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Geschäftsnummer: VB.2013.00586  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.04.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Ausländerrechtsehe.

[Dem aus Bangladesch stammenden Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe zu einer Schweizerin und trotz Indizien für eine Scheinehe mehrfach verlängert, jedoch anlässlich der Prüfung von dessen Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.]

Kognition des Verwaltungsgerichts und Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen des ANAG aufgrund des Zeitpunktes der Gesuchseinreichung (E. 1). Grundsätzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive Erteilung der Niederlassungsbewilligung, da die Ehegatten zum Beurteilungszeitpunkt bereits seit über fünf Jahre verheiratet waren und sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch bereits seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und behördlich bewilligt und damit ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatte (E. 2). Vorbehalt der rechtsmissbräuchlichen Eingehung oder Aufrechterhaltung der Ehe zum Zweck der Aufenthaltssicherung und Beweislastverteilung (E. 3.1 und 3.2): Aufgrund zahlreicher Indizien erscheint eine Ausländerrechtsehe vorliegend sehr wahrscheinlich, weshalb es dem Beschwerdeführer obliegt, diese zu widerlegen. Misslingen des entsprechenden Gegenbeweises (E. 3.3-3.6). Verneinung eines Bewilligungsanspruchs aus Vertrauensschutzgründen: Da sich der Verdacht auf eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder zumindest aufrechterhaltene Ehe erst nach den vorgängigen Bewilligungsverlängerungen weiter erhärtete und der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Bewilligungsverfahren insbesondere zur Frage des ehelichen Zusammenwohnens offenkundig falsche Angaben machte, lässt sich hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen in eine zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 4). Kein Bewilligungsanspruch aufgrund des verfassungs- und konventionsmässig geschützten Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens (E.5.1). Keine ermessensweise zu erteilende Bewilligung (E. 5.2). Keine Vollzugshindernisse (E. 5.3). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BANGLADESCH
BEWEISLASTUMKEHR
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
GESUCHSZEITPUNKT
SCHEINEHE
ÜBERGANGSRECHT
VERTRAUENSSCHUTZ
VOLLZUGSHINDERNISSE
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II ANAG
Art. 4 ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 9 Abs. II lit. a ANAG
Art. 13f ANAG
Art. 11 Abs. I ANAV
Art. 62 lit. a AuG
Art. 83 AuG
Art. 90 AuG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 126 Abs. II AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
§ 7 Abs. II VRG
Art. 163 ZGB
§ 179 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00586

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 22. Oktober 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Noch während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 28. Januar 2003 in I die aus Land D stammende und 1961 geborene Schweizerin E worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde und er am 9. April 2003 sein Asylgesuch zurückzog. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung trotz Verdachtsmomente für den Bestand einer Scheinehe mehrfach verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis zum 27. Januar 2008.

Am 26. November 2007 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch wurde durch das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juli 2009 abgewiesen, wobei ihm zugleich der weitere Aufenthalt verweigert und eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Oktober 2009 angesetzt wurde.

II.  

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 17. Juli 2013 durch den Regierungsrat abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. August 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) getreten. Übergangsrechtlich richtet sich aber nur das Verfahren (inklusive Vollstreckungsrecht, vgl. Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 126 N. 10) nach neuem Recht; materiell bleibt auf Gesuche, welche vor 2008 gestellt wurden, in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG bisheriges Recht anwendbar.

Vorliegend stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 26. November 2007. Es ist entsprechend hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung das ANAG, hinsichtlich dem Verfahrens- und Vollstreckungsrecht das AuG anwendbar.

2.  

2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und, nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern kein Ausweisungsgrund gegeben ist. Praxisgemäss muss darüber hinaus auch eine mindestens fünfjährige Ehedauer bestehen (BGE 122 II 145 E. 3). Für die Fristeinhaltung ist nicht der Gesuchs-, sondern der Beurteilungszeitpunkt massgeblich (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 13; RB 1987 Nr. 6, E. 2.b).

2.2 Die Eheleute waren zumindest zum Beurteilungszeitpunkt des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bereits seit über fünf Jahren verheiratet und der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und behördlich bewilligt und damit ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Damit besteht grundsätzlich sowohl ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als auch ein weitergehender Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

3.  

3.1 Die Ansprüche ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiter gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Letzteres ist der Fall, wenn bei einer definitiv aufgelösten ehelichen Gemeinschaft die formell existierende Ehe einzig zum Zweck der Aufenthaltssicherung weiter aufrechterhalten wird (BGE 128 II 145 E. 2.1 f.; BGE 127 II 49 E. 4a und 5a).

3.2 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine blosse Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem Beschwerdeführer (VGr, 25. März 2009, VB.2008.00514, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 sowie Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69).

3.3 Als Indiz für die Annahme einer Ausländerrechtsehe gelten nach auch unter neuem Recht unverändert fortbestehender Praxis namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse, so auch der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens, können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.3).

3.4 Vorliegend sprechen zahlreiche Indizien für den Bestand einer Scheinehe: Der Beschwerdeführer hat seine Schweizer Ehefrau während seines laufenden Asylverfahrens und gemäss eigenen Angaben der Eheleute bereits nach kurzer Bekanntschaft von wenigen Wochen bis höchstens drei Monaten geehelicht. Zwischen den Ehegatten besteht ein Altersunterschied von beinahe 19 Jahren. Die Verständigung zwischen den Ehegatten erfolgte gemäss den Angaben in der Rekursschrift lediglich in "einfachem Deutsch unter zu Hilfenahme typischer Gebärden". Generell wissen der Beschwerdeführer und dessen Schweizer Ehefrau nicht so viel voneinander, wie dies nach einer mehrjährigen, gelebten Ehe zu erwarten gewesen wäre und machten wiederholt widersprüchliche Angaben, namentlich zu Aufenthaltsorten des jeweiligen Ehepartners und zum Ort der Hochzeitsfeier. Die Ehegatten können selbst zu engsten Familienangehörigen des jeweiligen Ehepartners keine detaillierten Angaben machen – so konnte der Beschwerdeführer anlässlich einer am 14. Juni 2005 durchgeführten Befragung durch die Stadtpolizei G weder Alter noch Namen der Tochter seiner Ehefrau nennen, noch konnte er deren derzeitigen Aufenthaltsort korrekt wiedergeben. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte kaum Angaben zu dessen familiären Umfeld und zu dessen Heimatbesuchen machen. Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig Gemeinsamkeiten, wenig Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des Partners und seiner Angehörigen.

Insbesondere bestehen auch zahlreiche Indizien dafür, dass trotz gegenteiliger Beteuerungen der Ehegatten während längerer Zeitperioden kein eheliches Zusammenwohnen stattgefunden hat: Als gemeinsamer ehelicher Wohnsitz wurde zunächst eine Einzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G und – vom 1. Juli 2007 bis zum 24. Juli 2009 – ein Zimmer an der H-Strasse 02 in I angegeben. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bereits Mitte 2005 nicht mit seiner Ehegattin zusammen, vielmehr soll diese erst nach zumindest zeitweiliger Trennung wieder an den ehelichen Wohnort "zurückgekehrt" sein. Er konnte für diese Trennungszeit auch nicht darlegen, wo seine Ehefrau jeweils nächtigte und wie er diese erreichen konnte. Auch nachfolgende Berichte und Feststellungen der Stadtpolizei I vom 5. September 2007, vom 13. Februar 2008 und vom 24. Juli 2009 deuten auf getrennte Wohnorte der Ehegatten hin, wurden die Ehegatten doch wiederholt nicht am angegebenen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in I angetroffen, hatte der Beschwerdeführer keinen eigenen Schlüssel für die eheliche Wohnung und fanden sich dort auch kaum persönliche Effekten von ihm. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten erscheint weder die Einzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G noch das 2007 bezogene Zimmer an der H-Strasse 02 in I für einen Zweipersonenhaushalt geeignet. Gemäss eigenen Angaben hielten sich die Ehegatten oft getrennt und ausserhalb des ehelichen Wohnsitzes auf. Gemäss den Angaben seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. Februar 2009 verliess der Beschwerdeführer die gemeinsame eheliche Wohnung in I jeweils morgens um 8 Uhr und arbeitete eigenen Angaben gemäss wochentags regelmässig ab 9 Uhr in einem Restaurant in G, konnte aber anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei I lediglich einen gültigen ZVV 9-Uhr Pass vorweisen. Da ein solcher erst ab 9 Uhr gültig ist, wäre es ihm mit diesem nicht möglich gewesen, regelmässig frühmorgens zwischen I und G hin und her zu pendeln und rechtzeitig am Arbeitsplatz einzutreffen, was nahelegt, dass er sich werktags vornehmlich in der Nähe seines Arbeitsorts in G aufhielt. Selbst in der Beschwerdeschrift wird zum früheren Zusammenleben der Ehegatten nicht eindeutig Stellung genommen, wird doch zunächst ein tatsächliches Zusammenleben von mehr als 7 Jahren behauptet, sodann aber relativierend ausgeführt, dass die Ehegatten "mindestens im Jahre 2008 und 2009" zusammen gewohnt und per 15. Februar 2010 verschiedene Wohnsitze "in relativer Nähe (rund 1'300 Meter Luftlinie, ca. 20 Minuten zu Fuss" bezogen hätten.

Auf eine Scheinehe deutet weiter auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau für die Ehedauer monatliche Zahlungen von Fr. 400.- zugesichert hat. Die Zahlungen wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zwar erst nach Eheschluss vereinbart und eine wechselseitige (finanzielle) Unterstützung gehört gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu den ehelichen Pflichten. Im Gesamtkontext mit den bereits genannten Indizien erscheint jedoch naheliegend, dass es sich dabei um eine Entschädigung für den Eheschluss und das dadurch vermittelte Aufenthaltsrecht handeln könnte. Der Beschwerdeführer räumte sodann anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei G vom 14. Juni 2005 ein, diese nur geheiratet zu haben, um in der Schweiz bleiben zu können, wenngleich er die entsprechende Aussage anschliessend etwas relativierte und eine Liebesheirat behauptete.

3.5 Aufgrund der vorhandenen Indizien erscheint eine Ausländerrechtsehe sehr wahrscheinlich, wobei auch auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Aufgrund dieser Beweislage obliegt es dem Beschwerdeführer, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen (vgl. vorstehend E. 3.2 in fine).

3.5.1 Der Beschwerdeführer lässt hierzu zusammenfassend vorbringen, dass er zum Eheschlusszeitpunkt aufgrund des dazumals noch hängigen Asylverfahrens nicht unmittelbar von einer Wegweisung bedroht gewesen sei und der Altersunterschied zwischen den Eheleuten irrelevant sowie unerwiesen sei. Zudem seien die Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten erklärbar und von der Vorinstanz einseitig zulasten des Beschwerdeführers interpretiert worden. Zwar wird nicht bestritten, dass die eheliche Wohnung für ein Paar ungeeignet gewesen sei, gerade deshalb hätten sich die Eheleute aber auch eher ausserhalb der Wohnung aufgehalten. Mangelnde Kommunikation und geringfügige Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner und dessen persönliches Umfeld werden zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, jedoch pauschal mit kulturellen Eigenheiten, Bildungsferne und sozialer Schichtzugehörigkeit erklärt.

3.5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumente vermögen die Annahme einer Scheinehe jedoch nicht zu widerlegen: So ist gemäss bereits erwähnter Praxis anerkannt, dass ein grosser Altersunterschied, geringe Kenntnisse des Ehepartners, mangelnde Kommunikation zwischen denselben und die Heirat während einem hängigen Asylverfahren eine Ausländerrechtsehe indizieren können (vgl. E. 3.3 vorstehend). Wenngleich diese Umstände für sich allein genommen noch keine Scheinehe darzulegen vermögen, sind sie in ihrer Summe – auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller und sozialer Besonderheiten – zum Nachweis einer Ausländerrechtsehe geeignet. Zudem steht ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Eheleuten aufgrund der eingereichten Dokumente ausser Frage, zumal öffentliche Register und Urkunden – wie der Eintrag ins Eheregister – bis zum Nachweis von deren Unrichtigkeit Beweis für die beurkundete Tatsache bilden (vgl. die zivilprozessrechtliche Regelung von Art. 179 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) und das Heiratsalter zumindest zur Beurteilung der Heiratsfähigkeit durch die Zivilstandsbehörden zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, dass die Ehegatten häufig voneinander getrennt genächtigt und 2005 sowie ab Februar 2010 getrennt gewohnt haben. Dass die Ehegatten ansonsten weitgehend zusammen gewohnt und auch sonst eine eheliche Gemeinschaft gebildet haben, wird zwar behauptet, ist aber nicht nachgewiesen und erscheint aufgrund der bereits genannten Indizien nicht glaubhaft.

3.6 Damit ist eine Scheinehe oder zumindest eine spätestens seit dem Jahr 2005 lediglich noch zur Aufenthaltssicherung formell aufrechterhaltene Ehe ohne gelebte Ehegemeinschaft erstellt, womit ein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ANAG nach Abs. 2 der genannten Bestimmung entfällt oder es zumindest rechtsmissbräuchlich erscheint, einen solchen trotz inhaltsleeren Ehe geltend zu machen.

4.  

4.1 Ein Bewilligungsanspruch kann sich ausnahmsweise auch aus Vertrauensschutzgründen ergeben, wenn die Bewilligungsbehörde trotz Kenntnis bewilligungskritischer Umstände und in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die Aufenthaltsbewilligung zuvor bereits verlängert hat und sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen lässt, dass er die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe (vgl. VGr, 13. November 2013, VB.2013.00373, E. 3 mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert und nicht rechtskräftig]; BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3; im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung BGr, 2. Dezember 2012, 2C_403/2011, E. 3.3.3). Eine Bewilligungserteilung trotz Kenntnis bewilligungskritischer Umstände schliesst deren späteren Widerruf respektive Nichtverlängerung aber nicht aus, wenn nachträglich weitere entscheidwesentliche Umstände hinzukommen, welche der Bewilligungsbehörde zuvor noch nicht bekannt waren und welche die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren wissentlich verschwiegen oder falsch angegeben hat, um dadurch den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (vgl. den entsprechenden Widerrufsgrund in Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG und neurechtlich in Art. 62 lit. a AuG; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.6.2 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2, auch zum Fortbestand der altrechtlichen Praxis; zum früheren Recht vgl. BGr, 25. Februar 2008, 2C_472/2007, E. 2.1). Die ausländische Person ist insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung des für die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Aufenthaltsregelung wesentlichen Tatsachen machen (§ 7 Abs. 2 VRG; Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG; vgl. neurechtlich Art. 90 AuG).

4.2 Das Migrationsamt hegte bereits bei früheren Prüfungen von Verlängerungsgesuchen des Beschwerdeführers den Verdacht auf eine Scheinehe respektive einer nur noch formell bzw. allein zur Aufenthaltssicherung und damit rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen, inhaltslosen Ehe. Aus diesem Grund wurden ab dem Jahr 2005 mehrfach entsprechende Ermittlungen angestellt, die Aufenthaltsbewilligung aber trotz gewisser Verdachtsmomente wiederholt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 27. Januar 2008 verlängert. Da sich der Verdacht auf eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder zumindest aufrechterhaltene Ehe jedoch im Jahr 2008 weiter erhärtete und der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Bewilligungsverfahren insbesondere zur Frage des ehelichen Zusammenwohnens offenkundig falsche Angaben machte, lässt sich hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen in eine zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Dies gilt erst Recht in Bezug auf die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, ist die Bewilligungsbehörde mit den wieder aufgenommenen Ermittlungen bezüglich Scheinehe doch lediglich ihrer Pflicht zur erneuten, eingehenden Prüfung gemäss Art. 11 Abs. 1 der  Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 (ANAV) nachgekommen.

5.  

5.1 Da vorliegend von einer Scheinehe oder einer zumindest nach kurzer Ehedauer nicht mehr effektiv gelebten, inhaltsleeren, und lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven formell aufrechterhaltenen Ehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b; BGE 120 Ib 1 E. 1d). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in den selben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und belegten besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt.

5.2 Weitere Anspruchsgrundlagen für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern Vorinstanz und Bewilligungsbehörde das ihnen nach Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessens willkürlich ausgeübt haben könnten, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

5.3 Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen und sich seitdem auch wiederholt in seiner Heimat aufgehalten hat, sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 AuG ersichtlich. Wenngleich die gegenwärtige Situation in Bangladesch infolge der soeben durchgeführten Parlamentswahlen zwar äusserst angespannt ist, erscheint ein Wegweisungsvollzug weiterhin möglich, zulässig und zumutbar, da keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und nicht von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann (vgl. BVGr, 16. Februar 2010, E-4497/2006, E. 9.5).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…