|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2013.00555
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A (Jahrgang 1984) hat eine Lehre als kaufmännischer Angestellter absolviert und im Jahr 2009 die Polizeischule im Kanton Zürich mit der eidgenössischen Fachprüfung abgeschlossen. Danach arbeitete er zu 100 % als Polizist und erlangte im August 2010 die Berufsmaturität. Im Herbst 2012 nahm er ein Teilzeitstudium in Biologie an der Universität Zürich auf und arbeitete daneben zu 60 % als Polizist bei der Stadtpolizei F. Nachdem ihm von der Universität Zürich aufgrund seiner Studienleistungen Stipendien in Aussicht gestellt wurden, kündigte A seine Teilzeitstelle bei der Stadtpolizei F und wechselte im Frühjahrssemester 2013 in ein Vollzeitstudium. Ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen wurde vom Kanton G, in welchem sich aufgrund seines früheren Wohnsitzes weiterhin sein stipendienrechtlicher Wohnsitz befindet, mit Verfügung vom 1. März 2013 abgelehnt. A erhält von einer privaten Stipendienstiftung für das Frühjahrssemester 2013 pro Monat 1'500.-. Zudem übernimmt die Stipendienkasse der Universität Zürich die Semestergebühren. Seine Ehefrau H (Jahrgang 1993) studierte im Herbstsemester 2011 in Fachrichtung I an einer Universität im Land J und reiste im Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie den Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 heiratete. Sie lernte Deutsch (Niveau C1) und arbeitete ab April 2013 als Praktikantin mit einem Teilzeitpensum von 70 % in einem Betrieb, in welchem sie per August 2013 eine fachspezifische Lehre beginnen konnte. B. Die Ehegatten haben am 14. März 2013 bei der Sozialbehörde der Stadt F einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe gestellt. Mit Entscheid vom 10. Mai 2013 gewährte ihnen die Sozialbehörde Unterstützung von monatlich Fr. 3'901.30 ab 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 und nahm Kenntnis von der geleisteten Unterstützung von Fr. 1'366.80 für April 2013. II. Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 7. Juni 2013 beim Bezirksrat K und beantragte insbesondere die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe ohne zeitliche Einschränkung. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. Juli 2013 ab. III. Dagegen reichte A am 12. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Einstellung der Sozialhilfe sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Die Stadt F beantragte am 23. August 2013 die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat K mit Eingabe vom 3. September 2013 auf eine Vernehmlassung verzichtete. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Da der Streitwert vorliegend Fr. 20'000.- übersteigt, hat die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung und damit die vorübergehende Hemmung der Wirkungen des Entscheiddispositivs während des Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtmittel im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2006, S. 2). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), was dem Beschwerdeführer aber nicht die beabsichtigte vorläufige weitere Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bringt. Falls sein prozessrechtlicher Antrag sinngemäss als Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu verstehen ist, wird dieses mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 3. 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Berufsausbildung in der Lage sei, für sich und seine Ehefrau ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Sollte nach dem 1. August 2013 (weiterhin) eine Notlage bestehen, könnten sie sich wieder an die Sozialbehörde wenden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Sozialhilfebehörde den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bejaht habe. Die befristete Unterstützung verletze die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie das Recht auf Bildung, weil es ihm faktisch verunmöglicht werde, das Studium fortzusetzen. Zudem rügt er eine Ungleichbehandlung von verheirateten Personen gegenüber unverheirateten Personen, da seine Ehefrau als junge Erwachsene in Erstausbildung Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, wäre sie nicht verheiratet. Er macht eine Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV sowie der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs.1 BV geltend. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf zahlreiche weitere Bestimmungen der Bundes- und Kantonsverfassung. 4. 4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14 SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. 4.2 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der Hilfe suchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 143). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher keinen Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV, wer diese beantragt, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich insbesondere durch die Annahme einer konkreten zumutbaren Arbeit aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Bei diesen Gesuchstellern fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, da sie nicht in jener Notsituation stehen, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130 I 71 E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1; 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3 und 4. März 2003, 2P.147/2002, E. 3.5.3). 4.3 In ein Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 8. Dezember 2000 festgestellt, dass eine bereits anfängliche Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei der Ermittlung der Bedürftigkeit von Hilfesuchenden dazu führen kann, dass ihr Lebensbedarf mit sofortiger Wirkung nicht mehr gedeckt ist, ohne dass ihnen die notwendige Zeit eingeräumt würde, sich auf diese Situation einzustellen, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt deshalb, dass (ausgenommen bei Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn eine konkrete und zumutbare Arbeitsmöglichkeit besteht, deren Aufnahme der Bedürftige ausschlägt (VGr, 8. Dezember 2000, VB.2000.00348, E. 2e in RB 2000 Nr. 81). Weiter besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn aufgrund einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung feststeht, dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe auszukommen (VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544, E. 2.3). 5. 5.1 Die Ausbildung als Polizist erlaubt dem Beschwerdeführer, grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Mit einer 60 % Anstellung verdiente er zuletzt bei der Stadt F einen Bruttolohn von Fr. 3'960.- monatlich. Damit wäre er objektiv in der Lage, die Bedürftigkeit aus eigener Kraft zu beheben. Besteht eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit, so kommt nach Ziff. H.6 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (4. Ausgabe April 2005, mit Ergänzungen bis und mit 12/12, nachfolgend SKOS-Richtlinien) eine Zweitausbildung oder Umschulung nur dann infrage, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Diese Anspruchsbegründung dient dazu, die Chancen eines Gesuchstellers zur Reintegration in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und liegt durchaus auch im finanziellen Interesse der Sozialhilfebehörden, welche bei anhaltender Arbeitslosigkeit und nach Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder wirtschaftliche Hilfe gewähren müssen (VGr, 22. November 2004, VB.2004.00368, E. 2.4). Grundsätzlich besteht damit nach der Rechtsprechung, die diese Aussagen der SKOS-Richtlinien übernommen hat, kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Zweit-, Drittausbildung oder Umschulung zu finanzieren, wenn die betroffene Person bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu decken (vgl. VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2; 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b). Der Beschwerdeführer hat die existenzsichernde Stelle gekündigt und arbeitet seit dem 1. März 2013 im Stundenlohn bei der L AG, womit er nach eigenen Angaben durchschnittlich Fr. 500.- im Monat verdient. Diesen Schritt hat er vorgenommen, um seinem Studium vollzeitlich nachzugehen. Der Beschwerdeführer muss allerdings mit seiner Ausbildung als Polizist bereits als vermittlungsfähig gelten, was seine bisherigen Stellen auch unterstreichen. Das Biologiestudium ermöglicht dem Beschwerdeführer zwar ein weiteres Tätigkeitsfeld, es erlaubt aber nicht die Annahme einer entscheidend verbesserten Vermittlungsfähigkeit. Die beantragte Sozialhilfe würde damit dazu dienen, dem Beschwerdeführer eine Drittausbildung zu ermöglichen, was grundsätzlich Sinn und Zweck der Sozialhilfe als subsidiäres Auffangnetz wiederspricht. 5.2 Bei der Lehre der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um ihre erste Ausbildung. Die Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, die auch gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine angemessene Ausbildung verfügt (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so hat die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung zu gewähren. Falls die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihren Eltern in China nicht unterstützt werden kann, kommt die eheliche Unterstützungspflicht zur Anwendung, zu welcher die Sozialhilfe subsidiär ist. Nach Art. 163 ZGB sorgen die Eheleute gemeinsam für den Unterhalt der Familie. Über den gleichen Wohnsitz verfügende und im selben Haushalt lebende Ehepartner werden gemeinsam in die Bedarfsrechnung einbezogen. 5.3 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Sozialbehörde vom 10. Mai 2013 ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen gegeben. Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine Existenz und die seiner Ehefrau sicherzustellen, befristete die Sozialhilfebehörde aber die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auf drei Monate. Es liegt kein konkretes Stellenangebot vor, das der Beschwerdeführer ausschlägt. Auch ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben. Die Sozialbehörde hat daher von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, was sie vorliegend auch getan hat, indem sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejahte. Sie hat ab Mai 2013 eine Unterstützung von monatlich Fr. 3'901.30 gutgesprochen, allerdings befristet bis 31. Juli 2013. 5.4 Um bei in Ausbildung befindlichen Personen abzuklären, ob diese Ausbildung unterstützt wird und ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, ist die Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich mit Auflagen und Weisungen zu verbinden; insbesondere können die Gesuchsteller aufgefordert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare) Arbeit anzunehmen (vgl. E. 3.1). Damit wird sichergestellt, dass der entsprechende Entscheid der Sozialbehörde angefochten werden kann, ohne dass die Person zwischenzeitlich in Not gerät. Die Sozialbehörde hat vorliegend keine Auflagen und Weisungen formuliert, die die Gesuchsteller zu befolgen haben. In der bei der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 führt sie aus, dass sie angesichts der befristeten Zusprechung von wirtschaftlicher Hilfe auf weiter gehende Auflagen verzichte. Dies ändere aber nichts daran, dass die allgemein im Gesetz formulierten Mitwirkungspflichten gelten würden und Hilfsbedürftige selber alles Zumutbare zu unternehmen haben, um ihre Notlage zu beheben. Derzeit sei noch nicht bekannt, ob ab 1. August 2013 noch eine Notlage vorliege und eine weitere Unterstützung nötig sei, ebenso könne die Frage der Angemessenheit und der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abschliessend beurteilt werden. Angesichts der Situation sei vertieft zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine mitunterstützte Ehegattin alles Zumutbare unternommen hätten, um die eigene Notlage zu beheben. 5.5 Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass von den Gesuchstellern erwartet wird, ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Anordnungen, die sich auf die Auskunfts- und Meldepflicht beziehen, müssen auch nicht mit einer Verfügung erlassen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1). Verweigert eine Person die notwendige Mitwirkung zur Abklärung der Verhältnisse, rechtfertigt sich ein Nichtgewähren von Leistungen aber nur, wenn erhebliche Zweifel am Vorliegen der Bedürftigkeit bestehen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3). Wird allerdings vom Beschwerdeführer erwartet, dass er eine Stelle sucht und annimmt, Arbeitslosentaggelder geltend macht oder beispielsweise ein rückzahlbares Ausbildungsdarlehen aufzunehmen versucht, dann ist dies in klaren Auflagen in Verfügungsform zu formulieren. Nicht gerechtfertigt ist in diesem Fall, die gewährte Unterstützung von vornherein zu befristen. Dies bedeutet nichts anderes als die Einstellung von Sozialhilfeleistungen für den Fall, dass die betroffene Person die Auflagen nicht erfüllen kann (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 16. Dezember 1999, VGE 20851, E. 3a in: BVR 2000 S. 422 ff.). Eine Leistungseinstellung bei Nichtbefolgen von Auflagen kommt aber lediglich infrage, wenn die betroffene Person mit einem rechtskräftigen Auflagenbeschluss aufgefordert wurde, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen geltend zu machen, die Hilfe suchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihr die Leistungen wegen Nichtbefolgens dieser Auflagen gekürzt worden sind und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a SHG). Mit einer befristeten Unterstützung umgeht die Sozialbehörde dieses gesetzlich geregelte Vorgehen. 5.6 Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des Rechts auf Bildung oder des Rechts auf Ehe und Familie ist vorliegend nicht ersichtlich. Aus den in der Beschwerdeschrift aufgezählten Verfassungsbestimmungen kann der Beschwerdeführer hier keine Rechtsansprüche ableiten. 5.7 Die Sache ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Falls die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau weiterhin ausgewiesen ist, hat sie in einem Neuentscheid – unter Androhung der Leistungskürzung und -einstellung – klare Auflagen zu formulieren, die die Gesuchsteller zu erfüllen haben. Scheitert die ergänzende Sachverhaltsabklärung an mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers oder ergibt diese Abklärung, dass der Beschwerdeführer sich nicht als bedürftig im Sinn von § 14 SHG erweist, darf die Sozialkommission das Gesuch des Beschwerdeführers abweisen (vgl. VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544, E. 2.4). 5.8 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 10. Juli 2013 und Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 sind aufzuheben. Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 ist aufzuheben, soweit die wirtschaftliche Hilfe befristet und keine entsprechenden Auflagen getroffen wurden. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang muss nicht weiter geprüft werden, ob die Vorinstanz durch ihren in der Tat eher knapp begründeten Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht. 6.2 Ebenso muss dem Beschwerdeführer ein allfällig gestelltes Akteneinsichtsgesuch nicht bewilligt werden, da die Sache ohnehin an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückgewiesen wird. 7. 7.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Indes können die Kosten nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG auch derjenigen Partei auferlegt werden, welche das Verfahren verursachte (vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 20–22). Da das Beschwerdeverfahren insbesondere dadurch begründet wurde, dass die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe befristete, ohne Auflagen zu formulieren, rechtfertigt sich vorliegend, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels das übliche Mass übersteigender Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 13). 7.2 Da dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. 7.3 Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem solchen vertreten zu lassen. Die vorliegende Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, weshalb sie von vornherein nicht als aussichtslos gelten kann. Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006 E. 5.1). Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob ein Gesuchsteller aufgrund der individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage ist, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2). Das vorliegende Verfahren stellt weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Er hat mit seiner umfassenden Beschwerdeschrift gezeigt, dass er gut in der Lage ist, seine Rechte selber geltend zu machen. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. 8. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (lit. b). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrates vom 10. Juli 2013 sowie Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 werden aufgehoben. Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit die wirtschaftliche Hilfe befristet wurde und keine entsprechenden Auflagen erteilt wurden. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
|