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Geschäftsnummer: VB.2013.00572  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.02.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


[Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdeführer 1 liess seine beiden Söhne nach dem Tod der Kindsmutter im Kleinkindalter in Afghanistan zurück und ersuchte auch nach dem Tod der die Kinder in der Folge betreuenden Grosseltern und nach Einreise in die Schweiz nicht um Familienasyl. Er verblieb auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz und beliess das Schicksal seiner Kinder in den Händen von Verwandten und Bekannten. Er lebt seit neun oder zehn Jahren von seinen Söhnen getrennt und hat nach eigenen Angaben in dieser Zeit einzig im Jahr 2005 oder 2006 einen der Söhne besucht. Die Lebenshaltungskosten der Kinder wurden bislang von Bekannten und Verwandten getragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und bisher im Rahmen des Möglichen gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich der Art. 8 EMRK nicht berührt ist (E. 3.3.3). Auch bei Annahme einer bestehenden und intakten Familienbeziehung erwüchse den Beschwerdeführern wegen der Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit und wegen entgegenstehenden Kindeswohls vorliegend aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Familiennachzug (E. 4 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
INTAKTE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 44 AuG
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00572

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A, 

 

2.    B,
 

3.    C,
 

Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch den

Beschwerdeführer 1 (Vater)

 

dieser vertreten durch RA E,

dieser substituiert durch MLaw F

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

betreffend Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Pakistans, war in seiner Heimat mit einer 2001 verstorbenen Landsfrau verheiratet. Aus dieser Ehe gingen 1996 und 1998 die beiden Söhne B und C hervor.

B. A reiste im Januar 2004 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 14. Januar 2011 heiratete er eine 1966 geborene Schweizerin, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 13. Januar 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte.

C. Am 12. Juli 2011 ersuchte A um Bewilligung des Nachzugs seiner beiden Söhne B und C. Mit Verfügung vom 6. März 2013 wies das Migrationsamt die Nachzugsgesuche ab.

II.  

Den dagegen am 9. April 2013 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Juni 2013 ab.

III.  

A, B und C liessen am 21. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.  Es sei der angefochtene Entscheid [der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2013] aufzuheben und B sowie C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

 

   2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen (recte: des Beschwerdegegners)."

Am 4./6. September 2013 verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Den mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Mietvertrag des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau sowie den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 gilt es folglich zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Zwischen der Schweiz und Afghanistan besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher den Beschwerdeführern 2 und 3 einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können die Beschwerdeführer 2 und 3 auch aus Art. 42 f. AuG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3  

3.3.1 Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kindern von Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AuG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126 II 425 E. 2a).

Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

3.3.2 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und hat gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen grundsätzlichen Anspruch auf deren Verlängerung, solange er mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenlebt. Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG hat der Beschwerdeführer nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Obschon der Beschwerdeführer 1 somit lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (noch) nicht erfüllt, verfügt er mit Blick auf die dargelegten Bewilligungsansprüche über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3).

3.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liess der Beschwerdeführer 1 seine Söhne nach dem Tod der Kindsmutter im Kleinkindalter in Afghanistan zurück, welches er spätestens im Jahr 2004 verliess. Auch der Tod der die Kinder in der Folge betreuenden Grosseltern bewegte ihn nicht dazu, in der Schweiz im Jahr 2004 um Familienasyl für sich und seine Kinder zu ersuchen. Vielmehr verblieb er auch nach rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch in der Schweiz und liess das Schicksal seiner Kinder in den Händen von Verwandten und Bekannten. Der Beschwerdeführer 1 lebt mithin seit nunmehr neun oder mehr Jahren von seinen Söhnen getrennt. Nach eigenen Angaben hat er in dieser Zeit einzig im Jahr 2005 oder 2006 einen der Söhne in Pakistan anlässlich einer dort behandelten Krankheit besucht. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe mit seinen Kindern regelmässigen telefonischen Kontakt. Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden bislang im Wesentlichen nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern von Bekannten und Verwandten übernommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und – im Rahmen des Möglichen – tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht berührt ist. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erwüchse den Beschwerdeführern indes auch bei Annahme einer intakten Familienbeziehung aus der genannten Bestimmung kein Anspruch.

4.  

Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die Voraussetzungen im Einzelnen benannt, unter denen der Nachzug minderjähriger Kinder eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu bewilligen ist. Es sind dies im Wesentlichen die in Art. 44 lit. a–c AuG für die ermessensweise Bewilligung des Nachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung vorgesehenen Bedingungen sowie die Einhaltung der Nachzugsfristen (bzw. das Vorliegen wichtiger Gründe bei verstrichener Frist) gemäss Art. 47 AuG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201). Sodann darf der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Schliesslich darf die Wahrnehmung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen.

5.  

5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt, mit den Beschwerdeführern 2 und 3 zusammenzuwohnen.

Eine Wohnung gilt im Allgemeinen als bedarfsgerecht im Sinn von Art. 44 lit. b AuG, wenn sie ein Zimmer weniger aufweist, als Personen darin wohnen (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00281, E. 3.6, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Die Beschwerdeführenden legen vor Verwaltungsgericht einen Mietvertrag vom 8./16. August 2013 ins Recht, in welchem der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau als Mieter einer 4 ½-Zimmerwohnung für 4 Personen aufgeführt sind. Der Mietbeginn ist auf den 1. Oktober 2013 festgelegt und der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung wäre somit zum heutigen Zeitpunkt als erfüllt zu betrachten.

5.2 Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienangehörigen über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Zeit erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (zum Ganzen BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legen die Beschwerdeführenden neu einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 als Aussendienstmitarbeiter ab dem 10. Juli 2013 ins Recht. Danach ist der Beschwerdeführer 1 in einem Vollpensum zu einem Fixlohn von Fr. 2'800 brutto pro Monat (ausbezahlt in zwölf Monatslöhnen) angestellt. Zusätzlich wird ein Verkaufsbonus von Fr. 3.- brutto pro verkaufte SIM-Karte ausgerichtet, wobei ein Mindestverkauf von 300 SIM-Karten monatlich erwartet wird. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der monatliche Nettolohn des Beschwerdeführers 1 belaufe sich auf ca. Fr. 3'500.-. Entsprechende Lohnabrechnungen liegen dem Verwaltungsgericht indes nicht vor. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 bis im Jahr 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, bislang noch nie über längere Zeit hinweg ein geregeltes Einkommen erzielte und wiederholt arbeitslos war. Des Weiteren könnte in absehbarer Zeit nicht mit einer Entlastung des Familienbudgets durch Erwerbstätigkeit der nachzuziehenden Beschwerdeführer 2 und 3 gerechnet werden. Vielmehr würde sich der finanzielle Bedarf der Familie mit dem anbegehrten Nachzug erhöhen. Ein allfälliges Scheitern des Beschwerdeführers 1 auf dem Arbeitsmarkt könnte auch durch das Renteneinkommen seiner Ehefrau nicht in genügendem Masse ausgeglichen werden. Zudem weist der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers 1 vom 17. August 2011 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 16'269.15 aus. Die Einkommenssituation kann somit zum heutigen Zeitpunkt nicht als ausreichend stabil und gesichert beurteilt werden, weshalb die Voraussetzung des Art. 44 lit. c AuG nicht erfüllt wäre.

5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, wurde die zwölfmonatige Nachzugsfrist gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE für die bei Gesuchseinreichung rund 15- bzw. 13-jährigen Beschwerdeführer 2 und 3 eingehalten. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.4 Zu prüfen ist sodann, ob der Nachzug in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen der Beschwerdeführer 2 und 3 in Afghanistan steht. Dabei ist zu beachten, dass es in erster Linie den Eltern überlassen ist, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu befinden und der Nachzug nur verweigert werden darf, wenn er offensichtlich und eindeutig gegen die Interessen der Kinder stattfinden soll (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1).

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 nach dem Tod ihrer Mutter bei den Grosseltern lebten und seit deren Tod im Jahr 2004 von verschiedenen Verwandten und Bekannten betreut werden. Sie haben somit ihr ganzes bisheriges Leben in Afghanistan und in Pakistan verbracht und sind mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 haben seine Söhne zumindest bis im Jahr 2011 zudem stets die Schulen in Pakistan besucht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies angesichts der für das Herkunftsland Afghanistan geltend gemachten unsicheren Lage nicht auch weiterhin möglich sein sollte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 leidet nach eigenen Angaben an Psychosen und Angstzuständen und nimmt seit einer psychotischen Episode im Jahr 1991 Psychopharmaka ein. Die Krankheit erforderte mehrfach Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken; so wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 soweit ersichtlich zuletzt im Jahr 2012 während mehrerer Monate stationär behandelt. Zudem wird sie zur eigenen Lebensführung offensichtlich durch eine Beiständin unterstützt. Der für die ambulante Nachbetreuung zuständige Oberarzt berichtete zwar am 2. November 2012, die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei aus medizinisch-psychiatri­scher Sicht durchaus in der Lage, den Söhnen ihres Ehemannes bei der Alltags- und Freizeitsgestaltung zu helfen. Ferner sei sie durch ihre Ausbildung in der Lage, die Jugendlichen mit der hiesige Kultur und der deutschen Sprache vertraut zu machen und sie dabei auch aktiv zu unterstützen. Es ist aber davon auszugehen, dass dies nur für Phasen gesundheitlicher Stabilität gilt.

Angesichts ihres Alters von knapp 17 bzw. 15 Jahren sind die Beschwerdeführer 2 und 3 zwar grundsätzlich nicht auf eine dauernde Betreuung angewiesen. Aufgrund ihrer Sozialisation in einem fremden Kulturkreis und ihrer gänzlich fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache ist indes mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, so dass die Beschwerdeführer 2 und 3 im Alltag gleichwohl auf umfassende Begleitung angewiesen wären. Angesichts der psychischen Krankheit der Stiefmutter und der vollen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 1 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten dem für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführer 2 und 3 genügen könnten.

Es kann zudem nicht ausser Acht bleiben, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nach Erreichen der Volljährigkeit bei Fehlen einer beruflichen Integration vermutungsweise relativ rasch nicht mehr verlängert würden. Dies steht zwar einem fristgerecht gestellten Nachzugsgesuch nicht unmittelbar entgegen, ist jedoch mit Blick auf das Kindeswohl insofern zu berücksichtigen, als die Verbringung der jugendlichen Beschwerdeführer 2 und 3 in die Schweiz verhindert, dass diese ihre Schulbildung im Heimatland bzw. in Pakistan abschliessen und sodann eine dort verwertbare Berufsausbildung machen können, welche ihnen bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland im jungen Erwachsenenalter empfindlich fehlen würde.

Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 in die Schweiz diese aus dem ihnen vertrauten Kulturkreis herausreissen und sie in eine ihnen gänzlich fremde Umgebung verbringen würde, in der sie sich kaum massgeblich integrieren könnten. Der anbegehrte Nachzug widerspricht daher dem Interesse des Kindeswohls.

5.5 Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2008 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung desselben schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vor, der einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK grundsätzlich rechtfertigt (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Zu beachten gilt es jedoch, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 19. Dezember 2012 eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen und erwogen hatte, in Berücksichtigung der gesamten Umstände sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 abzusehen und ihm diese Massnahme vorerst im Sinn einer letzten Chance lediglich anzudrohen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 entsprechend ausländerrechtlich verwarnt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt es sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht rechtfertigen, unbescholtenen Familienangehörigen zu verwehren, bei einem Angehörigen mit nicht tadellosem Verhalten zu leben, dessen Bewilligung fortbesteht (vgl. BGr, 21. Juli 2010, 2C_847/2009, E. 3.1). Der Widerrufsgrund muss bei derjenigen Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, das heisst vorliegend bei den nachzuziehenden Beschwerdeführern 2 und 3 (vgl. BGr, 21. Juli 2010, 2C_847/2009, E. 3.2). Bei den Beschwerdeführern 2 und 3 liegen indes – soweit ersichtlich – keine Widerrufsgründe vor.

5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 8 EMRK den Beschwerdeführern vorliegend – selbst wenn sie sich darauf grundsätzlich berufen könnten – keinen Anspruch auf Familiennachzug einräumen könnte. Angesichts der drohenden Sozialhilfebedürftigkeit sind auch die Voraussetzungen für die ermessenweise Gewährung des Familiennachzugs nicht erfüllt (Art. 44 lit. c AuG).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander zu je einem Drittel aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruches geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/3 auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …