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Geschäftsnummer: VB.2013.00552  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.03.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen.

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen (E. 2). Aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein sollte. Die Mietzinskosten übersteigen den Maximalmietzins der Richtlinie deutlich, was dem Beschwerdeführer seit Dezember 2011 bekannt ist. Er hatte daher genügend Zeit, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen (E. 3.3.3). Es liegen auch keine anderen besonderen Umstände vor, die zur Unzumutbarkeit der Weisung führen.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGE
PSYCHISCHE PROBLEME
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00552

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit November 2011 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Der Mietzins für seine 2,5-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'467.- pro Monat. Am 12. Dezember 2011 wurde A aufgefordert, sich bis zum 31. März 2012 eine Wohnung mit einem Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'100.- zu suchen. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission (nachfolgend "SEK") teilweise gut und legte fest, dass der geltende Mietzins bis längstens am 31. August 2012 übernommen werde. Nachdem A ein Arztzeugnis eingereicht hatte, wurde die Frist nochmals bis am 30. September 2012 verlängert.

Am 17. August 2012 verfügte die zuständige Stellenleitung der Sozialbehörde, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'467.- brutto im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum 31. März 2013 berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, sich bis zum 30. November 2012 eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'100 brutto – auch ausserhalb des Quartiers – zu suchen. Bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der berücksichtigte Mietzins auf diesen Betrag gekürzt werden.

B. Dagegen erhob A am 4. September 2012 Einsprache bei der SEK und beantragte die Streichung der Frist vom 30. November 2011 für die Wohnungssuche und eine Übernahme des geltenden Mietzinses bis auf weiteres. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. November 2012 ab.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 8. Dezember 2012 beim Bezirksrat Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juli 2013 abwies. Dabei setzte er A eine neue Frist zur Wohnungssuche bis zum 30. September 2013.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. August 2013 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte wegen besonderer Umstände die letztmalige Verlängerung der Frist zur Wohnungssuche um ein Jahr.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2013 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm von der Sozialbehörde eine Frist zur Suche einer günstigeren Mietwohnung angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass die behördliche Weisung zur Wohnungssuche unzumutbar sei. Damit legt er sinngemäss auch dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 14, VGr, 7. April 2005, VB. 2005,00033 E. 1.2; 15. Dezember 2000, VB.2000.00286 E. 3c).

1.3 Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (vgl. VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart Röhl, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 367.- pro Monat bzw. Fr. 4'400.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1 und B.3).

2.3 Die Stadt Zürich ist der SKOS-Empfehlung, Wohnkostenobergrenzen festzulegen, gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers übersteigt diese Grenze um Fr. 367.- monatlich.

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach harten Schicksalsschlägen, schwerer Krankheit und Jobverlust in eine schwere finanzielle Not und eine persönliche Krisensituation gelangt sei. Seine Wohnung sei seine soziale Insel und das Letzte, was ihm geblieben sei. Zusammen mit seiner Ärztin und Psychologin habe er sehr hart gearbeitet, um ins Berufsleben zurückzukehren. Er habe nun zwei Vorstellungsgespräche gehabt und stehe kurz vor dem Ziel, ins selbständige Leben zurückzufinden. Er ersuche daher um eine Fristverlängerung um ein Jahr.

3.2 Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers werden von allen Instanzen anerkannt. Gemäss einem Schreiben seines Beraters bei der Stellenvermittlung der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich habe er sich mehrmals persönlich bei einem Arbeitgeber vorstellen können und agiere selbständig und verantwortungsvoll, weshalb der Berater seine Chancen für einen baldigen Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt als gut einschätzt. Momentan bestehen jedoch noch keine konkreten Aussichten auf eine langfristige Festanstellung, die eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen würde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte damit jedenfalls im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden. Unter den gegebenen Umständen sprach und spricht damit die berufliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die zu beurteilende Auflage.

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, seine psychische Verfassung sollte auf keinen Fall durch eine Wohnungssuche und ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung gefährdet werden. Er reichte hierzu einen Bericht seiner behandelnden Ärztin Dr. med. B vom 24. April 2013 ein. Danach habe sich durch seine schwierige gesundheitliche, familiäre und soziale Situation auch das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers eingeschränkt; geblieben seien ihm seine Wohnung und das gute nachbarschaftliche Umfeld. Sollte er auch noch diese verlieren, sei mit einer Dekompensation aufgrund Überschreitung der Belastbarkeitsgrenze zu rechnen.

3.3.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen in schwierigen Lebensumständen, die ihm psychisch zusetzten. Die Sozialbehörde habe diesem Umstand jedoch Rechnung getragen, in dem sie die Frist für die Wohnungssuche mehrmals verlängert habe. Auch wenn der Beschwerdeführer psychische Schwierigkeiten habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese die Wohnungssuche und einen Umzug gänzlich und dauerhaft verunmöglichen sollen.

3.3.3 Aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger Umzug nicht zu bewältigen sein sollte. Die Mietzinskosten in Höhe von Fr. 1'467.- übersteigen den Maximalmietzins der Richtlinie deutlich, was dem Beschwerdeführer seit Dezember 2011 bekannt ist. Er hatte daher genügend Zeit, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist, ist nicht ersichtlich.

Zudem soll die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung dem Hilfesuchenden helfen, aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinse, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Für den Beschwerdeführer ist eine mögliche Ablösung von der Sozialhilfe eher erreichbar, wenn seine Mietkosten möglichst gering sind.

Der Umstand, dass eine Person sich im betreffenden Quartier gut aufgehoben fühlt, verleiht für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten und Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen.

3.4 Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung, wonach keine besonderen Umstände vorlägen, um dem Beschwerdeführer dauerhaft einen überhöhten Mietzins zu finanzieren, noch im Ermessen der Vorinstanz. Die Auflage, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt zu suchen, ist daher zu bestätigen.

4.  

4.1 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ablauf der Frist zur Wohnungssuche, nicht automatisch die Wohnkosten im Unterstützungsbudget auf Fr. 1'100.- gekürzt werden können. Der Erlass einer separaten Verfügung betreffend Wohnkostenkürzung kann nicht mit der zeitlichen Limitierung der Übernahme der bisherigen Wohnkosten umgangen werden. Die allfällige Wohnkostenkürzung ist vielmehr im Rahmen einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf ergeht, anzuordnen (vgl. VGr, 30. August 2007, VB.2007.00274, E. 4.3; VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2).

Die von der Vorinstanz angesetzte zeitliche Limite vom 30. September 2013 ist zufolge des Beschwerdeverfahrens abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung bis am 30. April 2014 anzusetzen ist. Die Kürzungsandrohung, wie sie bereits erstinstanzlich ausgesprochen wurde, bleibt als solche bestehen.

4.2 Um eine günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv wird. Allerdings kann er sich bei Vorgehensschwierigkeiten an die Sozialbehörde wenden, die ihn bei der Suche zu unterstützen hat (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Misslingt die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu übernehmen (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2; 30. Dezember 2008, VB.2008.00499, E. 4.1). Sollte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle finden, ist die Auflage dementsprechend anzupassen oder wird sie allenfalls wegen Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe obsolet.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. April 2014 angesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…