{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.03.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00544_06-03-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213889&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0391fcd0954f9bfcb3e7c68672c7a81"}, "Num": [" VB.2013.00544"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00544"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00544"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00544"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenbeschlagnahmung | Waffenbeschlagnahme [Die Vorinstanz wies die Sache zur Durchf\u00fchrung eines Waffenbeschlagnahme- und Waffeneinziehungsverfahrens an den Beschwerdegegner zur\u00fcck und ordnete an, dass die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam bleiben.] Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als die angeordnete R\u00fcckweisung angefochten wurde. Diese hat keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zur Folge. Mit der Gutheissung der Beschwerde k\u00f6nnte zudem nicht sofort ein Endentscheid herbeigef\u00fchrt werden, da der Entscheid \u00fcber die Einziehung mangels Durchf\u00fchrung des entsprechenden Verfahrens noch nicht spruchreif ist (E. 1.2.3). Die Sicherstellung eines Gegenstandes bis zum Entscheid \u00fcber eine Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Durch sie wird die Beschlagnahme gesichert, wenn Gefahr in Verzug und es deshalb nicht m\u00f6glich ist, die Beschlagnahmeverf\u00fcgung zu erlassen, bevor der Gegenstand durch die Polizei zwangsweise in Gewahrsam genommen wird (E 1.3.3). Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirken grunds\u00e4tzlich immer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei \u00fcber das beschlagnahmte Objekt zu verf\u00fcgen (E. 1.3.4). Auf die Entsch\u00e4digungsbegehren ist nicht einzutreten (E. 1.4). An den Nachweis der vom Besitzer der Waffe ausgehenden Gefahren sind als Voraussetzung einer Beschlagnahme keine allzu grossen Anforderungen zu stellen (E. 3.4). Die \u00c4usserungen des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber dem Betreibungsamt gaben der Vorinstanz gen\u00fcgend Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit der Waffe gef\u00e4hrdet. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherstellung bis zum Entscheid \u00fcber die Beschlagnahme anordnete (E. 3.5). Unter den vorliegenden Umst\u00e4nden rechtfertigt es sich, darauf zu verzichten, die Kosten dem Beschwerdef\u00fchrer aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung desGesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5.4).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:58", "Checksum": "354bba677ece3bb885d523115b590c4e"}