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Geschäftsnummer: VB.2013.00567  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Aufforderung zur Entsorgung von Abfällen/Gewässerschutz


Aufforderung zur Entsorgung von Abfällen; Gewässerschutz: Objektiver Abfallbegriff.

Da die angefochtene Anordnung darauf beruht, dass der Ford Mustang des Beschwerdeführers unter den objektiven Abfallbegriff fällt, kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sich des Fahrzeugs nicht entledigen, keine entscheidende Bedeutung zu (E. 6.3).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf eine nicht zu beanstandende Dokumentation stützen, nicht in Zweifel zu ziehen (E. 6.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABFALL
ABFÄLLE
ABFALLENTSORGUNG
AUGENSCHEIN
AUSGEDIENTES FAHRZEUG
GEWÄSSERSCHUTZ
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 14 AbfallG
§ 15 AbfallG
Art. 29 Abs. III BV
Art. 7 Abs. VI USG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00567

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 31. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Adliswil,
Ressort Gesundheit, Umwelt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufforderung zur Entsorgung von Abfällen/Gewässerschutz,


hat sich ergeben:

I.  

Die Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, forderte A mit eingeschriebenem Brief vom 5. April 2011 auf, das Grundstück B 01 in Adliswil innert 30 Tagen vollständig vom seit längerer Zeit dort abgestellten Fahrzeug der Marke C zu räumen, andernfalls Ersatzvornahme zulasten des Grundstückeigentümers erfolge.

Dieser Aufforderung kam A nicht nach.

Die Stadt Adliswil zog in der Folge einen Sachverständigen des Autogewerbe-Verbands der Schweiz bei, welcher das Fahrzeug am 20. Mai 2011 besichtigte und ein Gutachten zu dessen Wert erstellte.

Schliesslich forderte die Stadt Adliswil A mit Verfügung vom 7. Juni 2011 auf, den Platz an der Liegenschaft B 01 in Adliswil bis spätestens 30. Juni 2011 vollständig von Abfällen zu räumen und die Entsorgung nach den Abfallvorschriften des Bundes, Kantons und der Gemeinde vorzunehmen, andernfalls die Räumung im Sinn einer Ersatzvornahme unter Kostenfolge zulasten von A veranlasst werde.

II.  

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 ab.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2012 teilweise gut, hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs – die Vorinstanz hatte es unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einem Gutachten, auf das sie massgeblich abstellte, zu ermöglichen – im Sinn der Erwägungen an diesen zurück (VB.2012.00052).

Nachdem der Bezirksrat Horgen A das erwähnte Gutachten zur Stellungnahme zugestellt und einen Augenschein durchgeführt hatte, wies er den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juli 2013 erneut ab.

III.  

Mit Eingabe vom 15. August 2013 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid des Bezirksrats Horgen sowie die Verfügung der Stadt Adliswil vom 7. Juni 2011 seien aufzuheben. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt seiner Wahl, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Adliswil. Mit Eingabe vom 22. August 2013 (datiert 19. August 2013) reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte und ergänzte Fassung der Beschwerde ein.

Der Bezirksrat Horgen verzichtete am 4. September 2013 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung, ebenso die Stadt Adliswil am 10. September 2013.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt – "falls nötig" (Beschwerdeschrift, S. 3) – die Durchführung eines Augenscheins und/oder die Einholung eines weiteren Gutachtens.

Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2).

Die tatsächlichen Verhältnisse sind aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere dem vorinstanzlichen Augenscheinprotokoll, genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten. Auch die Einholung eines weiteren Gutachtens erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als erforderlich.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid erneut auf ein sehr unseriöses, völlig subjektives und tatsachenwidriges Gutachten abgestützt und seine gegen dieses vorgebrachten Einwände ignoriert habe.

3.1 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung, beim fraglichen Fahrzeug handle es sich um einen ausgedienten Gegenstand im Sinn von § 15 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG), neben den eigenen, anlässlich des Augenscheins vom 15. November 2012 gemachten Sachverhaltsfeststellungen erneut auf das Gutachten vom 20. Mai 2011 abstützte. Die Vorinstanz ermöglichte dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang zwar, dazu Stellung zu nehmen, sie ging jedoch – trotz des entsprechenden Hinweises im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012 (E. 3.3) – nicht auf die Frage ein, ob das Gutachten überhaupt verwertbar sei.

3.2 Dem Gutachten vom 20. Mai 2011 kommt mittlerweile, nachdem die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt und dokumentiert hat, keine entscheidende Rolle mehr zu, was sich auch aus den folgenden Erwägungen ergeben wird. Eine einlässliche Prüfung der Umstände, unter denen das fragliche Gutachten zustande kam, ist daher nicht erforderlich.

Jedenfalls ist das Gutachten nicht schlechterdings unverwertbar. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 52; vgl. auch Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Das Gutachten hätte – soweit Rechte des Beschwerdeführers tangiert worden sein sollten – jedenfalls auch rechtmässig erlangt werden können. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung die geltend gemachte Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers, zumal diesem im fraglichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht zukommt.

Der Beschwerdeführer konnte zum Gutachten mittlerweile Stellung nehmen. Zudem hat die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt, wobei sie die Feststellungen des Gutachters überprüfen konnte. Es besteht daher kein Anlass, das Gutachten aus den Akten zu weisen.

4.  

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Fahrzeug sei als Bestandteil der Konkursmasse zu behandeln, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wiederholt hier lediglich seine Ausführungen im Rekurs, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 4) auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer könne über das Fahrzeug trotz des Konkursverfahrens frei verfügen.

Hinzu kommt, dass eine allfällige Zugehörigkeit des Fahrzeugs zur Konkursmasse nichts daran ändern würde, dass es nicht im Sinn von § 14 AbfG abgelagert werden darf, wenn es im Sinn von § 15 AbfG als ausgedient zu qualifizieren ist.

5.  

Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Augenscheinprotokoll beanstandet und mit dieser Begründung eine Befangenheit des Bezirksrats geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, die vom Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vorgebrachten Einwände könnten an den gemachten Feststellungen nichts ändern. Es entspricht dem Zweck des Augenscheins, dass sich die entscheidende Behörde vor Ort ein Bild macht. Die Eindrücke sind entsprechend zu protokollieren, weshalb gegebenenfalls klare Aussagen unerlässlich sind.

Dem dargestellten Zweck des Augenscheins entsprechend, ging es dabei weder um die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen das Vorgehen des Gutachters noch um die Beurteilung des benachbarten Parkplatzes. Die entsprechenden Äusserungen des Beschwerdeführers waren zudem nicht neu, weshalb sie nicht in das Augenscheinprotokoll aufgenommen werden mussten.

6.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle sich seines Fahrzeugs nicht entledigen. Es handle sich dabei nicht um Abfall.

6.1 Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983). Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff (§ 14 Abs. 1 AbfG). Als ausgedient gelten Gegenstände wie Fahrzeuge, Fernseher, Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu behandeln sind (§ 15 AbfG).

Das Abfallrecht unterscheidet somit zwischen einem objektiven und einem subjektiven Abfallbegriff (VGr, 3. September 2008, VB.2007.00571, E. 4 = RB 2008 Nr. 72, auch zum Folgenden). Eine bewegliche Sache ist Abfall im objektiven Sinn, wenn ihre geordnete Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft konkret gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt (Ursula Brunner/Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 35). Das Entsorgungsinteresse kann sich nur von solchen öffentlichen Interessen herleiten, die vom Umweltschutzgesetz zu wahren sind. Die zwangsweise Entsorgung einer beweglichen Sache, deren sich der Inhaber nicht von sich aus entledigt, ist nur aus Gründen der polizeilichen Gefahrenabwehr zugunsten der gesetzlichen Umweltgüter zulässig. Eine Zwangsentsorgung zum Schutz des Orts- oder Landschaftsbildes fällt nicht unter die Abfallgesetzgebung (Brunner/Tschannen, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 35). Abfall im subjektiven Sinn liegt vor, wenn ihre Entsorgung im öffentlichen Interesse nur darum geboten ist, weil sich der Inhaber ihrer entledigt hat (Brunner/Tschannen, Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 36). Das kantonale Recht umschreibt den subjektiven Abfallbegriff insofern weiter, als das Ablagerungsverbot in § 14 AbfG auch Gegenstände umfasst, deren sich der Besitzer noch nicht entledigt hat, die aber nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden und deren sich der Besitzer entledigen will (§ 15 AbfG).

6.2 Da die vorliegend angeordnete Entsorgung – wie soeben erwähnt – einzig der Gefahrenabwehr dient, kann der Hinweis der Vorinstanz, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei dem Erscheinungsbild der Landschaft abträglich (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2, S. 11), einen Entsorgungsbefehl nicht rechtfertigen. Ebenso wenig kann jedoch der Einwand des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug sei "optisch gut ins Grüne [seines] Gartens eingebettet", gegen die angefochtene Anordnung sprechen.

6.3 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers unter den objektiven Abfallbegriff fällt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sich des Fahrzeugs nicht entledigen, betrifft demgegenüber den subjektiven Abfallbegriff. Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten.

6.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken (S. 1–9) wortwörtlich die Ausführungen seiner Beschwerde vom 27. Januar 2012, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So führt der Beschwerdeführer etwa – wie bereits in seiner Rekursschrift vom 7. August 2011, also nach Ablauf von mehr als zwei Jahren – nach wie vor aus, das Fahrzeug sei "bis vor kurzem gefahren" worden und werde "in Kürze wieder eingelöst sowie gefahren werden." Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz rechtsverletzend sein soll.

6.5 Die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug weise lediglich kleinere "kosmetische" Mängel auf, vermögen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf eine nicht zu beanstandende Dokumentation stützen, nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2) kann daher verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach wurde das Fahrzeug letztmals im Juli 2008 vorgeführt und steht zumindest seit Frühjahr 2010, also seit dreieinhalb Jahren, am selben Ort. Aufgrund des Augenscheinprotokolls vom 15. November 2012 muss mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Zustand des Fahrzeugs im Innen- und Aussenbereich als schlecht zu qualifizieren ist. Nach einer derart langen Standzeit auf dem fraglichen Abstellplatz im Freien musste die Vorinstanz sodann davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht betriebssicher ist und – zumindest zurzeit – nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden kann.

Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Fahrzeugbewertung der D vom 15. September 2005 nichts an den beschriebenen Feststellungen zu ändern vermöge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Dokument keine "überaus seriöse Expertise" erblickt werden, die auf einer "sehr eingehenden Prüfung" des mechanischen Zustands des Fahrzeugs beruht (Beschwerdeschrift, S. 10). Welche Prüfungen vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Dokument nicht. Ins Gewicht fällt aber vor allem auch, dass seit jener Bewertung mehr als acht Jahre verstrichen sind, während derer das Fahrzeug nur noch zu Beginn bewegt worden ist (seit dem 15. September 2005 wurden knapp 1'900 Meilen, also rund 3'060 km zurückgelegt). Es ist davon auszugehen, dass heute ein höherer Abzug für den allgemeinen Fahrzeugzustand angebracht wäre und auch die Instandsetzungskosten nicht unwesentlich angestiegen sind.

6.6 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, das Fahrzeug des Beschwerdeführers könne nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden. Angesichts seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 ff.) wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den behaupteten mechanisch einwandfreien Zustand und die jederzeitige Fahrtüchtigkeit substanziiert darzutun, zumal die entsprechenden Tatsachen den Behörden nur schwer zugänglich sind.

6.7 Dass der Entsorgungsbefehl durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, erscheint schliesslich offensichtlich. Bei solchen Fahrzeugen besteht die Gefahr von Boden- oder Gewässerverunreinigungen, weshalb ein grosses Interesse an ihrer Beseitigung besteht (VGr, 3. September 2008, VB.2007.00571, E. 5.2 [nicht publiziert]). Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Standplatz des Fahrzeugs sei entgegen der Feststellung der Vorinstanz asphaltiert, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Aufgrund der bei den Akten befindlichen Fotos ist erstellt, dass unmittelbar hinter und neben dem Fahrzeug die Vegetation wuchert. Bodenverunreinigungen können daher nicht ausgeschlossen werden.

7.  

7.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ist jedoch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Beschwerde zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG).

7.2 Nicht bewilligt werden kann hingegen das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt seiner Wahl zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei ihren Rechtsvertreter selbst auswählen und diesen der zuständigen Behörde zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorschlagen muss. Dies entspricht ständiger und bewährter Praxis. Damit wird sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist jedenfalls dann nicht Aufgabe der Behörden, sich für die Partei auf die Suche nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unfähig ist. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 16 Abs. 2 VRG noch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden. Diese beiden Bestimmungen wollen bloss sicherstellen, dass auch bedürftige Parteien ihre Rechtsansprüche durchsetzen können, nicht aber diese von zumutbaren Mitwirkungshandlungen befreien (vgl. zum Ganzen VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.4, insbesondere E. 9.4.6). Darauf hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang bereits hingewiesen (VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 5). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

7.3 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…