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Geschäftsnummer: VB.2013.00545  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gewaltschutz: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands


Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung: Justizverwaltungs- oder Rechtsprechungsakt?
Bisherige Rechtsprechung und Lehre zur Qualifikation der Honorarfestsetzung (E. 2.3 - 2.6). An der Einstufung als Justizverwaltungsakt kann nicht mehr länger festgehalten werden: Die angemessene Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bildet eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, der wiederum Bedingung ist für eine rechtsgleiche Gewährung der Rechtsweggarantie und des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht. Nicht nur die Bestellung, sondern auch die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist vor diesem Hintergrund als Kernbereich richterlicher Tätigkeit zu erachten bzw. als Akt der Rechtsprechung zu qualifizieren. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens muss die Honorarfestsetzung somit bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 2.7). Das Verwaltungsgericht ist demnach zuständig zur Beurteilung einer Beschwerde, die sich gegen eine haftrichterliche Honorarfestsetzung im Gewaltschutzverfahren richtet (E. 2.8).
Die Honorarhöhe der unentgeltlichen Rechtsvertretung hängt von den erforderlichen Vertretungskosten ab. Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu erachten, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (E. 4.3). Der von den Rechtsvertretern im vorliegenden (Gewaltschutz-)Verfahren geltend gemachte 14-stündige Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden und muss nach dem Normansatz von Fr. 200.- pro Stunde entschädigt werden (E. 4.4 - 4.6).
Den Beschwerdeführern, die sich im Beschwerdeverfahren erfolgreich für ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsvertreter eingesetzt haben, ist eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5.3).
Gutheissung.

 
Stichworte:
GEWALTENTEILUNG
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GRUNDRECHT
HONORAR
JUSTIZ
JUSTIZVERWALTUNG
JUSTIZVERWALTUNGSAKTE
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
NOTWENDIGKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSPRECHUNG
RECHTSSTAAT
SELBSTVERWALTUNG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERFAHRENSEINHEIT
VERTRETUNGSKOSTEN
VERWALTUNG
WAFFENGLEICHHEIT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
Art. 29a BV
Art. 30 Abs. I BV
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00545

VB.2013.00547

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 21. November 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot­ach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

In Sachen

 

 

I.     RA A,

 

II.   RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Bezirksgericht E,

Beschwerdegegner,

 

und

 

I.     C,

Mitbeteiligter (VB.2013.545),

II.   D,

Mitbeteiligte (VB.2013.547),

 

 

betreffend Gewaltschutz: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,


hat sich ergeben:

I.  

Am 30. Juni 2013 ordnete die Zürcher Kantonspolizei auf Antrag von D 14 Tage dauernde Gewaltschutzmassnahmen gegenüber C an, nämlich die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber D und ihrem gemeinsamen 4-jäh­rigen Sohn.

II.  

A. Am 8. Juli 2013 beantragte D, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Haftrichter des Bezirksgerichts E, die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien um drei Monate zu verlängern. Dieses Gesuch bewilligte der Haftrichter mit Verfügung vom 11. Juli 2013, wobei er Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand für D bestellte.

B. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2013 erhob C, vertreten durch Rechtsanwalt A, am 17. Juli 2013 Einsprache beim Haftrichter des Bezirksgerichts E. Am 24. Juli 2013 hob der Haftrichter seine Verfügung vom 11. Juli 2013 auf (Disp.-Ziff. 1) und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen um sechs Wochen bzw. bis am 11. August 2013 (Disp.-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte er den Parteien je hälftig, nahm sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 3). Die Parteientschädigungen schlug er wett (Disp.-Ziff. 4). Den Rechtsanwälten A und B, die er als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellte, sprach er eine Entschädigung von je Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu (Disp.-Ziff. 5).

III.  

A. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2013 gelangte Rechtsanwalt A an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 5 der Verfügung des Haftrichters vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und ihm sei für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (2.) für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 983.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (3.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren unter der Nummer VB.2013.00545. 

B. Am 31. Juli 2013 gelangte auch Rechtsanwalt B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und ihm sei für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (2.) für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen; (3.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren unter der Nummer VB.2013.00547.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 beantragte das Bezirksgericht E die Abweisung der beiden Beschwerden. Dazu äusserten sich RA A am 1. Oktober 2013 und RA B am 7. Oktober 2013. Zu diesen beiden Eingaben nahm das Bezirksgericht E am 8. November 2013 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Verfahren VB.2013.00545 (RA A) und VB.2013.00547 (RA B) betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Verfahren zu vereinigen. Die Akten des Verfahrens VB.2013.00547 sind als act. 13 in das Verfahren VB.2013.00545 einzubeziehen.

2.  

2.1 Zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

2.2 Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ohne Weiteres zuständig, wenn die Verfügung des Haftrichters vom 24. Juli 2013 in der Hauptsache angefochten wäre: Gegen Entscheide erstinstanzlicher Zivilgerichte, die Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 43 Abs. 1 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht der Entscheid in der Hauptsache angefochten, sondern einzig die Höhe des Honorars der beiden Anwälte, die die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren vertraten. Die Frage, bei welcher Instanz die Honorarhöhe anfechtbar ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb darüber in Kammerbesetzung zu befinden ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.3 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging bis anhin davon aus, dass es sich bei der Festsetzung der Honorarhöhe des unentgeltlichen Rechtsbeistands um einen – stets erstinstanzlichen – Akt der Justizverwaltung (und nicht um einen Akt der Rechtsprechung) handle. Beschwerde gegen die Höhe des Honorars war deshalb nicht bei jener Instanz zu erheben, bei der Rechtsprechungsakte anzufechten waren, sondern bei der für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten zuständigen Instanz. Setzte beispielsweise eine Direktion die Honorarhöhe fest, so war der Regierungsrat zuständige Anfechtungsinstanz; Festsetzungen des Verwaltungsgerichts waren mit Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts anzufechten (VGr, 16. Januar 2013, VB.2013.00010, E. 2.1–2.3 [nicht publiziert]; VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.2–2.4; RB 2006 Nr. 35 [URB.2005.00001], E. 1; RB 2004 Nr. 2, E. 1.2.2 und 1.2.4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 51; Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 betreffend Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, S. 902 f.). Wäre diese Rechtsprechung weiterhin massgebend, so müsste die vorliegend umstrittene haftrichterliche Honorarfestsetzung nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Obergericht angefochten werden (§ 76 Abs. 1, § 80 Abs. 1 lit. b und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).

2.4 Die soeben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geht auf eine langjährige Tradition des zürcherischen Zivilprozessrechts zurück, wonach bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben war, wenn die vom Zivilgericht festgesetzten Kosten – zu denen auch das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung zählte – umstritten waren (vgl. § 206 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG; OS 46, 209] in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG [OS 55, 62]; Kassationsgericht Zürich, 19. Dezember 1989, ZR 1990 S. 73 f.; Hauser/Schweri, Kommentar GVG, Zürich 2002, § 108 N. 24 und § 206 N. 11 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO Zürich, 3. Auflage 1997, § 89 N. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 90 N. 7). Nach dieser Praxis musste nicht nur die Höhe des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung bei der für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten zuständigen Instanz angefochten werden, sondern beispielsweise auch die Höhe der Gerichtskosten, die Festsetzung einer Kaution, die Abweisung eines Akteneinsichtsgesuchs, die Verweigerung von Amtshilfe, die unrechtmässige Verzögerung eines Verfahrens oder die verweigerte Akkreditierung von Gerichtsberichterstattern (Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N. 23 ff. und § 206 N. 5 ff.).

2.5 Am 1. Januar 2011 traten die eidgenössische Zivilprozessrechtsordnung (ZPO) sowie das zürcherische Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft. Die zürcherische Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz wurden auf dieses Datum hin aufgehoben. Seither kann der zivilprozessuale Kostenentscheid – mit dem auch das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung festgesetzt wird (Viktor Rüegg, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 123 N. 8) – gemäss Art. 110 ZPO selbständig mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Die Justizverwaltung der Zürcher Zivil- und Strafgerichte sowie der obersten kantonalen Gerichte ist nunmehr in §§ 67 ff. GOG geregelt. § 71 VRG, der bis Ende 2010 auf die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des GVG betreffend das Verfahren verwiesen hatte (OS 54, 268), verweist seither auf Art. 124–149 ZPO und §§ 117–147 GOG. Die Regeln der zivilprozessualen Kostenbeschwerde fielen weder vor noch nach dem 1. Januar 2011 unter die gemäss § 71 VRG ergänzend anwendbaren zivilprozessualen Bestimmungen. Vor 2011 zog das Verwaltungsgericht die §§ 108 ff. GVG bei Honorarbeschwerden indessen aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und der Strafrechtspflege heran (VGr, 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 1).  

2.6 Gemäss der Lehre fällt unter den Begriff der Justizverwaltung diejenige staatliche Tätigkeit, die zum Zweck ausgeübt wird, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten, damit die Rechtsprechung in den einzelnen Gerichtsbarkeiten ausgeübt werden kann (Christina Kiss / Heinrich Koller, St. Galler BV-Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 188 N. 26; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 292; Christina Kiss, Justizverfassung des Kantons Basel-Landschaft, Basel / Frankfurt a. M. 1993, S. 86; Kurt Eichenberger, Justizverwaltung, in: Festschrift für den Aargauischen Juristenverein 1936–1986, Aarau 1986, S. 31 ff., 32). Aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips obliegt die Verwaltung – und damit auch die Justizverwaltung – grundsätzlich nicht den Gerichten, sondern der Exekutive. Aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit rechtfertigt es sich indessen, den Gerichten Selbstverwaltungskompetenzen einzuräumen: Der Justiz vorzubehalten sind jene Verwaltungsgeschäfte, die die Möglichkeit böten, direkt oder indirekt Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen, wenn sie durch andere Staatsorgane ausgeübt würden (Kiss/Koller, a.a.O., N. 32; Kiener, a.a.O., S. 292 f.; Kiss, a.a.O., S. 87; Eichenberger, a.a.O., S. 42). Die Gerichte geniessen deshalb Verwaltungsautonomie in den Bereichen Finanzen und Immobilienmanagement (z. B. Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur; Budgetverwaltung), Personalangelegenheiten (z. B. Anstellung und Entlassung des nichtrichterlichen Personals) sowie Arbeits- und Geschäftsverteilung (Kiss/Koller, a.a.O., N. 35 ff.; Kiener, a.a.O., S. 292 f.; Kiss, a.a.O., S. 89 ff.). Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde seitens der Lehre – abgesehen von der Literatur zum Zürcher Zivilprozess (E. 2.4) – nie als Beispiel für Justizverwaltung genannt. Mittlerweile hat sich auch die Zürcher Zivilprozesslehre der gängigen Auffassung angeschlossen: Während Hauser/Schweri den Honorar- und Kostenentscheid im GVG-Kommentar von 2002 noch als Justizverwaltungsakt bezeichnet hatten (vgl. E. 2.4), erwähnen Hauser/Schweri/Lieber die Honorarfestsetzung heute nicht mehr als Gegenstand der Justizverwaltung (Kommentar zum GOG, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N. 3 f. und 9 ff.).

2.7 Vor dem Hintergrund der dargelegten Gesetzesänderungen (E. 2.5) und der nunmehr einhelligen Lehre (E. 2.6) kann die Honorarfestsetzung nicht mehr länger als Justizverwaltungsakt bezeichnet werden, der dem Aufgabenbereich der Exekutive lediglich aus Gründen der Gewaltenteilung entzogen wurde. In Bezug auf die Bereiche Finanzen, Immobilienmanagement, Personalangelegenheiten, Arbeits- und Geschäftsverteilung leuchtet ohne Weiteres ein, dass es sich um – an sich in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fallende – Aufgaben der administrativen (Selbst-)Verwaltung handelt, die einzig deshalb durch die Justiz ausgeübt werden, weil eine Ausübung durch eine andere Staatsgewalt die gerichtliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Diese Tätigkeiten sind mit jener der Honorarfestsetzung indessen nicht vergleichbar: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist ein fundamentales Grundrecht (Art. 29 Abs. 3 BV) und ein Eckpfeiler des Rechtsstaats (BGE 137 III 470 E. 6.5.4). Die Durchsetzung dieses bedeutsamen Anspruchs stellt keinen blossen Administrativakt dar, sondern fällt in den primären Aufgabenbereich der Justiz: Die Gerichte haben im Rahmen der Rechtsprechung nicht nur dafür zu sorgen, dass mittellose Parteien, die ihre Rechte im Verfahren nicht selber wahrnehmen können, eine unentgeltliche Rechtsvertretung erhalten, sondern auch dafür, dass die unentgeltlich bestellten Vertreter mit einem angemessenen Honorar entschädigt werden. Die angemessene Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bildet – ebenso wie dessen Bestellung – eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, der wiederum Bedingung ist für eine rechtsgleiche Gewährung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Es rechtfertigt sich demnach, nicht nur die Bestellung, sondern auch die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als Kernbereich richterlicher Tätigkeit zu erachten bzw. als Akt der Rechtsprechung zu qualifizieren. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens muss die Honorarfestsetzung folglich – ebenso wie die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00067, E. 1a), die Festsetzung der Verfahrenskosten (BGr, 31. Mai 2012, 2C_437/2012, E. 2.2) und die Zusprechung der Parteientschädigung (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 1) – bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist.

2.8 Da die hier umstrittene Verfügung in der Sache beim Verwaltungsgericht anfechtbar wäre (E. 2.2), ist dieses nach dem Gesagten auch für die Beurteilung der angefochtenen Honorarhöhe zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 

3.  

3.1 In der Verfügung vom 17. Juli 2013 bestellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 2 als unentgeltlichen Rechtsbeistand von D, wobei er dies in den Erwägungen nicht begründete. Am 24. Juli 2013 bestellte er den Beschwerdeführer 1 als unentgeltlichen Rechtsvertreter von C. Im Dispositiv der Verfügung vom 24. Juli 2013 setzte der Beschwerdegegner die Höhe des Honorars beider unentgeltlicher Rechtsbeistände auf je Fr. 600.- fest, ohne die Höhe des Betrags in den Erwägungen zu begründen und ohne vorab bei den beiden Rechtsvertretern eine Kostennote eingeholt zu haben.

3.2 Im Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdegegner in seinen Stellungnahmen fest, er stelle den von den Anwälten geltend gemachten zeitlichen Aufwand nicht in Zweifel. Vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrens erscheine der erfolgte Zeitaufwand aber als unnötig bzw. überhöht. Im Gewaltschutzverfahren erweise sich der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht als zwingend erforderlich, da die Wirkungen eines solchen Verfahrens überschaubar seien (wenige mögliche Massnahmen von maximal drei Monaten Dauer). Dies gelte umso mehr, als zahlreiche Anlaufstellen unentgeltliche Rechtsberatung anböten und die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen müssten. Wenn eine Partei in einem Gewaltschutzverfahren trotzdem einen Anwalt beiziehe, so sei dieser gehalten, seinen Aufwand auf das erforderliche Minimum zu beschränken, falls er seine Mandantschaft unentgeltlich zu vertreten wünsche. Soweit keine Ausnahmesituation vorliege – und somit auch im vorliegenden Fall, der in Bezug auf die Anlasstat im Bagatellbereich anzusiedeln sei –, rechtfertige es sich im Gewaltschutzverfahren nicht, von einem Vertretungsaufwand von mehr als drei Stunden auszugehen. Der im vorliegenden Fall zugesprochene Betrag von je Fr. 600.- entspreche der (bis anhin nie beanstandeten) Praxis des Zwangsmassnahmengerichts Dielsdorf in vergleichbaren Fällen. Bei der Entschädigungsfestsetzung sei auch berücksichtigt worden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bei D nur ganz knapp erfüllt gewesen seien, und dass C lediglich aus Gründen der Waffengleichheit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der im ordentlichen Straf- und Zivilverfahren anwendbare Honoraransatz von Fr. 200.- pro Stunde im Gewaltschutzverfahren grundsätzlich nicht anwendbar sei: Von der Interessenlage und den Auswirkungen her gleiche das Gewaltschutzverfahren eher einem summarischen Zivilverfahren, was eine Reduktion des Stundenansatzes auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel rechtfertige. Im vorliegenden Fall müsse zudem berücksichtigt werden, dass das Verfahren ohne mündliche Anhörung der Parteien durchgeführt worden sei.

4.  

4.1 Vorab erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner den Honorarbetrag ohne vorherige Einholung einer Kostennote festsetzen durfte: Gemäss § 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist dies nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen – zulässig. Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdegegner darauf verzichten durfte, die Höhe des Honorars und den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu begründen: Ein zulässiger Begründungsverzicht setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht einen Tarif bzw. eine gesetzliche Ober- und Untergrenze einhält (BGr, 28. Oktober 2013, 9C_801/2012, E. 5.1, zur BGE-Publikation vorgesehen). Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, erscheint diskutabel, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die Beschwerden ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen sind.

4.2 Die Frage, ob unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, hängt (unter anderem) von der Notwendigkeit einer solchen Vertretung ab (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG; zu den einzelnen Kriterien vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c). Indem der Beschwerdegegner den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte, hat er die Notwendigkeit der Verbeiständung auf verbindliche Weise bejaht. Entgegen seiner Auffassung kann die Frage der Notwendigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, das einzig die Höhe des Honorars betrifft, nicht mehr infrage gestellt werden. Auf die Argumente des Beschwerdegegners ist somit nicht weiter einzugehen, soweit er sich darauf beruft, die unentgeltliche Vertretung sei nicht notwendig gewesen.

4.3 Für die Beurteilung der Honorarhöhe ist die Höhe der erforderlichen Vertretungskosten massgebend. Diese bemisst sich insbesondere am Zeitaufwand, der für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei vernünftigerweise aufgebracht werden musste (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a). Angesichts des Ziels der unentgeltlichen Rechtspflege, eine gewisse Waffengleichheit zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Parteien herzustellen (BGE 137 III 470 E. 6.5.4), ist im Gewaltschutzverfahren – wie in jedem anderen staatlichen Verfahren – jener zeitliche Vertretungsaufwand als erforderlich zu erachten, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann demnach nicht von einer Grundregel ausgegangen werden, wonach der notwendige Zeitaufwand für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Gewaltschutzverfahren weniger als drei Stunden beträgt.

4.4 Der Beschwerdeführer 1 macht für die Vertretung seines Klienten im Zeitraum vom 17. Juli 2013 bis zum 26. Juli 2013 einen Zeitaufwand von 14 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 76.- geltend. Mehr als zwei Drittel des Zeitaufwands (10,5 Stunden) entfielen gemäss der Kostennote auf die Ausarbeitung seiner Einsprachebegründung vom 17. Juli 2013, die 12 Seiten und 11 teilweise umfangreiche Beilagen umfasste. Die restliche Zeit entfiel auf Besprechungen mit dem Klienten, Mailverkehr mit den Behörden und das Studium des Endentscheids. Dass dieser zeitliche Aufwand effektiv angefallen ist, um die beschriebenen Aktivitäten auszuüben, erscheint nachvollziehbar und wird vom Beschwerdegegner denn auch nicht infrage gestellt. Berücksichtigt man sodann, dass es C darum ging, eine drohende dreimonatige Verlängerung der polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen abzuwehren und somit – bezogen auf das Kontaktverbot zu seinem 4-jährigen Sohn – einen schweren Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu verhindern (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 und 2.4), so darf angenommen werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in seiner Situation befunden hätte, vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren Rechtsvertreter für einen 14-stündigen Aufwand zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich unter diesen Umständen – ebenso wie die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 76.- – als erforderlich.

4.5 Der Beschwerdeführer 2 macht für die Vertretung seiner Klientin vom 3. Juli 2013 bis am 26. Juli 2013 einen Aufwand von 14,17 Stunden geltend. Knapp die Hälfte der Zeit verwendete er für die Ausarbeitung des Gesuchs um Massnahmenverlängerung vom 8. Juli 2013, das 10 Seiten und 7 teilweise umfangreiche Beilagen umfasst. Die restliche Zeit entfiel auf Besprechungen mit der Klientin, zahlreiche Behördenkontakte und das Studium des Endentscheids. Dass dieser zeitliche Aufwand effektiv angefallen ist, um die beschriebenen Aktivitäten auszuüben, erscheint nachvollziehbar und wird denn auch vom Beschwerdegegner nicht infrage gestellt. Berücksichtigt man sodann, dass es D darum ging, sich und ihren Sohn während den nächsten drei Monaten vor drohenden Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Integrität zu schützen, so darf angenommen werden, dass eine nicht bedürftige Person, die sich in ihrer Situation befunden hätte, vernünftigerweise bereit gewesen wäre, ihren Rechtsanwalt für einen gut 14-stündigen Aufwand zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich unter diesen Umständen ebenfalls als erforderlich.

4.6 Zu prüfen bleibt die Frage, zu welchem Stundenansatz der erforderliche Zeitaufwand der beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entschädigen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt in der Schweiz heute in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.7). Im Kanton Zürich beträgt die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel 200 Franken pro Stunde (Kreisschreiben des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2002; vgl. BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.3). Weshalb im zürcherischen Gewaltschutzverfahren ein anderer als der vom Obergericht festgesetzte Normstundenansatz gelten sollte, ist nicht ersichtlich und geht auch aus den vom Beschwerdegegner angerufenen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung nicht hervor. Selbst wenn man das Gewaltschutzverfahren vor dem Haftrichter als erstinstanzliches Verwaltungsverfahren erachten wollte, stünde dies dem Normstundenansatz nicht entgegen.  

5.  

5.1 Die Beschwerden erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen. Disp.-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer 1 für seinen 14-stündigen Zeitaufwand und Barauslagen von Fr. 76.- eine Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 2 für seinen 14,17-stündigen Zeitaufwand eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

5.2 Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.3 Für den erforderlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie sich erfolgreich für ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsvertreter gewehrt haben (§ 17 Abs. 2 VRG; BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6). Der Beschwerdeführer 2 macht für das Verfassen der Beschwerde einen zweistündigen Zeitaufwand bzw. einen Entschädigungsbetrag von Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer 1 macht für die Beschwerdeerhebung vom 30. Juli 2013 einen Zeitaufwand von insgesamt 4,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 11.- bzw. einen Totalbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 983.90 geltend. Der im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 höhere Zeitaufwand des Beschwerdeführers 1 erscheint gerechtfertigt, weil er – neben dem Verfassen der Beschwerde – sowohl für sich als auch für den Beschwerdeführer 1 diverse Anstrengungen unternahm, um den umstrittenen Rechtsmittelweg bei Honorarentscheiden abzuklären.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2013.00545 und VB.2013.00547 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden gutgeheissen. Disp.-Ziff. 5 des Entscheids des Beschwerdegegners vom 24. Juli 2013 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung von Fr. 3'106.10 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 2 eine Entschädigung von Fr. 3'060.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung von Fr. 983.90 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 2 von Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…