|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00568  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Übertragung der Entscheidung an die Kammer (E. 1.2). Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit zwei nicht unterstützten Personen in einer Wohngemeinschaft, wobei jeder Mieter einen eigenen Mietvertrag hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, eine Wohnung mit einem den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Mietzins zu suchen. Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde der Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass seine beiden Mitbewohner nicht mit ihm umziehen würden (E. 5.5). Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration als positiv erweisen (E. 5.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGE
MEHRPERSONENHAUSHALT
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNGEMEINSCHAFT
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 21 SHV
§ 38b Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00568

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, subst. durch RA C

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt H, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1959, bezog in den Jahren 2007 bis 2010 Sozialhilfe im Kanton D. Per 1. November 2010 fand er eine Anstellung in E, weshalb er seinen Wohnsitz am 9. April 2011 in den Kanton Zürich verlegte. Mit Vertrag vom 22. Februar 2011 mietete er zusammen mit F eine 4½-Zimmer-Wohnung in G auf den 1. Mai 2011 zum bis 30. April 2016 festen Mietzins von monatlich Fr. 2'760.- (Fr. 2'680.- ohne Carport). Per Ende April 2011 wurde sein Arbeitsverhältnis aufgelöst. Mit Antrag vom 17. Mai 2011 ersuchte A um Gewährung von Sozialhilfe. Die Fürsorgebehörde H sprach ihm mit Beschluss vom 6. Juni 2011 für die Zeit von Juni bis Ende November 2011 wirtschaftliche Hilfe zu. Da A mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2012 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2011 zuerkannt worden war, wurde sein Fall per 31. Oktober 2011 abgeschlossen.

B. Am 10. Juli 2012 stellte A erneut Antrag auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bei der Sozialbehörde H. Per 3. August 2012 wurde er ausgesteuert. Mit Beschluss vom 20. August 2012 legte die Sozialbehörde H die wirtschaftliche Hilfe an A ab 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 neu fest. Sie berücksichtigte Wohnkosten von monatlich Fr. 675.- (Dispositiv-Ziffer 2) sowie den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt (Fr. 748.-). Mit Untermietvertrag vom 12. September 2012 vermieteten A und F ein Zimmer ihrer Wohnung an I per 1. Oktober 2012 für Fr. 1'100.- pro Monat.

II.  

Mit Eingabe vom 24. September 2012 liess A, anwaltlich vertreten, Rekurs beim Bezirksrat J gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde H vom 20. August 2012 erheben und beantragen, dessen Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Wohnko­sten sei aufzuheben. Ihm seien rückwirkend ab 4. September 2012 bis 1. Oktober 2012 die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'380.- sowie ein Grundbetrag von Fr. 748.- anzurechnen. Ab 1. Oktober 2012 seien die effektiven Mietkosten von Fr. 840.- sowie ein Grundbetrag von Fr. 606.- zu berücksichtigen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung beschränkte A am 29. Mai 2013 auf die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, weil seine Rechtsschutzversicherung nur die Anwaltskosten übernehme. Mit Beschluss vom 18. Juni 2013 hiess der Bezirksrat J den Rekurs teilweise gut und legte den Mietzins für September 2012 auf Fr. 1'340.- (Dispositiv-Ziffer 1) sowie den Grundbetrag auf Fr. 748.- fest. Ab Oktober 2012 rechnete er dem Beschwerdeführer Mietkosten von monatlich Fr. 790.- an, solange das Untermietverhältnis andauere (Dispositiv-Ziffer 2), sowie weiterhin den Grundbetrag von Fr. 748.-. Schliesslich wies er A an, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen und die Suchbemühungen monatlich nachzuweisen (Dispositiv-Ziffer 3). Bei ungenügenden Suchbemühungen würde der Mietzins auf den Grenzwert der kommunalen Mietzinsrichtlinien gekürzt.

III.  

Gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 18. Juni 2013 liess A Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und verlangen, dessen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben. Ihm seien ab Oktober 2012 bis und mit August 2013 Wohnkosten von monatlich Fr. 835.35 sowie – gestützt auf den ab 1. September 2013 geltenden Mietvertrag – ab September 2013 Fr. 895.- anzurechnen. Zudem sei ab Oktober 2012 ein Grundbetrag von Fr. 748.- zu berücksichtigen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Mietkosten des Beschwerdeführers, solange er an der aktuellen Anschrift mit Personen, die ihm gegenüber keine Unterstützungspflicht hätten, in einer Wohngemeinschaft lebe, nicht überhöht und folglich von der Sozialbehörde H zu tragen seien, sofern sie die Mietzinslimite für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 1'100.-) nicht überstiegen. Sowohl der Bezirksrat J als auch die Stadt H verzichteten auf eine Stellungnahme dazu.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Einzelrichter über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Während die Vorinstanz ab Oktober 2012 einen monatlichen Mietzins von Fr. 790.- berücksichtigte, verlangt der Beschwerdeführer einen solchen von Fr. 835.35 bis und mit August 2013 und von Fr. 895.- ab September 2013. Daraus ergibt sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 603.85 (11 x Fr. 45.35 = Fr. 498.85 + Fr. 105.-), weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre. Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu hinten E. 5).

1.3 Der Beschwerdeführer erhebt ein Feststellungsbegehren, wonach der jeweilige monatliche Mietzins als nicht überhöht zu betrachten und von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sei, sofern dieser Fr. 1'100.- nicht übersteige und solange er an der aktuellen Anschrift mit Personen zusammenlebe, die ihm gegenüber keine Unterstützungspflichten hätten.

Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten. Ein Feststellungsanspruch besteht zudem regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung erwirken kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61 f.; VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 1.2).

Mit seinem Feststellungsbegehren möchte der Beschwerdeführer bezüglich der Mietkosten auf Dauer wie eine Person in einem Einpersonenhaushalt gestellt werden und einen Anspruch auf Fr. 1'100.- als Höchstmietzins zementieren, obwohl er in einem Mehrpersonenhaushalt lebt. Allerdings ist ein aktuelles Feststellungsinteresse nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer bis zum Entscheid über die ihm erteilte Auflage, die Wohnkosten zu senken, keine entsprechenden Anstrengungen unternehmen muss. Ferner kann der Beschwerdeführer jederzeit eine Gestaltungsverfügung erwirken, hat doch die Sozialbehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle zu überprüfen und der Beschwerdeführer Veränderungen in seinen Verhältnissen umgehend anzugeben (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 28 SHV). Zudem besteht keine rechtliche Grundlage, die Beschwerdegegnerin auf lange Sicht in der Prüfung der Mietkosten des Beschwerdeführers einzuschränken. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen neuen, ab 1. September 2013 geltenden Mietvertrag. Ein solches Novum ist nach 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne gerichtliche Vorinstanz zulässig (dazu Kölz/
Bosshart/ Röhl, N. 12 zu § 52 aVRG).

2.  

2.1 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen (§ 17 Abs. 1 SHV).

2.2 Unter den Begriff der "familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften" fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Die in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet und bilden auch keine Unterstützungseinheit. Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Personen dürfen daher nicht zusammengerechnet werden. Vielmehr ist für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto zu führen  (SKOS-Richtlinien, Kap. f.5.1; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 144 [zit. Hänzi]; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 197 [zit. Hänzi, Richtlinien]). Diese Definition unterscheidet solche Haushaltungen von Untermietverhältnissen, denn dort werden die Haushaltungen eben gerade getrennt geführt (Hänzi, Richtlinien, S. 197, 394).

2.3 Die Wohnkosten werden in der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche ihrerseits die Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht. Bei Wohngemeinschaften ohne Untermietvertrag sind die Wohnkosten entsprechend der unter den Mitbewohnenden getroffenen mündlichen Vereinbarung oder der tatsächlich gelebten Regelung in das Unterstützungsbudget der unterstützten Personen aufzunehmen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.02 Ziff. 2, 31. Januar 2013). Erscheint dieser Mietzinsanteil überhöht, ist der unterstützten Person die Weisung zu erteilen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (dazu hinten E. 5.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer und F nicht um ein Konkubinatspaar, sondern um eine familienähnliche Gemeinschaft handle. Die kommunalen Richtlinien sähen für einen Zweipersonenhaushalt einen Höchstmietzins von Fr. 1'350.- monatlich vor, demnach Fr. 675.- pro Person. Ohne Betrag für den Autoabstellplatz betrage der zu beurteilende Mietzins Fr. 2'680.- pro Monat (oder Fr. 1'340.- pro Person). Damit werde der für einen Zweipersonenhaushalt geltende Höchstmietzins um Fr. 1'330.- (Fr. 665.- pro Person) oder 98,5 % überschritten. Der Beschwerdeführer beanspruche für sich aber die Leistungen für einen Einpersonenhaushalt, obwohl er in einem Zweipersonenhaushalt lebe, was nicht angehe.

Mit der Untervermietung eines Zimmers habe der Beschwerdeführer die Mietkosten gesenkt. Da bei Untermiete aber von getrennt geführten Haushalten auszugehen sei, müsse bei der Berechnung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen werden. Hingegen sei zufolge Untervermietung bei der Berechnung der Mietkosten von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen. Dafür sei eine Mietzinslimite von Fr. 1'550.- (oder Fr. 517.- pro Person) vorgesehen. Auch unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Untermiete von Fr. 550.- (1/2 von Fr. 1'100.-) gemäss Untermietvertrag vom 12. September 2012 verbleibe eine Differenz zum Höchstmietzins von Fr. 273.- monatlich (Fr. 1'340.- ./. Fr. 517.- ./. Fr. 550.-) bzw. im Falle des Miethöchstbetrags für einen Zweipersonenhaushalt eine solche von Fr. 115.- (1'340.- ./. 675.- ./. 550.-). In beiden Fällen liege damit der Mietzins weit über 10 % über dem zulässigen Höchstmietzins. Der Beschwerdeführer habe deshalb eine günstigere Wohnmöglichkeit zu suchen.

3.2 Dem widerspricht der Beschwerdeführer. Er rechnet von der Gesamtmiete den Anteil von F (Fr. 860.-) und denjenigen des Untermieters (Fr. 900.-) ab. Unter Berücksichtigung eines Anteils von je Fr. 33.33 für Nebenkosten der beiden Erwähnten gelangt er zu seinem Mietanteil von Fr. 835.35 (ab Oktober 2012 bis August 2013). Ab September 2013 habe der Vermieter des Beschwerdeführers für alle drei Wohnparteien drei separate Mietverträge ausgestellt, wobei die Miete für jeden auf denselben Betrag festgelegt worden sei. Der Mietzins des ehemaligen Untermieters senke sich damit um Fr. 30.-, während sich derjenige des Beschwerdeführers auf Fr. 893.35 erhöhe. Die Nebenkosten (Beträge für Wasser, Abwasser, Entsorgungsgebühren) sowie die gemeinsam anfallenden Kosten in der Wohngemeinschaft (Putzutensilien, WC-Papier, Abfallsäcke, TV, Internet, Telefon etc.) würden über eine interne Wohngemeinschaftskasse abgerechnet. Die vom Untermieter bezahlten Fr. 200.- stellten somit kein Einkommen des Beschwerdeführers dar.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, es sei ihm ab Oktober 2012 ein Grundbetrag von Fr. 748.- monatlich anzurechnen. Das hat die Vorinstanz so entschieden. In der Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend, die Festsetzung des Grundbedarfs auf Fr. 748.- monatlich werde nicht beanstandet. Während betragsmässig keine Differenzen bestehen, ist indessen die Rechtsgrundlage eine andere.

Ab Oktober 2012 werden dem Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid monatlich Fr. 748.- als Grundbetrag für einen Zweipersonenhaushalt angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2; ab dem Jahr 2013 Fr. 755.-). Damit ging die Vorinstanz über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus, der ab 1. Oktober 2012 lediglich Fr. 606.- monatlich beantragt hatte. Der Beschwerdeführer anerkennt den Betrag von Fr. 748.- in der Beschwerde, verweist dazu aber auf die zugegebenermassen bloss "grobe Mischrechnung" in der Eingabe vom 11. Januar 2013. Darin war er grundsätzlich von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen, hatte aber gewisse Positionen auf alle drei Bewohner der Liegenschaft aufgeteilt, womit er einen Grundbedarf von Fr. 783.80 errechnete. Darauf ist nicht abzustellen, da der Untermieter nicht zur familienähnlichen Wohngemeinschaft gehört (vorn E. 2.2 in fine) und gemäss Untermietvertrag sämtliche Nebenkosten aus dem Untermietverhältnis mit einer Pauschale abgegolten werden. Der Beschwerdeführer bestreitet den Rechtsgrund für die Grundbedarfskosten von Fr. 748.- (Zweipersonenhaushalt) nicht substanziiert; er hat sich darauf behaften zu lassen. Soweit er dazu einen Antrag gestellt hat, ist demnach darauf nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die Nebenkosten nicht gemäss der Äquivalenzskala auf drei Wohnparteien aufgeteilt zu werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).

4.2 Infrage steht die Höhe des Mietbetrags für den Beschwerdeführer ab Oktober 2012. Der Beschwerdeführer gab im ersten Gesuch um wirtschaftliche Hilfe an, dass mit F ein Untermietverhältnis bestehe. Das findet seine Entsprechung darin, dass diese ihren Mietzinsanteil von monatlich Fr. 1'386.45 ab Januar bis und mit Juni 2012 jeweils dem Beschwerdeführer überwies. Im zweiten Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von Juli 2012 wird F nicht mehr als Untermieterin aufgeführt. Der Untermietvertrag mit I vom 12. September 2012 nennt als Vermieter sowohl den Beschwerdeführer als auch F. Ein Konkubinat soll allerdings nicht bestehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer und F demnach von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft auszugehen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1; vorn E. 2.2).

4.3 Hingegen ist mit Bezug auf I mindestens bis August 2013 davon auszugehen, dass er mit dem Beschwerdeführer und F keine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft führt. Dafür spricht schon der am 12. September 2012 abgeschlossene Untermietvertrag zwischen ihm und den beiden anderen Wohnpartnern, wobei zu bedenken ist, dass in Untermietverhältnissen die Haushaltungen getrennt geführt werden (vorn E. 2.2). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz der Mietzins des Beschwerdeführers ab Oktober 2012 auf Fr. 790.- monatlich festzusetzen, da er sich die Einnahmen aus dem Untermietvertrag  (Miete und Nebenkosten) zur Hälfte anrechnen lassen muss (Fr. 1'340.- ./. Fr. 550.-).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht ab September 2013 geänderte Verhältnisse geltend. Nach dem im Recht liegenden Mietvertrag des Beschwerdeführers hat er ab 1. September 2013 für einen Drittel der Gesamtmiete aufzukommen (Fr. 895.-). Mietobjekt ist der bisherige Hausteil (4½-Zimmer-Wohnung) mit drei Stockwerken, den er mit den zwei anderen Mietern teilt. Damit ergibt sich eine neue Situation: Der Beschwerdeführer ist als einziger der drei Mieter unterstützungsbedürftig. In Wohngemeinschaften, in denen die nicht unterstützten Personen gegenüber der unterstützten Person nicht unterstützungspflichtig sind, gilt grundsätzlich die tatsächlich gelebte Regelung betreffend Mietzins (vorn E. 2.3). Es stellt sich demnach die Frage, ob der Mietzins von Fr. 895.- ab September 2013 zu akzeptieren oder dem Beschwerdeführer die Auflage zu erteilen ist, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

5.2 Bei den Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit der Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen (Urs Vogel, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 179, 186 f.). Weisungen und Auflagen sind unter anderem dann zulässig, wenn sie geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt (§ 21 SHG). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall jedoch genau zu prüfen. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158 E. 3.4; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2; 30. Dezember 2008, VB.2008.00499 E. 4.1; SKOS-Richtlinien Kap. 3; Hänzi, Richtlinien, S. 372).

5.3 Der Beschwerdeführer bewohnt mit F und dem bisherigen Untermieter I einen auf dem neusten Stand ausgebauten Bauernhausteil mit 240 m2 Wohnfläche für eine Miete von Fr. 2'680.-. Die zulässigen Höchstmietzinsen pro Unterstützungseinheit orientieren sich massgeblich am Preis einer Wohneinheit und nicht an der Wohnungsgrösse, die vorliegend recht grosszügig erscheint (Hänzi, Richtlinien, S. 371). Die Unterstützungsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sehen für einen Dreipersonenhaushalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. dazu VGR, 2. Juli 2008, VB.2008.00107 E. 3.2), eine Mietzinslimite von Fr. 1'550.- inkl. Nebenkosten bzw. Fr. 517.- pro Person vor. Damit überschreitet der aktuelle Mietzinsanteil des Beschwerdeführers von Fr. 790.- die Mietzinslimite um rund 50 % (Fr. 273.-; dazu vorn E. 3.1), derjenige von Fr. 895.- um über 70 % und damit erheblich.

Dabei sollen die Wohnkosten möglichst tief liegen, damit ein Hilfeempfänger so bald wie möglich wieder auf eigenen Beinen stehen kann (VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00107, E. 3.2). Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer nicht an die bestehende Wohnung gebunden. Kleinere berufliche Aufträge wird er auch in einer günstigeren Wohnung erledigen können, und die in einer anderen Wohnmöglichkeit allenfalls eingeschränkte Tätigkeit als Amateurfunker spricht nicht gegen einen Wechsel.

5.4 Das Verwaltungsgericht hatte verschiedentlich zu beurteilen, ob die Weisung an eine unterstützte Person, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, zu erteilen sei oder nicht (dazu VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6). Falls es von einer entsprechenden Weisung absah, spielten immer besondere Umstände eine Rolle. Im Entscheid vom 11. September 2003 (VB.2003.00191) ging es um ein Ehepaar, das eine 5½-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 2'070.- bewohnte. Der dortige Beschwerdeführer machte geltend, er benötige zwei der Räume für seine (selbständige) Geschäftstätigkeit, ohne dass er jedoch Aufträge erhalten hätte. Auch die für seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau nötige Pflege konnte nach Ansicht des Gerichts in einer kleineren Wohnung gewährt werden. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2009 (VB.2009.00307, E. 5.4) verneinte das Gericht, dass die damalige Beschwerdeführerin wegen ihrer vier Katzen und des Betriebs einer Heilpraxis auf eine 4½-Zimmer-Wohnung angewiesen sei. Im Urteil vom 18. August 2011 ging es um zwei Schwestern, welche eine Wohngemeinschaft bildeten, wobei nur die eine unterstützt wurde und der von ihr zu entrichtende Mietzins knapp über demjenigen pro Person für einen Einpersonenhaushalt, jedoch deutlich über demjenigen für einen Zweipersonenhaushalt lag. Das Gericht kam zum Schluss, dass die nicht unterstützte erwerbsfähige Schwester mit grosser Wahrscheinlichkeit in ihrer Wohnung bleiben und nicht in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Damit müsste die unterstützte Schwester einen Einpersonenhaushalt begründen mit dem entsprechenden Maximalzins und Grundbetrag für eine Person, was letztlich dazu führen würde, dass die Sozialbehörde höhere Kosten zu tragen hätte. Zudem dürfte sich das gemeinsame Wohnen in der Wohnung ihrer Schwester hinsichtlich ihrer angestrebten Integration als positiv erweisen. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wurde als nicht rechtmässig beurteilt (VB.2011.00331, E. 2.5.2). Im Entscheid vom 12. April 2012 hielt das Verwaltungsgericht fest, allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre im selben Haus und Quartier wohne, lasse zwar eine starke Verwurzelung an diesem Ort vermuten, doch sei einem Sozialhilfeempfänger zuzumuten, gewisse Härten in Kauf zu nehmen, weshalb ein Umzug nicht als unzumutbar erscheine (VB.2012.00158, E. 3.3). Schliesslich verneinte das Gericht die Pflicht einer Beschwerdeführerin, in eine günstigere Wohnung zu wechseln, da sich ihre rund zwölf Jahre alte Tochter in den letzten vier Jahren (seit Bezug der infrage stehenden Wohnung) stabilisiert und integriert hatte und sie von einer Nachbarsfamilie fast jederzeit betreut werden konnte, sodass die Mutter in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte. Ein Wechsel in eine günstigere Wohnung wäre unter anderem wegen der Umstellung der Betreuung insgesamt wohl teurer geworden und hätte die positive Entwicklung der Tochter insbesondere auch in der Schule gefährdet, weshalb von einem Wohnungswechsel abgesehen wurde (VB.2013.00044, E. 3).

5.5 Der Beschwerdeführer führt aus, eine Reduktion seines Mietanteils liesse sich nur dann bewerkstelligen, wenn F (Zweipersonenhaushalt) oder sie und I (Dreipersonenhaushalt) mit ihm eine neue Bleibe beziehen würden. Andernfalls, als Einzelperson, hätte er Anspruch auf eine Miete bis Fr. 1'100.- und auf den Grundbetrag von aktuell Fr. 986.- (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.2; OS 68, 96), was die Beschwerdegegnerin stärker belaste als bis anhin. Das trifft zu. Mit der Neuregelung des Mietverhältnisses ist allerdings davon auszugehen, dass F und I nicht mit dem Beschwerdeführer umziehen würden. Einerseits kann dieser sein Mietverhältnis kündigen, ohne dass davon die andern beiden Mieter berührt werden. Anderseits obläge es im Fall einer Kündigung dem Vermieter, die Mietverhältnisse – allenfalls durch den Neuzuzug eines dritten Mieters – kostendeckend zu gestalten. Insofern weist der vorliegende Fall durchaus Parallelen zu demjenigen der beiden Schwestern auf (VB.2011.00331, E. 2.5.2).

5.6 Demnach müsste sich der Beschwerdeführer eine Wohnung für sich allein suchen, womit ihm ein Mietbetrag bis zum Höchstmietzins für eine Einzelperson (Fr. 1'100.-) sowie der Grundbetrag für eine Einzelperson (Fr. 986.-) zustehen würde. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, jedenfalls keine Minderung seiner Bedürftigkeit zur Folge (vorn E. 5.2), liegen doch der gegenwärtig zu leistende Mietzins als auch der Grundbetrag (vorn E. 4.1) deutlich unter demjenigen für einen Einpersonenhaushalt. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin weit höhere Kosten zu tragen als unter Aufrechterhaltung des bestehenden Mietverhältnisses. Im Übrigen dürfte sich das gemeinsame Wohnen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angestrebten sozialen und beruflichen Integration als weiterhin positiv erweisen. Demnach lässt sich die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht aufrecht erhalten und ist dem Beschwerdeführer ab September 2013 ein Betrag für Miete von Fr. 895.- zuzugestehen.

6.  

Demnach ist die Beschwerde soweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 bis und mit August 2013 Wohnkosten von Fr. 835.35 verlangt. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, indem dem Beschwerdeführer ab September 2013 ein Mietzins von Fr. 895.- monatlich zusteht. Ebenso wird die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, aufgehoben. Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren hat sich der Beschwerdeführer dagegen anrechnen zu lassen (vorn E. 1.3). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte vom Beschwerdeführer und zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist damit nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde nicht gestellt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats J vom 18. Juni 2013 dahin gehend ergänzt, dass dem Beschwerdeführer ab September 2013 eine Miete von Fr. 895.- monatlich anzurechnen ist. Dispositiv-Ziffer 3 desselben Beschlusses wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…