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Geschäftsnummer: VB.2013.00581  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Untersuchungspflicht bei Verdacht auf Scheinehe

Kognition des Verwaltungsgerichts und Streitgegenstand (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Ehegatten von Personen mit hiesiger Aufenthaltsbewilligung und Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 2). Allgemeine Beweislastverteilung, Untersuchungspflicht und Beweiswürdigung bei Verdacht auf die Existenz einer Scheinehe (E. 3.2 f.).

Die hier aufenthaltsberechtigte Landsfrau des aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführers heiratete nach der Scheidung von diesem einen Landsmann, mit welchem sie zuvor bereits einmal an der selben Adresse angemeldet war und mit welchem sie und der Beschwerdeführer auch während ihrer Ehe teilweise einen gemeinsamen Haushalt führten. Obwohl diese Wohnverhältnisse auf eine Scheinehe hindeuten und ein entsprechender Verdacht durch die Aussagen einer ehemaligen Vermieterin erhärtet wird, hat die Vorinstanz vorliegend ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie zumutbare Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der erwähnten Vermieterin und die Befragung weiterer Auskunftspersonen, unterlassen hat (E. 4). Weiter ist aufgrund der Sicherheitslage in Sri Lanka zu prüfen, wie weit der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG noch möglich, zulässig bzw. zumutbar wäre (E. 4.3). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISLAST
GLAUBWÜRDIGKEIT
SCHEINEHE
SRI LANKA
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 44 AuG
Art. 51 AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
§ 5 Abs. II VRG
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. IV VRG
Art. 54 VZAE
Art. 77 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00581

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 8. Dezember 1997 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 21. Juni 1999 letztinstanzlich abgewiesen. Am 12. Dezember 2003 stellte A ein zweites Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration am 24. April 2004 nicht eintrat.

Am 26. Juli 2004 heiratete A in G die aufenthaltsberechtigte Landsfrau D, geboren 1984. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch um Familiennachzug nicht ein und verlangte die vorgängige Ausreise von A. Am 7. September 2005 reiste A aus der Schweiz aus und kehrte am 21. Dezember 2005 rechtmässig in den Kanton Zürich zurück, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, letztmals verlängert bis am 26. März 2010.

Am 15. Januar 2010 wurde die Ehe rechtkräftig geschieden, nachdem sich das Ehepaar bereits im Sommer 2009 getrennt hatte.

Am 11. Januar 2013 verweigerte das Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Es schloss nach verschiedenen Abklärungen auf das Vorliegen einer Scheinehe.

II.  

Hiergegen erhob A am 12. Februar 2013 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Am 23. Juli 2013 wies diese den Rekurs ab und setzte A Frist bis am 23. Oktober 2013, um die Schweiz zu verlassen.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Arbeitgeber, E, zu befragen. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide einer Direktion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

1.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten, und für eine Rückweisung besteht kein Raum (RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AuG als Ehemann der aufenthaltsberechtigten D erhalten. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung vom über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich. Der Beschwerdeführer hat beim Beschwerdegegner bislang kein Gesuch um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung gestellt und eine solche Bewilligung war auch nicht Thema der Verfügung vom 11. Januar 2013. Entsprechend kann eine solche Bewilligung vorliegend nicht Streitgegenstand sein (vgl. VGr, 27. März 2013, VB.2012.00681, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Vielmehr hätte zur Wahrung des Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt sind. Gerade weil die Frage einer humanitären Aufenthaltsbewilligung vom Streitgegenstand nicht umfasst ist, bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim Beschwerdegegner ein diesbezügliches Härtefallgesuch einzureichen. Da ein solches Begehren nicht an eine kurze Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 AuG). Nach Auflösung der Ehe kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 VZAE).

2.2 Dieses Aufenthaltsrecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. Art. 51 AuG).

3.

3.1 Das Migrationsamt verweigerte dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 VZAE, da er mit D eine Scheinehe geführt habe.

3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel jedoch einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.3; BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Das Vorliegen einer Scheinehe darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Gegenbeweis ist bereits dann erbracht, wenn er bei der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Person weckt.

3.3 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs­behörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Das bedeutet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln haben. Dabei obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie auf den eingebrachten Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden formellen Wahrheit zufrieden geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8). Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, kann die Behörde im Sinn der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Untersuchungen verzichten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Verzicht ist insbesondere geboten, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht, die sich von vorneherein als untauglich erweisen oder mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand bei gleichzeitig kleinem Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7).

Anschliessend würdigt die Behörde das Ergebnis der Untersuchungen frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Sie hat sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt als eingetreten betrachtet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer lebte nach der Heirat am 26. Juli 2004 bis im Sommer 2009 mit seiner Ehefrau D zusammen. Vom 7. September 2005 bis zum 21. Dezember 2005 musste der Beschwerdeführer das Land verlassen, um das Bewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten. Gemäss Einwohnerkontrolle war das Ehepaar von August 2005 bis Februar 2007 in einem Einfamilienhaus am F-Weg 01 in G wohnhaft. Danach zog es gemeinsam an den H-Weg 02 in I um. Das Ehepaar hat sich nach Angaben der Eheleute im Jahr 2003 durch Vermittlung eines Onkels des Beschwerdeführers kennengelernt. Die Ehe sei von den Verwandten organisiert worden. Der Braut sei bei der Trauung die traditionelle goldene Kette umgelegt worden. Anschliessend an die Trauung habe eine kleine Feier am Arbeitsplatz der Brautleute im Restaurant J in K stattgefunden. Die polizeilichen Befragungen der geschiedenen Eheleute zeigen, dass sich die Eheleute gegenseitig gut kennen. Ihre Aussagen stimmen im Wesentlichen überein.

Der spätere Ehemann von D, L, wohnte vom 31. Oktober 2005 bis am 8. März 2007 ebenfalls am F-Weg 01 in G. L meldete sich danach am 8. März 2007 ebenfalls an den H-Weg 02 in I um. Die damalige Ehefrau von L, M, nahm vom 1. Dezember 2005 bis am 1. August 2006 am F-Weg 01 in G Wohnsitz. In der Folge zog sie nach K. Das Ehepaar L und M heiratete im Jahr 2000 und liess sich im Jahr 2006 scheiden.

D und L wohnten vor ihrem Umzug an den F-Weg 01 in G beide an der N-Strasse 03 in O, wo von 2001 bis 2004 auch M gemeldet war.

D und L gaben an, sich im Jahre 2001/2002 bzw. 2003 im Kulturverein P in Q kennengelernt zu haben. Obwohl sie seit dem Jahr 2003 einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten, hätten sie bis anfangs 2009 nur auf kollegialer Basis verkehrt. D sei aus finanziellen Gründen beim Ehepaar L und M eingezogen. Erst im 2009 seien sie ein Paar geworden, was zum Scheitern der Ehe von D mit dem Beschwerdeführer geführt hätte. 2010 ist die gemeinsame Tochter von D und L geboren worden.

4.2 R, die Vermieterin des Einfamilienhauses am F-Weg 01 in G wurde am 27. Juli 2010 vom Migrationsamt telefonisch befragt. Anschliessend an das Telefongespräch wurde R mit Brief vom 28. Juli 2010 vom Migrationsamt schriftlich aufgefordert, ihre vom Migrationsamt festgehaltenen mündlichen Aussagen zu bestätigen bzw. zu korrigieren. R, welche Zimmer ihres Einfamilienhauses an den Beschwerdeführer, D und L vermietet hatte und selber auch im Einfamilienhaus lebte, gab an, dass sie davon ausgegangen sei, dass D und L zusammengehören würden. Sie hätten sich auch ein Zimmer geteilt. Der Beschwerdeführer sei seine eigenen Wege gegangen. Sie habe nicht gewusst, dass D mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei. L habe ihr gegenüber erwähnt, dass er sich von M nach 5 Jahren Ehe scheiden lassen wolle.

Der Beschwerdeführer bestritt diese Aussagen von R und reichte die Mietverträge ein. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit D per 1. September 2004 ein Zimmer gemietet hatte. L mietete erst per 1. Oktober 2005 sein Zimmer am F-Weg 01 in G. Sein Mietvertrag wurde am 28. September 2005 von ihm und R unterschrieben. Die Mietverträge weisen verschiedene Schriftsätze auf. Die Mietpreise sind gleich hoch (je Fr. 600.-) und gelten für je ein Zimmer zur Mitbenützung von je zwei Personen. Der Beschwerdeführer wies daraufhin, dass zwischen den Mietern und R kein persönlicher Kontakt bestanden habe und das Verhältnis nicht gut gewesen sei. R habe deshalb auch ein Hausverbot am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und D im Restaurant J in K gehabt. Sie hätte dort immer schlecht über D geredet. Es sei aufgrund ihrer Arbeitszeiten selten zu Begegnungen mit R gekommen oder diese sei betrunken gewesen, wenn die Mieter sie angetroffen hätten. Der Beschwerdeführer verlangte die Befragung des gemeinsamen Arbeitgebers, E, von ihm und seiner Ex-Frau sowie der Vermieterin der Wohnung am H-Weg 02 in I.

Mit Brief vom 8. September 2010 wurde R vom Migrationsamt schriftlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert. Nachdem sie das Schreiben unbeantwortet liess, wurde sie vom Amt am 1. November 2010 erneut aufgefordert, die Fragen zu beantworten. Nachdem R sich nicht meldete, wurde sie offenbar vom Migrationsamt zu einem Gespräch eingeladen, welches am 30. November 2010 protokolliert wurde. Die protokollierten Fragen des Migrationsamts anlässlich des Gesprächs stimmen nicht mit den Fragen gemäss Schreiben vom 8. September 2010 überein. R bestätigte ihre Aussagen vom Juli 2010 und bestritt u. a. die Mietverträge ausgestellt zu haben, räumte jedoch ein, dass diese ihre Unterschrift tragen würden. Die Mietzinse der Verträge würden nicht stimmen. Die Mietzinse würden Fr. 1'000.- für das grosse Zimmer und Fr. 500550.- für das kleine Zimmer betragen und würden jeweils bar beglichen. Sie habe häufige Mieterwechsel. Sie gab an, ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer, seiner Frau und L gehabt zu haben, sie hätte D auch öfters ihr Auto ausgeliehen. Zu den Vorhalten des Beschwerdeführers, wonach sie Alkoholprobleme und ein Hausverbot im Restaurant J habe sowie, dass L erst ein Jahr nach dem Einzug des Ehepaars ein Zimmer bei ihr mietete, wurde R nicht befragt.

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Belege für die Mietzinsüberweisungen per Posteinzahlung von jeweils Fr. 600.- zu den Akten. Er bestritt, dass R seiner damaligen Ehefrau, welche selber ein Auto besass, ihr Auto jemals ausgeliehen habe. Die Mieter hätten auch nicht in der Küche von R gekocht, da R sich über die Gerüche des tamilischen Essens beschwert habe und sie sich ohnehin meistens am Arbeitsplatz verpflegt hätten. Mangels Glaubwürdigkeit der Aussagen von R seien weitere Zeugen zu befragen. Das Migrationsamt wies daraufhin das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Untersuchungen ab.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erachtete die Befragung von E als rechtsunerheblich, da davon auszugehen sei, dass sein Bild der geschiedenen Eheleute unvollständig sei und auch nicht auszuschliessen sei, dass es sich bei dessen Aussage um einen Gefälligkeitsdienst für seinen Angestellten handeln könnte.

4.3. Aufgrund der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit D tatsächlich gelebt wurde. Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht insbesondere, dass die Gatten dem gleichen Kulturkreis angehören und von 2004 bis 2009 zusammengewohnt haben. Sie wissen viel voneinander, was auf eine echte Lebensgemeinschaft schliessen lässt. Dass die Ehe arrangiert wurde bzw. sich die Ehegatten vor der Hochzeit nur kurz kannten, deutet weniger auf eine Scheinehe, denn auf eine der Herkunft der Eheleute entsprechende normale, traditionelle Ehe hin.

Als Indiz für eine mögliche Scheinehe bzw. für eine rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltene Ehe deuten hingegen folgende Umstände hin: Das Ehepaar hat von 2005 bis 2009 während einem grossen Teil der Ehedauer in Wohngemeinschaft mit L gelebt. Zudem hat die Ehefrau bereits vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer von 20032004 mit ihrem späteren Ehemann L in O zusammengewohnt, während dessen Ehefrau M offenbar faktisch in S lebte. Es bestehen damit Hinweise dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während ihrer Ehe eine Parallelbeziehung mit L führte und die Ehe mit dem Beschwerdeführer deshalb nur aus Gefälligkeit eingegangen ist. Diesen Verdacht bestätigte die Vermieterin und Mitbewohnerin des Trios mit ihren Aussagen gegenüber dem Migrationsamt, während die drei Beteiligten konstant und übereinstimmend eine Parallelbeziehung zwischen L und D bestritten. Letztere seien erst im Jahr 2009 ein Liebespaar geworden und seien auch nicht zusammen an den F-Weg 01 in G umgezogen. L sei erst im 2005, ein Jahr nach dem Einzug des Ehepaars im Jahr 2004, ebenfalls im Einfamilienhaus von R eingezogen. D habe sich mit dem Beschwerdeführer ein Zimmer geteilt, während L ein Zimmer alleine bewohnt habe.

Die Vorinstanzen haben sich bei ihrer Beurteilung zum Vorliegen einer Scheinehe stark auf die Aussagen der Vermieterin R abgestützt und deren Beobachtungen als Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe angeführt. Nachdem die Aussagen von R eingelegten Urkunden klar widersprachen sowie der Beschwerdeführer ihre Glaubwürdigkeit wiederholt infrage stellte und die Befragung seines Arbeitgebers sowie der Vermieterin der Wohnung in I verlangte, das Migrationsamt jedoch anstelle der Befragung von weiteren Auskunftspersonen eine erneute Befragung mit R durchführte, ohne diese jedoch mit den Vorhalten des Beschwerdeführers zu konfrontieren, ermittelte es den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten des Beschwerde­führers. Kommt hinzu, dass alle Beteiligten von der Polizei befragt wurden, während R vom Migrationsamt selber persönlich befragt wurde. Da sowohl die vormalige Ehefrau als auch der Beschwerdeführer jahrelang im Restaurant J in K arbeiteten, dort ihre Hochzeitsfeier veranstaltet haben wollen sowie angaben, dass R ein Hausverbot im Restaurant J gehabt habe, weil sie dort schlecht über die vormalige Ehefrau des Beschwerdeführers gesprochen habe, hätte sich eine Befragung von E bzw. weiteren Auskunftspersonen seitens der Behörden aufgedrängt. Nach dem Gesagten war es unzureichend, dass sich das Migrationsamt darauf beschränkt hat, die Vermieterin des Einfamilienhauses mehrmals einzuvernehmen, ohne auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen oder die von ihm angerufenen Auskunftspersonen zu befragen. Auch wurde R zu den Vorhalten des Beschwerdeführers nicht befragt und mit den Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht konfrontiert. Es war vor diesem Hintergrund unzureichend, dass das Migrationsamt keine weiteren, durchaus zumutbaren Untersuchungen des Sachverhalts vorgenommen hat. Zumal die Beweise für die Annahme einer Scheinehe ohne die Aussagen von R nicht ausreichen würden. Indem die Vorinstanzen die Glaubwürdigkeit von R nicht überprüften, diese jedoch dem Wirt des Restaurants J zum Vornherein in Abrede stellten, verletzten sie die Untersuchungspflicht. Es ist vorliegend von einer für den Entscheid erheblichen ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

Nachdem gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamts für Migration vom 4. September 2013 zurzeit und bis zum Vorliegen weiterer Abklärungsresultate sämtliche Rückführungen nach Sri Lanka ausgesetzt sind, wird die Vorinstanz im Rahmen der weiteren Untersuchungen im Fall einer Wegweisung ebenso abzuklären haben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer von der Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka betroffen wäre und inwieweit im Licht dieser Entwicklung der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG noch möglich, zulässig bzw. zumutbar wäre.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Klammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…