{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00555_07-11-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213466&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "014b63eff1edfa1d2b2a4bffca7b26d4"}, "Num": [" VB.2013.00555"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.07.1  VB.2013.00555"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.07.1  VB.2013.00555"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.07.1  VB.2013.00555"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Zul\u00e4ssigkeit einer auf drei Monate befristeten Unterst\u00fctzung. Die Sozialhilfe hat nur erg\u00e4nzenden Charakter und verlangt, dass zun\u00e4chst alle anderen M\u00f6glichkeiten der Hilfe ausgesch\u00f6pft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (E. 4.2). In ein Spannungsverh\u00e4ltnis zu diesem Subsidiarit\u00e4tsprinzip tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist. Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt, dass (ausgenommen bei Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tats\u00e4chlichen Einkommen und den tats\u00e4chlichen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist (E. 4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine existenzsichernde Stelle als Polizist gek\u00fcndigt und geht seinem Studium nun vollzeitlich nach. Es besteht kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Drittausbildung zu finanzieren, wenn die betroffene Person bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familienangeh\u00f6rigen zu decken (E. 5.1). Um bei in Ausbildung befindlichen Personen abzukl\u00e4ren, ob diese Ausbildung unterst\u00fctzt wird und ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, ist die Gew\u00e4hrung von Sozialhilfe grunds\u00e4tzlich mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, insbesondere k\u00f6nnen die Gesuchsteller aufgefordert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare) Arbeit anzunehmen (E. 5.4). Mit einer befristeten Unterst\u00fctzung umgeht die Sozialbeh\u00f6rde dieses gesetzlich geregelte Vorgehen (E. 5.5). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:14", "Checksum": "c68191f7b86828abbad647b9eedf495c"}