{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00565_2014-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213957&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ff5941d1eb280f6ec494902c40b421d0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00565"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2014  VB.2013.00565"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2014  VB.2013.00565"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2014  VB.2013.00565"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Vereinigung zweier von unterschiedlichen Rechtsvertretern eingereichter Beschwerden (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde unter anderem wegen Diebstahls und Raubs zu Freiheitsstrafen von 18 bzw. 42 Monaten verurteilt und erf\u00fcllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2.2). Auch bei Ausl\u00e4ndern der zweiten Generation ist eine Wegweisung nicht ausgeschlossen; sie ist jedoch nur zur\u00fcckhaltend anzuordnen und kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausl\u00e4nder besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Bet\u00e4ubungsmitteldelikte begangen oder wiederholt delinquiert hat. Dabei ist die Wegweisung in der Regel erst anzuordnen, wenn der Ausl\u00e4nder, statt sich zu bessern, mit der deliktischen T\u00e4tigkeit fortf\u00e4hrt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen l\u00e4sst (E. 2.3.1). Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 BV ist im heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit im Sinn eines Wertungsentscheids zum Ausdruck brachte, das \u00f6ffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die Gewaltdelikte wie einen Raub begangen h\u00e4tten, sei regelm\u00e4ssig hoch (E. 3.1). Die Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers ist verh\u00e4ltnim\u00e4ssig (E. 3.2 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:26:28", "Checksum": "be22eb5b9190399c5a9d59561b1663fb"}