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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00581
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser
substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1980, Staatsangehöriger von
Sri Lanka, reiste am 8. Dezember 1997 in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Das Asylgesuch wurde am 21. Juni 1999 letztinstanzlich abgewiesen.
Am 12. Dezember 2003 stellte A ein zweites Asylgesuch, auf welches das Bundesamt
für Migration am 24. April 2004 nicht eintrat.
Am 26. Juli 2004 heiratete A in G
die aufenthaltsberechtigte Landsfrau D, geboren 1984. Das Migrationsamt trat
auf das Gesuch um Familiennachzug nicht ein und verlangte die vorgängige
Ausreise von A. Am 7. September 2005 reiste A aus der Schweiz aus und
kehrte am 21. Dezember 2005 rechtmässig in den Kanton Zürich zurück, wo
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde,
letztmals verlängert bis am 26. März 2010.
Am 15. Januar 2010 wurde die Ehe
rechtkräftig geschieden, nachdem sich das Ehepaar bereits im Sommer 2009
getrennt hatte.
Am 11. Januar 2013 verweigerte das
Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A
aus der Schweiz weg. Es schloss nach verschiedenen Abklärungen auf das
Vorliegen einer Scheinehe.
II.
Hiergegen erhob A am 12. Februar
2013 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Am 23. Juli
2013 wies diese den Rekurs ab und setzte A Frist bis am 23. Oktober 2013,
um die Schweiz zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 22. August 2013
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der
Arbeitgeber, E, zu befragen. Weiter verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Sowohl die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide einer Direktion in
ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG).
1.2 Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten, und
für eine Rückweisung besteht kein Raum (RB 1963 Nr. 19, RB 1983
Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Soweit der
Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) beantragt, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AuG
als Ehemann der aufenthaltsberechtigten D erhalten. Ändert sich der
Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der
Verordnung vom über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich. Der
Beschwerdeführer hat beim Beschwerdegegner bislang kein Gesuch um eine
humanitäre Aufenthaltsbewilligung gestellt und eine solche Bewilligung war auch
nicht Thema der Verfügung vom 11. Januar 2013. Entsprechend kann eine
solche Bewilligung vorliegend nicht Streitgegenstand sein (vgl. VGr, 27. März
2013, VB.2012.00681, E. 1.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Vielmehr hätte zur
Wahrung des Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die
Kriterien nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt
sind. Gerade weil die Frage einer humanitären Aufenthaltsbewilligung vom
Streitgegenstand nicht umfasst ist, bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch
unbenommen, beim Beschwerdegegner ein diesbezügliches Härtefallgesuch
einzureichen. Da ein solches Begehren nicht an eine kurze Frist gebunden ist,
kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG
abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober
2012, VB.2012.00447, E. 1.2).
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Ausländischen Ehegatten von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 AuG). Nach Auflösung der Ehe
kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 VZAE).
2.2 Dieses Aufenthaltsrecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine
inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig
geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. Art. 51 AuG).
3.
3.1 Das
Migrationsamt verweigerte dem Beschwerdeführer die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 VZAE, da er mit D eine Scheinehe geführt habe.
3.2 Die Verwaltungsbehörde
trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer
Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel jedoch
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.3;
BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Feststellungen
über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch
innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind
konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145
E. 2.3). Das Vorliegen einer Scheinehe darf jedoch nicht
leichthin angenommen werden. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt.
Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu
dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.
Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der
Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009,
VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Gegenbeweis ist bereits dann
erbracht, wenn er bei der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Richtigkeit der
Behauptung der beweisbelasteten Person weckt.
3.3
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Als
Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes für die
Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials
verantwortlich sind. Das bedeutet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu
ermitteln haben. Dabei obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der
in erster Linie auf den eingebrachten Informationen der Verfahrensbeteiligten
beruhenden formellen Wahrheit zufrieden geben, sondern sollen sich nur auf
Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen
von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen;
vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8). Erscheint der Sachverhalt
umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung
ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse, kann die Behörde im Sinn der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Untersuchungen
verzichten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Verzicht ist insbesondere
geboten, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht,
die sich von vorneherein als untauglich erweisen oder
mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand bei gleichzeitig kleinem
Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist,
eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7).
Anschliessend würdigt die Behörde das
Ergebnis der Untersuchungen frei (§ 7 Abs. 4
VRG). Sie hat sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier
Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt
als eingetreten betrachtet.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer lebte nach der Heirat am 26. Juli 2004 bis im Sommer
2009 mit seiner Ehefrau D zusammen. Vom 7. September 2005 bis zum 21. Dezember 2005 musste der
Beschwerdeführer das Land verlassen, um das Bewilligungsverfahren im Ausland
abzuwarten. Gemäss Einwohnerkontrolle war das Ehepaar von August 2005 bis Februar 2007 in einem Einfamilienhaus am F-Weg
01 in G wohnhaft. Danach zog es gemeinsam an den H-Weg 02 in I um. Das Ehepaar
hat sich nach Angaben der Eheleute im Jahr 2003 durch
Vermittlung eines Onkels des Beschwerdeführers kennengelernt. Die Ehe sei von
den Verwandten organisiert worden. Der Braut sei bei der Trauung die
traditionelle goldene Kette umgelegt worden. Anschliessend an die Trauung habe
eine kleine Feier am Arbeitsplatz der Brautleute im Restaurant J in K
stattgefunden. Die polizeilichen Befragungen der geschiedenen Eheleute zeigen,
dass sich die Eheleute gegenseitig gut kennen. Ihre Aussagen stimmen im
Wesentlichen überein.
Der spätere Ehemann von D, L, wohnte vom 31. Oktober 2005 bis am 8. März 2007 ebenfalls am F-Weg 01 in G. L meldete
sich danach am 8. März 2007 ebenfalls an den H-Weg 02 in I um. Die
damalige Ehefrau von L, M,
nahm vom 1. Dezember 2005 bis am 1. August 2006 am F-Weg 01 in G
Wohnsitz. In der Folge zog sie nach K. Das Ehepaar L
und M heiratete im Jahr 2000 und liess sich im Jahr 2006 scheiden.
D und L wohnten vor ihrem Umzug an
den F-Weg 01 in G beide an der N-Strasse 03 in O, wo von 2001
bis 2004 auch M gemeldet war.
D und L gaben an, sich im Jahre 2001/2002 bzw. 2003 im Kulturverein P in Q kennengelernt zu haben. Obwohl
sie seit dem Jahr 2003 einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten, hätten sie
bis anfangs 2009 nur auf kollegialer Basis verkehrt. D sei aus finanziellen
Gründen beim Ehepaar L und M eingezogen. Erst im 2009
seien sie ein Paar geworden, was zum Scheitern der Ehe von D mit dem
Beschwerdeführer geführt hätte. 2010 ist die
gemeinsame Tochter von D und L geboren worden.
4.2 R, die Vermieterin des
Einfamilienhauses am F-Weg 01 in G wurde am 27. Juli 2010 vom
Migrationsamt telefonisch befragt. Anschliessend an das Telefongespräch wurde R mit Brief vom 28. Juli 2010 vom Migrationsamt schriftlich
aufgefordert, ihre vom Migrationsamt festgehaltenen mündlichen Aussagen zu
bestätigen bzw. zu korrigieren. R, welche Zimmer ihres
Einfamilienhauses an den Beschwerdeführer, D und L vermietet hatte und selber
auch im Einfamilienhaus lebte, gab an, dass sie davon ausgegangen sei, dass D
und L zusammengehören würden. Sie hätten sich auch ein Zimmer geteilt. Der
Beschwerdeführer sei seine eigenen Wege gegangen. Sie habe nicht gewusst, dass D
mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei. L habe ihr gegenüber erwähnt,
dass er sich von M nach 5 Jahren Ehe scheiden lassen wolle.
Der Beschwerdeführer bestritt diese
Aussagen von R und reichte die Mietverträge ein. Aus
diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit D per 1. September
2004 ein Zimmer gemietet hatte. L mietete erst per 1. Oktober
2005 sein Zimmer am F-Weg 01 in G. Sein Mietvertrag wurde am 28. September
2005 von ihm und R unterschrieben. Die Mietverträge weisen
verschiedene Schriftsätze auf. Die Mietpreise sind gleich hoch (je Fr. 600.-)
und gelten für je ein Zimmer zur Mitbenützung von je zwei Personen. Der
Beschwerdeführer wies daraufhin, dass zwischen den Mietern und R kein persönlicher Kontakt bestanden habe und das Verhältnis nicht
gut gewesen sei. R habe deshalb auch ein Hausverbot am
Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und D im Restaurant J in K gehabt. Sie hätte dort immer schlecht über D geredet. Es sei
aufgrund ihrer Arbeitszeiten selten zu Begegnungen mit R gekommen oder diese sei betrunken gewesen, wenn die Mieter sie
angetroffen hätten. Der Beschwerdeführer verlangte die Befragung des
gemeinsamen Arbeitgebers, E, von ihm und seiner
Ex-Frau sowie der Vermieterin der Wohnung am H-Weg 02 in I.
Mit Brief vom 8. September 2010
wurde R vom Migrationsamt schriftlich mit den Aussagen
des Beschwerdeführers konfrontiert. Nachdem sie das Schreiben unbeantwortet
liess, wurde sie vom Amt am 1. November 2010 erneut aufgefordert, die Fragen zu beantworten. Nachdem R sich
nicht meldete, wurde sie offenbar vom Migrationsamt zu einem Gespräch eingeladen,
welches am 30. November
2010 protokolliert wurde. Die protokollierten Fragen des Migrationsamts
anlässlich des Gesprächs stimmen nicht mit den Fragen gemäss Schreiben vom 8. September 2010 überein. R bestätigte ihre Aussagen
vom Juli 2010 und bestritt u. a. die Mietverträge
ausgestellt zu haben, räumte jedoch ein, dass diese
ihre Unterschrift tragen würden. Die Mietzinse der Verträge würden nicht
stimmen. Die Mietzinse würden Fr. 1'000.- für das grosse Zimmer und Fr. 500–550.- für das kleine Zimmer betragen und würden jeweils bar
beglichen. Sie habe häufige Mieterwechsel. Sie gab an,
ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer, seiner Frau und L gehabt zu haben,
sie hätte D auch öfters ihr Auto ausgeliehen. Zu den
Vorhalten des Beschwerdeführers, wonach sie Alkoholprobleme und ein Hausverbot im
Restaurant J habe sowie, dass L erst
ein Jahr nach dem Einzug des Ehepaars ein Zimmer bei ihr mietete, wurde R nicht befragt.
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin
Belege für die Mietzinsüberweisungen per Posteinzahlung von jeweils Fr. 600.-
zu den Akten. Er bestritt, dass R seiner damaligen
Ehefrau, welche selber ein Auto besass, ihr Auto jemals ausgeliehen habe. Die
Mieter hätten auch nicht in der Küche von R gekocht,
da R sich über die Gerüche des tamilischen Essens
beschwert habe und sie sich ohnehin meistens am Arbeitsplatz verpflegt hätten.
Mangels Glaubwürdigkeit der Aussagen von R seien
weitere Zeugen zu befragen. Das Migrationsamt wies daraufhin das
Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Untersuchungen ab.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
erachtete die Befragung von E als rechtsunerheblich, da davon auszugehen sei,
dass sein Bild der geschiedenen Eheleute unvollständig sei und auch nicht
auszuschliessen sei, dass es sich bei dessen Aussage um einen
Gefälligkeitsdienst für seinen Angestellten handeln könnte.
4.3.
Aufgrund der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers
mit D tatsächlich gelebt wurde. Gegen das Vorliegen
einer Scheinehe spricht insbesondere, dass die Gatten dem
gleichen Kulturkreis angehören und von 2004 bis 2009 zusammengewohnt haben. Sie
wissen viel voneinander, was auf eine echte Lebensgemeinschaft schliessen
lässt. Dass die Ehe arrangiert wurde bzw. sich die Ehegatten vor der Hochzeit
nur kurz kannten, deutet weniger auf eine Scheinehe, denn auf eine der Herkunft
der Eheleute entsprechende normale, traditionelle Ehe hin.
Als Indiz für
eine mögliche Scheinehe bzw. für eine rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltene
Ehe deuten hingegen folgende Umstände hin: Das Ehepaar hat von 2005 bis 2009 während
einem grossen Teil der Ehedauer in Wohngemeinschaft mit L gelebt. Zudem
hat die Ehefrau bereits vor der Heirat mit dem
Beschwerdeführer von 2003–2004 mit ihrem späteren
Ehemann L in O zusammengewohnt, während dessen Ehefrau M offenbar faktisch in S
lebte. Es bestehen damit Hinweise dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
während ihrer Ehe eine Parallelbeziehung mit L führte und die Ehe mit dem
Beschwerdeführer deshalb nur aus Gefälligkeit eingegangen ist. Diesen Verdacht
bestätigte die Vermieterin und Mitbewohnerin des Trios mit ihren Aussagen
gegenüber dem Migrationsamt, während die drei Beteiligten konstant und
übereinstimmend eine Parallelbeziehung zwischen L und D bestritten. Letztere
seien erst im Jahr 2009 ein Liebespaar geworden und seien auch nicht zusammen
an den F-Weg 01 in G umgezogen. L sei erst im 2005, ein Jahr nach dem Einzug
des Ehepaars im Jahr 2004, ebenfalls im Einfamilienhaus von R eingezogen. D habe sich mit dem Beschwerdeführer ein Zimmer
geteilt, während L ein Zimmer alleine bewohnt habe.
Die Vorinstanzen haben sich bei ihrer
Beurteilung zum Vorliegen einer Scheinehe stark auf die Aussagen der
Vermieterin R abgestützt und deren Beobachtungen als
Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe angeführt. Nachdem die Aussagen von R eingelegten Urkunden klar widersprachen sowie der Beschwerdeführer
ihre Glaubwürdigkeit wiederholt infrage stellte und
die Befragung seines Arbeitgebers sowie der Vermieterin der Wohnung in I
verlangte, das Migrationsamt jedoch anstelle der Befragung von weiteren
Auskunftspersonen eine erneute Befragung mit R durchführte, ohne diese jedoch
mit den Vorhalten des Beschwerdeführers zu konfrontieren, ermittelte es den Sachverhalt
einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Kommt
hinzu, dass alle Beteiligten von der Polizei befragt wurden, während R vom Migrationsamt selber persönlich befragt wurde. Da sowohl die
vormalige Ehefrau als auch der Beschwerdeführer jahrelang im Restaurant
J in K arbeiteten, dort ihre Hochzeitsfeier veranstaltet
haben wollen sowie angaben, dass R ein Hausverbot im Restaurant J gehabt habe, weil sie dort schlecht über die vormalige Ehefrau des
Beschwerdeführers gesprochen habe, hätte sich eine Befragung von E bzw.
weiteren Auskunftspersonen seitens der Behörden aufgedrängt. Nach dem Gesagten
war es unzureichend, dass sich das Migrationsamt darauf beschränkt hat, die
Vermieterin des Einfamilienhauses mehrmals einzuvernehmen,
ohne auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen oder die von ihm
angerufenen Auskunftspersonen zu befragen. Auch wurde R zu den Vorhalten des Beschwerdeführers nicht befragt und mit den Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten
in ihren Aussagen nicht konfrontiert. Es war vor diesem Hintergrund
unzureichend, dass das Migrationsamt keine weiteren, durchaus zumutbaren
Untersuchungen des Sachverhalts vorgenommen hat. Zumal
die Beweise für die Annahme einer Scheinehe ohne die Aussagen von R nicht ausreichen würden. Indem die
Vorinstanzen die Glaubwürdigkeit von R nicht
überprüften, diese jedoch dem Wirt des Restaurants J zum
Vornherein in Abrede stellten, verletzten sie die
Untersuchungspflicht. Es ist vorliegend von einer für den Entscheid erheblichen
ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich
eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz.
Nachdem gemäss einer Medienmitteilung
des Bundesamts für Migration vom 4. September
2013 zurzeit und bis zum Vorliegen weiterer Abklärungsresultate sämtliche
Rückführungen nach Sri Lanka ausgesetzt sind, wird die Vorinstanz im Rahmen der
weiteren Untersuchungen im Fall einer Wegweisung
ebenso abzuklären haben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer
von der Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka betroffen wäre und
inwieweit im Licht dieser Entwicklung der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG noch möglich, zulässig bzw. zumutbar wäre.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Klammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache wird
zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:…