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Geschäftsnummer: VB.2013.00544  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenbeschlagnahmung


Waffenbeschlagnahme [Die Vorinstanz wies die Sache zur Durchführung eines Waffenbeschlagnahme- und Waffeneinziehungsverfahrens an den Beschwerdegegner zurück und ordnete an, dass die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam bleiben.] Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als die angeordnete Rückweisung angefochten wurde. Diese hat keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge. Mit der Gutheissung der Beschwerde könnte zudem nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, da der Entscheid über die Einziehung mangels Durchführung des entsprechenden Verfahrens noch nicht spruchreif ist (E. 1.2.3). Die Sicherstellung eines Gegenstandes bis zum Entscheid über eine Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Durch sie wird die Beschlagnahme gesichert, wenn Gefahr in Verzug und es deshalb nicht möglich ist, die Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, bevor der Gegenstand durch die Polizei zwangsweise in Gewahrsam genommen wird (E 1.3.3). Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirken grundsätzlich immer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen (E. 1.3.4). Auf die Entschädigungsbegehren ist nicht einzutreten (E. 1.4). An den Nachweis der vom Besitzer der Waffe ausgehenden Gefahren sind als Voraussetzung einer Beschlagnahme keine allzu grossen Anforderungen zu stellen (E. 3.4). Die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt gaben der Vorinstanz genügend Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit der Waffe gefährdet. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherstellung bis zum Entscheid über die Beschlagnahme anordnete (E. 3.5). Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, darauf zu verzichten, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SCHADENERSATZ
SICHERSTELLUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WAFFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19 HaftungsG
§ 20 HaftungsG
§ 6 VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41III VRG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 31 Abs. I lit. b WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00544

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

 

Statthalteramt Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Waffenbeschlagnahme,

hat sich ergeben:

I.  

Am 5. April 2011 stellte die Stadtpolizei Zürich in der Wohnung von A zwei Gewehre und ein Küchenbeil sicher und leitete diese zur Durchführung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens an das Statthalteramt Zürich weiter. Hierüber wurde A am 25. Mai 2011 durch die Stadtpolizei informiert. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 forderte dieser einerseits die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie Schadenersatz und bot andererseits an, die Gewehre dem Statthalteramt Zürich gegen eine Entschädigung von total Fr. 15'000.- zu überlassen. Das Statthalteramt Zürich räumte A daraufhin die Möglichkeit ein, einen Waffenhändler zu benennen, der die Waffen übernimmt. A lehnte dies ab und erneuerte seine Forderung, das Beil sei ihm zurückzugeben und für die Gewehre sei ihm eine Entschädigung von Fr. 15'000.- auszurichten. Weiter kündigte er Schaden­ersatzforderungen an.

Mit Verfügung vom 29. August 2012 nahm das Statthalteramt Zürich Vormerk davon, dass der Waffeninhaber auf die Rückgabe der beiden Militärkarabiner verzichte, weshalb sich deren förmliche Beschlagnahme und Einziehung erübrige, gab die Waffen zur Vernichtung frei und hielt fest, dass keine Entschädigung ausgerichtet werde. Weiter ordnete das Statthalteramt Zürich an, dass das sichergestellte Beil dem Waffeninhaber nach telefonischer Voranmeldung beim Statthalteramt Zürich persönlich ausgehändigt werde.

II.  

Gegen diese Verfügung reichte A am 26. September 2012 beim Regierungsrat Rekurs ein und beantragte insbesondere, dass ihm alle Gegenstände "an seiner Wohnungstür" zurückzugeben seien und dass ihm für das erlittene Unrecht und den persönlichen Aufwand eine Entschädigung auszurichten sei. Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 hob der Regierungsrat unter Gutheissung des Rekurses im Sinn der Erwägungen die Verfügung des Statthalteramts Zürich auf und wies die Sache zur Durchführung eines Waffen­beschlagnahme- und ‑einziehungsverfahrens an das Statthalteramt Zürich zurück. Sodann ordnete er an, dass die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Statthalteramts Zürich in dessen Gewahrsam bleiben.

III.  

Gegen diesen Entscheid reichte A am 22. Juli 2013 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Regierungsratsentscheids, eine Korrektur und Richtigstellung der darin enthaltenen "unbewiesenen Vermutungen" sowie Entschädigungszahlungen für seine seit Ende Juni 2009 bestehende Einkommens­losigkeit und eine Genugtuung.

Das Statthalteramt Zürich reichte die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Namens des Regierungsrats legte die Sicherheitsdirektion dessen Akten ein und beantragte unter Verweis auf den Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. September 2013 verlangte A Akteneinsicht und für den Fall, dass ihm die sichergestellten Gegenstände nicht zurückgegeben werden sollten, eine Entschädigung von etwa Fr. 15'000.-. In der Folge nahm er Akteneinsicht und liess sich am 16. September 2013 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2  

1.2.1 Mit Dispositivziffer I des angefochtenen Beschlusses hob der Regierungsrat die Verfügung des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zur Durchführung eines Waffen­beschlagnahme- und -einziehungsverfahrens an diesen zurück.

1.2.2 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Entscheide anfechtbar, die das Verfahren abschliessen, also Endentscheide. Ein Rückweisungsentscheid gilt nur dann als Endentscheid, wenn der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des von der oberen Instanz Angeordneten dient (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den an den Bechwerdegegner zurückgewiesenen Entscheid bereits vorweggenommen, indem sie sein Schreiben vom 29. März 2011 an das Betreibungsamt als "Drohbrief" bezeichnet habe. Zudem beanstandet er verschiedene weitere Sachverhaltsfeststellungen im vorinstanzlichen Entscheid.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) hat die zuständige Behörde Waffen unter anderem dann zu beschlagnahmen, wenn diese sich im Besitz einer Person befinden, die Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte damit gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Deshalb kann es für das erst noch durchzuführende Beschlagnahmeverfahren zwar durchaus relevant sein, ob der Brief des Beschwerdeführers eine Drohung im Sinn der Gesetzesbestimmung enthält. Eine Beurteilung, ob auf Grund des Briefes eine Gefährdung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG anzunehmen ist, nimmt der angefochtene Entscheid jedoch nicht vor. Aus der blossen Bezeichnung des Briefes als Drohbrief kann eine solche Qualifikation nicht abgeleitet werden. Damit bleibt der Beschwerdegegner in dem noch durchzuführenden Verfahren frei, wie er das genannte Schreiben rechtlich beurteilt. Entsprechendes gilt für die weiteren Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer als unrichtig beanstandet. Im Übrigen lässt sich weder dem Beschlussdispositiv noch den Erwägungen eine Anweisung entnehmen, wie der Beschwerdegegner zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass der Beschwerdegegner frei zu prüfen haben wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die administrative Beschlagnahme und die Einziehung gegeben sind. Das Ergebnis des erst noch durchzuführenden Verfahrens ist somit durch den angefochtenen Beschluss nicht vorgegeben. Dem Beschwerdegegner verbleibt ein wesentlicher Entscheidungsspielraum, und der Ausgang des von ihm durchzuführenden Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens bleibt offen. Demzufolge handelt es sich bei Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst.

1.2.3 Zwischenentscheide können gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden. Eine Beschwerde ist danach lediglich zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen die angeordnete Rückweisung eintreten kann, sind vorliegend nicht erfüllt, denn diese hat nach dem Gesagten keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge. Zudem hätte die Gutheissung der Beschwerde nicht zur Folge, dass sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, da der Entscheid über die Einziehung mangels Durchführung des entsprechenden Verfahrens noch nicht spruchreif ist. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer I des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2013 verlangt wird. Sollte sich die Frage, ob das Schreiben eine Drohung enthält, oder sollten sich andere vom Beschwerdeführer als unrichtig gerügte Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auf das Dispositiv der neu zu fällenden Verfügung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren auswirken, kann der Beschwerdeführer diese Punkte in einer allfälligen Beschwerde dagegen geltend machen.

1.2.4 Die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme selbst vorbringt, sind erstinstanzlich durch den Beschwerdegegner in dem von ihm durchzuführenden Waffenbeschlagnahme- und ‑einziehungsverfahren zu prüfen. Darauf ist hier somit nicht einzugehen.

1.3  

1.3.1 Gemäss Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses bleiben die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam.

1.3.2 Art. 31 WG regelt die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen. Die Beschlagnahme besteht darin, dass die betreffenden Gegenstände dem Besitzer weggenommen und behördlich verwahrt werden. Ihr Zweck liegt im Entzug des Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams daran (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 187; vgl. für die strafprozessuale Beschlagnahme: Felix Bommer/Peter Goldschmid, BSK-StPO, 2011, Vor Art. 263‑268 N 1; ZR 100/2001 Nr. 2 E. III.B.3). Die Einziehung hat einen präventiven und – bei einer späteren Herausgabe an den Eigentümer – vorübergehenden Charakter. Über das weitere Schicksal der Waffen ist damit nichts entschieden (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 6.1). Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung wird definitiv darüber entschieden, ob die Waffe eingezogen oder an den Besitzer bzw. Eigentümer zurückgegeben wird (Art. 31 Abs. 3 WG; Wüst, S. 187). Im Falle der Einziehung wird ferner darüber entschieden, ob die Waffe zu veräussern und der Verkaufserlös nach Abzug der Kosten dem Eigentümer als Entschädigung auszuzahlen ist (Art. 31 Abs. 2‑5 WG).

1.3.3 Die Sicherstellung eines Gegenstands bis zum Entscheid über eine Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Durch sie wird die Beschlagnahme gesichert, wenn Gefahr in Verzug und es deshalb nicht möglich ist, die Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, bevor der Gegenstand durch die Polizei zwangsweise in Gewahrsam genommen wird (vgl. für die strafprozessuale Beschlagnahme Art. 263 Abs. 3 StPO; Thomas Armbruster, Beschlagnahme, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich etc. 2008, S. 416).  Vorliegend wurde über die Beschlagnahme noch nicht entschieden. Deshalb bedeutet die vorinstanzliche Anordnung, dass die Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam verbleiben, eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung und ist somit als vorläufige Massnahme zu qualifizieren. Demzufolge handelt es sich bei Dispositivziffer II des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; BGr, 15. Februar 2007, 1B.2/2007, E. 3), der unter anderem anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vorn E. 1.2.3).

1.3.4 Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme bewirken nach der Rechtsprechung grundsätzlich immer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1; für die Beschlagnahme im Strafverfahren: BGr, 9. Januar 2012, 1B_636/2011, E. 1.3). Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherstellung greift, indem sie die Aufrechterhaltung des bereits seit dem 5. April 2011 zwangsweise begründeten staatlichen Gewahrsams an den Waffen bestätigt, in ähnlicher Weise wie eine Beschlagnahmeverfügung in das Recht des Beschwerdeführers ein, über sein Eigentum zu verfügen. Die Anordnung, wonach die sichergestellten Waffen bis zum Neuentscheid des Beschwerdegegners in dessen Gewahrsam bleiben, bewirkt somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer II des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juni 2013 verlangt wird.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Vergütung der Einkommenslosigkeit seit Ende Juni 2009 und bis zum Erreichen der AHV-Berechtigung, eine Kompensation der verbrauchten Altersvorsorge durch eine Pension sowie eine Genugtuung von nicht unter Fr. 20 Millionen.

Auf Staatshaftung gründende Ansprüche Dritter gegen den Kanton sind gemäss § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) durch ein entsprechendes Begehren beim Regierungsrat einzureichen. Nimmt dieser nicht innert dreier Monate Stellung oder lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, so hat der Geschädigte Klage beim zuständigen Gericht einzureichen. Zuständig sind grundsätzlich die Zivilgerichte. Nur wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird, wäre das Verwaltungsgericht zuständig (§§ 19 und 20 HaftungsG). Die Schadenersatzbegehren sind somit grundsätzlich mit Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist hierfür sachlich nicht zuständig. Falls Schadenersatz aus widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts gefordert würde, wäre das Verwaltungsgericht zwar sachlich zuständig. Der Schaden müsste aber mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend gemacht werden. Zwar äussert der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Kritik an einer Oberrichterin. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind allerdings nicht genügend substanziiert, um vom Verwaltungsgericht als Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Klage entgegengenommen werden zu können. Demzufolge kann auf die Entschädigungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.

1.5 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Korrektur und Richtigstellung der im Beschluss des Regierungsrates enthaltenen "unbewiesenen Vermutungen". Soweit es um den Einfluss dieser Sachverhaltsfeststellungen auf den neu zu fällenden Entscheid des Beschwerdegegners im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren geht, kann auf die vorstehenden E. 1.2 verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass unter Vorbehalt hier nicht zutreffender Ausnahmen nur das Dispositiv des Entscheides anfechtbar ist, nicht aber dessen Begründung oder andere seiner Bestandteile (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00038, E. 4.2; 19. März 2009, VB.2009.00117 E. 1.2 [nicht publiziert]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 5). Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids ist deshalb nur insoweit einzugehen, als sie für die Überprüfung der im Dispositiv enthaltenen Anordnungen relevant sind. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine von der Überprüfung des Dispositivs losgelöste und damit selbständige Richtigstellung einzelner von ihm bestrittener Sachverhaltsfeststellungen verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer hat am 13. September 2013 am Sitz des Verwaltungsgerichts Akteneinsicht genommen. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2013 rügt er, im Aktenverzeichnis des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion würden unter der Nr. 7/1–10 Dokumente aufgeführt, die in den Akten nicht vorhanden seien. Gemäss dem Aktenverzeichnis der Sicherheitsdirektion handelt es sich dabei um die Akten des Beschwerdegegners, wobei vermerkt ist, dass sie am 27. Juni 2013 an dieses zurückgesandt wurden. Die Sicherheitsdirektion hat dem Verwaltungsgericht die Akten des Beschwerdegegners nicht eingereicht. Hingegen hat dieser seine Akten im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 7. August 2013 dem Verwaltungsgericht eingereicht, wo sie als act. 8 zu den Verfahrensakten genommen wurden. Diese Akten hat der Beschwerdeführer eingesehen. Somit hatte der Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten dieses Verfahrens.

3.  

3.1 Wie erwähnt ist die Sicherstellung eines Gegenstands als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren, mit der die Beschlagnahme gesichert wird (vorn E. 1.3.3). Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Solche sind zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich, dass sie im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig sind und die zu erlassende Verfügung nicht präjudizieren oder gar verunmöglichen. Als notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen und der drohende schwere Nachteil im Rahmen der Interessenabwägung gewichtiger erscheint als die bei einem Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden Nachteile (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416 E. 2.2; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 f.). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416 E. 2.3; 28. März 2011, VB.2011.00153 E. 2 [nicht publiziert]; BGE 130 II 149 E. 2.2).

3.2 Die Sicherstellung einer Waffe als vorsorgliche Massnahme bezweckt, die Waffe so lange faktisch sicherzustellen, bis die zuständige Instanz über die Beschlagnahme entscheiden kann. Voraussetzung der Sicherstellung von Waffen ist somit, dass ernsthafte Hinweise auf Umstände bestehen, die eine Beschlagnahme erfordern würden.

3.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hat die zuständige Behörde Waffen unter anderem immer dann zu beschlagnahmen, wenn diese sich im Besitz von Personen befinden, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Hinderungsgründe, welche der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegenstehen, liegen unter anderem vor, wenn eine Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Demnach wird für die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; vielmehr genügt eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht. Für die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall eine Selbst- und Drittgefährdung im Sinn von lit. c vorliegt, verfügen die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2; 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2).

3.4 Verringerte Anforderungen an den Nachweis der vom Besitzer der Waffe ausgehenden Gefahren gelten für die Beschlagnahme, weil diese präventiven Charakter hat. Somit sind als Voraussetzung einer Beschlagnahme an die Gefahren, die vom Besitzer der Waffe ausgehen, keine allzu grossen Anforderungen zu stellen (BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; AGVE 2008 Nr. 48, S. 272; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 153 ff., S. 163). Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahme die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären (Weissenberger, S. 163). Noch weiter verringerte Anforderungen gelten für die blosse Sicherstellung der Waffen, da es sich dabei nur um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens handelt, in welchem die Voraussetzungen der Beschlagnahme geprüft werden.

3.5 Unter anderem können Drohungen einen Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bilden (vgl. BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2; AGVE 2008 Nr. 48, S. 272; Weissenberger, S. 163; Wüst, S. 76 f.). Der Beschwerdeführer hat in seinem Brief vom 29. März 2011 an das Betreibungsamt B geschrieben, wenn dieses mit Gewalt gegen ihn vorgehe, werde er von seinem Selbstverteidigungsrecht Gebrauch machen. Weiter hinten im Brief – nach einem Hinweis, dass er seine Frau nach einem bevorstehenden Spitalaufenthalt zu Hause werde pflegen müssen, – schrieb er: "Wehe Ihnen wenn sie zu dieser Zeit an unserer Haustür auftauchen!". Im Sinn einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie für die einstweilige Sicherstellung der Waffe genügt, gaben die genannten Äusserungen des Beschwerdeführers der Vorinstanz genügend Anlass zur Annahme, dass er Dritte mit der Waffe gefährdet. Die Stadtpolizei Zürich war unter diesen Umständen gesetzlich zur Sicherstellung im Sinn einer vorläufigen Massnahme verpflichtet. Diese erfolgt naturgemäss ohne abschliessende Beurteilung der Voraussetzungen der Beschlagnahme. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherstellung bis zum Entscheid über die Beschlagnahme anordnete. Ob die sichergestellten Waffen auch zu beschlagnahmen und einzuziehen sein werden, hat der Beschwerdegegner im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren zu prüfen, zu dessen Durchführung er im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz verpflichtet wurde.

4.  

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2013, die sich in den Akten befindende Vorladung auf das Betreibungsamt vom 24. März 2011 sei eine nachträglich erstellte Fälschung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2–1.4) einzig die Frage, ob der von der Vorinstanz angeordnete Verbleib der Waffen bis zum neuen Entscheid des Beschwerdegegners aufrechterhalten bleibt. Hierfür ist die genannte Vorladung nicht relevant, weshalb auf diese Rüge vorliegend nicht weiter einzugehen ist.

5.  

5.1 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids angefochten wird, mit der der Entscheid des Beschwerdegegners aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens an dieses zurückgewiesen wird. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Entschädigungsbegehren.

Soweit angeordnet wird, dass die sichergestellten Waffen bis zum neuen Entscheid des Statthalteramts in dessen Gewahrsam bleiben, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings war es für den Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, kaum erkennbar, dass die Bezeichnung seines Schreibens vom 29. März 2011 an das Betreibungsamt als "Drohbrief" den Beschwerdegegner nicht bindet und somit den Ausgang des zurückgewiesenen Verfahrens nicht präjudiziert. Was die von ihm verlangte Entschädigung und Genugtuung betrifft, hat die Vorinstanz seine bereits im Rekursverfahren gestellten Begehren im angefochtenen Entscheid nicht behandelt, und auch die Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf die dafür fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, darauf zu verzichten, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens steht ihm dagegen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind, erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.4 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands eventualiter, für den Fall gestellt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werde. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Eines Rechtsbeistands hätte der Beschwerdeführer allenfalls bedurft, um die Tragweite der im vorinstanzlichen Entscheid enthaltenen Bezeichnung seines Schreibens als Drohbrief sowie die Zuständigkeitsordnung im Staatshaftungsverfahren zu beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde bereits eingereicht hat, stellen sich im vorliegenden Verfahren keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr, denen er nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer bedurfte deshalb in den sich stellenden Rechtsfragen keines Rechtsbeistands. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 1'660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

7.    Mitteilung an:…