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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00587
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. September 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 3. Mai 2013 an, A habe sich zur Überprüfung der
charakterlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrspsychologischen
Abklärung zu unterziehen. Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins habe
innert 30 Tagen zu erfolgen. Bei Nichtanmeldung oder Nichterscheinen zur
verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung werde das Verfahren zum
Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung erhob A am 4. Juni 2013 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 entzog das
Strassenverkehrsamt A daraufhin den Führerausweis vorsorglich mit Wirkung ab
25. Juli 2013 auf unbestimmte Zeit, bzw. bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses
entzog das Strassenverkehrsamt wiederum die aufschiebende Wirkung.
Auch gegen diese Verfügung erhob A Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung
des gesamten Verfahrens.
II.
Mit Zwischenentscheid vom 26. Juli 2013 wies die
Sicherheitsdirektion die beiden Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. August 2013 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Zwischenentscheid der
Sicherheitsdirektion sei ohne Anhörung der Gegenpartei, eventualiter im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme, aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der
beiden Rekurse des Beschwerdeführers sei wiederherzustellen. Der Beschwerde sei
ohne Anhörung der Gegenpartei, eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme, bis zur rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens die
aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2013 wurden die
Akten beigezogen und dem Strassenverkehrsamt sowie der Sicherheitsdirektion
eine zehntägige Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Beschwerde Stellung
zu nehmen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 4. September 2013 unter
Hinweis auf seine Verfügungen, seine Rekursvernehmlassung sowie den
angefochtenen Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion, die Beschwerde sei
abzuweisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2 Eine
Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu
bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt
ist (vgl. BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit dem vorliegenden Urteil ergeht ein – die aufschiebende
Wirkung des Rekursverfahrens betreffender – Entscheid in der Sache. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird damit gegenstandslos.
3.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 16. November 2012, ca.
01.15 Uhr, den Personenwagen BMW, 02, von der Europabrücke in Richtung
Bernerstrasse Nord. In einer Linkskurve überfuhr er eine Mittelinsel, wobei der
Reifen am linken Vorderrad beschädigt wurde. Ohne anzuhalten fuhr der
Beschwerdeführer auf die Autobahn A1H und wechselte beim Limmattaler-Kreuz auf
die Autobahn A1. Im Gubristtunnel verlor er den linken Vorderreifen, der auf
der Überholspur liegen blieb. Der Beschwerdeführer, der diesen Vorfall nicht
bemerkt haben will, fuhr weiter, wobei er bis zu seinem Wohnort noch eine
Strecke von ungefähr 18,5 km zurücklegte.
Die Beschwerdegegnerin ordnete daraufhin – nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs – zunächst an, der Beschwerdeführer habe sich einer
verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen. Dabei drohte sie an, bei
nicht fristgerechter Anmeldung oder Nichterscheinen werde das Verfahren zum
Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende
Wirkung. Nachdem der Beschwerdeführer Rekurs gegen diese Verfügung erhoben und
sich nicht zu einer verkehrspsychologischen Abklärung angemeldet hatte,
verfügte das Strassenverkehrsamt sodann den vorsorglichen Führerausweisentzug.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid
der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2013 betreffend aufschiebende
Wirkung zu beurteilen. Ob die Anordnung einer verkehrspsychologischen
Untersuchung und der vorsorgliche Führerausweisentzug zu Recht erfolgten, ist
hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Fragen sind Gegenstand des
Rekursverfahrens.
5.
5.1 Bestehen Zweifel an der charakterlichen oder
psychischen Eignung einer Person zum Führen von Motorfahrzeugen, ist gemäss
Art. 11b Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom
27. Oktober 1976 (VZV) eine verkehrspsychologische oder psychiatrische
Untersuchung anzuordnen.
5.2 Nach
Art. 30 VZV kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden,
wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,
das dem Führen von Motorfahrzeugen eigen ist, erlauben schon blosse
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den
vorsorglichen Ausweisentzug. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Entscheid
der Vorinstanz, E. 3), ist der strikte Beweis für die mangelnde
Fahreignung nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste vielmehr von
vornherein ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (BGE 122 II
359 E. 3a). Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, muss erst
im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (BGr, 22. März 2010,
1C_459/2009, E. 3).
5.3 Ein
vorsorglicher Entzug des Führerausweises dient der Sicherung der Verkehrsteilnehmer
vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Wie beim Sicherungsentzug ist auch hier – bei
entsprechender Ernsthaftigkeit der Bedenken an der Fahreignung – die
aufschiebende Wirkung daher in der Regel nicht zu gewähren (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995,
N. 1996; BGE 122 II 359 E. 3a; VGr, 4. Januar 2013, VB.2012.00789,
E. 4.4). Der Zweck der Sicherungsmassnahme würde vereitelt, wenn sie
während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen werden könnte.
6.
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2013 könne nicht entnommen
werden, weshalb eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegen solle. Damit
habe die Beschwerdegegnerin keine besonderen Gründe aufgezeigt, die gemäss
§ 25 Abs. 3 VRG den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen
könnten.
6.1 Die
Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2013, aufgrund des
Vorfalls vom 16. November 2012 und der durch den Beschwerdeführer früher
bereits erwirkten Massnahmen bestünden berechtigte Zweifel an seiner
charakterlichen Fahreignung. Daher sei eine verkehrspsychologische Untersuchung
durchzuführen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei einem Rekurs zudem die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6.2 Damit war
der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage versetzt, die Tragweite der fraglichen
Anordnung zu erkennen und sich dagegen im Rechtsmittelverfahren zur Wehr zu
setzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich nicht zu erkennen. Würde
eine solche dennoch bejaht, würde sie im Übrigen jedenfalls – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 15) – nicht
derart schwer wiegen, dass sie im Rechtsmittelverfahren nicht hätte geheilt
werden können. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen und dem
Umstand, dass die Zuständigkeit zur Regelung der aufschiebenden Wirkung mit
Rekurserhebung auf die Vorinstanz übergegangen war, musste es dieser möglich
sein, den Entzug der aufschiebende Wirkung zu bestätigen bzw. selber anzuordnen.
7.
Der Beschwerdeführer
beanstandet, die Vorinstanz habe den Entscheid in der Hauptsache
vorweggenommen, indem sie versucht habe, den Entzug der aufschiebenden Wirkung
mit einer Art Prognose für die Hauptsache zu rechtfertigen. Durch das Einlegen
eines Rechtsmittels gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung
sei er nicht plötzlich zu einer Gefahr für die Verkehrssicherheit geworden.
7.1 Das
Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt
denn auch nicht auf, welche Aspekte die Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigt haben soll. Sowohl die im Hauptverfahren zu klärende Frage, ob
hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers die Anordnung
einer verkehrspsychologischen Untersuchung rechtfertigen, als auch jene, ob bis
zum vorliegen derselben von einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug abgesehen
werden kann, hängt massgeblich von einer Beurteilung des vom Beschwerdeführer
ausgehenden Risikos ab. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers, die zur Anordnung einer verkehrspsychologischen
Abklärung Anlass gegeben haben, nicht über eine nicht absehbare Zeitdauer
bestehen bleiben dürfen. Vielmehr müssen sie innert nützlicher Frist ausgeräumt
werden, wozu gerade die verkehrspsychologische Untersuchung dient.
7.2 Da dem
öffentlichen Interesse an der Erhöhung bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit
ein hohes Gewicht zukommt, kann es regelmässig nicht hingenommen werden, dass
der betroffene Fahrzeugführer den Zeitraum, während dem die Zweifel an seiner
Fahreignung fortbestehen, mittels Einlegen von Rechtsmitteln erheblich
verlängern kann. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass auch bei
Verdachtsmomenten, die noch nicht einen sofortigen vorsorglichen Entzug als
gerechtfertigt erscheinen liessen, das Risiko einer fehlenden Abklärung nur für
eine beschränkte Zeit in Kauf genommen werden könne (Entscheid der Vorinstanz,
E. 6).
7.3 Dies bedeutet
nicht, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr wegen dessen Rekurserhebung
als grösser eingeschätzt wird. Vielmehr wird bei längerer Dauer bis zur notwendigen
Abklärung der Fahreignung, das Risiko als zu gross empfunden. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 20), hat die
Beschwerdegegnerin nach der Rekurserhebung gegen die erste Verfügung denn auch
keine neue Risikobeurteilung vorgenommen. Vielmehr hatte sie bereits in der
ersten Verfügung klargestellt, dass sie das Risiko nur für eine beschränkte
Zeitspanne zu tragen bereit war.
7.4 Die
Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund der den Vorfall vom 16. November 2012
betreffenden Akten sowie der administrativmassnahmerechtlichen Vorgeschichte
des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere den Vorfall vom 16. September
2008) zur Auffassung, es bestünden Zweifel an der Fahreignung desselben, die
jedoch für eine gewisse Zeit noch hingenommen werden könnten. Nach dem Gesagten
erscheint es als sachgerecht und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend,
wenn die Beschwerdegegnerin vorerst nur die verkehrspsychologische Untersuchung
anordnete, gleichzeitig jedoch darauf hinwies, dass diese nicht aufgeschoben
werden könne (VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00427, E. 7.2 [nicht
publiziert]). Dieser Hinweis bzw. die Androhung eines Verfahrens zum Entzug des
Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer die
Rekursfrist beinahe ausgeschöpft hatte und die Vorinstanz noch keine von der
Verfügung des Strassenverkehrsamts abweichende Anordnung betreffend die
aufschiebende Wirkung getroffen hatte, kann dem Strassenverkehrsamt
dementsprechend auch nicht vorgeworfen werden, es habe unzulässigerweise ein
Verfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug eingeleitet. Von einer "Retourkutsche",
wie dies der Beschwerdeführer empfindet, kann unter diesen Umständen nicht
gesprochen werden.
7.5 Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme unter den vorliegenden Umständen
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 7)
– nur infrage, wenn die Einschätzung der Beschwerdegegnerin mit grosser
Wahrscheinlichkeit falsch wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere beruhen
die Verfügungen der Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 24) – nicht auf einem ungenügend
abgeklärten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Unachtsamkeit
eine Mittelinsel überfuhr, ist unbestritten. Klar ist auch, dass der
Beschwerdeführer in der Folge den Reifen des linken Vorderrads verlor. Dass er
dies während der Fahrt nicht bemerkt haben will, erscheint unwahrscheinlich.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer, dessen Fahrzeuginformationssystem ihn
auf einen Reifendruckverlust hingewiesen und die Anweisung gegeben hatte,
anzuhalten bzw. – bei Reifen mit Notlaufeigenschaften – mit maximal
80 km/h weiterzufahren, spätestens nach dem Verlassen des Autos den
Verlust des Reifens bemerken müssen. Da die Anzeige erschienen war, als sich
der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – auf der Autobahn befunden hatte,
musste dieser davon ausgehen, den Reifen auf der Autobahn verloren zu haben,
womit er ein erhebliches Gefahrenpotenzial geschaffen hatte (Entscheid der
Vorinstanz, E. 9). Trotzdem unterliess es der Beschwerdeführer, die
Polizei zu benachrichtigen oder anderweitige Massnahmen zu treffen.
Unter diesen Umständen kann die Einschätzung der
Beschwerdegegnerin angesichts des erheblich belasteten automobilistischen
Leumunds des Beschwerdeführers nicht als mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch
qualifiziert werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass sie Zweifel an
dessen Fahreignung hegte.
7.6 Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die Verkehrssicherheit nicht erst beeinträchtigt
ist, wenn dem Beschwerdeführer im Strafverfahren ein schuldhaftes und
gefährliches Verhalten nachgewiesen werden kann, oder wenn weitere
Verkehrsregelverletzungen erfolgen, sondern schon dann, wenn die Fahreignung des
Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist, dieser aber weiterhin ein
Motorfahrzeug führt. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob der
Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen ist oder nicht, da die
Verkehrssicherheit stärker zu gewichten ist als das Interesse des Einzelnen
(vgl. VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2; Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, 2. Juli 2004, GVP 2004 Nr. 20).
Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass er bei
einem Entzug des Führerausweises seine berufliche Existenz verlieren würde
(vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 7; Rekursschrift vom 24. Juli 2013).
8.
Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der
vorsorglichen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom motorisierten Verkehr nach
dem Gesagten zu Recht höher gewichtet als sein privates Interesse am Besitz des
Führerausweises. Die aufschiebende Wirkung der Rekurse ist daher nicht
wiederherzustellen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass dieser Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt. Dieser
kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig am
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auch auf Art. 98 BGG,
wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…