{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00586_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213719&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d477a6cd294a043c1a300364e4563a8c"}, "Num": [" VB.2013.00586"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00586"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00586"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00586"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Ausl\u00e4nderrechtsehe. [Dem aus Bangladesch stammenden Beschwerdef\u00fchrer wurde die Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe zu einer Schweizerin und trotz Indizien f\u00fcr eine Scheinehe mehrfach verl\u00e4ngert, jedoch anl\u00e4sslich der Pr\u00fcfung von dessen Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen des ANAG aufgrund des Zeitpunktes der Gesuchseinreichung (E. 1). Grunds\u00e4tzlicher Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung respektive Erteilung der Niederlassungsbewilligung, da die Ehegatten zum Beurteilungszeitpunkt bereits seit \u00fcber f\u00fcnf Jahre verheiratet waren und sich der Beschwerdef\u00fchrer zu diesem Zeitpunkt auch bereits seit mehr als f\u00fcnf Jahren ununterbrochen und beh\u00f6rdlich bewilligt und damit ordnungsgem\u00e4ss in der Schweiz aufgehalten hatte (E. 2). Vorbehalt der rechtsmissbr\u00e4uchlichen Eingehung oder Aufrechterhaltung der Ehe zum Zweck der Aufenthaltssicherung und Beweislastverteilung (E. 3.1 und 3.2): Aufgrund zahlreicher Indizien erscheint eine Ausl\u00e4nderrechtsehe vorliegend sehr wahrscheinlich, weshalb es dem Beschwerdef\u00fchrer obliegt, diese zu widerlegen. Misslingen des entsprechenden Gegenbeweises (E. 3.3-3.6). Verneinung eines Bewilligungsanspruchs aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden: Da sich der Verdacht auf eine rechtsmissbr\u00e4uchlich geschlossene oder zumindest aufrechterhaltene Ehe erst nach den vorg\u00e4ngigen Bewilligungsverl\u00e4ngerungen weiter erh\u00e4rtete und der Beschwerdef\u00fchrer in den vorangegangenen Bewilligungsverfahren insbesondere zur Frage des ehelichen Zusammenwohnens offenkundig falsche Angaben machte, l\u00e4sst sich hieraus kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in eine zuk\u00fcnftige Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 4). Kein Bewilligungsanspruch aufgrund des verfassungs- und konventionsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens (E.5.1). Keine ermessensweise zu erteilende Bewilligung (E. 5.2). Keine Vollzugshindernisse (E. 5.3). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:44", "Checksum": "17c801c6ea9f5a87b536626d68ea2a7d"}