{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00545_2013-11-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213514&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0cd79e04b8d3eabace954e734e2c042e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00545"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.11.2013  VB.2013.00545"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.11.2013  VB.2013.00545"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.11.2013  VB.2013.00545"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewaltschutz: Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands | Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung: Justizverwaltungs- oder Rechtsprechungsakt? Bisherige Rechtsprechung und Lehre zur Qualifikation der Honorarfestsetzung (E. 2.3 - 2.6). An der Einstufung als Justizverwaltungsakt kann nicht mehr l\u00e4nger festgehalten werden: Die angemessene Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bildet eine unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung des verfassungsm\u00e4ssigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, der wiederum Bedingung ist f\u00fcr eine rechtsgleiche Gew\u00e4hrung der Rechtsweggarantie und des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht. Nicht nur die Bestellung, sondern auch die Entsch\u00e4digung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist vor diesem Hintergrund als Kernbereich richterlicher T\u00e4tigkeit zu erachten bzw. als Akt der Rechtsprechung zu qualifizieren. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens muss die Honorarfestsetzung somit bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 2.7). Das Verwaltungsgericht ist demnach zust\u00e4ndig zur Beurteilung einer Beschwerde, die sich gegen eine haftrichterliche Honorarfestsetzung im Gewaltschutzverfahren richtet (E. 2.8). Die Honorarh\u00f6he der unentgeltlichen Rechtsvertretung h\u00e4ngt von den erforderlichen Vertretungskosten ab. Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu erachten, den auch eine nicht bed\u00fcrftige Partei von ihrem Rechtsvertreter vern\u00fcnftigerweise erwartet h\u00e4tte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen w\u00e4re, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (E. 4.3). Der von den Rechtsvertretern im vorliegenden (Gewaltschutz-)Verfahren geltend gemachte 14-st\u00fcndige Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden und muss nach dem Normansatz von Fr. 200.- pro Stunde entsch\u00e4digt werden (E. 4.4 - 4.6).  Den Beschwerdef\u00fchrern, die sich im Beschwerdeverfahren erfolgreich f\u00fcr ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsvertreter eingesetzt haben, ist eine volle Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen (E. 5.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:52", "Checksum": "ee442d6d54adf08d32db07ce5802bf7b"}