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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00574
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. September 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bewilligung der Halbgefangenschaft,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am
4. April 2011 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten und ordnete gleichzeitig den Vollzug einer
2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten an. Am 25. Oktober
2011 wies ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich auf die Möglichkeit
einer Verbüssung der (unterjährigen) Strafe in Halbgefangenschaft hin. Er
ersuchte daraufhin um Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton Zug.
Das dortige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug lud ihn auf den 4. Oktober
2012 zum Antritt der Strafen in Halbgefangenschaft vor. Seine dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos. Da er sich trotzdem weigerte, die Strafe
anzutreten, übergab der Kanton Zug das Verfahren am 4. Oktober 2012 als
unerledigt dem Zürcher Justizvollzugsamt. Am 14. November 2012 ersuchte A
um Strafverbüssung im Regime der Halbgefangenschaft im Kanton Schwyz oder St.
Gallen, worauf die Zürcher Behörden den Fall rechtshilfeweise dem Kanton
St. Gallen übergaben. Die St. Galler Justizvollzugsbehörden luden A per
2. April 2013 zum Antritt der Strafe in Halbgefangenschaft vor. A ersuchte
erneut mehrfach erfolglos um Verschiebung des Strafantritts. Nachdem er die
Strafe trotzdem nicht angetreten hatte, leiteten die St. Galler Behörden das Verfahren
wieder dem Zürcher Justizvollzug zu.
B. Am 18. April
2013 ersuchte A das Amt für Strafvollzug des Kantons Zürich erneut um
Strafverbüssung im Regime der Halbgefangenschaft. Das Amt wies das Gesuch am 1. Juli
2013 ab und lud A per 26. August 2013, 10 Uhr, zum Strafantritt im
Regime des Normalvollzugs vor. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 9. August 2013
Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 16. August 2013
abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an
das Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Dagegen reichte A am 22. August 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft.
Eventualiter sei ihm die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft bedingt
zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei vor dem 26. August 2013
superprovisorisch bis zur rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens
die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Erlass superprovisorischer
Massnahmen mit Verfügung vom 23. August 2013 ab und setzte dem Amt für
Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Beide beantragten die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie
hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 77b des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann der Vollzug einer
Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft durchgeführt werden, wenn nicht
zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten
begeht. Dass die oder der Betroffene einer Arbeit, Ausbildung oder anderen
Beschäftigung nachgeht, stellt eine gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung
dieser Vollzugsform dar (Cornelia Koller, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A.,
Art. 77b N. 10). Die Richtlinien der
Strafvollzugskonkordate sehen als weitere Voraussetzung vor, dass der
Verurteilte die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung
der Vollzugseinrichtung einhalte (Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission für den Vollzug von
Halbgefangenschaft vom 7. April 2006).
Diese Empfehlung wird in § 39
Abs. 1 lit. d der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV)
umgesetzt, wonach die verurteilte Person Gewähr dafür bieten
muss, dass sie insbesondere die
Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält, um
die auferlegte Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu
können.
2.2
Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen
für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von
diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder
geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV).
Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 16. August 2013, dass der
Beschwerdeführer die notwendige Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft
nicht aufbringe. Der Beschwerdegegner sowie die zuständigen Stellen der Kantone
Zug und St. Gallen hätten während rund eineinhalb Jahren mehrfach
versucht, den Beschwerdeführer zum Strafvollzug vorzuladen. Dabei sei ihm
mehrfach die Verbüssung der Strafen im Regime der Halbgefangenschaft gewährt
worden; der Beschwerdeführer habe dennoch die ihm angesetzten
Strafantrittstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Sein Verhalten habe nur
die Verfahrensverzögerung zum Zweck. Von einem ernsthaften Interesse, die
Strafe tatsächlich im Regime der Halbgefangenschaft zu verbüssen, könne nicht
mehr ausgegangen werden.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er mit seinen Gesuchen und
Rechtsmitteln lediglich Möglichkeiten ausgeschöpft habe, die ihm der
Rechtsstaat biete. Zudem sei das Argument der Verfahrensverzögerung
mittlerweile offensichtlich verfehlt, da er den Strafantrittstermin akzeptiert
habe und lediglich noch die Durchführung im Normalvollzug anfechte.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und führt ein
Unternehmen. Er erfüllt damit die Voraussetzung der Halbgefangenschaft, dass er
seine Arbeit fortsetzen könnte. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
sprechen ihm jedoch die notwendige Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft
ab.
4.2
Der Beschwerdeführer hat sowohl den
Strafantrittstermin in der Form der Halbgefangenschaft vom 4. Oktober 2012
im Wohnheim C in Zug als auch denjenigen vom 2. April 2013 im
Gefängnis D in St. Gallen nicht wahrgenommen. Wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, hat die verurteilte
Person zwar gemäss § 48 Abs. 2 JVV das
Recht, um Verschiebung des Strafantritttermins zu ersuchen.
Jedoch wurden im Kanton Zug das Gesuch um Strafaufschub sowie der dagegen
erhobene Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen. Im Kanton St. Gallen
wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. März
2013 mitgeteilt, dass der Strafantrittstermin bestehen bleibe. Somit standen in
beiden Kantonen keine Rechtsmittel dem Befolgen der Vollzugsbefehle entgegen.
Trotzdem trat der Beschwerdeführer die Strafe in Form der Halbgefangenschaft
nicht an, wobei er sowohl vom Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug
als auch vom Amt für Justizvollzug St. Gallen darauf hingewiesen worden
war, dass dadurch der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft nicht mehr
möglich wäre.
4.3 Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer
besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln durch den Gefangenen und stellt hohe
Anforderungen an dessen Selbstdisziplin (Koller, Art. 77b N. 12). Nicht durchführbar ist die Halbgefangenschaft für
Verurteilte, die die für diese Vollzugsform nötige Vertragsfähigkeit nicht aufbringen
können. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dieser sei
nicht willens oder in der Lage, sich an Abmachungen zu halten und zu
kooperieren, und könne keine Gewähr dafür bieten, dass er die Rahmenbedingungen
der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhalten
würde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er den Strafantrittstermin
akzeptiert habe. Trotzdem hat er die Strafe am 26. August 2013 nicht angetreten.
Mit E-Mail vom 27. August 2013 teilte er dem Zuständigen des Amts für
Justizvollzug mit, dass er wegen eines Rückenleidens nicht in der Lage sei
aufzustehen. Solches lässt sich der Beschwerdeschrift vom 22. August 2013
jedoch nicht entnehmen. Auch früher angetönte oder geltend gemachte
gesundheitliche Beschwerden wurden soweit ersichtlich nicht belegt. Vom am
8. August 2013 vom Beschwerdeführer behaupteten Morbus Bechterew ist weder
in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift die Rede. Nachdem noch am
17. August 2013 ein Verhaftsbefehl ausgestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer
gemäss telefonischer Auskunft des Fallverantwortlichen der Bewährungs- und
Vollzugsdienste am 17. September 2013 verhaftet werden. Auch dieses
Verhalten zeigt, dass nicht gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer die
Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft, beispielsweise Einrückzeiten,
einhalten kann. Die Voraussetzung von § 39 Abs. 1 lit. d JVV ist
dementsprechend nicht erfüllt.
4.4 Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung durch das Obergericht
des Kantons Zürich am 4. April 2011 sowohl am 12. September 2011 als
auch am 5. Juni 2012 erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen
hat. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer für den Vollzug im Kanton Zug geltend
gemacht, das Privatfahrzeug werde benötigt, obwohl ihm der Führerschein
entzogen worden war. Es kann daher auch nicht erwartet werden, dass der
Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten mehr begeht, womit eine weitere
Voraussetzung der Halbgefangenschaft nicht erfüllt ist.
5.
5.1 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den
Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Die
Halbgefangenschaft kann daher auch nicht unter Bedingungen bewilligt werden. Es
sind keine Auflagen oder Bedingungen ersichtlich, welche zur Durchführbarkeit
der Halbgefangenschaft führen würden. Die Halbgefangenschaft setzt gerade
voraus, dass auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen durch den Verurteilten
abgestellt werden kann. § 39 Abs. 3 JVV bietet somit keine Möglichkeit,
die Halbgefangenschaft trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu bewilligen.
5.2 Die
Vorinstanz kam ebenfalls zum Schluss, dass die Halbgefangenschaft nicht bedingt
bewilligt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie damit
nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Halbgefangenschaft
nicht bedingt bewilligt werden kann, wenn – wie vorliegend – ihre
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2
VRG nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:…