{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00572_2013-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213469&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58a00e5818b236aebefd4f538465367a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2013  VB.2013.00572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2013  VB.2013.00572"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2013  VB.2013.00572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Anspruch auf Familiennachzug gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdef\u00fchrer 1 liess seine beiden S\u00f6hne nach dem Tod der Kindsmutter im Kleinkindalter in Afghanistan zur\u00fcck und ersuchte auch nach dem Tod der die Kinder in der Folge betreuenden Grosseltern und nach Einreise in die Schweiz nicht um Familienasyl. Er verblieb auch nach rechtskr\u00e4ftiger Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz und beliess das Schicksal seiner Kinder in den H\u00e4nden von Verwandten und Bekannten. Er lebt seit neun oder zehn Jahren von seinen S\u00f6hnen getrennt und hat nach eigenen Angaben in dieser Zeit einzig im Jahr 2005 oder 2006 einen der S\u00f6hne besucht. Die Lebenshaltungskosten der Kinder wurden bislang von Bekannten und Verwandten getragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer intakten und bisher im Rahmen des M\u00f6glichen gelebten Beziehung auszugehen, sodass der Schutzbereich der Art. 8 EMRK nicht ber\u00fchrt ist (E. 3.3.3). Auch bei Annahme einer bestehenden und intakten Familienbeziehung erw\u00fcchse den Beschwerdef\u00fchrern wegen der Gefahr einer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und wegen entgegenstehenden Kindeswohls vorliegend aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Familiennachzug (E. 4 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:25", "Checksum": "b13c39136f520acd918d155a4d5c51af"}