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Geschäftsnummer: VB.2013.00574  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Bewilligung der Halbgefangenschaft


Der Vollzug einer Freiheitsstrafe kann in Form der Halbgefangenschaft durchgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach § 39 Abs. 1 lit. d JVV muss die verurteilte Person zudem Gewähr dafür bieten, dass sie insbesondere die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält (E.2.1). Der Beschwerdeführer hat die ihm bewilligte Halbgefangenschaft zweimal nicht angetreten (E. 4.2). Nicht durchführbar ist die Halbgefangenschaft für Verurteilte, die die für diese Vollzugsform nötige Vertragsfähigkeit nicht aufbringen können. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage, sich an Abmachungen zu halten und zu kooperieren und könne keine Gewähr dafür bieten, dass er die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhalten würde (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGUNG
HALBGEFANGENSCHAFT
HAUSORDNUNG
STRAFANTRITT
STRAFVOLLZUG
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I lit. d JVV
§ 39 Abs. III JVV
§ 48 JVV
Art. 77b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00574

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bewilligung der Halbgefangenschaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 4. April 2011 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und ordnete gleichzeitig den Vollzug einer 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten an. Am 25. Oktober 2011 wies ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich auf die Möglichkeit einer Verbüssung der (unterjährigen) Strafe in Halbgefangenschaft hin. Er ersuchte daraufhin um Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton Zug. Das dortige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug lud ihn auf den 4. Oktober 2012 zum Antritt der Strafen in Halbgefangenschaft vor. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Da er sich trotzdem weigerte, die Strafe anzutreten, übergab der Kanton Zug das Verfahren am 4. Oktober 2012 als unerledigt dem Zürcher Justizvollzugsamt. Am 14. November 2012 ersuchte A um Strafverbüssung im Regime der Halbgefangenschaft im Kanton Schwyz oder St. Gallen, worauf die Zürcher Behörden den Fall rechtshilfeweise dem Kanton St. Gallen übergaben. Die St. Galler Justizvollzugsbehörden luden A per 2. April 2013 zum Antritt der Strafe in Halbgefangenschaft vor. A ersuchte erneut mehrfach erfolglos um Verschiebung des Strafantritts. Nachdem er die Strafe trotzdem nicht angetreten hatte, leiteten die St. Galler Behörden das Verfahren wieder dem Zürcher Justizvollzug zu.

B. Am 18. April 2013 ersuchte A das Amt für Strafvollzug des Kantons Zürich erneut um Strafverbüssung im Regime der Halbgefangenschaft. Das Amt wies das Gesuch am 1. Juli 2013 ab und lud A per 26. August 2013, 10 Uhr, zum Strafantritt im Regime des Normalvollzugs vor. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 9. August 2013 Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 16. August 2013 abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Dagegen reichte A am 22. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft. Eventualiter sei ihm die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft bedingt zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei vor dem 26. August 2013 superprovisorisch bis zur rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 23. August 2013 ab und setzte dem Amt für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Beide beantragten die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft durchgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Dass die oder der Betroffene einer Arbeit, Ausbildung oder anderen Beschäftigung nachgeht, stellt eine gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung dieser Vollzugsform dar (Cornelia Koller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Art. 77b N. 10). Die Richtlinien der Strafvollzugskonkordate sehen als weitere Voraussetzung vor, dass der Verurteilte die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhalte (Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug von Halbgefangenschaft vom 7. April 2006). Diese Empfehlung wird in § 39 Abs. 1 lit. d der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) umgesetzt, wonach die verurteilte Person Gewähr dafür bieten muss, dass sie insbesondere die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält, um die auferlegte Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu können.

2.2 Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 16. August 2013, dass der Beschwerdeführer die notwendige Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft nicht aufbringe. Der Beschwerdegegner sowie die zuständigen Stellen der Kantone Zug und St. Gallen hätten während rund eineinhalb Jahren mehrfach versucht, den Beschwerdeführer zum Strafvollzug vorzuladen. Dabei sei ihm mehrfach die Verbüssung der Strafen im Regime der Halbgefangenschaft gewährt worden; der Beschwerdeführer habe dennoch die ihm angesetzten Strafantrittstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Sein Verhalten habe nur die Verfahrensverzögerung zum Zweck. Von einem ernsthaften Interesse, die Strafe tatsächlich im Regime der Halbgefangenschaft zu verbüssen, könne nicht mehr ausgegangen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er mit seinen Gesuchen und Rechtsmitteln lediglich Möglichkeiten ausgeschöpft habe, die ihm der Rechtsstaat biete. Zudem sei das Argument der Verfahrensverzögerung mittlerweile offensichtlich verfehlt, da er den Strafantrittstermin akzeptiert habe und lediglich noch die Durchführung im Normalvollzug anfechte.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und führt ein Unternehmen. Er erfüllt damit die Voraussetzung der Halbgefangenschaft, dass er seine Arbeit fortsetzen könnte. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner sprechen ihm jedoch die notwendige Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft ab.

4.2 Der Beschwerdeführer hat sowohl den Strafantrittstermin in der Form der Halbgefangenschaft vom 4. Oktober 2012 im Wohnheim C in Zug als auch denjenigen vom 2. April 2013 im Gefängnis D in St. Gallen nicht wahrgenommen. Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, hat die verurteilte Person zwar gemäss § 48 Abs. 2 JVV das Recht, um Verschiebung des Strafantritttermins zu ersuchen. Jedoch wurden im Kanton Zug das Gesuch um Strafaufschub sowie der dagegen erhobene Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen. Im Kanton St. Gallen wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. März 2013 mitgeteilt, dass der Strafantrittstermin bestehen bleibe. Somit standen in beiden Kantonen keine Rechtsmittel dem Befolgen der Vollzugsbefehle entgegen. Trotzdem trat der Beschwerdeführer die Strafe in Form der Halbgefangenschaft nicht an, wobei er sowohl vom Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug als auch vom Amt für Justizvollzug St. Gallen darauf hingewiesen worden war, dass dadurch der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft nicht mehr möglich wäre.

4.3 Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln durch den Gefangenen und stellt hohe Anforderungen an dessen Selbstdisziplin (Koller, Art. 77b N. 12). Nicht durchführbar ist die Halbgefangenschaft für Verurteilte, die die für diese Vollzugsform nötige Vertragsfähigkeit nicht aufbringen können. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage, sich an Abmachungen zu halten und zu kooperieren, und könne keine Gewähr dafür bieten, dass er die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhalten würde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er den Strafantrittstermin akzeptiert habe. Trotzdem hat er die Strafe am 26. August 2013 nicht angetreten. Mit E-Mail vom 27. August 2013 teilte er dem Zuständigen des Amts für Justizvollzug mit, dass er wegen eines Rückenleidens nicht in der Lage sei aufzustehen. Solches lässt sich der Beschwerdeschrift vom 22. August 2013 jedoch nicht entnehmen. Auch früher angetönte oder geltend gemachte gesundheitliche Beschwerden wurden soweit ersichtlich nicht belegt. Vom am 8. August 2013 vom Beschwerdeführer behaupteten Morbus Bechterew ist weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift die Rede. Nachdem noch am 17. August 2013 ein Verhaftsbefehl ausgestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des Fallverantwortlichen der Bewährungs- und Vollzugsdienste am 17. September 2013 verhaftet werden. Auch dieses Verhalten zeigt, dass nicht gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft, beispielsweise Einrückzeiten, einhalten kann. Die Voraussetzung von § 39 Abs. 1 lit. d JVV ist dementsprechend nicht erfüllt.

4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich am 4. April 2011 sowohl am 12. September 2011 als auch am 5. Juni 2012 erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer für den Vollzug im Kanton Zug geltend gemacht, das Privatfahrzeug werde benötigt, obwohl ihm der Führerschein entzogen worden war. Es kann daher auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten mehr begeht, womit eine weitere Voraussetzung der Halbgefangenschaft nicht erfüllt ist.

5.  

5.1 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Die Halbgefangenschaft kann daher auch nicht unter Bedingungen bewilligt werden. Es sind keine Auflagen oder Bedingungen ersichtlich, welche zur Durchführbarkeit der Halbgefangenschaft führen würden. Die Halbgefangenschaft setzt gerade voraus, dass auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen durch den Verurteilten abgestellt werden kann. § 39 Abs. 3 JVV bietet somit keine Möglichkeit, die Halbgefangenschaft trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu bewilligen.

5.2 Die Vorinstanz kam ebenfalls zum Schluss, dass die Halbgefangenschaft nicht bedingt bewilligt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie damit nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Halbgefangenschaft nicht bedingt bewilligt werden kann, wenn – wie vorliegend – ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

6.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…