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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00545
VB.2013.00547
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
I. RA A,
II. RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht E,
Beschwerdegegner,
und
I. C,
Mitbeteiligter
(VB.2013.545),
II. D,
Mitbeteiligte
(VB.2013.547),
betreffend Gewaltschutz:
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
hat sich
ergeben:
I.
Am 30. Juni 2013 ordnete die Zürcher
Kantonspolizei auf Antrag von D 14 Tage dauernde Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber C an, nämlich die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot sowie
ein Kontaktverbot gegenüber D und ihrem gemeinsamen 4-jährigen Sohn.
II.
A.
Am 8. Juli 2013 beantragte D, vertreten durch
Rechtsanwalt B, beim Haftrichter des Bezirksgerichts E, die von der Polizei angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen seien um drei Monate zu verlängern. Dieses Gesuch
bewilligte der Haftrichter mit Verfügung vom 11. Juli 2013, wobei er
Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand für D bestellte.
B. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2013 erhob C, vertreten durch
Rechtsanwalt A, am 17. Juli 2013 Einsprache beim Haftrichter des
Bezirksgerichts E. Am 24. Juli 2013 hob der Haftrichter seine Verfügung
vom 11. Juli 2013 auf (Disp.-Ziff. 1) und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen
um sechs Wochen bzw. bis am 11. August 2013 (Disp.-Ziff. 2). Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte er den Parteien je hälftig, nahm
sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf
die Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 3). Die Parteientschädigungen schlug er
wett (Disp.-Ziff. 4). Den Rechtsanwälten A und B, die er als
unentgeltliche Rechtsvertreter bestellte, sprach er eine Entschädigung von je
Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
(Disp.-Ziff. 5).
III.
A.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2013 gelangte
Rechtsanwalt A an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 5 der
Verfügung des Haftrichters vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und ihm sei
für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (2.)
für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 983.90
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (3.) alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren
unter der Nummer VB.2013.00545.
B.
Am 31. Juli 2013 gelangte auch Rechtsanwalt B mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. 5
der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und
ihm sei für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen;
(2.) für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 432.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (3.) alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren
unter der Nummer VB.2013.00547.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013
beantragte das Bezirksgericht E die Abweisung der beiden Beschwerden. Dazu
äusserten sich RA A am 1. Oktober 2013 und RA B am 7. Oktober 2013.
Zu diesen beiden Eingaben nahm das Bezirksgericht E am 8. November 2013
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Verfahren VB.2013.00545 (RA A) und VB.2013.00547 (RA B)
betreffen den gleichen Sachverhalt und die
gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen,
die beiden Verfahren zu vereinigen. Die Akten des Verfahrens VB.2013.00547 sind
als act. 13 in das Verfahren VB.2013.00545 einzubeziehen.
2.
2.1 Zu prüfen
ist vorab die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VRG).
2.2 Das
Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ohne Weiteres
zuständig, wenn die Verfügung des Haftrichters vom 24. Juli 2013 in der Hauptsache
angefochten wäre: Gegen Entscheide erstinstanzlicher Zivilgerichte, die
Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 43
Abs. 1 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht der
Entscheid in der Hauptsache angefochten, sondern einzig die Höhe des Honorars
der beiden Anwälte, die die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren vertraten.
Die Frage, bei welcher Instanz die Honorarhöhe anfechtbar ist, ist von
grundsätzlicher Bedeutung, weshalb darüber in Kammerbesetzung zu befinden ist
(§ 38b Abs. 2 VRG).
2.3 Die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging bis anhin davon aus, dass es sich
bei der Festsetzung der Honorarhöhe des unentgeltlichen Rechtsbeistands um
einen – stets erstinstanzlichen – Akt der Justizverwaltung (und nicht um einen
Akt der Rechtsprechung) handle. Beschwerde gegen die Höhe des Honorars war
deshalb nicht bei jener Instanz zu erheben, bei der Rechtsprechungsakte
anzufechten waren, sondern bei der für die Anfechtung von
Justizverwaltungsakten zuständigen Instanz. Setzte beispielsweise eine
Direktion die Honorarhöhe fest, so war der Regierungsrat zuständige
Anfechtungsinstanz; Festsetzungen des Verwaltungsgerichts waren mit Beschwerde
bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts anzufechten (VGr, 16. Januar
2013, VB.2013.00010, E. 2.1–2.3 [nicht publiziert]; VGr, 5. Dezember
2012, VB.2012.00755, E. 2.2–2.4; RB 2006 Nr. 35 [URB.2005.00001], E. 1;
RB 2004 Nr. 2, E. 1.2.2 und 1.2.4; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 51; Weisung
des Regierungsrats vom 29. April 2009 betreffend Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, S. 902 f.). Wäre diese Rechtsprechung
weiterhin massgebend, so müsste die vorliegend umstrittene haftrichterliche
Honorarfestsetzung nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Obergericht angefochten
werden (§ 76 Abs. 1, § 80 Abs. 1 lit. b und § 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).
2.4 Die soeben
dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geht auf eine langjährige
Tradition des zürcherischen Zivilprozessrechts zurück, wonach bei der nächst
übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben war, wenn die vom
Zivilgericht festgesetzten Kosten – zu denen auch das Honorar der
unentgeltlichen Rechtsvertretung zählte – umstritten waren (vgl. § 206 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG; OS 46, 209] in
Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG [OS 55, 62]; Kassationsgericht
Zürich, 19. Dezember 1989, ZR 1990 S. 73 f.; Hauser/Schweri,
Kommentar GVG, Zürich 2002, § 108 N. 24 und § 206 N. 11 ff.;
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO Zürich, 3. Auflage 1997, § 89 N. 7;
Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 90 N. 7). Nach dieser Praxis musste
nicht nur die Höhe des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung bei der
für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten zuständigen Instanz angefochten
werden, sondern beispielsweise auch die Höhe der Gerichtskosten, die Festsetzung
einer Kaution, die Abweisung eines Akteneinsichtsgesuchs, die Verweigerung von
Amtshilfe, die unrechtmässige Verzögerung eines Verfahrens oder die verweigerte
Akkreditierung von Gerichtsberichterstattern (Hauser/Schweri, a.a.O.,
§ 108 N. 23 ff. und § 206 N. 5 ff.).
2.5 Am 1. Januar
2011 traten die eidgenössische Zivilprozessrechtsordnung (ZPO) sowie das
zürcherische Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess (GOG) in Kraft. Die zürcherische Zivilprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz wurden auf dieses Datum hin aufgehoben. Seither kann
der zivilprozessuale Kostenentscheid – mit dem auch das Honorar der
unentgeltlichen Rechtsvertretung festgesetzt wird (Viktor Rüegg, Basler
Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 123 N. 8) – gemäss Art. 110
ZPO selbständig mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Die Justizverwaltung
der Zürcher Zivil- und Strafgerichte sowie der obersten kantonalen Gerichte ist
nunmehr in §§ 67 ff. GOG geregelt. § 71 VRG, der bis Ende 2010
auf die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des GVG betreffend
das Verfahren verwiesen hatte (OS 54, 268), verweist seither auf Art. 124–149
ZPO und §§ 117–147 GOG. Die Regeln der zivilprozessualen Kostenbeschwerde
fielen weder vor noch nach dem 1. Januar 2011 unter die gemäss § 71 VRG
ergänzend anwendbaren zivilprozessualen Bestimmungen. Vor 2011 zog das
Verwaltungsgericht die §§ 108 ff. GVG bei Honorarbeschwerden indessen
aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil-
und der Strafrechtspflege heran (VGr, 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 1).
2.6 Gemäss der
Lehre fällt unter den Begriff der Justizverwaltung diejenige staatliche Tätigkeit,
die zum Zweck ausgeübt wird, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu
schaffen und zu erhalten, damit die Rechtsprechung in den einzelnen Gerichtsbarkeiten
ausgeübt werden kann (Christina Kiss / Heinrich Koller, St. Galler
BV-Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 188 N. 26; Regina Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 292; Christina Kiss,
Justizverfassung des Kantons Basel-Landschaft, Basel / Frankfurt a. M. 1993, S. 86; Kurt
Eichenberger, Justizverwaltung, in: Festschrift für den Aargauischen
Juristenverein 1936–1986, Aarau 1986, S. 31 ff., 32). Aufgrund des
Gewaltenteilungsprinzips obliegt die Verwaltung – und damit auch die
Justizverwaltung – grundsätzlich nicht den Gerichten, sondern der Exekutive.
Aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit rechtfertigt es sich indessen, den
Gerichten Selbstverwaltungskompetenzen einzuräumen: Der Justiz vorzubehalten
sind jene Verwaltungsgeschäfte, die die Möglichkeit böten, direkt oder indirekt
Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen, wenn sie durch andere Staatsorgane
ausgeübt würden (Kiss/Koller, a.a.O., N. 32; Kiener, a.a.O., S. 292 f.;
Kiss, a.a.O., S. 87; Eichenberger, a.a.O., S. 42). Die Gerichte
geniessen deshalb Verwaltungsautonomie in den Bereichen Finanzen und
Immobilienmanagement (z. B.
Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur; Budgetverwaltung), Personalangelegenheiten
(z. B. Anstellung
und Entlassung des nichtrichterlichen Personals) sowie Arbeits- und Geschäftsverteilung
(Kiss/Koller, a.a.O., N. 35 ff.; Kiener, a.a.O., S. 292 f.;
Kiss, a.a.O., S. 89 ff.). Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen
Rechtsvertretung wurde seitens der Lehre – abgesehen von der Literatur zum
Zürcher Zivilprozess (E. 2.4) – nie als Beispiel für Justizverwaltung genannt.
Mittlerweile hat sich auch die Zürcher Zivilprozesslehre der gängigen
Auffassung angeschlossen: Während Hauser/Schweri den Honorar- und Kostenentscheid
im GVG-Kommentar von 2002 noch als Justizverwaltungsakt bezeichnet hatten (vgl.
E. 2.4), erwähnen Hauser/Schweri/Lieber die Honorarfestsetzung heute nicht
mehr als Gegenstand der Justizverwaltung (Kommentar zum GOG, Zürich/Basel/Genf
2012, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N. 3 f. und 9 ff.).
2.7 Vor dem
Hintergrund der dargelegten Gesetzesänderungen (E. 2.5) und der nunmehr
einhelligen Lehre (E. 2.6) kann die Honorarfestsetzung nicht mehr länger
als Justizverwaltungsakt bezeichnet werden, der dem Aufgabenbereich der
Exekutive lediglich aus Gründen der Gewaltenteilung entzogen wurde. In Bezug
auf die Bereiche Finanzen, Immobilienmanagement, Personalangelegenheiten,
Arbeits- und Geschäftsverteilung leuchtet ohne Weiteres ein, dass es sich um –
an sich in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fallende – Aufgaben der
administrativen (Selbst-)Verwaltung handelt, die einzig deshalb durch die
Justiz ausgeübt werden, weil eine Ausübung durch eine andere Staatsgewalt die gerichtliche
Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Diese Tätigkeiten sind mit jener der
Honorarfestsetzung indessen nicht vergleichbar: Der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung ist ein fundamentales Grundrecht (Art. 29 Abs. 3 BV)
und ein Eckpfeiler des Rechtsstaats (BGE 137 III 470 E. 6.5.4). Die
Durchsetzung dieses bedeutsamen Anspruchs stellt keinen blossen
Administrativakt dar, sondern fällt in den primären Aufgabenbereich der Justiz:
Die Gerichte haben im Rahmen der Rechtsprechung nicht nur dafür zu sorgen, dass
mittellose Parteien, die ihre Rechte im Verfahren nicht selber wahrnehmen
können, eine unentgeltliche Rechtsvertretung erhalten, sondern auch dafür, dass
die unentgeltlich bestellten Vertreter mit einem angemessenen Honorar entschädigt
werden. Die angemessene Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bildet
– ebenso wie dessen Bestellung – eine unabdingbare Voraussetzung für die
Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege, der wiederum Bedingung ist für eine rechtsgleiche Gewährung der
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf Zugang zu einem
Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Es rechtfertigt sich demnach, nicht nur
die Bestellung, sondern auch die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
als Kernbereich richterlicher Tätigkeit zu erachten bzw. als Akt der
Rechtsprechung zu qualifizieren. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens
muss die Honorarfestsetzung folglich – ebenso wie die Bestellung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00067, E. 1a),
die Festsetzung der Verfahrenskosten (BGr, 31. Mai 2012, 2C_437/2012,
E. 2.2) und die Zusprechung der Parteientschädigung (VGr, 20. Januar
2012, VB.2011.00742, E. 1) – bei jener Instanz angefochten werden, bei der
auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist.
2.8 Da die
hier umstrittene Verfügung in der Sache beim Verwaltungsgericht anfechtbar wäre
(E. 2.2), ist dieses nach dem Gesagten auch für die Beurteilung der
angefochtenen Honorarhöhe zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind
erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 In der
Verfügung vom 17. Juli 2013 bestellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer
2 als unentgeltlichen Rechtsbeistand von D, wobei er dies in den Erwägungen nicht
begründete. Am 24. Juli 2013 bestellte er den Beschwerdeführer 1 als
unentgeltlichen Rechtsvertreter von C. Im Dispositiv der Verfügung vom 24. Juli
2013 setzte der Beschwerdegegner die Höhe des Honorars beider unentgeltlicher
Rechtsbeistände auf je Fr. 600.- fest, ohne die Höhe des Betrags in den
Erwägungen zu begründen und ohne vorab bei den beiden Rechtsvertretern eine
Kostennote eingeholt zu haben.
3.2 Im
Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdegegner in seinen Stellungnahmen fest, er
stelle den von den Anwälten geltend gemachten zeitlichen Aufwand nicht in
Zweifel. Vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrens erscheine der erfolgte
Zeitaufwand aber als unnötig bzw. überhöht. Im Gewaltschutzverfahren erweise
sich der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht als zwingend
erforderlich, da die Wirkungen eines solchen Verfahrens überschaubar seien
(wenige mögliche Massnahmen von maximal drei Monaten Dauer). Dies gelte umso
mehr, als zahlreiche Anlaufstellen unentgeltliche Rechtsberatung anböten und
die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen müssten. Wenn eine
Partei in einem Gewaltschutzverfahren trotzdem einen Anwalt beiziehe, so sei
dieser gehalten, seinen Aufwand auf das erforderliche Minimum zu beschränken,
falls er seine Mandantschaft unentgeltlich zu vertreten wünsche. Soweit keine
Ausnahmesituation vorliege – und somit auch im vorliegenden Fall, der in Bezug
auf die Anlasstat im Bagatellbereich anzusiedeln sei –, rechtfertige es sich im
Gewaltschutzverfahren nicht, von einem Vertretungsaufwand von mehr als drei
Stunden auszugehen. Der im vorliegenden Fall zugesprochene Betrag von je
Fr. 600.- entspreche der (bis anhin nie beanstandeten) Praxis des
Zwangsmassnahmengerichts Dielsdorf in vergleichbaren Fällen. Bei der Entschädigungsfestsetzung
sei auch berücksichtigt worden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung bei D nur ganz knapp erfüllt gewesen seien,
und dass C lediglich aus Gründen der Waffengleichheit ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der
im ordentlichen Straf- und Zivilverfahren anwendbare Honoraransatz von Fr.
200.- pro Stunde im Gewaltschutzverfahren grundsätzlich nicht anwendbar sei:
Von der Interessenlage und den Auswirkungen her gleiche das
Gewaltschutzverfahren eher einem summarischen Zivilverfahren, was eine
Reduktion des Stundenansatzes auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel
rechtfertige. Im vorliegenden Fall müsse zudem berücksichtigt werden, dass das
Verfahren ohne mündliche Anhörung der Parteien durchgeführt worden sei.
4.
4.1 Vorab
erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner den Honorarbetrag ohne vorherige
Einholung einer Kostennote festsetzen durfte: Gemäss § 23 Abs. 1 und
2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) ist dies nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen –
zulässig. Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdegegner darauf verzichten
durfte, die Höhe des Honorars und den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu
begründen: Ein zulässiger Begründungsverzicht setzt grundsätzlich voraus, dass
das Gericht einen Tarif bzw. eine gesetzliche Ober- und Untergrenze einhält
(BGr, 28. Oktober 2013, 9C_801/2012, E. 5.1, zur BGE-Publikation
vorgesehen). Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, erscheint
diskutabel, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die Beschwerden ohnehin
aus anderen Gründen gutzuheissen sind.
4.2 Die Frage,
ob unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, hängt (unter anderem) von
der Notwendigkeit einer solchen Vertretung ab (Art. 29 Abs. 3
BV; § 16 Abs. 2 VRG; zu den einzelnen Kriterien vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2;
RB 2001 Nr. 6 E. 2c). Indem der Beschwerdegegner den Parteien im
vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte, hat er
die Notwendigkeit der Verbeiständung auf verbindliche Weise bejaht. Entgegen seiner
Auffassung kann die Frage der Notwendigkeit im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens, das einzig die Höhe des Honorars betrifft, nicht mehr infrage gestellt
werden. Auf die Argumente des Beschwerdegegners ist somit nicht weiter einzugehen,
soweit er sich darauf beruft, die unentgeltliche Vertretung sei nicht notwendig
gewesen.
4.3 Für die
Beurteilung der Honorarhöhe ist die Höhe der erforderlichen Vertretungskosten
massgebend. Diese bemisst sich insbesondere am Zeitaufwand, der für die Wahrnehmung
der Rechte der vertretenen Partei vernünftigerweise aufgebracht werden musste
(vgl. BGE 122 I 1 E. 3a). Angesichts des Ziels der unentgeltlichen
Rechtspflege, eine gewisse Waffengleichheit zwischen bedürftigen und nicht
bedürftigen Parteien herzustellen (BGE 137 III 470 E. 6.5.4), ist im
Gewaltschutzverfahren – wie in jedem anderen staatlichen Verfahren – jener
zeitliche Vertretungsaufwand als erforderlich zu erachten, den auch eine nicht
bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann demnach nicht von
einer Grundregel ausgegangen werden, wonach der notwendige Zeitaufwand für die
unentgeltliche Rechtsvertretung im Gewaltschutzverfahren weniger als drei Stunden
beträgt.
4.4 Der
Beschwerdeführer 1 macht für die Vertretung seines Klienten im Zeitraum vom 17. Juli
2013 bis zum 26. Juli 2013 einen Zeitaufwand von 14 Stunden sowie
Barauslagen von insgesamt Fr. 76.- geltend. Mehr als zwei Drittel des Zeitaufwands
(10,5 Stunden) entfielen gemäss der Kostennote auf die Ausarbeitung seiner
Einsprachebegründung vom 17. Juli 2013, die 12 Seiten und 11 teilweise
umfangreiche Beilagen umfasste. Die restliche Zeit entfiel auf Besprechungen
mit dem Klienten, Mailverkehr mit den Behörden und das Studium des
Endentscheids. Dass dieser zeitliche Aufwand effektiv angefallen ist, um die
beschriebenen Aktivitäten auszuüben, erscheint nachvollziehbar und wird vom Beschwerdegegner
denn auch nicht infrage gestellt. Berücksichtigt man sodann, dass es C darum
ging, eine drohende dreimonatige Verlängerung der polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen
abzuwehren und somit – bezogen auf das Kontaktverbot zu seinem 4-jährigen Sohn
– einen schweren Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu
verhindern (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 und 2.4),
so darf angenommen werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in
seiner Situation befunden hätte, vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren
Rechtsvertreter für einen 14-stündigen Aufwand zu entschädigen. Der vom
Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich unter diesen
Umständen – ebenso wie die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 76.- – als
erforderlich.
4.5 Der
Beschwerdeführer 2 macht für die Vertretung seiner Klientin vom 3. Juli
2013 bis am 26. Juli 2013 einen Aufwand von 14,17 Stunden geltend. Knapp
die Hälfte der Zeit verwendete er für die Ausarbeitung des Gesuchs um Massnahmenverlängerung
vom 8. Juli 2013, das 10 Seiten und 7 teilweise umfangreiche Beilagen
umfasst. Die restliche Zeit entfiel auf Besprechungen mit der Klientin,
zahlreiche Behördenkontakte und das Studium des Endentscheids. Dass dieser
zeitliche Aufwand effektiv angefallen ist, um die beschriebenen Aktivitäten
auszuüben, erscheint nachvollziehbar und wird denn auch vom Beschwerdegegner
nicht infrage gestellt. Berücksichtigt man sodann, dass es D darum ging, sich
und ihren Sohn während den nächsten drei Monaten vor drohenden Beeinträchtigungen
der körperlichen und psychischen Integrität zu schützen, so darf angenommen
werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in ihrer Situation befunden
hätte, vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren Rechtsanwalt für einen gut
14-stündigen Aufwand zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer 2 geltend
gemachte Zeitaufwand erweist sich unter diesen Umständen ebenfalls als erforderlich.
4.6 Zu prüfen
bleibt die Frage, zu welchem Stundenansatz der erforderliche Zeitaufwand der
beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entschädigen ist. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Entschädigung für einen
amtlichen Anwalt in der Schweiz heute in der Grössenordnung von 180 Franken
pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen, um vor der Verfassung
standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.7). Im Kanton Zürich beträgt die
Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel 200 Franken
pro Stunde (Kreisschreiben des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2002;
vgl. BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.3). Weshalb im
zürcherischen Gewaltschutzverfahren ein anderer als der vom Obergericht
festgesetzte Normstundenansatz gelten sollte, ist nicht ersichtlich und geht
auch aus den vom Beschwerdegegner angerufenen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung
nicht hervor. Selbst wenn man das Gewaltschutzverfahren vor dem Haftrichter als
erstinstanzliches Verwaltungsverfahren erachten wollte, stünde dies dem Normstundenansatz
nicht entgegen.
5.
5.1 Die
Beschwerden erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen.
Disp.-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist dahingehend abzuändern,
dass dem Beschwerdeführer 1 für seinen 14-stündigen Zeitaufwand und
Barauslagen von Fr. 76.- eine Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl.
Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 2 für seinen 14,17-stündigen
Zeitaufwand eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen
ist.
5.2 Die Kosten
des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.3 Für den
erforderlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie sich erfolgreich für ihr Honorar
als unentgeltliche Rechtsvertreter gewehrt haben (§ 17 Abs. 2 VRG;
BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6). Der Beschwerdeführer 2
macht für das Verfassen der Beschwerde einen zweistündigen Zeitaufwand bzw.
einen Entschädigungsbetrag von Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuer) geltend,
was angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer 1 macht für die Beschwerdeerhebung
vom 30. Juli 2013 einen Zeitaufwand von insgesamt 4,5 Stunden sowie
Barauslagen von Fr. 11.- bzw. einen Totalbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von
Fr. 983.90 geltend. Der im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 höhere
Zeitaufwand des Beschwerdeführers 1 erscheint gerechtfertigt, weil er –
neben dem Verfassen der Beschwerde – sowohl für sich als auch für den Beschwerdeführer 1
diverse Anstrengungen unternahm, um den umstrittenen Rechtsmittelweg bei Honorarentscheiden
abzuklären.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Beschwerdeverfahren VB.2013.00545 und VB.2013.00547 werden
vereinigt;
und
erkennt:
1. Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Disp.-Ziff. 5 des Entscheids des
Beschwerdegegners vom 24. Juli 2013 wird dahingehend abgeändert, dass dem
Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl. Mehrwertsteuer)
und dem Beschwerdeführer 2 eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 983.90 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 2 von
Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…