{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00541_21-08-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214422&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "34375834bb01e3e214463bbae1ba2d75"}, "Num": [" VB.2013.00541"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00541"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00541"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00541"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe\rWiederaufnahme von VB.2012.173 | Sozialhilfe Der Beschwerdef\u00fchrer verwirkte seinen Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsbegehrens (E. 2.2). Nichteintreten auf das offensichtlich unbegr\u00fcndete Ausstandsbegehren (E. 2.3). Es erscheint rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn der Beschwerdef\u00fchrer am Tag der Verhandlung ein (offensichtlich unbegr\u00fcndetes) Ausstandsbegehren stellt und nicht zur Verhandlung erscheint. Demnach erschien er unentschuldigt nicht zur Verhandlung (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte vor der Behandlung des Ausstandsbegehrens Akteneinsicht nehmen k\u00f6nnen (E. 4.2). Die Vorinstanz wies den Beschwerdef\u00fchrer trotz seines ausdr\u00fccklichen Ersuchens um Akteneinsicht in der Rekursschrift nicht auf die M\u00f6glichkeit der Einsichtnahme am Amtssitz hin. Soweit darin eine geringf\u00fcgige Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegen sollte, ist dieser Mangel durch die im Beschwerdeverfahren formell er\u00f6ffnete und nicht wahrgenommene M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht jedenfalls geheilt worden (E. 4.3). Heilung der Verletzung des Replikrechts (E. 6). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche R\u00fcgen (E. 7). Die Vorinstanzen gingen beim mit seiner Mutter zusammen wohnenden erwachsenen Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich Grundbedarf und Wohnkosten zu Recht von einer familien\u00e4hnlichen Gemeinschaft und einem Zweipersonenhaushalt aus (E. 8).  Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:58", "Checksum": "36c8f4699ce6770a3c8d7b8ef53cac03"}