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Geschäftsnummer: VB.2013.00592  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Schulausschluss


Disziplinarische Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz oder einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig ist (E. 3.2).
Die Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei hat sie substanziiert dartzutun, welches Verhalten einem Schüler konkret vorgeworfen werde (E. 3.4).
Ein disziplinarischer Ausschluss kann im Sinn einer ultima ratio nur dann verfügt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder wenn bei geringeren Verstössen mildere Massnahmen nicht zu einer Verhaltensbesserung führten (E. 3.5.1).
Vorliegend erweist sich ein Schulausschluss aus unverhältnismässig (E. 3.5.2-5).
Prozesskosten zählen zum von den Eltern im Rahmen des Kinderunterhalts zu tragendenden Unterhalt. Von einem Kind darf in diesem Zusammenhang verlangt werden, dass es eine Mittellosigkeit der Eltern substanziiert behauptet oder darlegt, dass diese ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Weil der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten (E. 4).
Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2).
Gutheissung.
 
Stichworte:
DISZIPLINARFEHLER
DISZIPLINARMASSNAHME
MITTELSCHULE
SCHULAUSSCHLUSS
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 12 KRK
§ 20 Abs. 1 MittelschulG
§ 29 SCHULO
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00592

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

 

betreffend Schulausschluss,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1995 geborene A wechselte zu Beginn des Schuljahrs 2011/2012 von der Kantonsschule D zur Kantonsschule C. In der Kantonsschule D soll zuvor ein Verfahren zum disziplinarischen Ausschluss von A eingeleitet worden sein.

Nachdem sich Lehrpersonen vermehrt über das Verhalten von A während des Unterrichts beklagt hatten, schloss ihn die Schulkommission mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 aus der Kantonsschule C aus.

II.  

A liess am 18. Januar 2013 rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 18. Dezember 2012 aufzuheben. Zudem sei dem Schulpsychologischen Dienst der Auftrag eines Case Managements/einer Moderation im Sinn der Erwägungen zu erteilen. Schliesslich liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. Juni 2013 in der Hauptsache ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II), und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten auferlegte sie zur Hälfte der Kantonsschule C, nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und sprach A in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu.

III.  

A liess am 2. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sowie der Beschluss der Schulkommission vom 18. Dezember 2012 aufzuheben. Weiter sei Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids aufzuheben und die Bildungsdirektion anzuweisen, die Honorarnote von der Rechtsvertreterin von A zur direkten Entschädigung entgegenzunehmen. Schliesslich liess er um Bestellung einer Kindsvertretung für das Beschwerdeverfahren und direkte Entschädigung derselben sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Mit Eingabe vom 5. September 2013 liess A ein weiteres Dokument einreichen und die Beschwerdebegründung ergänzen. Die Schulkommission der Kantonsschule C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27./28. September 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sich darauf eintreten lasse. A reichte am 29. Oktober 2013 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Schulorgans etwa betreffend den Ausschluss von einer Kantonsschule nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG, LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Eingabe vom 5. September 2013 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung. Nach § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung nicht mehr erweitert werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 18). Weil die Eingabe vom 5. September 2013 nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, lässt sie sich – soweit damit die Beschwerdebegründung ergänzt wird – nicht berücksichtigen. Das mit dieser Eingabe eingereichte Beweismittel ist mit Blick auf den auch im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) jedoch zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Gemäss § 20 Abs. 1 MittelschulG können bei Verstössen gegen die Disziplin Massnahmen verhängt werden, wobei deren am schwersten wiegende der Schulausschluss ist. Art. 29 der Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 (SchulO, www.mba.zh.ch) zählt die möglichen disziplinarischen Massnahmen abschliessend auf.

3.2 Disziplinarische Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz oder einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig ist (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 32 Rz. 50 ff. sowie § 50 Rz. 9 ff.). Vorliegend besteht mit § 20 Abs. 1 MittelschulG für den Ausschluss aus der Schule eine genügende gesetzliche Grundlage. Es bleibt zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und die angeordnete Disziplinarmassnahme sich als verhältnismässig erweist.

3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Arbeitsblätter nicht korrekt ausgefüllt, sondern mit dem Schriftzug "Fuck you! Fuck you!" versehen. Im Sportunterricht habe er teilweise auf völlig unflätige Art und Weise protestiert, wiederholt auf Material eingeschlagen und sei allgemein durch seine auffällige Aggressivität sehr negativ aufgefallen. Schliesslich habe er einer Lehrerin, die ihm untersagt habe, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen, vorgeworfen, sie wolle auf diese Weise ihre Macht ihm gegenüber demonstrieren, und ausgeführt, er könne schliesslich nichts dafür, wenn er dringend "pissen" müsse. Man habe den Beschwerdeführer nach dem Wechsel von der Kantonsschule D darauf hingewiesen, dass bei weiteren disziplinarisch relevanten Vorfällen umgehend sein Ausschluss von der Schule erfolgen werde.

Anlässlich eines Gesprächs vom 13. Dezember 2012, welches der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente, erklärte der Beschwerdeführer, der Turnlehrer habe ihm nie gesagt, er verhalte sich aggressiv. Er sei sich dessen nicht bewusst und betrachte sein Verhalten gegenüber Mitschülern eher als motivierend. Auf Mobiliar schlage er, um seine Knochen zu stärken. Es treffe zwar zu, dass er auf ein Arbeitsblatt "Fuck you" geschrieben habe; dies habe sich aber nicht an den Wirtschaftslehrer gerichtet; im Übrigen sei das Arbeitsblatt korrekt ausgefüllt gewesen. Nach dem Gespräch mit dem Wirtschaftslehrer habe er den Verhaltenskodex der Schule noch einmal studiert und wolle sich künftig besser verhalten. Er sei sich nicht bewusst, dass seine Klassenkameraden und die Lehrpersonen Angst vor ihm hätten. Im gleichen Gespräch wies der Therapeut des Beschwerdeführers darauf hin, dass bei diesem eine seelische Erkrankung vorliege, er sich aber schon stark gebessert habe und die Therapie regelmässig besuche.

3.4 Die Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei hat sie substanziiert darzutun, welches Verhalten einem Schüler konkret vorgeworfen werde. Dem kommt die Beschwerdegegnerin teilweise nicht nach. Soweit sie sich nämlich auf vage Ausführungen beschränkt, Lehrpersonen und Mitschüler hätten sich vor dem Beschwerdeführer gefürchtet und dieser habe sich aggressiv verhalten, wird weder dargelegt noch ergibt sich aus den Akten, aufgrund welcher Vorfälle die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt sein will. Auch unterlässt sie, entsprechende Bestätigungen von Lehrpersonen und Mitschülern einzureichen.

Die drei dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Handlungen anerkennt dieser, relativiert aber deren Schwere. Darauf wird zurückzukommen sein.

Die vom Beschwerdeführer eingestandenen Vorfälle stellen grundsätzlich Verstösse gegen Art. 18 SchulO dar, wonach Schüler sich an die Hausordnung sowie die Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerschaft zu halten und alles zu vermeiden haben, was den Unterricht stört. Es bleibt zu prüfen, ob das erstellte Verhalten des Beschwerdeführers dessen Ausschluss aus der Schule rechtfertigte.

3.5  

3.5.1 Der Ausschluss aus einer Schule stellt die am schwersten wiegende disziplinarische Massnahme dar. Er hat zur Folge, dass eine Schülerin oder ein Schüler die angestrebte Ausbildung aus nicht mit der Leistung zusammenhängenden Gründen abbrechen muss und damit gezwungen wird, sich beruflich umzuorientieren. Angesichts dieser Ausgangslage kann ein disziplinarischer Ausschluss im Sinn einer ultima ratio nur dann verfügt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist oder wenn bei geringeren Verstössen mildere Massnahmen nicht zu einer Verhaltensbesserung führten.

3.5.2 Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorfälle wegen einer bipolaren affektiven Störung, die sich unter anderem durch eine leichtere Reizbarkeit und ein flegelhaftes Verhalten äussern kann, in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdegegnerin musste die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bekannt sein: Dieser hatte deswegen das Schuljahr 2011/2012 abbrechen müssen und die Schule erst ab August 2012 wieder besucht. Am Gespräch vom 13. Dezember 2012 war zudem der Therapeut des Beschwerdeführers zugegen, der bei dieser Gelegenheit ebenfalls auf die Erkrankung hinwies.

3.5.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen vermögen isoliert betrachtet einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. Die Arbeitsblätter waren unbestrittenermassen nicht dazu bestimmt, dem Lehrer abgegeben zu werden, weshalb er sich auch nicht als Adressat des Schimpfworts "Fuck you" betrachten musste. Der betroffene Lehrer hat im Übrigen im Anschluss an diesen Vorfall das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und diesen ermahnt. Dass in der Folge weitere solche Vorfälle geschehen wären, behauptet die Beschwerdegegnerin nicht.

Das unflätige Auftreten gegenüber einer Lehrperson, weil diese dem Beschwerdeführer verwehrt hatte, während des Unterrichts die Toilette aufzusuchen, wiegt sodann nicht schwer. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Lehrperson nur seinen Unmut bekundet, dass er die Toilette trotz des angeblich dringenden Bedürfnisses nicht hatte aufsuchen dürfen. Dies mag zwar, weil die Unmutsbekundung offenbar in unflätiger Art und Weise geschah, eine Ermahnung rechtfertigten, kann aber keinesfalls Grundlage eines Schulausschlusses bilden.

Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf Turngeräte eingeschlagen zu haben. Die diesbezüglich vorgebrachte Rechtfertigung, er habe seine Knochen stärken wollen, verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch nicht geltend, durch das Verhalten des Beschwerdeführers hätten die fraglichen Geräte Schaden genommen, und sie bestreitet auch nicht, dass der Turnlehrer nie interveniert und damit dem Beschwerdeführer auch nie zu verstehen gegeben hat, dass ein solches Verhalten nicht toleriert werde. Für sich vermögen diese Handlungen einen Schulausschluss jedenfalls auch nicht zu rechtfertigen.

3.5.4 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass offenbar bereits an der Kantonsschule D Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verhängt wurden und die Beschwerdegegnerin ihn darauf hingewiesen hat, dass diese Disziplinarfehler auch am neuen Ort berücksichtigt würden. Aktenkundig ist allerdings einzig, dass der Beschwerdeführer seine Schülerlegitimationskarte verfälschte, indem er sich zwei Jahre älter machte, und dass eine Konfrontation mit der Lehrperson für Mathematik stattgefunden hatte. Ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen, und es ist unklar, was zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrperson für Mathematik vorgefallen ist. Diese Vorfälle lassen sich demnach nur beschränkt berücksichtigen.

3.5.5 Im Zeitpunkt der Vorfälle wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Veränderung des Krankheitsbilds die Medikation umgestellt. Auch die Pflegeeltern hatten in jener Zeit eine Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers bemerkt, wurden jedoch durch die Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert, dass sich an der Schule Vorfälle ereignet hatten, welche zu disziplinarischen Massnahmen führen könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Gespräch vom 13. Dezember 2012 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Darstellung nicht, sondern beschränkt sich darauf, geltend zu machen, es sei unerheblich, wie der Beschwerdeführer sich nach Erlass der Ausgangsverfügung verhalten habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist dies insofern relevant, als damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers auf die Änderung des Krankheitsbilds zurückzuführen war und sich dies nach der Medikamentenumstellung wieder beruhigt hat.

Insgesamt erweist sich der Schulausschluss mit Blick auf die Schwere der konkreten Vorfälle und unter Berücksichtigung der Krankheit des Beschwerdeführers sowie der damit verbundenen besonderen Umstände auch dann als unverhältnismässig, wenn die bekannten Vorfälle an der Kantonsschule D berücksichtigt werden. Die Ausgangsverfügung erweist sich damit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin bleibt aber unbenommen, die Anordnung milderer disziplinarischer Massnahmen zu prüfen.

4.  

Der Beschwerdeführer verlangt sodann sinngemäss, seine Rechtsvertreterin sei für das vorinstanzliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist auf dieses Gesuch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Personen nicht dargelegt hatte.

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr Begehren nicht offensicht­lich aussichtslos erscheint und sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Zum von den Eltern im Rahmen des Kinderunterhalts (Art. 277 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) zu tragenden Unterhalt zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22). Ersucht ein Kind um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung, hat es deshalb darzutun, dass seine Eltern ebenfalls mittellos sind.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.101) verschaffe dem Kind ein Recht auf Anhörung. Dieses beinhalte einen Anspruch, zu gleichen Bedingungen wie Erwachsene oder besseren Zugang zu einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu erhalten. Dabei könne das Honorar der Rechtsvertretung jedenfalls dann, wenn zwischen den Interessen des Kindes und der Eltern ein Konflikt bestehe, nicht direkt den Eltern in Rechnung gestellt werden, weil damit die unabhängige Rechtsvertretung des Kindes nicht mehr gewährleistet sei. Die Rechtsvertretung des Kindes habe ihre Kostennote deshalb der rechtsanwendenden Behörde einzureichen, welcher anschliessend obliege, die Kosten für die Kindsvertretung beim Unterstützungspflichtigen einzufordern. Dies entspreche auch der Umsetzung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272), welche in Art. 95 Ziff. 2 lit. e bestimme, dass die Kosten für die Vertretung des Kinds in eherechtlichen Verfahren Prozesskosten seien.

Dem lässt sich für das vorliegende Verfahren nicht folgen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Eltern vorliegend andere Interessen als der Beschwerdeführer verfolgen könnten, denn auch den Eltern muss daran gelegen sein, dass der Beschwerdeführer seine Erstausbildung möglichst bald abschliessen kann. Die Eltern hätten jedoch auch dann für die Prozesskosten aufzukommen, wenn ein Interessenkonflikt vorläge. Inwiefern dies vorliegend einen Einfluss auf die Unabhängigkeit der Rechtsvertretung haben sollte, ist indes nicht ersichtlich. Die Rechtsvertretung steht einzig in einem Auftragsverhältnis zum Kind und hat deshalb allein dessen Interessen zu vertreten. Allein die Tatsache, dass die Honorarnote anschliessend an die Eltern zu senden und deren Bezahlung allenfalls gegen die Eltern gerichtlich durchgesetzt werden muss, führt noch nicht zu einer Interessenkollision bei der Rechtsvertretung.

Zu kurz greift zudem der Verweis auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. In eherechtlichen Verfahren sind in erster Linie die Eltern Partei, weshalb es dem Gericht auch ohne weiteres möglich ist, die Kosten der Kindsvertretung im Rahmen des Prozessrechtsverhältnisses den Eltern aufzuerlegen. Im eherechtlichen Verfahren drängt sich eine unabhängige Kindsvertretung auch deshalb auf, weil sich die Eltern im Verfahren mit unterschiedlichen Interessen gegenüberstehen und das Kind deshalb offensichtlich nicht unabhängig vertreten können.

Im vorliegenden Verfahren besteht zwischen den Eltern und den rechtsanwendenden Behörden kein Prozessrechtsverhältnis; Partei ist einzig der Beschwerdeführer. Entsprechend hatte die Vorinstanz auch keine Möglichkeit, von den Eltern des Beschwerdeführers Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu verlangen. Es darf deshalb vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er die Mittellosigkeit der Eltern substanziiert behauptet oder darlegt, dass diese ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Das hat er nicht getan. Die Vorinstanz ist deshalb auf das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht nicht eingetreten (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Juni 2013 sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben.

Weil der Beschwerdeführer nunmehr als überwiegend obsiegend erscheint, ist die Beschwerdegegnerin in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 28. Juni 2013 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.2 Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen.

Weil ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, befindet sich aber immer noch in der Erstausbildung, weshalb sich die Unterhaltspflicht der Eltern über die Volljährigkeit hinaus erstreckt (Art. 277 Abs. 2 ZGB; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2010, Art. 277 ZGB N. 12 f.). In diesem Sinn hätte er auch im Beschwerdeverfahren darzulegen, dass die ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen mittellos sind. Weil der Beschwerdeführer dem nicht nachkommt, lässt sich auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht eintreten.

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). In diesem Sinn ist im Dispositiv auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zu verweisen (vgl. auch BGr, 1. April 2008, 2C_704/2007, E. 1.1).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

2.    Auf das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung wird nicht eingetreten;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Juni 2013 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2012 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Juni 2013 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…