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VB.2013.00558
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde von März 2009 bis Juni 2010 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 70'012.- unterstützt. Da der Unterstützte zuvor als selbständig Erwerbender gearbeitet hatte und Inhaber mehrerer Unternehmen im IT-Bereich gewesen war, gestaltete sich die Prüfung des Leistungsanspruchs als schwierig. Aufgrund der von A eingereichten Unterlagen konnte das zuständige Sozialzentrum C die behaupteten Wertverluste der Unternehmen infolge der Internetblase nicht nachvollziehen und bezweifelte letztlich dessen Mittellosigkeit. Mit Entscheid vom 13. Mai 2011 forderte die Zentrumsleitung daher die gesamte wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zurück. Eine dagegen gerichtete Einsprache von A sowie einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wies die Sonderfall- und Einsprachekommission am 3. November 2011 ab. II. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A am 14. Dezember 2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juli 2013 ohne Kostenfolge und ohne Parteientschädigung an A ab. Gleichzeitig schrieb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. III. Hiergegen erhob A am 14. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei zusammen mit der angefochtenen Verfügung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Stadt Zürich beantragte am 27. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 29. August 2013 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A wies in einer weiteren Eingabe vom 22. Januar 2014 auf seine Bereitschaft zur Rückzahlung der wirtschaftlichen Hilfe hin, bedauerte aber, dass seine Bemühungen zur einverständlichen Prozesserledigung erfolglos geblieben seien. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 2. Wer wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat, ist gemäss § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung verpflichtet. Dieser Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt schon vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18 SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00425, E. 3.1). Gemäss § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a). Er gewährt dabei auch Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18 Abs. 4 SHG). Zwar muss die Sozialbehörde wie jede Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen (§ 7 Abs. 1 VRG), dabei hat aber die um Unterstützung ersuchende Person als auskunftspflichtige Gesuchstellerin mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a und b VRG). § 26 lit. a VRG verlangt sodann zusätzlich, dass die unwahren oder unvollständigen Angaben des Hilfeempfängers effektiv zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, Version vom 27. Januar 2014). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.0345, E. 3.2; 9. Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]; 23. Januar 2008, VB.2007.00490, E. 2.2; 31. Mai 2007, VB.2007.00130, E. 2.2). 3. 3.1 Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers vor seiner wirtschaftlichen Unterstützung präsentiert sich gestützt auf seine Angaben und die Auszüge aus den öffentlichen Registern im Wesentlichen wie folgt: Im Zuge einer Unternehmensfusion hat der Beschwerdeführer 1999 Aktien des Unternehmens E und einen Barbetrag von ca. 2 Mio. DM erhalten, mit welchem er weitere Aktien des Unternehmens E erwarb, sodass er Ende 2000 Aktien des Unternehmens E im Nominalwert von Fr. 1'184'700.- hielt. Nach einer Kapitalerhöhung betrug der Aktienwert rund Fr. 15 Mio., worauf er die Aktien 2001 an die F AG und die G AG in H verkaufte, den Kaufpreis aber als persönliches Darlehen stehen liess. Zu diesem Zeitpunkt war er alleiniger Inhaber beider Gesellschaften. Das Unternehmen E geriet dann ab 2001 in finanzielle Schwierigkeiten, fiel in Konkurs und wurde 2006 im Handelsregister gelöscht. Durch den Wertverlust der Aktien waren die F AG und die G AG derart überschuldet, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Darlehen von Fr. 4'819'144.- und Fr. 5'319'000.- an diese Gesellschaften steuerlich mit dem Wert 0 deklarierte. Der Beschwerdeführer übertrug die Aktiven und Passiven der G AG in der Folge an die F AG und liquidierte die G AG. Dabei wurden neben der Darlehensforderung gegenüber der G AG auch weitere Guthaben des Beschwerdeführers an die F AG übertragen, woraus per Ende 2002 ein persönliches Guthaben von Fr. 11,3 Mio. für ihn resultierte. 2003 musste der Beschwerdeführer sein Haus verkaufen, den daraus nach Abzahlung der Hypotheken und Bankkredite resultierenden Erlös übertrug er der F AG, wodurch sich sein Guthaben auf Fr. 11,7 Mio. erhöht habe. Dieses Guthaben reduzierte sich in den folgenden Jahren auf Fr. 11,607 Mio. Die F AG ist am 15. Januar 2010 mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Konkursverfahrenskosten im Öffentlichkeitsregister Lichtenstein gelöscht worden. Infolge Arbeitslosigkeit ab dem Jahr 2001 nahm der Beschwerdeführer die Tätigkeit als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer für die I GmbH und die J GmbH (später K GmbH) auf. An beiden Gesellschaften war allein die F AG mit dem gesamten Stammkapital von je 50'000.- beteiligt. Die K GmbH wurde 2008 in Liquidation versetzt und 2010 vom Handelsregisteramt L von Amtes wegen gelöscht, nachdem kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden war. Über die I GmbH wurde 2008 der Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. 3.2 Aufgrund dieser Ausgangslage verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im Gespräch vom 26. Oktober 2009 die Unterzeichnung einer Bankenvollmacht zwecks vertiefter Abklärungen seiner Mittellosigkeit. Um eine seiner Ansicht nach allenfalls geschäftsschädigende Nachfrage bei den Banken zu vermeiden, verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift, erklärte sich hingegen zur Mitwirkung bereit, auch wenn seine Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der Scheidungsverhandlung abgeklärt worden sei. Daraufhin wies das zuständige Sozialzentrum den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 an, innert Frist zahlreiche im Einzelnen aufgeführter Unterlagen der F AG, der I GmbH, der K GmbH, weiterer Beteiligungen sowie Unterlagen privater Natur, einzureichen, dies unter der Androhung, dass die Zahlungen bei unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Einreichung ab dem nächstmöglichen Zahlungstermin gestoppt würden. Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zur finanziellen Situation der F AG, der I GmbH, der K GmbH und des Unternehmens E und reichte einen kleinen Teil der verlangten Unterlagen ein. Nachdem der Beschwerdeführer sich im Folgenden erneut geweigert hatte, Bankvollmachten zu unterzeichnen und nachdem er per 1. Juni 2010 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen können, forderte die Beschwerdegegnerin ihn am 26. Januar 2011 mit einer Auflage erneut auf, die fehlenden und einzeln aufgeführten Unterlagen einzureichen mit der Androhung, dass die Sozialen Dienste ansonsten eine Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe prüfen würden. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht mehr. 4. 4.1 Der Bezirksrat erwog in seinem Entscheid, die mit Weisung und Auflage angeforderten Unterlagen seien klar benannt worden und wären ebenso wie die Bankvollmachten auch geeignet gewesen, Aufschluss über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu geben. Der Beschwerdeführer stellt diese zutreffende Beurteilung nicht infrage. Er beklagt zwar, dass der Umstand, dass ihn der Scheidungsrichter von Alimentenzahlungen befreit und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt habe, dafür nicht ausreichend gewesen sei. Er macht aber zu Recht nicht geltend, dass die Sozialbehörde an einen solchen Entscheid eines Zivilgerichts gebunden gewesen wäre. Aufgrund der beiden förmlichen Aufforderungen zur Einreichung von Akten konnte er auch nicht darauf vertrauen, es würde der Behörde genügen, dass bereits der Massnahmerichter im Scheidungsverfahren seine finanziellen Verhältnisse hinreichend geprüft hätte. 4.2 4.2.1 Weiter stellte der Bezirksrat fest, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Dabei benannte er insbesondere die fehlenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2008 sämtlicher Gesellschaften, die fehlenden Revisionsberichte für Bilanz und Erfolgsrechnung 2006, 2007 und 2008, die fehlenden Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er diese nicht einreichen könne, sodann die fehlenden Unterlagen zu den Geschäftskonten der I GmbH, dem Wertschriftenkonto der F AG, zum Darlehen an diese Gesellschaft, zur behaupteten Darlehensabschreibung und der weiteren Verwendung der liquiden Mittel aus dem Hausverkauf (E. 3.6 S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er in der damaligen Lage nach Platzen der Internetblase und nach der Scheidung unter gewaltigem Druck gestanden habe, weshalb er seine Vergangenheit nicht buchhalterisch habe aufarbeiten können. Er habe keine Unterlagen verweigert, sondern sei mehrmals mit seinen Ordnern, worin sämtliche Bankbelege von sämtlichen Transaktionen, Bankkonten, Kontoeröffnungen und Kontoschliessungen enthalten gewesen seien, bei der zuständigen Stelle gewesen. Er sei überzeugt gewesen, dem Sozialamt alle erforderlichen Unterlagen übergeben zu haben. Er sei kein Spezialist für Buchhaltung und habe selber vorgeschlagen, ein Wirtschaftsprüfer könne die Unterlagen in den Bundesordnern analysieren; die Geldflüsse wären daraus rekonstruierbar gewesen. Er habe die Sozialbehörde nicht ermächtigen wollen, sich selber bei den Banken zu erkundigen, da wegen seiner weiteren geplanten Geschäftstätigkeit keine Person im Bankensystem wissen sollte, dass er wirtschaftliche Hilfe erhalte. 4.2.2 Auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats kann das Verwaltungsgericht vorab verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die beklagte mangelnde Mitwirkung zu widerlegen oder nachträglich den Beweis seiner damaligen Mittellosigkeit zu erbringen. Es mag sein, dass er grundsätzlich zur Kooperation bereit war, jedoch vermag er nicht darzutun, im Nachgang an die beiden förmlichen Aufforderungen vom 28. Oktober 2009 und 26. Januar 2010 die eingeforderten Dokumente tatsächlich eingereicht zu haben. Die von ihm erwähnten Ordner mit allen relevanten Unterlagen befinden sich nicht bei den Akten der Sozialbehörde (vgl. Mappe "eingereichte Unterlagen"). Möglicherweise hat er diese Ordner seinerzeit wieder mitgenommen. Jedenfalls hat er die eingeforderten Aktenstücke gerade nicht in der gewünschten Konzentration zusammengestellt. Um diese Zusammenstellung vorzunehmen, hätte er grundsätzlich auch keine Spezialkenntnisse der Buchhaltung oder einen Wirtschaftsprüfer benötigt. Die Beschwerdegegnerin war durchaus gewillt, anhand der verlangten Unterlagen vertiefte Abklärungen zur Finanzsituation vorzunehmen, was sie auch bezogen auf die vorgelegten Unterlagen bereits getan hatte (vgl. Zwischenbericht vom 17. September 2009 und Nachtrag vom 19. Februar 2010). Trotz seiner nach wie vor beteuerten Bereitschaft zur Mitwirkung hat der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, wo neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ohne Einschränkung zulässig gewesen wären (§ 52 Abs. 2 VRG), die fehlenden Unterlagen nachgereicht. Ähnliches gilt mit Bezug auf die Bankvollmachten. Seine diesbezügliche Verweigerung ist zwar in einem gewissen Mass nachvollziehbar, aber sie gereicht dem Beschwerdeführer, der die materielle Rechtmässigkeit seines Bezugs wirtschaftlicher Hilfe und damit letztlich seine frühere Mittellosigkeit nachweisen müsste (E. 2 Abs. 2 vorstehend), zum Nachteil. 4.3 Demgemäss ist die Rückforderung der gesamten gewährten wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf § 26 SHG nicht zu beanstanden. 5. Mit dem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Disp.-Ziff. IV und V des Entscheids, worin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Der Bezirksrat begründete letzteres in E. 4.3 damit, dass der Rekurs sich hauptsächlich auf das Argument stütze, dass der Beschwerdeführer alle verlangten Unterlagen eingereicht habe und auch gar nie zur Einreichung konkret bezeichneter Unterlagen aufgefordert worden sei, was aber durch die Akten widerlegt sei. Auf diese zutreffende Erwägung, mit der sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt, kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an:...
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