in der
Rechnung vom 16. Mai 2011 erwähnt wird. Aus den Akten bzw. Stellungnahmen
der Parteien geht sodann nicht hervor, weshalb die letztgenannte Rechnung nur
noch die Rekonstruktion eines Grenzsteins zum Gegenstand hat. Es
erscheint jedoch naheliegend und zwischen den Parteien besteht jedenfalls
dahingehend Einigkeit, dass die Rechnung vom 16. Mai 2011 gerade diejenigen
Arbeiten umfasst, um die die alte Rechnung vom 3. Juni 2010 reduziert wurde.
Folgerichtig ging denn auch die Vorinstanz von der "Identität des
Rechnungsgegenstands" aus (vorn E. 5.1).
6.2 Zu prüfen
ist, ob die Rechnungsreduktion auf einen Forderungsverzicht der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen ist, bzw. ob der Beschwerdeführer jene als einen solchen verstehen
durfte.
6.2.1
Der Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG hat keinen
Einfluss auf die objektive Beweislast, das heisst die Frage, wen die Folgen der
Beweislosigkeit treffen. Diese richtet sich in erster Linie nach dem
materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von
Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB). So trägt
auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive)
Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten
können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 f., Vorbem. zu §§ 19–28
N. 69, § 60 N. 1 und 3). Die Beweislast für das Vorliegen eines
Kostenerlasses liegt demnach beim Beschwerdeführer (vgl. Hans Schmid/Flavio
Lardelli in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 8 N. 58).
6.2.2
Den Akten können keine Hinweise für einen Kostenerlass bzw. entsprechende
Zusagen seitens der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Solche ergeben sich
insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme der E AG vom 6. August 2011, mit der sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
auf die "Reduktion" der alten Rechnung vom 3. Juni 2010 oder
eben einen Kostenerlass geeinigt haben soll (vorn E. 4.1). Sodann
lassen auch die vorliegenden Umstände nicht auf einen Forderungsverzicht
schliessen. Zwar besteht keine Erklärung dafür und ist insofern das Verhalten
der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, weshalb diese dem
Beschwerdeführer die den fraglichen Grenzstein betreffenden Arbeiten erst am
16. Mai 2011 bzw. erst dann in Rechnung stellte, als sich die Nachbarn des
Beschwerdeführers und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 gegen die
Rechnung vom 2. August 2010 gewehrt hatten. Umso fragwürdiger erscheint
dies, als die Einsprache bereits am 2. September 2010 erhoben wurde (vorn
E. 4.1). Dieses Vorgehen spricht freilich auch nicht für einen
Kostenerlass. Fehlt es jedoch an entsprechenden Anhaltspunkten, so kann der
Beschwerdegegnerin auch kein treuwidriges Verhalten infolge der neuerlichen
Rechnungsstellung vorgeworfen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die "neue"
Rechnung vom 3. Juni 2010 im Gegensatz zur "alten" Rechnung vom
3. Juni 2010 den Posten für "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende
Grenzpunkte" gerade nicht mehr enthielt (vorn E. 4.1), konnte der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht ohne Weiteres annehmen, dass ihm dafür keine
Rechnung mehr gestellt würde bzw. ihm die entsprechenden Kosten erlassen worden
waren. Demzufolge kann auch nicht davon gesprochen werden, die
Beschwerdegegnerin habe mit der "neuen" Rechnung vom 3. Juni
2010 eine Vertrauensgrundlage geschaffen, zu der sie sich nachher in
Widerspruch gesetzt hätte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631).
6.2.3
Der Vorinstanz ist demgemäss dahingehend zu folgen, dass es sich bei der
Reduktion der ursprünglichen Rechnung vom 3. Juni 2010 lediglich um eine
Korrektur und nicht um einen Kostenerlass handelte und der Rechnung vom
16. Mai 2011 diejenigen Arbeiten zugrunde liegen, die zunächst
fälschlicherweise in die alte Rechnung vom 3. Juni 2013 aufgenommen worden
waren. Insofern kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl.
vorn E. 5.1).
6.3 Zu prüfen
bleibt die Höhe der Rechnung vom 16. Mai 2011. Die Aufschlüsselung der
einzelnen Positionen gemäss dem HO33-Formular ergibt sich aus act. 6.1/10.
Sie wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage gestellt. Hingegen
ist er der Auffassung, die Verrechnung einer zusätzlichen Auftragspauschale sei
ungerechtfertigt, da es sich bei der Rechnungsaufteilung nur um einen
administrativen Vorgang gehandelt habe, der durch die Beschwerdegegnerin selbst
verursacht worden sei. Ist jedoch wie dargelegt davon auszugehen, dass die
Reduktion der alten Rechnung vom 3. Juni 2010 auf die Auslagerung eines
Teils der Arbeiten zurückzuführen ist, die neben dem Beschwerdeführer auch die
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 betrafen, so ist auch die Veranschlagung
einer entsprechenden Auftragspauschale nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann
der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er mit einer höheren Rechnung für das
Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin "bestraft" werde nicht gefolgt
werden, beläuft sich der von ihm zu übernehmende Betrag doch "nur"
auf Fr. 197.05 und muss er damit auch unter Berücksichtigung der bereits
geleisteten Fr. 1'524.10 weniger bezahlen als noch gemäss der alten Rechnung
vom 3. Juni 2010.
6.4 Zusammengefasst
ergibt sich, dass die Rechnung vom 16. Mai 2011 in Bestand und Höhe korrekt
ist und der vorinstanzliche Beschluss insofern einer Rechtskontrolle standhält
(vgl. § 50 VRG). In Bezug auf die Anträge 1 und 2 ist die Beschwerde
demzufolge abzuweisen.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass die Vorinstanz die Kosten nicht
unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegte,
obwohl diese dasselbe mit ihren unklaren und nicht nachvollziehbaren Rechnungen
und ihrem Verhalten nach der Rechnungsstellung ausgelöst habe.
7.2 Der
Entscheid über die Nebenfolgen erfolgt grundsätzlich aufgrund des Unterliegerprinzips.
Wer im Rekursverfahren mit seinen Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel
auch die Kosten tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Kosten, die ein
Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch
nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die
er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm hingegen gemäss § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu
überbinden. Aufgrund des Verursacherprinzips rechtfertigt sich eine Kostenauflage
aber auch dann, wenn eine Partei die Verfahrenskosten durch anderweitiges
Verhalten unnötig vermehrt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). Daneben
sind weitere Ausnahmen möglich. So können die Verfahrenskosten verhältnismässig
verlegt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in guten Treuen zur
Rechtsmittelerhebung veranlasst sah (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00396,
E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).
Wie vorn in E. 6.2.2 ausgeführt, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die den
fraglichen Grenzstein betreffenden Arbeiten erst am 16. Mai 2011 in
Rechnung stellte. Überdies beschäftigt sich ihr Einspracheentscheid vom
22. August 2011 allein mit den gesetzlichen Grundlagen der
Rechnungsstellung, nicht jedoch mit Fragen des Sachverhalts oder dem vom
Beschwerdeführer bereits in der Einspracheschrift vom 7. Juli 2011
wenigstens sinngemäss geltend gemachten Kostenerlass. Für den Beschwerdeführer
war damit der Grund für die neuerliche Rechnungsstellung nicht erkennbar. Unter
diesen Umständen war er in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst. Vor
dem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu
beanstanden ist, sind demnach die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender
Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips zur Hälfte der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Disp.-Ziff. II des Beschlusses vom 26. Juni 2013 ist
insofern abzuändern.
7.3 Eine
Parteientschädigung ist nur auf ein dahingehendes Gesuch hin zuzusprechen (VGr,
20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 6). In der Rekursschrift vom 15. September 2011 hatte der damals
nicht anwaltliche vertretene Beschwerdeführer noch keine Parteientschädigung
beantragt. Ein solcher Antrag erfolgte jedoch in der Stellungnahme vom
30. Mai 2013. Nach Ablauf der Rekursfrist kann der Antrag zwar grundsätzlich
nicht mehr ergänzt oder erweitert werden, auch nicht im Rahmen eines
allfälligen zweiten Schriftenwechsels. In Nebenpunkten – namentlich in Bezug
auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen – ist eine Ergänzung oder Erweiterung
des Rekursantrags allerdings möglich (VGr, 2. Juni 2010, VB. 2009.00708,
E. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15 mit Hinweis).
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat zwar die unterliegende
Partei oder Amtsstelle die Parteikosten zu tragen. Entgegen der einschränkenden
Formulierung des Gesetzes trifft die Ersatzpflicht jedoch nicht generell nur
den Unterliegenden; aufgrund des Verursacherprinzips kann auch die obsiegende
Partei zum Ersatz der Parteikosten der unterliegenden Partei verpflichtet
werden, wenn sie das betreffende Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise
verursacht hat (VGr, 19. Juni 2013, VB.2013.00292, E. 7.2; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 33).
Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren aus
den bereits genannten Gründen (vorn E. 6.2.2 und E. 7.2) wenigstens teilweise
mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, diese zu verpflichten, den
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen, was nicht
einer vollen Entschädigung entspricht (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 17
N. 36 ff.). Zwar verfügt die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum, sodass in dieser
Hinsicht eigentlich eine Rückweisung an dieselbe angezeigt wäre (§ 64
Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und da sich diesbezüglich keine
schwierigen Rechtsfragen stellen, ist die Höhe der Parteientschädigung in
Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG jedoch vom Verwaltungsgericht zu
bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Angesichts der zu
beantwortenden Sachverhaltsfragen sowie des Aufwands des Rechtsvertreters
einerseits, aber auch der Bedeutung der Streitsache andererseits, erscheint
vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 6'00.- (inkl. Mehrwertsteuer) für
das Rekursverfahren als angemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37,
39 und 42). Disp.-Ziff. III des Beschlusses vom 26. Juni 2013 ist dementsprechend
aufzuheben bzw. abzuändern.
8.
8.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.
8.2 Für das
Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, der zu einem Abweichen vom
Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG Anlass geben könnte.
Nachdem der Beschwerdeführer in den Hauptanträgen unterliegt, in Bezug auf die
Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch teilweise obsiegt, sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats D vom
26. Juni 2013 wird insofern abgeändert, als die Verfahrenskosten dem
Rekurrenten und der Rekursgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden.
Disp.-Ziff. III des soeben genannten Beschlusses wird
aufgehoben, und die Rekursgegnerin wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
6. Mitteilung an:…