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Geschäftsnummer: VB.2013.00543  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Befreiung von der Arbeitspflicht Wiederaufnahme von VB.2012.524


Strafvollzug

[Wiederaufnahme von VB.2012.00524 nach Rückweisung durch das Bundesgericht: Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung]

Da das Sperr- und das Freikonto zur Finanzierung bestimmter Ausgaben vorgesehen sind und der Gefangene in Bezug auf das Sperrkonto gar nur mit Bewilligung der Anstaltsleitung über einen Teil davon verfügen könnte, ist fraglich, ob sie zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der Beurteilung der Mittellosigkeit einbezogen werden können. Vorliegend kann diese Frage allerdings offenbleiben. Der Beschwerdeführer machte nämlich nicht geltend, hinsichtlich des Kontos, worauf seine AHV-Rente einbezahlt wird, einer Verfügungsbeschränkung zu unterliegen und daraus die Verfahrenskosten nicht decken zu können. Wie sich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt, überwogen in den letzten Monaten die Einnahmen die Ausgaben und nahm der Saldo stetig zu. Da der sich darauf befindliche, beachtliche Betrag zum Vermögen zu zählen und realisierbar ist und der Beschwerdeführer als Gefangener für keine Lebenshaltungskosten aufzukommen hat, kann dieser nicht als mittellos angesehen werden (E. 5.1).

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren VB.2012.00524.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
FREIKONTO
MITTELLOSIGKEIT
RÜCKWEISUNG (BGER)
SPERRKONTO
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00543

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA C,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Befreiung von der Arbeitspflicht
Wiederaufnahme von VB.2012.524,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt C. Am 6. Dezember 2011 liess er durch seinen Rechtsvertreter bei der Direktion der Justizvollzugsanstalt unter anderem beantragen, er sei wegen Erreichens des AHV-Alters von der Arbeitspflicht zu befreien. Das Amt für Justizvollzug wies diesen Antrag am 19. März 2012 ab. Der dagegen an die Direktion der Justiz und des Innern erhobene Rekurs sowie die daraufhin ergriffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Letzteres wies dabei auch das von A gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab (VGr, 10. Januar 2013, VB.2012.00524).

II.  

Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von A ergriffene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, hob den Entscheid vom 10. Januar 2013 auf, und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Am 6. August 2013 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Innert zweifach erstreckter Frist kam A dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2012.00524 als Verfahren VB.2013.00543 wiederaufzunehmen. Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Juli 2013 kann nur so verstanden werden, dass sich die teilweise Gutheissung, die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Zurückweisung auf die im Beschwerdeverfahren VB.2012.00524 nicht gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers bezieht. Diese Frage ist nun erneut zu prüfen. Demgegenüber wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäss Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 seinerseits ab, weshalb insofern die Beschwerde materiell entschieden wurde und nicht erneut darüber zu befinden ist.

2.  

Das Bundesgericht erwog, das Verwaltungsgericht habe willkürlich gehandelt, indem es die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer übertragen, die Beschwerde nach ergangenem Urteil jedoch als aussichtslos bezeichnet habe. Da das Verwaltungsgericht die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offengelassen habe, könne nicht geprüft werden, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils zulässig gewesen sei. Das auch im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Dieser verfüge neben seinem Freikonto und dem Sperrkonto über ein AHV-Konto sowie ein "Sammelkonto für Rechtsanwälte" mit einem Saldo von Fr. 16'000.-. Damit könne er nicht als notorisch mittellos bezeichnet werden (BGr, 18. Juli 2013, 6B_182/2013, E. 4.2 f. und E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).

3.  

3.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

3.2 Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24).

4.  

Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 7. Oktober 2013 geltend, bei dem vom Bundesgericht als "Sammelkonto für Rechtsanwälte" bezeichneten Konto handle es sich um ein Spendenkonto. Die wirtschaftliche Berechtigung daran sei nicht einfach zu beantworten. Er selber jedenfalls könne nicht darüber verfügen. Entscheiden würde allein D, gegebenenfalls zusammen mit anderen Spendern. Das Konto diene ausschliesslich der Finanzierung von Bemühungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Verwahrung. Darunter würden wohl anwaltliche Kosten fallen, allenfalls auch Aufwendungen für psychiatrische und psychologische Berichte und ähnliches. Der Kontostand sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er verfüge über ein Bankkonto bei der Bank E. Auf dieses Konto werde die AHV einbezahlt. Zugleich würden davon unter anderem die Krankenkassenprämien bezahlt. Am 6. August 2013 habe der Saldo Fr. 9'385.89 betragen. Innerhalb der Justizvollzugsanstalt verfüge er schliesslich über ein Sperr- und ein Freikonto, deren Saldi am 30. August 2013 Fr. 5'885.10 bzw. am 16. September 2013 Fr. 576.70 betragen hätten.

5.  

5.1 Gemäss den nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) anwendbaren Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 dienen das Sperr- und das Freikonto vorgegebenen Zwecken. Auf dem Sperrkonto wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Wenn darauf ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, beispielsweise zur Unterstützung der Ehefrau, der Lebenspartnerin und der Kinder der eingewiesenen Person (Ziff. 4.2 lit. a). Das Freikonto dient demgegenüber der Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, etwa interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und Genussmitteln (Ziff. 4.3 lit. a). Da diese beiden Konten zur Finanzierung bestimmter Ausgaben vorgesehen sind und der Gefangene in Bezug auf das Sperrkonto gar nur mit Bewilligung der Anstaltsleitung über einen Teil davon verfügen könnte, ist fraglich, ob sie überhaupt zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der Beurteilung der Mittellosigkeit einbezogen werden können. Immerhin sind die in den Richtlinien enthaltenen Aufzählungen bezüglich der Verwendung nicht abschliessend ("insbesondere"), was eine Berücksichtigung nicht grundsätzlich ausschliesst. Zu beachten ist indessen, dass das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden darf (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).

Vorliegend kann diese Frage allerdings offenbleiben. Der Beschwerdeführer machte nämlich nicht geltend, hinsichtlich des Kontos bei der Bank E einer Verfügungsbeschränkung zu unterliegen und daraus die Verfahrenskosten nicht decken zu können. Nach eigenen Angaben beschäftigt sich jedenfalls die Justizvollzugsanstalt C nicht mit den Einkünften der Insassen aus der AHV. Wie sich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt, überwogen in den letzten Monaten die Einnahmen die Ausgaben und nahm der Saldo stetig zu. Zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 betrug dieser rund Fr. 7'800.- (Kontoabschluss 2012). Da dieser doch beachtliche Betrag zum Vermögen zu zählen und realisierbar war bzw. ist und der Beschwerdeführer als Gefangener für keine Lebenshaltungskosten aufzukommen hatte bzw. hat (vgl. vorn E. 3.2), kann dieser deshalb nicht als mittellos angesehen werden. Dem Spendenkonto, zu dem der Beschwerdeführer keine Belege einreichte, aber immerhin D als Zeugen offerierte, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Fragen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu prüfen.

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren VB.2012.00524 ist nach dem Gesagten mangels Mittellosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2012.00524 in der Höhe von Fr. 1'120.- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.  

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens VB.2013.00543 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren VB.2012.00524 wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2012.00524 in der Höhe von Fr. 1'120.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr des Verfahrens VB.2013.00543 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2013.00543 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…