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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00582
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA G,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung
vom 21. August 2012 ein Gesuch von A, geboren 1956, um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am
20. November 2012 das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.
II.
Am 24. September 2012 liess A dagegen an die
Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
24. Juni 2013 ab und setzte ihr eine neue Frist bis zum 31. August
2013, um die Schweiz zu verlassen.
III.
Am 26. August 2013 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, den Entscheid der Sicherheitsdirektion
aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die
Vorinstanz anzuhalten, neu über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 6. September 2013 erklärte
die Sicherheitsdirektion Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund einer inzwischen
geschiedenen Ehe über eine Aufenthaltsbewilligung, ihr Sohn B über die
Niederlassungsbewilligung. Am 3./17. April 2012 ersuchte die
Beschwerdeführerin erfolglos um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der
Beschwerdegegner begründete die Abweisung dieses Gesuches damit, dass die
Beschwerdeführerin von Dezember 2001 bis Juli 2012 mit insgesamt
Fr. 237'515.80 Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen; es sei zu
befürchten, dass sie auch in Zukunft von der öffentlichen Hand abhängig sein
werde.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass eine
Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) verletzt.
Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft sie mangels eines Staatsvertrags
mit Montenegro zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005, AuG).
2.
2.1 Die
Wegweisung einer ausländischen Person aus der Schweiz muss je nach Fallkonstellation
am Massstab von Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) gemessen werden. Diese Bestimmungen gewährleisten
einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Damit sich die
ausländische Person auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen
kann, muss sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem
Familienmitglied unterhalten, das hierzulande über ein gefestigtes
Anwesenheitsrechts verfügt. Durch die Tatbestandsvariante des Familienlebens
sind primär sogenannte "Kernfamilien" geschützt. Unter einer solchen
"Kernfamilie" versteht das Bundesgericht zum einen die Gemeinschaft
von Ehegatten und zum anderen die Beziehung von Eltern und ihren minderjährigen
Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Demgegenüber fällt die Beziehung
zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Ein solches
Abhängigkeitsverhältnis darf gemäss Bundesgericht nicht leichthin angenommen
werden; vielmehr muss das pflegebedürfte Familienmitglied an einer körperlichen
oder geistigen Behinderung oder sonst an einer schwerwiegenden Krankheit leiden
(BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
2.2 In der
Literatur ist dieses Anknüpfungsmerkmal auf Kritik gestossen. So wird gefordert,
dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll,
sofern zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge
Beziehung bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der
Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens –
Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen
ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.).
Dieser Auffassung ist beizupflichten: In den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen unbestrittenermassen
auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine echte und
tatsächlich gelebte Beziehung besteht. In diesem Sinn hält denn auch das
Bundesgericht fest, entscheidend sei einzig die tatsächliche Qualität der
Beziehung und nicht dessen rechtliche Verankerung. Bei hinreichender Intensität
seien auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten
und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1). Ferner
können sich Konkubinatspartner auf den Schutz des Familienlebens berufen.
Voraussetzung ist, dass die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich
gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten (BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).
2.3 Es wäre
stossend, wenn Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu
diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären
als Konkubinatspartner. In eine ähnliche Richtung geht der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte. Wie das Bundesgericht hält auch er am Kriterium
der Abhängigkeit fest, soweit es um die Wegweisung volljähriger verwandter
Ausländerinnen und Ausländer geht (EGMR, 13. Februar 2001, Ezzouhdi,
47160/99, § 34; 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09, § 60).
Allerdings betont er in jüngeren Entscheiden, dass nicht alle Migranten
zwangsläufig über ein "Familienleben" im Sinn von Art. 8
Abs. 1 EMRK verfügten, diese Bestimmung jedoch auch das Recht
schütze, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt zu pflegen. Es
müsse deshalb akzeptiert werden, dass alle sozialen Bindungen zwischen Einwanderern
und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten,
Bestandteil des Begriffs "Privatlebens" im Sinn von Art. 8
Abs. 1 EMRK bildeten (EGMR, 15. November 2012, Shala, 52873/09,
§ 39).
2.4 Die
Beschwerdeführerin und ihre beiden volljährigen Söhne leben im selben Haushalt.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Personen krankheits-
oder invaliditätsbedingt auf eine familiäre Betreuung angewiesen wären. Dass
die Beschwerdeführerin nicht für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermag,
begründet ebenfalls keine besondere Abhängigkeit. Indessen ist davon
auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn B
eine emotional besonders enge Verbindung besteht. Dieser lebt Zeit seines
Lebens mit der Beschwerdeführerin zusammen und befindet sich nach wie vor in
Ausbildung. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend darzulegen vermag, bildet
sie für B seit Jahren eine wichtige Stütze und gewährleistet ihm während seiner
Ausbildung Stabilität sowie ein sozial gut funktionierendes Umfeld. Diese
Mutter-Sohn-Beziehung hat damit eine überdurchschnittliche Intensität. Bei der
Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf ihren Anspruch auf Achtung des
Privatlebens berufen kann, kann ausserdem mitberücksichtigt werden, dass die
Beschwerdeführerin mit der Familie ihres älteren Sohnes C und dessen Ehefrau D
zusammenlebt; dort beteiligt sie sich auch an der Betreuung des Enkelkindes.
Für die Frage des Grundrechtsanspruchs entscheidend ist indessen die Beziehung
der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn B. Angesichts dieser besonderen Umstände fällt
das Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegend insoweit in den Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
2.5 Dass sich
die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen
kann, heisst nun jedoch nicht, dass sie damit einen (absoluten) Anspruch auf
Verbleib in der Schweiz hätte. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens
unterliegt vielmehr den üblichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff
(Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in
Verbindung mit Art. 36 BV). Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen
Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGr, 31. Mai 2013,
2C_74/2013, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin und ihr niederlassungsberechtigter Ehemann lebten in der
Schweiz weniger als drei Jahre zusammen. Entsprechend sind weder die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1,
121 ff.) noch diejenigen von Art. 43 in Verbindung mit Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
3.2 Besteht
kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist nach Ermessen über
deren erneute Erteilung bzw. über die Wegweisung zu befinden (Peter Bolzli in:
Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,
Art. 33 AuG N. 4). Im Rahmen dieses Ermessensentscheides haben
die Migrationsbehörden die in Art. 96 in Verbindung mit
Art. 3 AuG genannten Kriterien zu berücksichtigen (Bolzli,
Art. 33 AuG N. 7). Weiter gilt es gemäss Art. 33
Abs. 3 AuG insbesondere auch zu prüfen, ob Widerrufsgründe im Sinn
von Art. 62 AuG vorliegen. Art. 62 AuG ist als
"Kann-Bestimmung" formuliert. Folglich führt selbst ein Widerrufsgrund
nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr haben die
Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Bolzli, Art. 33 AuG
N. 8). Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass gewisse der vom Betroffenen angerufenen privaten Interessen
grundrechtlich geschützt sind.
3.3 Gemäss Art. 62
lit. e AuG kann die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung
unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Damit besteht eine ausreichende gesetzliche
Grundlage für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin. Entgegen dem Wortlaut
dieser Bestimmung ist der Widerrufsgrund nicht bereits bei jedem
Sozialhilfebezug erfüllt (Marc Spescha in: Spescha et al., Art. 62 AuG N. 10).
Vielmehr muss die ausländische Person erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe
abhängig sein (vgl. hierzu Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.;
Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 311 ff., Rz. 8.30). Gemäss der auch auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret
die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen;
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008,
E. 2.2). Geht es um den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, ist Sozialhilfebedürftigkeit rascher anzunehmen, als
wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG zur Diskussion steht. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer dauerhaften und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bereits dann auszugehen, wenn eine ausländische Person
während neun Jahren Fr. 96'000.- Sozialhilfe bezogen hat (BGE 123 II 529
E. 4).
4.
4.1 Hinsichtlich der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist
Folgendes festzuhalten: Von Dezember 2001 bis April 2009 bezog die
Beschwerdeführerin Fr. 170'421.- Sozialhilfe, was am 29. Juli 2009 zu
einer migrationsrechtlichen Verwarnung führte. Trotz dieser Verwarnung erhöhten
sich die Sozialhilfebezüge bis zum Juli 2012 um weitere Fr. 67'094.80 auf
insgesamt Fr. 237'515.80. Damit
wird der Schwellenwert von Fr. 80'000.-, welcher selbst den Entzug
der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde, deutlich überschritten.
4.2 Es ist zu
prüfen, ob auch in Zukunft das Risiko weiterer Sozialhilfeabhängigkeit besteht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit November 2012 beziehe sie keine Sozialhilfe
mehr. Sie wohne bei der Familie ihres älteren Sohnes C und dessen Ehefrau D. Diese
hätten sich bereit erklärt, sie bei sich aufzunehmen und für ihre Auslagen zu
garantieren. C arbeite den ganzen Tag, die Schwiegertochter am Morgen. Während
der Abwesenheit von C und D betreue sie ihre Enkel, was ihr ein eigenes
Einkommen einbringe. Ferner habe sie seit kurzer Zeit die Möglichkeit bei der E
AG einer Teilzeiterwerbstätigkeit von ca. 16 Stunden pro Woche
nachzugehen. Mit diesem Eigenverdienst könne sie einen Deutschkurs finanzieren,
was wiederum ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhe.
4.3 Ausländerinnen
und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss
pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn
sie anwaltlich vertreten sind. Art. 90 AuG verpflichtet die
ausländische Person, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie
ist gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung
des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (lit. a). Die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin begnügte sich mit dem Hinweis, 16 Stunden
pro Woche in einem grösseren Unternehmen zu arbeiten. Sie unterliess es, ihre
Funktion anzugeben und detailliert aufzuzeigen, seit wann genau sie wieviel
verdient. Angesichts der Substanziierungspflicht von Art. 90
lit. a AuG erscheint ihre Behauptung unglaubhaft. Entsprechend muss
davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Auch in Bezug auf den Deutschkurs liess es die Beschwerdeführerin bei nicht
näher konkretisierten Absichtserklärungen bewenden.
4.4 Am
5. November 2012 teilte die Beschwerdeführerin den Sozialen Diensten der
Stadt F mit, die Unterstützungszahlungen könnten mit sofortiger Wirkung eingestellt
werden. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn C und ihre Schwiegertochter D
kämen inskünftig für ihren gesamten Lebensunterhalt auf. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger
Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt
des migrationsrechtlichen Entscheides Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls
könnte die Ausländerin oder der Ausländer ihre Wegweisung dadurch verhindern,
dass sie vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007,
2A.639/2006, E. 2.2). Vorliegend erging die Verzichtserklärung während
hängigem Rekursverfahren und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung.
4.5 Abgesehen
davon sprechen auch folgende Indizien für die Annahme, dass der Sozialhilfeverzicht
migrationsrechtlich motiviert ist: Die Ehegatten C und D gaben per März 2013
ihre eigene Wohnung auf und zogen in die bisherige 3-Zimmerwohnung der Beschwerdeführerin.
Dort leben laut Einwohnerkontrolle der Stadt F mittlerweile fünf Personen: die
Beschwerdeführerin, ihre beiden volljährigen Söhne B und C, die Schwiegertochter
D sowie das 2013 geborene Enkelkind. Mit vier erwachsenen Personen und einem
Kleinkind ist die vorliegende 3-Zimmerwohnung überbelegt. Laut Mietvertrag darf
sie nämlich nur von drei Personen benutzt werden. Angesichts der beengten Wohnverhältnisse
werden C und D in Zukunft entweder eine grössere und damit deutlich teurere
oder dann (wieder) eine zweite eigene Wohnung mieten müssen. C verdient rund
Fr. 3'700.-, D maximal rund Fr. 2'200.- pro Monat. Mit einem
Gesamteinkommen von Fr. 5'900.- werden die Ehegatten langfristig nicht in
der Lage sein, neben dem eigenen Lebensunterhalt und demjenigen ihres Kindes auch
noch für sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin aufzukommen. Im Übrigen
entfaltet die von ihnen am 30. Oktober 2012 unterzeichnete unlimitierte Zahlungsverpflichtung
ohnehin nur eine beschränkte rechtliche Wirkung. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, können solche Erklärungen zu einer übermässigen Selbstbindung im Sinn
von Art. 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches führen.
4.6 Eine
Ausländerin muss sich den Bezug von Sozialhilfegeldern nur dann entgegenhalten
lassen, wenn sie daran ein vorwerfbares Verschulden trifft; demgegenüber soll
unverschuldete Fürsorgeabhängigkeit nicht zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung
führen (Spescha, Art. 63 AuG N. 10). Die Beschwerdeführerin
reiste 1999 zu ihrem hier lebenden Ehemann; 2001 kam es zur Scheidung. Trotz
ihrer zwölfjährigen Anwesenheit in der Schweiz gelang es ihr nicht, auf dem
hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Im
Zeitpunkt der Scheidung war ihr jüngster Sohn B elf Jahre alt. Die Beschwerdeführerin
hätte somit zunächst eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben und später – dem
Alter ihres Sohnes angepasst – den Beschäftigungsgrad erhöhen können. Sie
leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sie während längerer
Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte. Die Sozialen Dienste der
Stadt F hielten am 29. Juni 2012 ausdrücklich Folgendes fest: "Frau A
hat diverse Deutschkurse besucht". Es trifft somit nicht zu, dass die
Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit gehabt hätte, die
deutsche Sprache zu erlernen, wie in der Beschwerde behauptet wird. Abgesehen davon
gibt es in der Schweiz durchaus Stellen, die sich auch mit schlechten
Sprachkenntnissen und beruflichen Qualifikationen ausüben lassen. In den Akten
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin
ernsthaft um solche Stellen bemüht hätte. Vielmehr lässt sie es diesbezüglich
bei der pauschalen Behauptung bewenden, sie sei "in das System eingebettet
gewesen" und habe deshalb keine Stelle gefunden.
4.7 Zusammenfassend
ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor nicht in
der Lage, für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der prekären
finanziellen Situation ihrer Verwandten besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie
in Zukunft erneut auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen
sein wird. Dies wiederum würde das wirtschaftliche Wohl der Schweiz im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 EMRK beeinträchtigen. Entsprechend erweist sich
die Wegweisung auch als mit der Menschenrechtskonvention vereinbar.
5.
Die Beschwerdeführerin reiste 1999 im Alter von
43 Jahren in die Schweiz ein. Sie hat damit den grössten Teil ihres
bisherigen Lebens in Montenegro verbracht. Dort leben nach eigener Darstellung
zwei Brüder und eine Schwester. Die Beschwerdeführerin reist jährlich einmal
nach Montenegro. Folglich wird sie mit den kulturellen Gebräuchen ihrer Heimat
nach wie vor gut vertraut sein. Demgegenüber vermochte sie sich hier weder
beruflich noch sozial zu integrieren; ausser ihren nächsten Verwandten kennt
sie in der Schweiz niemanden. Eine Rückkehr nach Montenegro ist folglich mit
keiner unzumutbaren Härte verbunden. Angesichts der dort vorhandenen tieferen
Lebenshaltungskosten werden sie ihre Kinder – soweit erforderlich – von der
Schweiz aus finanziell wirkungsvoller unterstützen können. Zudem kann die Beschwerdeführerin
von ihrem Sohn B und auch von den übrigen Mitgliedern der Familie in Montenegro
regelmässig besucht werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens insoweit grundrechtlich geschützt
ist, überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer
staatlicher Unterstützungsleistungen (vgl. vorn E. 4.7). Der angefochtene
Entscheid ist demzufolge verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Weil die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es, eine
angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,
VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG).
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht
zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 31. März 2014 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:…