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Geschäftsnummer: VB.2013.00562  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


[Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Aufnahme eines minderjährigen Ausländers in das Gemeindebürgerrecht]

Wird im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses beanstandet, während einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so ist eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 GG nur dann zur Erhebung dieses Rechtsmittels legitimiert, wenn sie die geltend gemachte Verletzung schon an der Versammlung persönlich gerügt oder sich einer entsprechenden Rüge eines anderen Versammlungsteilnehmers angeschlossen hat (E. 2.2).

Die blosse Anwesenheit nicht stimmberechtigter Personen bei einer Gemeindeversammlung ist im Licht von § 45c GG zulässig (E. 3.1 f.).

Bei Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an Abstimmungen einer Gemeindeversammlung ist die Abstimmung nur dann zu kassieren, wenn die Abrechnung der mangelhaften Stimmen den Abstimmungsausgang zu beeinflussen vermag (E. 3.3).

Abweisung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ABSTIMMUNG
GEMEINDEVERSAMMLUNG
STIMMRECHTSREKURS
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 45c Abs. II GemeindeG
§ 151a Abs. II GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00562

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. Oktober 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Einbürgerung (Stimmrechtsbeschwerde),

hat sich ergeben:

I.  

An der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2013 wurde die Aufnahme eines minderjährigen Ausländers ins Bürgerrecht der Gemeinde X beschlossen.

II.  

Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung gelangte A mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Z und beantragte die Wiederholung der Abstimmung mit der Begründung, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten an der Gemeindeversammlung anwesend gewesen seien. Mit Beschluss vom 15. August 2013 wies der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs ab.

III.  

A erhob dagegen am 17. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss das Gleiche wie mit dem Rekurs. Der Bezirksrat liess sich am 21. August 2013 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen, während die Gemeinde X stillschweigend auf Beschwerdeantwort verzichtete.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig. Der Beschwerdeführer ist in X stimmberechtigt und damit grundsätzlich zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit eine fehlte und die Vorinstanz trotzdem materiell entschieden hat, gilt es die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146, E. 3 Ingress).

2.2 Wird beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 GG nur dann einen Stimmrechtsrekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung persönlich gerügt hat (vgl. dazu auch BGr, 25. Januar 2013, 1C_537/2012, E. 2.3). Dabei wird vom Stimmberechtigten, der die Erhebung eines Stimmrechtsrekurses beabsichtigt, eine Wortmeldung zumindest in dem Sinn verlangt, dass er sich einer von einem anderen Versammlungsteilnehmer vorgebrachten Rüge anschliesst (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496, E. 2.5.5 Abs. 3).

2.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten seien an der Versammlung anwesend gewesen. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich, dass ein vom Beschwerdeführer verschiedener Teilnehmer der Gemeindeversammlung darauf hingewiesen hat, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten hinter ihm sässen, woraufhin diese vom Gemeindepräsidenten gebeten wurden, in der vordersten Reihe Platz zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat auch in der Folge den Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Lokal der Gemeindeversammlung nicht beanstandet.

Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen.

Im Übrigen dränge der Beschwerdeführer mit seiner Rüge – wie nachfolgend zu zeigen ist – selbst dann nicht durch, wenn die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten wäre.

3.  

3.1 § 45c GG regelt den Umgang mit an einer Gemeindeversammlung anwesenden, nicht stimmberechtigten Personen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung fordert der Gemeindepräsident diese auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben. Der Entscheid, ob sich nicht Stimmberechtigte auf einen bestimmten Platz im Versammlungslokal zu begeben oder dieses zu verlassen haben, liegt nach dieser Bestimmung beim Gemeindepräsidenten oder kann nach in der Literatur vertretener Auffassung der Gemeindeversammlung anheimgestellt werden (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, [a]§ 46 N. 4.2).

3.2 Wie erwähnt, wurden die Eltern des Einbürgerungskandidaten durch den Gemeindepräsidenten aufgefordert, in der für die nicht Stimmberechtigten vorgesehenen ersten Reihe Platz zu nehmen. Zudem wurde die Zahl der Stimmberechtigten entsprechend berichtigt. Damit ist der Versammlungsleiter seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen, welche darin liegen, sicherzustellen, dass sich nur Stimmberechtigte an der Stimmabgabe beteiligen, was durch eine Überwachung oder durch räumliche Massnahmen geschehen kann (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2538).

Der Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Versammlungslokal in der für nicht Stimmberechtigte vorgesehenen Sitzreihe ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet erweist.

3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führte im Übrigen die Annahme, die Eltern des Einbürgerungskandidaten seien entgegen der Aufforderung des Versammlungsleiters in den Sitzreihen der Stimmberechtigten verblieben und hätten selber an der Abstimmung teilgenommen bzw. wären bei der Auszählung mitberücksichtigt worden.

Bei Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an einer Gemeindeversammlung ist eine Abstimmung nur dann zu kassieren, wenn das Ergebnis nach Abrechnung der mangelhaften Stimmen umschlägt (Pierre Tschannen in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, Heidelberg 2007, § 220 N. 74; vgl. auch VGr, 12. Mai 2010, VB.2010.00205, E. 6.1).

Die vom Gemeinderat beantragte Aufnahme des Einbürgerungskandidaten ins Bürgerrecht der Gemeinde X wurde an der Gemeindeversammlung mit einer klaren Mehrheit von 152 Ja- zu 93 Nein-Stimmen beschlossen. Eine allfällige Korrektur des Abstimmungsergebnisses um zwei Stimmen könnte den Abstimmungsausgang vorliegend nicht beeinflussen, weshalb von einer Kassation der Abstimmung selbst dann abzusehen wäre, wenn die Eltern des Einbürgerungskandidaten an der Abstimmung teilgenommen und ihre Stimmen bei der Auszählung berücksichtigt worden wären.

Die Beschwerde erweist sich auch unter dieser Annahme als materiell unbegründet.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

5.  

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.-      Zustellkosten,
Fr. 2'100.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …