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VB.2013.00565 VB.2013.00569
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
VB.2013.00565
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
und
VB.2013.00569
A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1985 geborener Ausländer, reiste im Herbst desselben Jahres mit seiner Mutter in die Schweiz ein; er verfügt über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Strafen: - am 13. Januar 2005 30 Tage Gefängnis bedingt wegen Nötigung; - am 20. April 2005 sechs Monate Gefängnis bedingt sowie Busse von Fr. 500.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis; - am 8. Februar 2007 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. Januar 2005 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hehlerei sowie mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch; - am 28. Mai 2009 360 Stunden gemeinnützige Arbeit sowie Fr. 300.- Busse wegen Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis; - am 16. März 2011 42 Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Raubes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Im letzten Strafurteil vom 16. März 2011 wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. A befindet sich zurzeit im Massnahmevollzug. Mit Verfügungen vom 8. Mai 2012 und 12. März 2013 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme für junge Erwachsene ab. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen wurde A vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 27. Mai und 20. Juli 2005 verwarnt. Am 20. Februar 2008 erfolgte eine erneute Verwarnung verbunden mit der ausdrücklichen Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass dieser unverzüglich nach Beendigung der stationären Massnahme die Schweiz zu verlassen habe. II. Dagegen rekurrierte A am 10. Januar 2013 an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2013 abwies und – wie bereits das Migrationsamt – anordnete, dass dieser unverzüglich nach Beendigung der stationären Massnahme die Schweiz zu verlassen habe. III. A. Am 16. August 2013 liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen (Verfahren VB.2013.00565) mit den Anträgen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern, eventualiter ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. B. Am 19. August 2013 liess A, vertreten durch Rechtsanwalt C, in derselben Sache eine weitere Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen (Verfahren VB.2013.00569). Darin wird beantragt, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. C. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29./30. August 2013 in beiden Verfahren ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantworten ein. D. A leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügungen vom 20. bzw. 22. August 2013 auferlegten Kautionen fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht von zwei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten und durch diese je einzeln bzw. unabhängig voneinander Beschwerde erheben lassen. Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Verfahrensbeteiligten, haben den gleichen Gegenstand zum Inhalt, richten sich gegen den nämlichen Rekursentscheid und enthalten im Wesentlichen übereinstimmende Anträge. Es rechtfertigt sich insofern, die Verfahren VB.2013.00565 und VB.2013.00569 zu vereinigen und durch ein einziges Urteil darüber zu befinden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; vgl. VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00615 und VB.2012.00616, E. 1.4, nicht unter www.vgrzh.ch). 2. 2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann grundsätzlich nur unter erschwerten Bedingungen widerrufen werden. Betrifft der Widerruf eine Person, die sich – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nur widerrufen werden, wenn diese Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 2.2 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer von einem Jahr überschreitet, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitstrafen von 18 sowie 42 Monaten verurteilt (vorn I) und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG fehlte (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). 2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. 2.3.1 Nach geltendem Recht und der bundesgerichtlichen Praxis ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers währenddessen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1 – je mit weiteren Hinweisen). Selbst bei einem Ausländer der "zweiten Generation", das heisst einer Person, die hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung nach der Praxis nicht ausgeschlossen; von der Wegweisung ist diesfalls aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen oder wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 122 II 433 E. 2c und 3, 125 II 521 E. 2b, 130 II 176 E. 4.4.2). Dabei ist die Wegweisung in der Regel erst anzuordnen, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 14. August 2006, 2A.297/2006, E. 2). 2.3.2 Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation die gleichen Elemente ausschlaggebend wie nach der bundesgerichtlichen Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 unter Bezugnahme insbesondere auf EGMR, 22. Mai 2008, Emre, 42034/04, §§ 64 ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls usw.: Verletzung von Art. 8 EMRK], und 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff. [Verurteilung wegen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren: Verletzung von Art. 8 EMRK], sowie 23. Juni 2008, Maslov, 1638/03, §§ 77 ff. [Verurteilung wegen gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Bandenbildung, Erpressung, Körperverletzung usw. zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe eines Drogenabhängigen: Verletzung von Art. 8 EMRK]). 3. 3.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3). Dabei ist dem Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen, die wegen eines Gewaltdelikts wie Raub rechtskräftig verurteilt wurden, das Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status zu entziehen, zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die Gewaltdelikte begangen hätten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4). 3.2 Das Bezirksgericht X verurteilte den Beschwerdeführer am 16. März 2011 insbesondere wegen mehrfachen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Auch widerrief es die mit Urteil vom 8. Februar 2007 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Weiter wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet und der Vollzug der beiden Freiheitsstrafen zu diesem Zweck aufgeschoben. Das Strafurteil vom 16. März 2011 erging unbegründet, da der Beschwerdeführer den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hatte. Gemäss der Anklageschrift hatte der Beschwerdeführer mit zwei Komplizen im Juli 2009 maskiert und mit einer Pistolenattrappe bewaffnet eine Metzgerei überfallen, wobei der Beschwerdeführer die Pistolenattrappe mitführte, welche in der Folge von einem der beiden Komplizen dem anwesenden Verkäufer vorgehalten wurde, damit dieser das im Laden befindliche Geld herausgebe. Im August 2009 hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Raubüberfall begangen, wobei einer der Mittäter eine Schreckschusspistole mitführte und diese zunächst durch einen Schlag auf den Hinterkopf des Leiters eines Lebensmittelgeschäfts einsetzte, um sich und dem Beschwerdeführer Zutritt zum Laden zu verschaffen. Alsdann wurde der Leiter unter Vorhalt der Schreckschusspistole aufgefordert, in das Büro zu gehen, um den dort befindlichen Tresor zu öffnen, worauf der Beschwerdeführer und sein Komplize dem Tresor ca. Fr. 42'600.- und ca. Euro 788.- entnahmen. Der Leiter wurde schliesslich gefesselt. Der Beschwerdeführer beging diese Taten im Alter von 24 Jahren. Er handelte damit als Erwachsener und die Taten zeugen von einer besonderen Rücksichtslosigkeit. Das wiegt umso schwerer, als er bereits zuvor mehrfach wegen Vermögens- und weiterer Delikte verurteilt wurde. Auch die Verurteilungen vom 13. Januar 2005, 20. April 2005, 8. Februar 2007 und 28. Mai 2009 beruhen auf dem Erwachsenenstrafrecht, sodass es sich bei den Taten des Beschwerdeführers nicht um Jugenddelinquenz handelt. Weiter kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer immer schwerere Straftaten zuschulden kommen liess. Gemäss der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 8. Mai 2012 betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62d des Strafgesetzbuchs/Weiterführung der Massnahme ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem Massnahmenbericht der Vollzugsanstalt aus legalprognostischer Sicht ein moderates bis deutliches strukturelles Rückfallrisiko für Raubdelikte und eine moderate Beeinflussbarkeit zu attestieren. In einem ärztlichen Gutachten vom 29. September 2010 wurde das Rückfallrisiko als deutlich bis sehr hoch eingestuft. Im Frühjahr 2013 wurde das Rückfallrisiko von den zuständigen Strafvollzugsbehörden für Raubdelikte als moderat eingestuft, sodass die Behandlungsaussichten als günstig zu beurteilen seien. Die aufgrund des Massnahmenvollzugs offenbar bewirkte Verminderung der Rückfallgefahr vermag angesichts der wiederholten und gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers nichts daran ändern, dass das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hoch ist. 3.3 Der Beschwerdeführer wuchs in der Schweiz zusammen mit einem Bruder bei seiner Mutter auf. Diese ist im Sommer 2013 verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte hier die obligatorischen Schulen, wobei er eine im Anschluss daran begonnene Lehre abbrach. Ohne Berufsausbildung hatte er – gemäss Angaben in den Strafurteilen – verschiedene Anstellungen, und er war zwischenzeitlich arbeitslos und bezog zusammen mit seiner Ex-Frau Sozialhilfeleistungen. Im Massnahmevollzug absolviert er nun eine Lehre. Auch betätigt er sich als Musiker und verarbeitet dabei seine Vergangenheit, um ein "eigentliches Lehrstück über Jugendkriminalität und Perspektivlosigkeit" abgeben zu können. Bei allem gebotenen Respekt für das künstlerische Engagement des Beschwerdeführers gilt es hierzu festzuhalten, dass er seine Straftaten eben gerade nicht als Jugendlicher, sondern als (wenn auch junger) Erwachsener begangen hat. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass er am 22. Juni 2012 Vater eines Sohnes (wohl mit schweizerischem Bürgerrecht) geworden sei und er diesen alle zwei Wochen bei sich zu Besuch habe. Die Beziehung zur Kindsmutter sei zerbrochen; er habe nun aber eine neue Lebenspartnerin (Schweizerin), mit welcher es sich eine gemeinsame Zukunft wünsche. Ungeachtet der unklaren Aktenlage über das (rechtliche) Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn etwa betreffend Vaterschaftsanerkennung und die Leistung von Unterhaltsbeiträgen liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, muss grundsätzlich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2, 135 I 153 E. 2.2.4; BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.3). Solches behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Und auch aus einer ohnehin erst seit kurzem angeblich bestehenden Beziehung zu einer Schweizerin lässt sich kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ableiten. Die Wegweisung in das Heimatland und die Integration daselbst ist für den Beschwerdeführer sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden. Immerhin gibt der Beschwerdeführer selber an, seine Muttersprache zu sprechen. Auch lebt sein Vater in der Heimat, wenngleich er zu diesem keinen Kontakt hat. Als Kind und Jugendlicher hat der Beschwerdeführer zudem regelmässig die Sommerferien in seinem Heimatland verbracht und schliesslich sollten ihm die im Massnahmenvollzug erworbenen Berufskenntnisse wohl ermöglichen, sich als qualifizierte Arbeitskraft im heimatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren. Jedenfalls liegt bei einer Würdigung der gesamten Umstände weder ein Wegweisungshindernis vor noch kann der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR als unzumutbar bzw. in grundsätzlicher Hinsicht als unmenschlich betrachtet werden (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b/aa mit entsprechenden Hinweisen; BGr, 16. März 2001, 2A.468/2000). 3.4 Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und mit Blick auf die verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit verhältnismässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Da der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, besteht indes kein Raum für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG; BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289, E. 6 mit weiteren Hinweisen). 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 6. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012, 2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Verfahren VB.2013.00565 und VB.2013.00569 werden vereinigt; und erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |