|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2013.00585
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Mai 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt entzog A am 24. April 2013 auf unbestimmte Zeit den Führerausweis zusammen mit der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Die Wiedererteilung des Ausweises machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen erhob A am 25. Mai 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Anordnung eines Führerausweisentzugs. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 22. August 2013 ab. III. A. Mit Beschwerde vom 27. August 2013 (Datum Poststempel) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Nachdem er die Beschwerde ohne Unterschrift eingereicht hatte, wurde er mit Präsidialverfügung vom 30. August 2013 aufgefordert, innert laufender Beschwerdefrist bis 25. September 2013 dem Verwaltungsgericht ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift nachzureichen. A kam dieser Aufforderung am 23. September 2013 unter Ergänzung seiner Eingabe vom 27. August 2013 nach. B. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 2. Oktober 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Akten, seine Verfügung vom 24. April 2013 sowie den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. August 2013. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober 2013 unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. C. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Januar 2014 wurde B – der Beiständin des Beschwerdeführers – eine Frist angesetzt, um zu dessen selbständigen Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgericht und zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand Stellung zu nehmen; insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer dokumentierte Anstrengungen unternommen habe, seine gemäss Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 festgestellte Kokainsucht im Rahmen eines Entzugsprogramms zu überwinden. Nachdem innert Frist keine Stellungnahme einging, teilte B auf telefonische Nachfrage mit, dass sie nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Laborbericht der ärztlichen Notfallzentrale C über die Resultate der im Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis 27. August 2013 durchgeführten Untersuchungen ein. Am 24. März 2014 teilte A mit, dass die Resultate der (weiteren) bei ihm vorgenommenen medizinischen Untersuchungen bei seinem behandelnden Arzt einverlangt werden können. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 2. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Unterlagen zu den medizinischen Untersuchungen einzureichen. Am 14. April 2014 überreichte A der Kanzlei des Verwaltungsgerichts die entsprechenden Unterlagen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung der Beschwerde erfolgt mangels grundsätzlicher Bedeutung des zu beurteilenden Falls durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung). 2. 2.1 Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt I vom 4. April 2012 eine Vertretungsbeistandsschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 angeordnet. Am 22. Januar 2014 wurde der Beiständin des Beschwerdeführers eine Frist angesetzt, um zur selbständigen Beschwerdeführung von A vor dem Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer verzichtete die Beiständin auf Stellungnahme. Von der Beiständin wurden damit gegen die selbständige Beschwerdeführung von A im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben. 2.2 Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers wohnt er neu an der J-Strasse 03 in K. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. 3. Der Beschwerdeführer ist seit 2001 als selbständiger Taxichauffeur tätig. Im Jahr 2009 konnte er nur noch mit einem Pensum von 30–40 % arbeiten, zwischenzeitlich war er arbeitsunfähig. Seit Herbst 2011 übte er seine Erwerbstätigkeit als Taxisfahrer wieder mit einem Pensum von 50 % aus. 3.1 Am 23. Mai 2012 teilte Dr. med. F dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit, dass er die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers für fraglich halte. Er sei im März 2011 von der IV-Stelle des Kantons G beauftragt worden, über den Beschwerdeführer ein Gutachten zu erstellen. Dabei habe sich ergeben, dass dieser seit Anfang 2009 Kokain konsumiere. Trotz seines Betäubungsmittelkonsums, zweier "Blackouts" während der Arbeit und ungeachtet des Gefühls "den Verkehr nicht mehr zu ertragen", arbeite er als Taxifahrer weiter und könne so eine Gefahr für den Strassenverkehr darstellen. Aufgrund des Verdachts einer Drogenproblematik ordnete das Strassenverkehrsamt am 4. Juli 2012 eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung an. Am 26. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Führerausweis wurde am 21. Januar 2013 hinterlegt. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 14. Februar 2013 einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung. Das IRMZ kam im Gutachten vom 25. März 2013 zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht klar verneint werden müsse. Gestützt auf das Gutachten erliess das Strassenverkehrsamt die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Entzugsverfügung vom 24. April 2013. 3.2 Wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Vorfall vom 29. September 2012) wurde der Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 7. März 2013 verwarnt. Zudem soll er gemäss Rapport der Stadtpolizei I vom 15. Mai 2013 trotz Entzug des Führerausweises am 12. Januar 2013 um 02.30 Uhr seinen Personenwagen , Kfz.-Nr. 02, auf der H-Strasse in I gelenkt haben. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 teilte das Strassenverkehrsamt der Beiständin des Beschwerdeführers mit, dass es vor Erlass einer entsprechenden Administrativmassnahme den rechtskräftigen Strafentscheid abwarten werde. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2013 eine Gefässoperation an den Beinen mit kompliziertem Verlauf erfolgreich überstanden. Seitdem gehe es ihm wieder viel besser. Auch seine psychische Verfassung sei nun wieder in Ordnung. Beides könne von seiner Beiständin und den behandelnden Ärzten bestätigt werden. Auch treffe nicht zu, dass er seit 2009 Kokain konsumiere. Dies habe er nur gelegentlich getan. Auch Alkohol sei kein Thema. Es gebe keinen Grund mehr, ihn vom Verkehr fernzuhalten. Er sei seit 25 Jahren Berufschauffeur und als selbständiger Taxifahrer dringend auf den Führerausweis angewiesen. 5. 5.1 Der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Er wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des Lenkers angeordnet; eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr wird dementsprechend nicht vorausgesetzt (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 3). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). 5.2 Das Strassenverkehrsamt entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a und b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Danach ist der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), bzw. wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1). 6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet. 6.1 Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 25. März 2013 bestehen beim Beschwerdeführer folgende verkehrsrelevante gesundheitliche Probleme: - Nachgewiesener Kokainmissbrauch in der Zeit von Mitte Oktober 2012 bis Anfang Februar 2013 im mittelstarken bis starken Bereich; - Verdacht auf phasenweise übermässigen Alkoholkonsum; - Bluthochdruck; - Diabetes mellitus sowie daraus resultierende Spätfolgen; - erhöhter Blutzucker; - Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom; - rezidivierende depressive Erkrankung (mehrere stationäre Klinikaufenthalte sowie Behandlung mit Medikamenten). 6.2 Das Gutachten kommt zum Schluss, dass aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums das Auftreten von Strassenverkehrsdelikten ohne eine entsprechende Verhaltensänderung als deutlich erhöht angesehen werden müsse. Zudem würden beim Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen und psychischen Problematik keine ausreichenden Leistungsreserven bestehen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs gewährleisteten. Die Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher aus verkehrsmedizinischer Sicht für alle Führerausweiskategorien zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar zu verneinen. Grundsätzlich müsse angemerkt werden, dass eine Wiederbewerbung aufgrund der komplexen Gesamtsituation nur noch für Führerausweiskategorien der 3. medizinischen Gruppe erfolgen könne. 7. 7.1 Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung durch einen Sachverständigen frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Gutachten können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden frei (RB 1982 Nr. 35; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 146 f.). 7.2 Das Strassenverkehrsamt hat in seiner Verfügung vom 24. April 2013 massgeblich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 abgestellt. Das Gutachten beruht auf der Vorgeschichte, den Ergebnissen der am 14. Februar 2013 durch die Fachärztin des IRMZ durchgeführten Untersuchung und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Untersuchung am IRMZ bestand aus Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit, einem Urinscreening, den Laborbefunden einer Blutentnahme und den Ergebnissen einer chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung. Gestützt auf die am 27. Februar 2013 vorgenommene Haaranalyse wurde beim Beschwerdeführer der Konsum von Kokain für den Zeitraum von ca. Mitte Oktober 2012 bis Anfang Februar 2013 nachgewiesen. Dabei wurde ein Wert von 28'000 pg/mg ermittelt. Gemäss Gutachten liege die Konzentration im oberen Bereich der in diesem Labor untersuchten Haarproben. Der festgestellte Wert spreche für einen mittelstarken bis starken Kokainkonsum innerhalb der genannten Zeitperiode. Bezüglich des Alkoholkonsums wurde im Gutachten festgehalten, dass die alkoholspezifischen Laborparameter eine deutliche Erhöhung der Leberwerte GOT, GPT und Gamma-GT zeigten, was unter Umständen auf einen substanzinduzierten Leberschaden hinweisen könne. Die Leber habe sich vergrössert ertasten lassen. Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholgewohnheiten wurde ebenfalls eine Haaruntersuchung durchgeführt. Hierbei wurde für den Zeitraum von Mitte Oktober 2012 bis Anfang Februar 2013 eine EtG-Konzentration von 8,7 pg/mg ermittelt, die für einen moderaten Alkoholkonsum (sog. "social drinking") spreche. Allerdings könne durch dieses Analyseergebnis ein phasenweiser Alkoholüberkonsum nicht ausgeschlossen werden. 7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht kein Anlass an den Ergebnissen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Haaranalysen zu zweifeln. Bei der chemisch-toxikologischen Haaranalytik handelt es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Methode der forensischen Toxikologie, mit deren Hilfe ein gesicherter, beweiskräftiger Nachweis eines Drogenkonsums möglich ist. Auch bietet das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Gewähr für eine dem wissenschaftlichen Standard entsprechende, unabhängige und unvoreingenommene Begutachtung (BGE 133 II 384 E. 4.1). 8. 8.1 Personen, die von Drogen abhängig sind, erleiden dadurch fahreignungsrelevante körperliche und psychische Beeinträchtigungen, Schädigungen und Folgekrankheiten. So treten beispielsweise Persönlichkeitsveränderungen wie Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit und Reizbarkeit auf. Zudem kann der längerfristig wiederholte Konsum bestimmter Drogen zu Schädigungen des zentralen Nervensystems führen. Diese Veränderungen und Beeinträchtigungen bewirken eine negative Beeinflussung der realitätsgerechten Wahrnehmung und vor allem des Reaktionsvermögens, was über eine Reduktion der Leistungsreserve zu einem erhöhten Unfallrisiko führt. Zudem geht der starke Wunsch bzw. Zwang, Drogen zu konsumieren, mit einem Kontrollverlust einher, was das Risiko des Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand erheblich erhöht (Bruno Liniger, Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Hrsg.), Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 31). 8.2 Der Konsum von Kokain verfügt über ein sehr hohes Suchtpotenzial. Die enthemmende Wirkung macht Kokain im Strassenverkehr besonders gefährlich (VGr, 6. April 2011, VB.2011.00053, E. 3.3). Beim Beschwerdeführer wurde mittels Haaranalyse der Konsum von Kokain für den Zeitraum von Mitte Oktober 2012 bis Anfang Februar 2013 nachgewiesen, wobei der dabei festgestellte Wert von 28'000 pg/mg gemäss Gutachten im oberen Bereich der in diesem Labor untersuchten Proben liegt. Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis durften die Vorinstanzen ohne Weiteres auf einen mittelstarken bis starken Kokainkonsum schliessen und von einer die Fahreignung ausschliessenden Betäubungsmittelproblematik ausgehen. Aus dem Analyseergebnis des Gutachtens ergibt sich zudem, dass auch ein phasenweiser Alkoholüberkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus wurden beim Beschwerdeführer weitere verkehrsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von Bluthochdruck, Diabetes mellitus, erhöhtem Blutzucker, Schwellungen an beiden Beinen, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom sowie einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, welche mehrere stationäre Klinikaufenthalte sowie die Behandlung mit Medikamenten erforderlich gemacht hatten, festgestellt. Unter diesen Umständen ist die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen zu verneinen sei, überzeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt massgeblich auf das Gutachten vom 25. März 2013 abgestellt und die Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG verneint hat. 8.3 Zwar trifft zu, dass der Sicherungsentzug den Beschwerdeführer als berufsmässigen Taxifahrer hart trifft. Beim berufsmässigen Personentransport ist indessen zu berücksichtigen, dass erhöhte Anforderungen an den Lenker gestellt werden. Dieser muss fähig sein, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren. Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategoriespezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden. Demnach ist sogar denkbar, dass ein an sich gesunder Mensch der erhöhten Lenkverantwortung für den berufsmässigen Personentransport psychophysisch nicht gewachsen ist (BGE 133 II 384 E. 3.6 f.). Diese Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 25. März 2013 klar nicht. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Verkehrs von Fahrzeuglenkern mit Suchtproblemen ist höher zu werten, als das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers an der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit als Taxifahrer. 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile gebessert und er konsumiere keine Drogen mehr. 9.1 Mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Januar 2014 wurde der Beiständin des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen; insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer dokumentierte Anstrengungen unternommen habe, seine gemäss Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 festgestellte Kokainsucht im Rahmen eines Entzugsprogramms zu überwinden. In der Folge verzichtete die Beiständin nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. 9.2 Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 einen Laborbericht der ärztlichen Notfallzentrale C ein. Danach wurde er im Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis 27. August 2013 mehrfach auf Kokain getestet. Am 14. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Testergebnisse über den Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis 7. April 2014 ein: - 22. Mai 2013 Kokain negativ - 12. Juni 2013 Kokain negativ - 03. Juli 2013 Kokain positiv - 17. Juli 2013 Kokain negativ - 27. August 2013 Kokain (keine Angaben).
- 17. Februar 2014 Kokain negativ - 26. Februar 2014 Kokain (keine Angaben) - 13. März 2014 Kokain negativ - 07. April 2014 Kokain negativ
9.3 Wird der Führerausweis wegen Drogenabhängigkeit bzw. wegen Drogenmissbrauchs für unbestimmte Zeit entzogen, kann diese Massnahme erst dann aufgehoben werden, wenn eine erfolgreiche Behandlung des Suchtleidens stattgefunden hat. Die Fahreignung lässt sich in der Regel erst dann wieder befürworten, wenn eine ärztlich bzw. fachtherapeutisch kontrollierte und betreute Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann, und wenn eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung positiv verläuft (Liniger, S. 33). Gemäss der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Entzugsverfügung vom 24. April 2013 wird hierzu eine mindestens 6-monatige Betäubungsmittelabstinenz vorausgesetzt. Die Wiederbewerbung um den Führerausweis und somit auch die damit verbundene verkehrsmedizinische Neubeurteilung sind nach der Praxis der Beschwerdegegnerin erst dann sinnvoll, wenn die Drogenproblematik erfolgreich therapiert wurde, und die verlangte Drogenabstinenz belegt werden kann. 9.4 Diesbezüglich ist zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er sich erkennbar bemüht hat, den Nachweis über die Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation zu erbringen. Auch hat er Anstrengungen unternommen, seine Suchtproblematik in den Griff zu bekommen. Aus dem von ihm eingereichten Laborbericht ergibt sich indessen auch, dass er am 3. Juli 2013 positiv auf Kokain getestet worden ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit über den ersten dokumentierten Testzeitraum vom 22. Mai 2013 bis 27. August 2013 – rund drei Monate – nicht gelungen, eine strikte Kokainabstinenz einzuhalten. Für den Zeitraum vom 27. August 2013 bis 17. Februar 2014 liegen keine Testergebnisse vor. Im zweiten dokumentierten Testzeitraum vom 17. Februar 2014 bis 7. April 2014 – knapp zwei Monate – wurde der Beschwerdeführer jeweils negativ auf Kokain getestet. Als Grundvoraussetzung für eine positive Beurteilung der Fahreignung verlangt das Strassenverkehrsamt praxisgemäss eine mindestens 6-monatige, ununterbrochene Betäubungsmittelabstinenz. Diese Vorgabe ist mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Laborberichten, die eine unterbrochene dreimonatige bzw. eine ununterbrochene zweimonatige Abstinenz nachweisen, nicht erfüllt. Demgemäss ist weiterhin nicht von einer nachgewiesenen Drogenabstinenz über den Mindestzeitraum von sechs Monaten auszugehen. Ob diese Frist absolut gilt, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, zumal die nachgewiesenen Abstinenzen nicht einmal annähernd an die Sechsmonatsfrist herankommen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass eine positive Beurteilung der Fahreignung und die damit verbundene Wiedererteilung des Führerausweises ohnehin vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig ist. Der Beschwerdeführer ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn es ihm gelingt, die seit 17. Februar 2014 dokumentierte Kokainabstinenz auf einen Zeitraum von sechs Monaten auszudehnen, beim Strassenverkehrsamt zu einer erneuten verkehrsmedizinischen und verkehrsspsychologischen Fahreignungsabklärung anmelden kann. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist indessen als mittellos zu betrachten, weshalb auf das Inkasso der Kosten wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit einstweilen zu verzichten ist. In analoger Anwendung von § 16 Abs. 4 VRG bleibt die Einforderung der Verfahrenskosten vorbehalten, falls der Beschwerdeführer später zu Geld kommen sollte. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |