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Geschäftsnummer: VB.2013.00563  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Repetition der 2. Klasse


Offengelassen, ob die Beschwerdeführenden, nachdem deren Sohn nunmehr eine Privatschule besucht, noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Ausgangsverfügung haben (E. 1.2). Die Repetition einer Klasse kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn sonderpädagogische Massnahmen nicht zum Ziel führen und von der Repetition tatsächlich eine Besserung der Situation zu erwarten ist (E. 3.1). Gemäss übereinstimmender Darstellung aller beteiligten Fachpersonen sind die schulischen Schwierigkeiten des Sohns der Beschwerdeführenden auf mangelnde Reife zurückzuführen. Die angeordnete Repetition einer Klasse verschafft ihm die nötige Zeit für die gesamtpersönliche Entwicklung und erscheint deshalb sachgerecht (E. 3.3 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
REPETITION EINER KLASSE
SCHULLAUFBAHNENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 32 Abs. 2 VSG
Art. 33 Abs. 2 VSV
Art. 33 Abs. 3 VSV
Art. 37 Abs. 1 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00563

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege X,   

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Repetition der zweiten Klasse,

 

hat sich ergeben:

I.  

E besucht seit dem Schuljahr 2011/2012 die Unterstufe der Primarschule X. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 20. Juni 2013 wurden die Eltern, A und B, dahingehend informiert, dass E die Repetition der zweiten Klasse empfohlen werde; damit waren die Eltern nicht einverstanden. Der Schulpsychologische Dienst des Bezirks Y empfahl mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ebenfalls, E die zweite Klasse repetieren zu lassen. Die Eltern beantragten am 2. Juli 2013, E in die dritte Klasse zu promovieren, ihn aber auf Beginn des Schuljahrs in die Parallelklasse zu versetzen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 ordnete die Schulpflege an, E habe die zweite Klasse zu repetieren.

II.  

Mit Rekurs vom 24. Juli 2013 liessen A und B in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 8. Juli 2013 aufzuheben und E auf den Beginn des neuen Schuljahrs in eine Parallelklasse zu versetzen. Mit Eingabe vom 11. August 2013 ergänzten die Eltern ihre Rekursanträge insofern, als sie zusätzlich beantragten, die Schulpflege sei zu verpflichten, den sonderpädagogischen Förderbedarf von E bei einer neutralen Fachstelle abklären zu lassen und gegebenenfalls die entsprechenden sonderpädagogischen Massnahmen anzuordnen. Soweit die Umteilung in eine Parallelklasse nicht zumutbar sei, sei die Schulpflege zu verpflichten, E in eine Parallelklasse in einer nahen Nachbargemeinde umzuteilen oder für ein Schuljahr Kostengutsprache für den Besuch einer Privatschule zu leisten. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. August 2013 ab, soweit er darauf eintrat, und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

A und B liessen am 19. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie der Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2013 aufzuheben, E der Besuch der dritten Klasse zu gestatten, die Schulpflege anzuweisen, E in eine Parallelklasse am Schulort oder in einer Nachbargemeinde zu versetzen und die besonderen pädagogischen Bedürfnissen von E abzuklären. Zudem ersuchten sie darum, als Sofortmassnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und E für die Dauer des Verfahrens in eine Parallelklasse am Schulort oder in einer Nachbargemeinde zu versetzen. Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen wieder her. Der Bezirksrat verzichtete am 26./27. August 2013 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung; die Schulpflege X beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit sich auf jene eintreten lasse. Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragten die A und B, E vorsorglich der Privatschule G zuzuteilen. Mit weiteren Eingaben der Schulpflege vom 20. September 2013 und 25. Oktober 2013 sowie von A und B vom 13. Oktober 2013 und 28. Oktober 2013 bzw. 7. November 2013 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend die Repetition einer Klasse ist das Verwaltungsgericht nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 f. und 25; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a; VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00228, E. 1.2 – 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.1 – 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 2.1).

E besucht nunmehr eine Privatschule. Insofern stellte sich die Frage, ob überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Das kann vorliegend indes offenbleiben, da die Beschwerde bei einer Anhandnahme – wie sich alsbald zeigt – ohnehin abzuweisen ist.

2.  

Die Beschwerdeführenden ersuchten mit der Beschwerde darum, E für die Dauer des Verfahrens in eine Parallelklasse am Schulort oder in einer Nachbargemeinde zu versetzen. Nachdem E neu eine Privatschule besuchte, "präzisierten" die Beschwerdeführenden ihren Antrag dahingehend, es sei die vorsorgliche Zuteilung zu dieser Schule anzuordnen. Mit dem heutigen Entscheid werden diese Anträge gegenstandslos.

3.  

3.1 Schülerinnen und Schüler können Klassen wiederholen, wenn dies aufgrund ihrer Leistung oder ihres Entwicklungsstands angezeigt erscheint (§ 32 Abs. 2 VSG). Nach § 33 Abs. 2 und 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die kognitiven Fähigkeiten und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und anderseits die persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen der Lehrpersonen und auf Lernkontrollen. Ein Primarschüler kann eine Klasse insbesondere dann wiederholen, wenn er dem Unterricht nicht zu folgen vermag und die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situation erwarten lässt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VSV). Steht nicht fest, ob ein Primarschüler dem Unterricht nicht zu folgen vermag oder ob den Schwierigkeiten mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann, kann er unter Ansetzung einer angemessenen Bewährungsfrist provisorisch promoviert werden (§ 37 Abs. 3 VSV). Demnach kann die Repetition einer Klasse insbesondere dann angeordnet werden, wenn sonderpädagogische Massnahmen nicht zum Ziel führen und von der Repetition tatsächlich eine Besserung zu erwarten ist.

3.2 Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VSG entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam über die Promotion in die nächste Klasse. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege (§ 32 Abs. 1 Satz 2 VSG). Sie hat die Beteiligten anzuhören und kann Fachpersonen beiziehen sowie weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen, indes keine Prüfungen durchführen (§ 34 Abs. 3 VSV).

3.3 E wurde während des Kindergartens am 8. April 2011 erstmals durch den Schulpsychologischen Dienst abgeklärt. Die beurteilende Psychomotoriktherapeutin kam zum Schluss, E zeige leichte Auffälligkeiten im Bereich der Fein- und Graphomotorik sowie der Konzentration und Aufmerksamkeit, und empfahl eine psychomotorische Therapie. Die in der Folge durchgeführte Therapie wurde im Dezember 2011 beendet, weil die Therapeutin zum Schluss kam, E zeige keine psychomotorischen Auffälligkeiten mehr und eine Therapie sei deshalb nicht mehr indiziert. Anlässlich eines Standortgesprächs der Klassenlehrerin mit den Beschwerdeführenden vom 2. Oktober 2012 wurde thematisiert, dass E für seine Hausaufgaben mehr als die vorgesehenen 20 Minuten benötige; es wurde vereinbart, dass Klassenlehrerin und Eltern die Situation beobachteten und sich gegenseitig informierten. Am 5. November 2012 führte die Klassenlehrerin mit den Beschwerdeführenden ein Telefongespräch, bei welchem diesen mitgeteilt wurde, dass E in der Schule gestresst und überfordert wirke; Arbeitsaufträge gingen an ihm vorbei und selbständiges Arbeiten sei kaum möglich; allgemein sei bei E keine Schulfreude spürbar. Bei Sprechaufträgen, im Turnen und bei sehr einfachen Aufträgen sei er dagegen voll dabei, wirke gelöst und motiviert. Die Klassenlehrerin und die Eltern vereinbarten, E zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden. Diese Abklärung ergab, dass E über eine rasche Auffassungsgabe und altersentsprechende denkerische Fähigkeiten verfügt; er sei interessiert an Zahlen und habe ein gutes Zahlen- und Mengenverständnis. Leicht erhöhte Schwierigkeiten zeigten sich bei der Graphomotorik und in der Rechtschreibung. E sei in seiner Art noch sehr verspielt und weniger reif, als aufgrund seines Alters zu erwarten wäre. Die schulischen Unsicherheiten liessen sich vorwiegend mit mangelnder (Arbeits-)Reife von E und seiner verspielten Art erklären, weshalb von der von den Eltern gewünschten Versetzung in eine Parallelklasse abgeraten werde. An einer Besprechung vom 15. Januar 2013 kamen Eltern, Lehrpersonen und die Schulpsychologin gemeinsam zum Schluss, E weiterhin die bisherige Klasse besuchen zu lassen. Ausserdem wurde vereinbart, dass E von Lehrpersonen und Eltern gelobt werden solle, wenn er Anstrengungsbereitschaft und Durchhaltewillen zeige; Aufgaben, die E bewältigen könne, dürften und sollten von ihm verlangt werden. Weiter würden Förderschwerpunkte auf das Beschleunigen von Arbeitsübergängen und auf das Mitarbeiten bei Partnerarbeiten gelegt, wobei die Eltern ihn zu Hause durch Übungen unterstützen sollten. Einem Zeugnis vom 10. Februar 2013 lässt sich entnehmen, dass die schulischen Leistungen von E knapp genügend, Arbeits- und Lernverhalten jedoch ungenügend waren.

Am 8. März 2013 wurde E erneut psychomotorisch abgeklärt. Die Therapeutin führte aus, E sei bei der Abklärung am Ende des Tages sehr müde; er wirke auf die Therapeutin traurig; in die Schule gehe er nicht gerne, ausser in die Turn- und Mathematikstunden. Ihrer Meinung nach könne E von einer Wiederaufnahme der Psychomotoriktherapie profitieren; das Förderziel sei in erster Linie, das Selbstwertgefühl von E zu steigern. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 19. März 2013 führte die Klassenlehrerin aus, die Situation habe sich nicht verändert; E sei nicht bereit, Anstrengungen auf sich zu nehmen, Musik und Sport liebe er aber. Leistungsmässig sei er in Mathematik genügend und in Sprache knapp genügend. Die schulische Heilpädagogin ergänzte, in der Kleingruppe zeige sich das gleiche Bild; E sei oft frustriert. Die Beschwerdeführerin erklärte, E könne seine Arbeiten zu Hause schneller erledigen; die Eltern hätten das Gefühl, E werde in der Schule nicht richtig gefordert; er fühle sich oft kritisiert und empfinde die Schule als streng; eine Repetition könne eine Unterforderung zur Folge habe. Im Gespräch vom 20. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden schliesslich empfohlen, E die zweite Klasse repetieren zu lassen, weil die Situation sich nicht verändert habe; die Beschwerdeführenden waren damit nicht einverstanden. In der Stellungnahme vom 28. Juni 2013 empfahl die beigezogene Schulpsychologin, E die zweite Klasse repetieren zu lassen mit dem Ziel, ihm Zeit für seine gesamtpersönliche Entwicklung zu geben und ihm die dringend benötigten Erfolgserlebnisse zu ermöglichen. Einem Bericht der Lehrpersonen lässt sich schliesslich entnehmen, dass E die Lernziele in den Fächer Mathematik und Schrift (knapp) erreichte, im Fach Sprache hingegen nicht.

3.4 Aufgrund der dargestellten Sachlage erscheint der Schluss der Beschwerdegegnerin, es sei im Sinn von E, die zweite Klasse zu wiederholen, nicht rechtsverletzend. E hat Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen, hält damit teilweise die ganze Klasse auf und setzt sich dadurch selber unter Druck. Auch in der Kleingruppe ist ein konzentriertes Arbeiten über längere Zeit nur möglich, wenn er intensiv durch eine Lehrperson begleitet wird. Die zuständigen Fachpersonen kommen übereinstimmend mit den Lehrpersonen zum Schluss, die Schwierigkeiten von E seien eine Folge mangelnder Reife; dem lasse sich am besten mit einer Repetition begegnen. Dieser Schluss erscheint nachvollziehbar. Unbestritten hat E altersentsprechende denkerische Fähigkeiten und ein gutes Zahlen- und Mengenverständnis. Ihm fehlt es aber am nötigen Durchhaltewillen und am Konzentrationsvermögen. Die Schulpsychologin führt dies auf mangelnde Reife und die noch verspielte und wenig selbständige Art zurück. E müsse deshalb mehr Zeit gegeben werden. Bei dieser Ausgangslage scheint eine integrative Förderung nicht angezeigt, weil diese das Problem nur beschränkt beheben kann – die Anforderungen an E stiegen dennoch und er hätte wohl weiterhin Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen. Demgegenüber verschafft ihm eine Repetition der zweiten Klasse die nötige Zeit für die gesamtpersönliche Entwicklung. Eine Repetition dürfte deshalb zu einer Besserung der Situation von E führen. Der Befürchtung der Beschwerdeführenden, E könnte fachlich teilweise unterfordert sein, sollte die Lehrperson gegebenenfalls durch entsprechende Zusatzaufgaben ohne Weiteres Rechnung tragen können. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als verhältnismässig.

Auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe die pädagogischen Bedürfnisse von E nicht genügend abgeklärt, vermag nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin liess E sowohl mehrfach in psychomotorischer Hinsicht als auch in psychologischer Hinsicht abklären; die entsprechenden Berichte kommen übereinstimmend zum Schluss, die Schwierigkeiten von E seien auf seine mangelnde Reife zurückzuführen. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vornehmen.

Schliesslich vermag auch der eingereichte Bericht einer Privatschule nichts am vorliegenden Ergebnis zu ändern. Ob E die Voraussetzungen zum Besuch einer dritten Klasse an der Volksschule erfüllt, lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. Zwar soll das Arbeitstempo von E sich mit zunehmender Sicherheit erhöhen und dem entsprechen, was von einem Kind in der dritten Klasse erwartet werden dürfe. Unter welchen Bedingungen dieses Arbeitstempo zustande kommt, namentlich wie eng die Betreuung von E in der Privatschule ist, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Er ist deshalb nicht geeignet, die Feststellungen sowohl der Lehrpersonen als auch der beteiligten Psychomotoriktherapeutin und der Schulpsychologin umzustossen.

Demnach erweist sich die Ausgangsverfügung als rechtmässig.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). In diesem Sinn ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Soweit es vorliegend um einen Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen geht, steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (Art. 83 lit. t BGG; vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs der Fähigkeitsbewertung BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1, und 3. Mai 2007, 2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.). Ansonsten kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    300.--     Zustellkosten,
Fr. 2'800.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …