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Geschäftsnummer: VB.2013.00582  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfebezugs im Gesamtbetrag von rund Fr. 240'000.- Damit sich die ausländische Person auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, muss sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem Familienmitglied unterhalten, das hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrechts verfügt. Auch erwachsene Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, können sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ELTERN-KIND-BEZIEHUNG
FAMILIENLEBEN
HAUSHALTSGEMEINSCHAFT
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
SCHUTZ DES PRIVATLEBENS
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. e AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00582

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 20. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA G,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 21. August 2012 ein Gesuch von A, geboren 1956, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am 20. November 2012 das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.

II.  

Am 24. September 2012 liess A dagegen an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Juni 2013 ab und setzte ihr eine neue Frist bis zum 31. August 2013, um die Schweiz zu verlassen.

III.  

Am 26. August 2013 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Vorinstanz anzuhalten, neu über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 6. September 2013 erklärte die Sicherheitsdirektion Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund einer inzwischen geschiedenen Ehe über eine Aufenthaltsbewilligung, ihr Sohn B über die Niederlassungsbewilligung. Am 3./17. April 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erfolglos um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung dieses Gesuches damit, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2001 bis Juli 2012 mit insgesamt Fr. 237'515.80 Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen; es sei zu befürchten, dass sie auch in Zukunft von der öffentlichen Hand abhängig sein werde.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass eine Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) verletzt. Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft sie mangels eines Staatsvertrags mit Montenegro zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005, AuG).

2.  

2.1 Die Wegweisung einer ausländischen Person aus der Schweiz muss je nach Fallkonstellation am Massstab von Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) gemessen werden. Diese Bestimmungen gewährleisten einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Damit sich die ausländische Person auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen kann, muss sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem Familienmitglied unterhalten, das hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrechts verfügt. Durch die Tatbestandsvariante des Familienlebens sind primär sogenannte "Kernfamilien" geschützt. Unter einer solchen "Kernfamilie" versteht das Bundesgericht zum einen die Gemeinschaft von Ehegatten und zum anderen die Beziehung von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Demgegenüber fällt die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis darf gemäss Bundesgericht nicht leichthin angenommen werden; vielmehr muss das pflegebedürfte Familienmitglied an einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder sonst an einer schwerwiegenden Krankheit leiden (BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

2.2 In der Literatur ist dieses Anknüpfungsmerkmal auf Kritik gestossen. So wird gefordert, dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll, sofern zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens – Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.). Dieser Auffassung ist beizupflichten: In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen unbestrittenermassen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. In diesem Sinn hält denn auch das Bundesgericht fest, entscheidend sei einzig die tatsächliche Qualität der Beziehung und nicht dessen rechtliche Verankerung. Bei hinreichender Intensität seien auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1). Ferner können sich Konkubinatspartner auf den Schutz des Familienlebens berufen. Voraussetzung ist, dass die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten (BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).

2.3 Es wäre stossend, wenn Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären als Konkubinatspartner. In eine ähnliche Richtung geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Wie das Bundesgericht hält auch er am Kriterium der Abhängigkeit fest, soweit es um die Wegweisung volljähriger verwandter Ausländerinnen und Ausländer geht (EGMR, 13. Februar 2001, Ezzouhdi, 47160/99, § 34; 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09, § 60). Allerdings betont er in jüngeren Entscheiden, dass nicht alle Migranten zwangsläufig über ein "Familienleben" im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK verfügten, diese Bestimmung jedoch auch das Recht schütze, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt zu pflegen. Es müsse deshalb akzeptiert werden, dass alle sozialen Bindungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil des Begriffs "Privatlebens" im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bildeten (EGMR, 15. November 2012, Shala, 52873/09, § 39).

2.4 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden volljährigen Söhne leben im selben Haushalt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Personen krankheits- oder invaliditätsbedingt auf eine familiäre Betreuung angewiesen wären. Dass die Beschwerdeführerin nicht für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermag, begründet ebenfalls keine besondere Abhängigkeit. Indessen ist davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn B eine emotional besonders enge Verbindung besteht. Dieser lebt Zeit seines Lebens mit der Beschwerdeführerin zusammen und befindet sich nach wie vor in Ausbildung. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend darzulegen vermag, bildet sie für B seit Jahren eine wichtige Stütze und gewährleistet ihm während seiner Ausbildung Stabilität sowie ein sozial gut funktionierendes Umfeld. Diese Mutter-Sohn-Beziehung hat damit eine überdurchschnittliche Intensität. Bei der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen kann, kann ausserdem mitberücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Familie ihres älteren Sohnes C und dessen Ehefrau D zusammenlebt; dort beteiligt sie sich auch an der Betreuung des Enkelkindes. Für die Frage des Grundrechtsanspruchs entscheidend ist indessen die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn B. Angesichts dieser besonderen Umstände fällt das Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegend insoweit in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.

2.5 Dass sich die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen kann, heisst nun jedoch nicht, dass sie damit einen (absoluten) Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hätte. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens unterliegt vielmehr den üblichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff (Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 BV). Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGr, 31. Mai 2013, 2C_74/2013, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin und ihr niederlassungsberechtigter Ehemann lebten in der Schweiz weniger als drei Jahre zusammen. Entsprechend sind weder die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) noch diejenigen von Art. 43 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

3.2 Besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist nach Ermessen über deren erneute Erteilung bzw. über die Wegweisung zu befinden (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 4). Im Rahmen dieses Ermessensentscheides haben die Migrationsbehörden die in Art. 96 in Verbindung mit Art. 3 AuG genannten Kriterien zu berücksichtigen (Bolzli, Art. 33 AuG N. 7). Weiter gilt es gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG insbesondere auch zu prüfen, ob Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen. Art. 62 AuG ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Folglich führt selbst ein Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Bolzli, Art. 33 AuG N. 8). Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse der vom Betroffenen angerufenen privaten Interessen grundrechtlich geschützt sind.

3.3 Gemäss Art. 62 lit. e AuG kann die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Damit besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Widerrufsgrund nicht bereits bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt (Marc Spescha in: Spescha et al., Art. 62 AuG N. 10). Vielmehr muss die ausländische Person erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe abhängig sein (vgl. hierzu Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.30). Gemäss der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2). Geht es um den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, ist Sozialhilfebedürftigkeit rascher anzunehmen, als wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zur Diskussion steht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bereits dann auszugehen, wenn eine ausländische Person während neun Jahren Fr. 96'000.- Sozialhilfe bezogen hat (BGE 123 II 529 E. 4).

4.  

4.1 Hinsichtlich der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Von Dezember 2001 bis April 2009 bezog die Beschwerdeführerin Fr. 170'421.- Sozialhilfe, was am 29. Juli 2009 zu einer migrationsrechtlichen Verwarnung führte. Trotz dieser Verwarnung erhöhten sich die Sozialhilfebezüge bis zum Juli 2012 um weitere Fr. 67'094.80 auf insgesamt Fr. 237'515.80. Damit wird der Schwellenwert von Fr. 80'000.-, welcher selbst den Entzug der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde, deutlich überschritten.

4.2 Es ist zu prüfen, ob auch in Zukunft das Risiko weiterer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit November 2012 beziehe sie keine Sozialhilfe mehr. Sie wohne bei der Familie ihres älteren Sohnes C und dessen Ehefrau D. Diese hätten sich bereit erklärt, sie bei sich aufzunehmen und für ihre Auslagen zu garantieren. C arbeite den ganzen Tag, die Schwiegertochter am Morgen. Während der Abwesenheit von C und D betreue sie ihre Enkel, was ihr ein eigenes Einkommen einbringe. Ferner habe sie seit kurzer Zeit die Möglichkeit bei der E AG einer Teilzeiterwerbstätigkeit von ca. 16 Stunden pro Woche nachzugehen. Mit diesem Eigenverdienst könne sie einen Deutschkurs finanzieren, was wiederum ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhe.

4.3 Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind. Art. 90 AuG verpflichtet die ausländische Person, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie ist gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (lit. a). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begnügte sich mit dem Hinweis, 16 Stunden pro Woche in einem grösseren Unternehmen zu arbeiten. Sie unterliess es, ihre Funktion anzugeben und detailliert aufzuzeigen, seit wann genau sie wieviel verdient. Angesichts der Substanziierungspflicht von Art. 90 lit. a AuG erscheint ihre Behauptung unglaubhaft. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor keine Erwerbstätigkeit ausübt. Auch in Bezug auf den Deutschkurs liess es die Beschwerdeführerin bei nicht näher konkretisierten Absichtserklärungen bewenden.

4.4 Am 5. November 2012 teilte die Beschwerdeführerin den Sozialen Diensten der Stadt F mit, die Unterstützungszahlungen könnten mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn C und ihre Schwiegertochter D kämen inskünftig für ihren gesamten Lebensunterhalt auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheides Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls könnte die Ausländerin oder der Ausländer ihre Wegweisung dadurch verhindern, dass sie vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006, E. 2.2). Vorliegend erging die Verzichtserklärung während hängigem Rekursverfahren und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung.

4.5 Abgesehen davon sprechen auch folgende Indizien für die Annahme, dass der Sozialhilfeverzicht migrationsrechtlich motiviert ist: Die Ehegatten C und D gaben per März 2013 ihre eigene Wohnung auf und zogen in die bisherige 3-Zimmerwohnung der Beschwerdeführerin. Dort leben laut Einwohnerkontrolle der Stadt F mittlerweile fünf Personen: die Beschwerdeführerin, ihre beiden volljährigen Söhne B und C, die Schwiegertochter D sowie das 2013 geborene Enkelkind. Mit vier erwachsenen Personen und einem Kleinkind ist die vorliegende 3-Zimmerwohnung überbelegt. Laut Mietvertrag darf sie nämlich nur von drei Personen benutzt werden. Angesichts der beengten Wohnverhältnisse werden C und D in Zukunft entweder eine grössere und damit deutlich teurere oder dann (wieder) eine zweite eigene Wohnung mieten müssen. C verdient rund Fr. 3'700.-, D maximal rund Fr. 2'200.- pro Monat. Mit einem Gesamteinkommen von Fr. 5'900.- werden die Ehegatten langfristig nicht in der Lage sein, neben dem eigenen Lebensunterhalt und demjenigen ihres Kindes auch noch für sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin aufzukommen. Im Übrigen entfaltet die von ihnen am 30. Oktober 2012 unterzeichnete unlimitierte Zahlungsverpflichtung ohnehin nur eine beschränkte rechtliche Wirkung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, können solche Erklärungen zu einer übermässigen Selbstbindung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches führen.

4.6 Eine Ausländerin muss sich den Bezug von Sozialhilfegeldern nur dann entgegenhalten lassen, wenn sie daran ein vorwerfbares Verschulden trifft; demgegenüber soll unverschuldete Fürsorgeabhängigkeit nicht zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung führen (Spescha, Art. 63 AuG N. 10). Die Beschwerdeführerin reiste 1999 zu ihrem hier lebenden Ehemann; 2001 kam es zur Scheidung. Trotz ihrer zwölfjährigen Anwesenheit in der Schweiz gelang es ihr nicht, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der Scheidung war ihr jüngster Sohn B elf Jahre alt. Die Beschwerdeführerin hätte somit zunächst eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben und später – dem Alter ihres Sohnes angepasst – den Beschäftigungsgrad erhöhen können. Sie leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sie während längerer Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte. Die Sozialen Dienste der Stadt F hielten am 29. Juni 2012 ausdrücklich Folgendes fest: "Frau A hat diverse Deutschkurse besucht". Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit gehabt hätte, die deutsche Sprache zu erlernen, wie in der Beschwerde behauptet wird. Abgesehen davon gibt es in der Schweiz durchaus Stellen, die sich auch mit schlechten Sprachkenntnissen und beruflichen Qualifikationen ausüben lassen. In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft um solche Stellen bemüht hätte. Vielmehr lässt sie es diesbezüglich bei der pauschalen Behauptung bewenden, sie sei "in das System eingebettet gewesen" und habe deshalb keine Stelle gefunden.

4.7 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor nicht in der Lage, für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der prekären finanziellen Situation ihrer Verwandten besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie in Zukunft erneut auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein wird. Dies wiederum würde das wirtschaftliche Wohl der Schweiz im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK beeinträchtigen. Entsprechend erweist sich die Wegweisung auch als mit der Menschenrechtskonvention vereinbar.

5.  

Die Beschwerdeführerin reiste 1999 im Alter von 43 Jahren in die Schweiz ein. Sie hat damit den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in Montenegro verbracht. Dort leben nach eigener Darstellung zwei Brüder und eine Schwester. Die Beschwerdeführerin reist jährlich einmal nach Montenegro. Folglich wird sie mit den kulturellen Gebräuchen ihrer Heimat nach wie vor gut vertraut sein. Demgegenüber vermochte sie sich hier weder beruflich noch sozial zu integrieren; ausser ihren nächsten Verwandten kennt sie in der Schweiz niemanden. Eine Rückkehr nach Montenegro ist folglich mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Angesichts der dort vorhandenen tieferen Lebenshaltungskosten werden sie ihre Kinder – soweit erforderlich – von der Schweiz aus finanziell wirkungsvoller unterstützen können. Zudem kann die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn B und auch von den übrigen Mitgliedern der Familie in Montenegro regelmässig besucht werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens insoweit grundrechtlich geschützt ist, überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer staatlicher Unterstützungsleistungen (vgl. vorn E. 4.7). Der angefochtene Entscheid ist demzufolge verhältnismässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG).

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 31. März 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…