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Geschäftsnummer: VB.2013.00536  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühr für Grenzstein


Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins (vgl. VB.2012.00843)

Die Beweislast für das Vorliegen eines Kostenerlasses liegt beim Beschwerdeführer (E. 6.2.1). Den Akten können keine Hinweise für einen Kostenerlass bzw. entsprechende Zusagen seitens der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Sodann lassen auch die vorliegenden Umstände nicht auf einen Forderungsverzicht schliessen (E. 6.2.2). Bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung handelte es sich lediglich um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass (E. 6.2.3). Die Veranschlagung einer Auftragspauschale im Rahmen der Rechnung für die ausgelagerten Arbeiten ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Unter den gegebenen Umständen war der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst. Vor dem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu beanstanden ist, sind demnach die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 7.2). Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren wenigstens teilweise mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, diese zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen (E. 7.3). Für das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, der zu einem Abweichen vom Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG Anlass geben könnte (E. 8.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEWEISLAST
FORDERUNGSVERZICHT
GEBÜHREN
GRENZSTEIN
KOSTENERLASS
RECHNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 86 TVAV
§ 25 Abs. II VOAV
§ 28 Abs. I VOAV
§ 39 Abs. I VOAV
Art. 5 lit. a VAV
Art. 22 VAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00536

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde H,
vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühr für Grenzstein,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Eigentümer des in H gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01. Mit Rechnung vom 16. Mai 2011 wurden ihm seitens der Gemeinde H die Kosten von Fr. 394.05 für die Rekonstruktion und Vermarkung eines fehlenden Grenzpunkts für die Grundstücke C 02 und 03 (Kat.-Nrn. 04 und 01) anteilmässig zu 50 % (Fr. 197.05) auferlegt. Die von A dagegen erhobene Einsprache und der anschliessende Rekurs wurden vom Gemeinderat H bzw. Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die daraufhin ergriffene Beschwerde wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung und Begründung seitens des Bezirksrats teilweise gut, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat, hob den Beschluss des Bezirksrats auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen Entscheidung zurück (VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843).

II.  

Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs As abermals ab und auferlegte ihm die aufgrund der vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2013 festgestellten Rechtsverzögerung reduzierten Verfahrenskosten. Eine Prozessentschädigung wurde A nicht zugesprochen.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 24. Juli 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Juni 2013 sowie der Rechnung der Gemeinde H vom 16. Mai 2011. Eventualiter sei Letztere auf den Betrag von Fr. 184.60 zu reduzieren. Unabhängig von der Beurteilung dieser Anträge seien sämtliche Verfahrenskosten der Gemeinde H aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

B. Am 5. August 2013 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde H reichte am 19. September 2013 die Beschwerdeantwort ein. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

C. Wie von A beantragt, zog das Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens VB.2012.00843 bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Rechnungen eines Gemeinwesens für erbrachte Leistungen stellen im Allgemeinen keine Verfügungen dar. Anders verhält es sich nur, wenn die Rechnung alle Elemente einer Verfügung enthält (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 15; RB 1992 Nr. 1). Mithin muss eine einseitige, hoheitliche, verbindliche und erzwingbare Anordnung einer Behörde an die Adresse einer bestimmten Person vorliegen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 854 ff.). Die Rechnung vom 16. Mai 2011 enthält die genannten materiellen Verfügungselemente. Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer für geleistete Arbeiten die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 197.05. In formeller Hinsicht fehlt zwar die Bezeichnung als Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist daraus aber kein Schaden entstanden, und dies steht der Qualifizierung der Rechnung als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 129 V 300 E. 3.3; BGE 122 V 367 E. 2). Ebenfalls stellt das Fehlen einer Unterschrift vorliegend keinen zu beachtenden Formfehler dar (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 627). Die Rechnung enthält sodann eine Rechtsmittelbelehrung und mit der Aufstellung der geleisteten Arbeiten und den entsprechenden Kosten auch eine (knappe) Begründung. Sie stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 lit. a VRG dar.

1.3 Die Frist zur Beantwortung der Beschwerde lief bis 16. September 2013. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin erfolgte deshalb verspätet (Poststempel vom 20. September 2013). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (vgl. VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116, E. 2.1). Inhaltlich verweist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen jedoch ohnehin nur auf ihre früheren Vernehmlassungen und die Akten. Zudem befinden sich die zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen – mit Ausnahme von act. 8/12 (erste Seite), act. 8/31 und act. 8/32 – bereits in den Akten des vorliegenden Verfahrens. Die Beilagen bildeten im Übrigen auch Teil der Akten des Verfahrens VB.2012.00843. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zusammen mit dem Beilagenverzeichnis zur Stellungnahme zugestellt (vorn E. III.B.). Aus diesem Grund und da die Beilagen zur Verdeutlichung des Sachverhalts beitragen, ist es vorliegend gerechtfertigt, die verspätet eingereichten Dokumente – soweit erforderlich – zu berücksichtigen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Deren einleitende Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig, was zu falschen Schlüssen und einer ungenügenden Auseinandersetzung mit seinen Argumenten führe. Der von ihm geltend gemachte Teilerlass der Rechnung vom 3. Juni 2010 werde gänzlich ausgeblendet. Lediglich bei der Rekapitulation der Standpunkte der Parteien werde dieser erwähnt, jedoch rechtlich nicht gewürdigt und beurteilt.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17). Er umfasst weiter auch den Anspruch auf angemessene Begründung einer Anordnung (§ 10 Abs. 1 VRG). Nach der Rechtsprechung muss ein Entscheid so begründet sein, dass sich die unterlegene Verfahrenspartei über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann (BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Die Begründung muss sich nicht mit jedem Einwand ausdrücklich auseinandersetzen und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3). Es genügt, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb sein Rechtsmittel abgewiesen wurde, und den Entscheid sachgerecht anfechten kann (VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 2.2).

2.3 Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, nahm die Vorinstanz auf sein Vorbringen, die Rechnung sei ihm teilweise erlassen worden, in E. 3.5 des Beschlusses vom 26. Juni 2013 Bezug. Am Ende dieser Erwägung stellte die Vorinstanz fest, es handle sich bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung lediglich um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass. Die entsprechenden Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Aus ihnen geht zudem ausreichend deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren ablehnenden Rekursentscheid stützte. Die Erwägungen erweisen sich zudem als nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres, den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Dass die Vorinstanz bei der Schilderung der Prozessgeschichte die Rechnung vom 16. Mai 2011 als Ausgangspunkt nahm, ist insofern unerheblich, und lässt sich im Übrigen dadurch erklären, dass diese das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens bildete.

Unter diesen Umständen liegt keine Gehörsverletzung vor.

3.  

3.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) unterliegen sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht. Darunter fallen laut Art. 5 VAV unter anderem die Fixpunkt- und Grenzzeichen (lit. a). Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen. Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können (Art. 11 Abs. 1 und 2 VAV). Art. 86 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV) sieht vor, dass die Kantone die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen treffen.

3.2 Da sich der Sachverhalt vor dem 1. November 2012 und damit vor dem Inkrafttreten der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV) ereignete, ist vorliegend die zuvor noch geltende Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 (VermesssungsV) massgebend (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 325). Nach deren § 25 Abs. 2 sorgen die Gemeinden für die Nachführung und den Unterhalt der übrigen (das heisst nicht von Abs. 1 erfassten) Bestandteile der amtlichen Vermessung, und somit auch der Grenzsteine. Gemäss § 39 Abs. 1 VermessungsV tragen dabei die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer die Kosten der Vermarkung und deren Wiederherstellung anteilmässig sowie die Kosten der durch sie verursachten Nachführungsarbeiten. Gestützt auf § 28 Abs. 1 VermessungsV setzte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. April 1999 die Honorarordnung HO33 als Gebührentarif für die laufende Nachführung fest.

4.  

4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 3. Juni 2010 datierende Rechnung zusandte, die sich auf Fr. 1'893.35 belief und unter der Rubrik "Mutationsbezeichnung" neben den Posten "Aufnahme Wohnhaus, Hühnerhaus" und "Aufnahme Biotop und Umgelände" auch denjenigen für die "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende Grenzpunkte" umfasste. Die Rechnung bezog sich auf die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 8711, C 03, und trug die Rechnungsnummer 06 sowie die Auftragsnummer 07. Der Bearbeitungszeitraum wurde mit 1. April 2007 bis 30. September 2009 angegeben. Anschliessend stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine auf Fr. 1'524.10 lautende Rechnung zu, die – mit Ausnahme des Betrags und des nicht mehr aufgeführten Postens "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende Grenzpunkte" – mit der früheren Rechnung identisch ist. Gemäss den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, hatte der Beschwerdeführer Einsprache gegen die ursprüngliche Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2010 erhoben und sich daraufhin mit der Firma, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt hatte (E AG), auf eine "Reduktion" der Rechnung geeinigt. Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge die "neue" Rechnung vom 3. Juni 2010. Am 2. August 2010 wurde den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04, F und G, unter anderem für die Rekonstruktion und Vermarkung eines fehlenden Grenzpunkts auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 ein Betrag von Fr. 394.05 in Rechnung gestellt. Dagegen erhoben sie Einsprache. Nach eigenen Angaben liess die Beschwerdegegnerin daraufhin aufgrund eines "Einigungsvorschlags" der E AG sowohl dem Beschwerdeführer als auch den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04 am 16. Mai 2011 je eine Rechnung über die Hälfte dieses Betrags, das heisst Fr. 197.05, zukommen. Die E AG selbst führte dazu aus, dass sie sich nach der Einsprache, einer Begehung sowie mehreren Telefonaten mit Frau F entschlossen habe, die Arbeiten für den fehlenden Grenzpunkt gemäss Gesetz den beiden Grundeigentümern (Anstössern) je zur Hälfte zu belasten. Die vorliegend Streitgegenstand bildende Rechnung vom 16. Mai 2011 trägt die Auftragsnummer 08 und bezieht sich auf die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 01, C 02/03, sowie den Bearbeitungszeitraum 1. April 2007 bis 31. März 2008. Die Kosten wurden für die "Rekonstruktion und Vermarkung fehlender Grenzpunkte", "Leitung und Abrechnung der Vermarkungsarbeiten" und "Änderung Grenzzeichen" veranschlagt.

4.2 Die Vorinstanz liess die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführer im Anschluss an das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. März 2013 zur Frage des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kostenerlasses und zur Differenz zwischen den Beträgen der auf die Rechnung vom 3. Juni 2010 gewährten Reduktion und der Rechnung vom 16. Mai 2011 Stellung nehmen.

4.2.1 In ihren Eingaben vom 13. Mai 2013 und 12. Juni 2013  führte die Beschwerdegegnerin aus, die "Verhandlungen" des Beschwerdeführers mit der E AG hätten zu einer Aufteilung und separaten Verrechnung zweier verschiedener Sachverhalte geführt. Die eine Rechnung beinhalte die Rekonstruktion und Vermarkung zerstörter und fehlender Grenzpunkte beim Neubau des Einfamilienhauses, des Hühnerhauses und des Biotops des Beschwerdeführers, die andere den zu rekonstruierenden Grenzpunkt zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und 01. Der fehlende Grenzpunkt sei von der Rechnung für die Rekonstruktion und Vermarkung zerstörter und fehlender Grenzpunkte beim Neubau des Einfamilienhauses, des Hühnerhauses und des Biotops gestrichen worden. Die Rekonstruktion sei somit als separater Auftrag zu betrachten, der eine entsprechende Pauschale nach sich ziehe. Da dabei auch diverse Reduktionen gewährt worden seien, entspreche der am 16. Mai 2011 in Rechnung gestellte Betrag nicht der ursprünglichen Reduktion zwischen der alten und der neuen Rechnung vom 3. Juni 2010.

4.2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 30. Mai 2013 vor Vorinstanz geltend, die alte Rechnung vom 3. Juni 2010 und diejenige vom 16. Mai 2011 hätten die Rekonstruktion und Vermarkung desselben Grenzpunkts betroffen. Bei der zweiten Rechnungsstellung sei es damit nicht um einen neuen Sachverhalt gegangen. Dafür sprächen unter anderem die Formulierung der Beschwerdegegnerin, dass man den fehlenden Grenzpunkt von der Rechnung vom 3. Juni 2010 "gestrichen" habe, und der Umstand, dass der Betrag und der angegebene Bearbeitungszeitraum der zweiten Rechnung in der ersten Rechnung enthalten seien.

5.  

5.1 Im Beschluss vom 26. Juni 2013 erwog die Vorinstanz, bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung habe es sich nur um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass gehandelt. Der wiederhergestellte Grenzpunkt liege zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und 01, sodass beide Grundeigentümer die angefallenen Kosten je zur Hälfte tragen müssten. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die Rekonstruktion des Grenzpunkts aufgrund der Aufteilung auf zwei Aufträge als eigenständiger Auftrag zu berechnen. Dies erscheine bei Abrechnung der Arbeiten als zwei einzelne Aufträge plausibel und erforderlich. Die Abrechnung als zwei Aufträge sei notwendig geworden, da sich die Arbeiten nicht, wie bei der ursprünglichen Rechnung fälschlicherweise angenommen, auf einen Sachverhalt – das Bauvorhaben des Beschwerdeführers – bezogen hätten, sondern auf deren zwei. Neben dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers seien noch aus unbekannten Gründen fehlende Grenzsteine zu ersetzen gewesen, was einen andern Sachverhalt mit anderen Schuldnern zur Folge gehabt habe. Die Rechnungen vom 16. Mai 2011 würden die durch Korrektur der ursprünglichen Rechnung weggefallene Arbeit der Rekonstruktion und Vermarkung des fehlenden Grenzpunkts veranschlagen. Demnach bestehe Identität des Rechnungsgegenstands, obschon sich eine geringe Differenz des Betrags ergebe. Diese erkläre sich dadurch, dass die Bearbeitung der Rekonstruktion und Vermarkung des fehlenden Grenzsteins nach der Abtrennung vom ursprünglichen Auftrag rechtmässig als eigenständiger Auftrag behandelt worden sei.

5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2013 geltend, die Rechnungsreduktion könne nicht anders denn als teilweisen, impliziten Forderungsverzicht interpretiert werden. Die Rechnung vom 16. Mai 2011 habe er erhalten, ohne dass ein neuer Sachverhalt eingetreten wäre. Damit seien ihm dieselben Positionen, die aufgrund seiner Intervention von der ursprünglichen Rechnung vom 3. Juni 2010 durch die Beschwerdegegnerin freiwillig abgezogen worden seien, ein Jahr später erneut im Umfang von 50 % verrechnet worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich, habe sie doch ihren Entscheid faktisch zurückgenommen und die erlassenen Positionen danach erneut in Rechnung gestellt. Aufgrund ihres seinerzeitigen Vorgehens habe er – der Beschwerdeführer – in guten Treuen von einem Forderungsverzicht ausgehen können, zumal Identität des Rechnungsgegenstands bestanden habe. Nach so vielen Monaten sei weder die Aufteilung der Rechnung noch die Verrechnung einer zusätzlichen Auftragspauschale plausibel oder notwendig.

6.  

6.1 Gemäss dem zur alten Rechnung vom 3. Juni 2010 gehörenden HO33-Formular beinhalteten die Feldarbeiten die Rekonstruktion zweier Grenzpunkte. In der neuen Rechnung vom 3. Juni 2010 ist der Posten "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende Grenzpunkte" wie erwähnt nicht mehr vorhanden, und das sich darauf beziehende HO33-Formular weist dementsprechend keine Kosten für die Rekonstruktion eines Grenzpunkts mehr aus. Die unterschiedlichen Beträge zwischen der alten und der neuen Rechnung vom 3. Juni 2010 sind somit zweifellos auf die Streichung bzw. Nichtverrechnung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Rekonstruktion von zwei Grenzpunkten zurückzuführen. In der ursprünglichen Rechnung vom 3. Juni 2010 werden zwar nur die Grundstücke des Beschwerdeführers aufgeführt, während dasjenige der Nachbarn (Kat.-Nr. 04) erst in der Rechnung vom 16. Mai 2011 erwähnt wird. Aus den Akten bzw. Stellungnahmen der Parteien geht sodann nicht hervor, weshalb die letztgenannte Rechnung nur noch die Rekonstruktion eines Grenzsteins zum Gegenstand hat. Es erscheint jedoch naheliegend und zwischen den Parteien besteht jedenfalls dahingehend Einigkeit, dass die Rechnung vom 16. Mai 2011 gerade diejenigen Arbeiten umfasst, um die die alte Rechnung vom 3. Juni 2010 reduziert wurde. Folgerichtig ging denn auch die Vorinstanz von der "Identität des Rechnungsgegenstands" aus (vorn E. 5.1).

6.2 Zu prüfen ist, ob die Rechnungsreduktion auf einen Forderungsverzicht der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, bzw. ob der Beschwerdeführer jene als einen solchen verstehen durfte.

6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG hat keinen Einfluss auf die objektive Beweislast, das heisst die Frage, wen die Folgen der Beweislosigkeit treffen. Diese richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB). So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 f., Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69, § 60 N. 1 und 3). Die Beweislast für das Vorliegen eines Kostenerlasses liegt demnach beim Beschwerdeführer (vgl. Hans Schmid/Flavio Lardelli in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 8 N. 58).

6.2.2 Den Akten können keine Hinweise für einen Kostenerlass bzw. entsprechende Zusagen seitens der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme der E AG vom 6. August 2011, mit der sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auf die "Reduktion" der alten Rechnung vom 3. Juni 2010 oder eben einen Kostenerlass geeinigt haben soll (vorn E. 4.1). Sodann lassen auch die vorliegenden Umstände nicht auf einen Forderungsverzicht schliessen. Zwar besteht keine Erklärung dafür und ist insofern das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, weshalb diese dem Beschwerdeführer die den fraglichen Grenzstein betreffenden Arbeiten erst am 16. Mai 2011 bzw. erst dann in Rechnung stellte, als sich die Nachbarn des Beschwerdeführers und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 gegen die Rechnung vom 2. August 2010 gewehrt hatten. Umso fragwürdiger erscheint dies, als die Einsprache bereits am 2. September 2010 erhoben wurde (vorn E. 4.1). Dieses Vorgehen spricht freilich auch nicht für einen Kostenerlass. Fehlt es jedoch an entsprechenden Anhaltspunkten, so kann der Beschwerdegegnerin auch kein treuwidriges Verhalten infolge der neuerlichen Rechnungsstellung vorgeworfen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die "neue" Rechnung vom 3. Juni 2010 im Gegensatz zur "alten" Rechnung vom 3. Juni 2010 den Posten für "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende Grenzpunkte" gerade nicht mehr enthielt (vorn E. 4.1), konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht ohne Weiteres annehmen, dass ihm dafür keine Rechnung mehr gestellt würde bzw. ihm die entsprechenden Kosten erlassen worden waren. Demzufolge kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdegegnerin habe mit der "neuen" Rechnung vom 3. Juni 2010 eine Vertrauensgrundlage geschaffen, zu der sie sich nachher in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631).

6.2.3 Der Vorinstanz ist demgemäss dahingehend zu folgen, dass es sich bei der Reduktion der ursprünglichen Rechnung vom 3. Juni 2010 lediglich um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass handelte und der Rechnung vom 16. Mai 2011 diejenigen Arbeiten zugrunde liegen, die zunächst fälschlicherweise in die alte Rechnung vom 3. Juni 2013 aufgenommen worden waren. Insofern kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorn E. 5.1).

6.3 Zu prüfen bleibt die Höhe der Rechnung vom 16. Mai 2011. Die Aufschlüsselung der einzelnen Positionen gemäss dem HO33-Formular ergibt sich aus act. 6.1/10. Sie wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage gestellt. Hingegen ist er der Auffassung, die Verrechnung einer zusätzlichen Auftragspauschale sei ungerechtfertigt, da es sich bei der Rechnungsaufteilung nur um einen administrativen Vorgang gehandelt habe, der durch die Beschwerdegegnerin selbst verursacht worden sei. Ist jedoch wie dargelegt davon auszugehen, dass die Reduktion der alten Rechnung vom 3. Juni 2010 auf die Auslagerung eines Teils der Arbeiten zurückzuführen ist, die neben dem Beschwerdeführer auch die Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 betrafen, so ist auch die Veranschlagung einer entsprechenden Auftragspauschale nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er mit einer höheren Rechnung für das Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin "bestraft" werde nicht gefolgt werden, beläuft sich der von ihm zu übernehmende Betrag doch "nur" auf Fr. 197.05 und muss er damit auch unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Fr. 1'524.10 weniger bezahlen als noch gemäss der alten Rechnung vom 3. Juni 2010.

6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rechnung vom 16. Mai 2011 in Bestand und Höhe korrekt ist und der vorinstanzliche Beschluss insofern einer Rechtskontrolle standhält (vgl. § 50 VRG). In Bezug auf die Anträge 1 und 2 ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass die Vorinstanz die Kosten nicht unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegte, obwohl diese dasselbe mit ihren unklaren und nicht nachvollziehbaren Rechnungen und ihrem Verhalten nach der Rechnungsstellung ausgelöst habe.

7.2 Der Entscheid über die Nebenfolgen erfolgt grundsätzlich aufgrund des Unterliegerprinzips. Wer im Rekursverfahren mit seinen Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel auch die Kosten tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm hingegen gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Aufgrund des Verursacherprinzips rechtfertigt sich eine Kostenauflage aber auch dann, wenn eine Partei die Verfahrenskosten durch anderweitiges Verhalten unnötig vermehrt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). Daneben sind weitere Ausnahmen möglich. So können die Verfahrenskosten verhältnismässig verlegt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Rechtsmittelerhebung veranlasst sah (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00396, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).

Wie vorn in E. 6.2.2 ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die den fraglichen Grenzstein betreffenden Arbeiten erst am 16. Mai 2011 in Rechnung stellte. Überdies beschäftigt sich ihr Einspracheentscheid vom 22. August 2011 allein mit den gesetzlichen Grundlagen der Rechnungsstellung, nicht jedoch mit Fragen des Sachverhalts oder dem vom Beschwerdeführer bereits in der Einspracheschrift vom 7. Juli 2011 wenigstens sinngemäss geltend gemachten Kostenerlass. Für den Beschwerdeführer war damit der Grund für die neuerliche Rechnungsstellung nicht erkennbar. Unter diesen Umständen war er in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst. Vor dem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu beanstanden ist, sind demnach die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Disp.-Ziff. II des Beschlusses vom 26. Juni 2013 ist insofern abzuändern.

7.3 Eine Parteientschädigung ist nur auf ein dahingehendes Gesuch hin zuzusprechen (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6). In der Rekursschrift vom 15. September 2011 hatte der damals nicht anwaltliche vertretene Beschwerdeführer noch keine Parteientschädigung beantragt. Ein solcher Antrag erfolgte jedoch in der Stellungnahme vom 30. Mai 2013. Nach Ablauf der Rekursfrist kann der Antrag zwar grundsätzlich nicht mehr ergänzt oder erweitert werden, auch nicht im Rahmen eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels. In Nebenpunkten – namentlich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen – ist eine Ergänzung oder Erweiterung des Rekursantrags allerdings möglich (VGr, 2. Juni 2010, VB. 2009.00708, E. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15 mit Hinweis).

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat zwar die unterliegende Partei oder Amtsstelle die Parteikosten zu tragen. Entgegen der einschränkenden Formulierung des Gesetzes trifft die Ersatzpflicht jedoch nicht generell nur den Unterliegenden; aufgrund des Verursacherprinzips kann auch die obsiegende Partei zum Ersatz der Parteikosten der unterliegenden Partei verpflichtet werden, wenn sie das betreffende Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise verursacht hat (VGr, 19. Juni 2013, VB.2013.00292, E. 7.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren aus den bereits genannten Gründen (vorn E. 6.2.2 und E. 7.2) wenigstens teilweise mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, diese zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen, was nicht einer vollen Entschädigung entspricht (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 17 N. 36 ff.). Zwar verfügt die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum, sodass in dieser Hinsicht eigentlich eine Rückweisung an dieselbe angezeigt wäre (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und da sich diesbezüglich keine schwierigen Rechtsfragen stellen, ist die Höhe der Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG jedoch vom Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Angesichts der zu beantwortenden Sachverhaltsfragen sowie des Aufwands des Rechtsvertreters einerseits, aber auch der Bedeutung der Streitsache andererseits, erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 6'00.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren als angemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37, 39 und 42). Disp.-Ziff. III des Beschlusses vom 26. Juni 2013 ist dementsprechend aufzuheben bzw. abzuändern.

8.  

8.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.

8.2 Für das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, der zu einem Abweichen vom Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG Anlass geben könnte. Nachdem der Beschwerdeführer in den Hauptanträgen unterliegt, in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch teilweise obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats D vom 26. Juni 2013 wird insofern abgeändert, als die Verfahrenskosten dem Rekurrenten und der Rekursgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden.

Disp.-Ziff. III des soeben genannten Beschlusses wird aufgehoben, und die Rekursgegnerin wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an:…