{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00581_18-12-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213629&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d7b2f248bea8a9406b976c13a6bc813"}, "Num": [" VB.2013.00581"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00581"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00581"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00581"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Untersuchungspflicht bei Verdacht auf Scheinehe Kognition des Verwaltungsgerichts und Streitgegenstand (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung von ausl\u00e4ndischen Ehegatten von Personen mit hiesiger Aufenthaltsbewilligung und Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 2). Allgemeine Beweislastverteilung, Untersuchungspflicht und Beweisw\u00fcrdigung bei Verdacht auf die Existenz einer Scheinehe (E. 3.2 f.).  Die hier aufenthaltsberechtigte Landsfrau des aus Sri Lanka stammenden Beschwerdef\u00fchrers heiratete nach der Scheidung von diesem einen Landsmann, mit welchem sie zuvor bereits einmal an der selben Adresse angemeldet war und mit welchem sie und der Beschwerdef\u00fchrer auch w\u00e4hrend ihrer Ehe teilweise einen gemeinsamen Haushalt f\u00fchrten. Obwohl diese Wohnverh\u00e4ltnisse auf eine Scheinehe hindeuten und ein entsprechender Verdacht durch die Aussagen einer ehemaligen Vermieterin  erh\u00e4rtet wird, hat die Vorinstanz vorliegend ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie zumutbare Sachverhaltsabkl\u00e4rungen, insbesondere die \u00dcberpr\u00fcfung der Glaubw\u00fcrdigkeit der erw\u00e4hnten Vermieterin und die Befragung weiterer Auskunftspersonen, unterlassen hat (E. 4). Weiter ist aufgrund der Sicherheitslage in Sri Lanka zu pr\u00fcfen, wie weit der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG noch m\u00f6glich, zul\u00e4ssig bzw. zumutbar w\u00e4re (E. 4.3). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:31", "Checksum": "2e2dc25d23474464dff8029d7e9c1c3d"}