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Geschäftsnummer: VB.2013.00587  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und vorsorglicher Führerausweisentzug: Aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens.

Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 6).

Es erscheint als sachgerecht und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend, wenn die Beschwerdegegnerin vorerst nur die verkehrspsychologische Untersuchung anordnete, gleichzeitig jedoch darauf hinwies, dass diese nicht aufgeschoben werden könne (E. 7.4).

Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt. Unter diesen Umständen kann die Einschätzung der Beschwerdegegnerin angesichts des erheblich belasteten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers nicht als mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch qualifiziert werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 7.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
FAHREIGNUNG
GEFÄHRDUNG
HAUPTSACHENPROGNOSE
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 25 Abs. III VRG
Art. 11b Abs. I lit. b VZV
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00587

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 3. Mai 2013 an, A habe sich zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen. Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins habe innert 30 Tagen zu erfolgen. Bei Nichtanmeldung oder Nichterscheinen zur verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung werde das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Verfügung erhob A am 4. Juni 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 entzog das Strassenverkehrsamt A daraufhin den Führerausweis vorsorglich mit Wirkung ab 25. Juli 2013 auf unbestimmte Zeit, bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt wiederum die aufschiebende Wirkung.

Auch gegen diese Verfügung erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens.

II.  

Mit Zwischenentscheid vom 26. Juli 2013 wies die Sicherheitsdirektion die beiden Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion sei ohne Anhörung der Gegenpartei, eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der beiden Rekurse des Beschwerdeführers sei wiederherzustellen. Der Beschwerde sei ohne Anhörung der Gegenpartei, eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, bis zur rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2013 wurden die Akten beigezogen und dem Strassenverkehrsamt sowie der Sicherheitsdirektion eine zehntägige Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 4. September 2013 unter Hinweis auf seine Verfügungen, seine Rekursvernehmlassung sowie den angefochtenen Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

Mit dem vorliegenden Urteil ergeht ein – die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens betreffender – Entscheid in der Sache. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird damit gegenstandslos.

3.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 16. November 2012, ca. 01.15 Uhr, den Personenwagen BMW, 02, von der Europabrücke in Richtung Bernerstrasse Nord. In einer Linkskurve überfuhr er eine Mittelinsel, wobei der Reifen am linken Vorderrad beschädigt wurde. Ohne anzuhalten fuhr der Beschwerdeführer auf die Autobahn A1H und wechselte beim Limmattaler-Kreuz auf die Autobahn A1. Im Gubristtunnel verlor er den linken Vorderreifen, der auf der Überholspur liegen blieb. Der Beschwerdeführer, der diesen Vorfall nicht bemerkt haben will, fuhr weiter, wobei er bis zu seinem Wohnort noch eine Strecke von ungefähr 18,5 km zurücklegte.

Die Beschwerdegegnerin ordnete daraufhin – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – zunächst an, der Beschwerdeführer habe sich einer verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen. Dabei drohte sie an, bei nicht fristgerechter Anmeldung oder Nichterscheinen werde das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Nachdem der Beschwerdeführer Rekurs gegen diese Verfügung erhoben und sich nicht zu einer verkehrspsychologischen Abklärung angemeldet hatte, verfügte das Strassenverkehrsamt sodann den vorsorglichen Führerausweisentzug.

4.  

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2013 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und der vorsorgliche Führerausweisentzug zu Recht erfolgten, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Fragen sind Gegenstand des Rekursverfahrens.

5.  

5.1 Bestehen Zweifel an der charakterlichen oder psychischen Eignung einer Person zum Führen von Motorfahrzeugen, ist gemäss Art. 11b Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung anzuordnen.

5.2 Nach Art. 30 VZV kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, das dem Führen von Motorfahrzeugen eigen ist, erlauben schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 3), ist der strikte Beweis für die mangelnde Fahreignung nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste vielmehr von vornherein ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (BGE 122 II 359 E. 3a). Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, muss erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (BGr, 22. März 2010, 1C_459/2009, E. 3).

5.3 Ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises dient der Sicherung der Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Wie beim Sicherungsentzug ist auch hier – bei entsprechender Ernsthaftigkeit der Bedenken an der Fahreignung – die aufschiebende Wirkung daher in der Regel nicht zu gewähren (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 1996; BGE 122 II 359 E. 3a; VGr, 4. Januar 2013, VB.2012.00789, E. 4.4). Der Zweck der Sicherungsmassnahme würde vereitelt, wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen werden könnte.

6.  

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2013 könne nicht entnommen werden, weshalb eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegen solle. Damit habe die Beschwerdegegnerin keine besonderen Gründe aufgezeigt, die gemäss § 25 Abs. 3 VRG den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.

6.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2013, aufgrund des Vorfalls vom 16. November 2012 und der durch den Beschwerdeführer früher bereits erwirkten Massnahmen bestünden berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung. Daher sei eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei einem Rekurs zudem die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6.2 Damit war der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage versetzt, die Tragweite der fraglichen Anordnung zu erkennen und sich dagegen im Rechtsmittelverfahren zur Wehr zu setzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich nicht zu erkennen. Würde eine solche dennoch bejaht, würde sie im Übrigen jedenfalls – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 15) – nicht derart schwer wiegen, dass sie im Rechtsmittelverfahren nicht hätte geheilt werden können. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen und dem Umstand, dass die Zuständigkeit zur Regelung der aufschiebenden Wirkung mit Rekurserhebung auf die Vorinstanz übergegangen war, musste es dieser möglich sein, den Entzug der aufschiebende Wirkung zu bestätigen bzw. selber anzuordnen.

7.  

Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen, indem sie versucht habe, den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit einer Art Prognose für die Hauptsache zu rechtfertigen. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung sei er nicht plötzlich zu einer Gefahr für die Verkehrssicherheit geworden.

7.1 Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, welche Aspekte die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll. Sowohl die im Hauptverfahren zu klärende Frage, ob hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung rechtfertigen, als auch jene, ob bis zum vorliegen derselben von einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug abgesehen werden kann, hängt massgeblich von einer Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Risikos ab. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, die zur Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung Anlass gegeben haben, nicht über eine nicht absehbare Zeitdauer bestehen bleiben dürfen. Vielmehr müssen sie innert nützlicher Frist ausgeräumt werden, wozu gerade die verkehrspsychologische Untersuchung dient.

7.2 Da dem öffentlichen Interesse an der Erhöhung bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein hohes Gewicht zukommt, kann es regelmässig nicht hingenommen werden, dass der betroffene Fahrzeugführer den Zeitraum, während dem die Zweifel an seiner Fahreignung fortbestehen, mittels Einlegen von Rechtsmitteln erheblich verlängern kann. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass auch bei Verdachtsmomenten, die noch nicht einen sofortigen vorsorglichen Entzug als gerechtfertigt erscheinen liessen, das Risiko einer fehlenden Abklärung nur für eine beschränkte Zeit in Kauf genommen werden könne (Entscheid der Vorinstanz, E. 6).

7.3 Dies bedeutet nicht, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr wegen dessen Rekurserhebung als grösser eingeschätzt wird. Vielmehr wird bei längerer Dauer bis zur notwendigen Abklärung der Fahreignung, das Risiko als zu gross empfunden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 20), hat die Beschwerdegegnerin nach der Rekurserhebung gegen die erste Verfügung denn auch keine neue Risikobeurteilung vorgenommen. Vielmehr hatte sie bereits in der ersten Verfügung klargestellt, dass sie das Risiko nur für eine beschränkte Zeitspanne zu tragen bereit war.

7.4 Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund der den Vorfall vom 16. November 2012 betreffenden Akten sowie der administrativmassnahmerechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere den Vorfall vom 16. September 2008) zur Auffassung, es bestünden Zweifel an der Fahreignung desselben, die jedoch für eine gewisse Zeit noch hingenommen werden könnten. Nach dem Gesagten erscheint es als sachgerecht und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend, wenn die Beschwerdegegnerin vorerst nur die verkehrspsychologische Untersuchung anordnete, gleichzeitig jedoch darauf hinwies, dass diese nicht aufgeschoben werden könne (VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00427, E. 7.2 [nicht publiziert]). Dieser Hinweis bzw. die Androhung eines Verfahrens zum Entzug des Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer die Rekursfrist beinahe ausgeschöpft hatte und die Vorinstanz noch keine von der Verfügung des Strassenverkehrsamts abweichende Anordnung betreffend die aufschiebende Wirkung getroffen hatte, kann dem Strassenverkehrsamt dementsprechend auch nicht vorgeworfen werden, es habe unzulässigerweise ein Verfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug eingeleitet. Von einer "Retourkutsche", wie dies der Beschwerdeführer empfindet, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

7.5 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme unter den vorliegenden Umständen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 7) – nur infrage, wenn die Einschätzung der Beschwerdegegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere beruhen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Rz. 24) – nicht auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Unachtsamkeit eine Mittelinsel überfuhr, ist unbestritten. Klar ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Folge den Reifen des linken Vorderrads verlor. Dass er dies während der Fahrt nicht bemerkt haben will, erscheint unwahrscheinlich. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer, dessen Fahrzeuginformationssystem ihn auf einen Reifendruckverlust hingewiesen und die Anweisung gegeben hatte, anzuhalten bzw. – bei Reifen mit Notlaufeigenschaften – mit maximal 80 km/h weiterzufahren, spätestens nach dem Verlassen des Autos den Verlust des Reifens bemerken müssen. Da die Anzeige erschienen war, als sich der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – auf der Autobahn befunden hatte, musste dieser davon ausgehen, den Reifen auf der Autobahn verloren zu haben, womit er ein erhebliches Gefahrenpotenzial geschaffen hatte (Entscheid der Vorinstanz, E. 9). Trotzdem unterliess es der Beschwerdeführer, die Polizei zu benachrichtigen oder anderweitige Massnahmen zu treffen.

Unter diesen Umständen kann die Einschätzung der Beschwerdegegnerin angesichts des erheblich belasteten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers nicht als mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch qualifiziert werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass sie Zweifel an dessen Fahreignung hegte.

7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verkehrssicherheit nicht erst beeinträchtigt ist, wenn dem Beschwerdeführer im Strafverfahren ein schuldhaftes und gefährliches Verhalten nachgewiesen werden kann, oder wenn weitere Verkehrsregelverletzungen erfolgen, sondern schon dann, wenn die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist, dieser aber weiterhin ein Motorfahrzeug führt. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen ist oder nicht, da die Verkehrssicherheit stärker zu gewichten ist als das Interesse des Einzelnen (vgl. VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2; Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 2. Juli 2004, GVP 2004 Nr. 20). Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass er bei einem Entzug des Führerausweises seine berufliche Existenz verlieren würde (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 7; Rekursschrift vom 24. Juli 2013).

8.  

Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der vorsorglichen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom motorisierten Verkehr nach dem Gesagten zu Recht höher gewichtet als sein privates Interesse am Besitz des Führerausweises. Die aufschiebende Wirkung der Rekurse ist daher nicht wiederherzustellen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig am Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auch auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…