{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.11.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00536_21-11-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213508&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad2183c047a5f6a318fd09fa3fc83d14"}, "Num": [" VB.2013.00536"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.21.1  VB.2013.00536"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.21.1  VB.2013.00536"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.21.1  VB.2013.00536"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchr f\u00fcr Grenzstein | Geb\u00fchr f\u00fcr die Rekonstruktion eines Grenzsteins (vgl. VB.2012.00843) Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen eines Kostenerlasses liegt beim Beschwerdef\u00fchrer (E. 6.2.1). Den Akten k\u00f6nnen keine Hinweise f\u00fcr einen Kostenerlass bzw. entsprechende Zusagen seitens der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Sodann lassen auch die vorliegenden Umst\u00e4nde nicht auf einen Forderungsverzicht schliessen (E. 6.2.2). Bei der Reduktion der urspr\u00fcnglichen Rechnung handelte es sich lediglich um eine Korrektur und nicht um einen Kostenerlass (E. 6.2.3). Die Veranschlagung einer Auftragspauschale im Rahmen der Rechnung f\u00fcr die ausgelagerten Arbeiten ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden war der Beschwerdef\u00fchrer in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst. Vor dem Hintergrund, dass der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu beanstanden ist, sind demnach die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender Mitber\u00fccksichtigung des Verursacherprinzips zur H\u00e4lfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 7.2). Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren wenigstens teilweise mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, diese zu verpflichten, den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Rekursverfahren angemessen zu entsch\u00e4digen (E. 7.3). F\u00fcr das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, der zu einem Abweichen vom Unterliegerprinzip gem\u00e4ss \u00a7 13 Abs. 2 VRG Anlass geben k\u00f6nnte (E. 8.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:33", "Checksum": "5cd7c868a211c3426db671e5b00376c5"}