|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00594  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehegemeinschaft.

Zuständigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewillgung nach Art. 42 Abs. 1 AuG bei ausländischen Ehegatten und Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, sofern diese mit letzteren Zusammenwohnen oder ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG oder Art. 76 VZAE vorliegt (E. 2.1). Fortbestehen des Anspruchs nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (E. 2.2). Abstellen auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft und Substanziierungspflicht hinsichtlich der wichtigen Gründe nach Art. 49 AuG (E. 2.3). Da Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft von höchstens sechs bis zwölf Monaten bei minimaler Wahrscheinlichkeit einer Wiedervereinigung in absehbarer Zeit erlaubt, der Beschwerdeführer aber während höchstens einem Jahr und zwei Monaten mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen wohnte und weder eine gelebte Ehebeziehung fortbesteht noch mit einer baldigen Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu rechnen ist, ist sein abgeleitete Aufenthaltsrecht erloschen (E. 3). Keine Aufenthaltsansprüche aufgrund des Rechts auf Familien- oder Privatleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (E. 4.1). Keine pflichtwidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 4.2). Kosten- und Entschädigungsregelung (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EHEGEMEINSCHAFT
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
FAMILIENLEBEN
GESCHWISTER
GETRENNTE WOHNSITZE
GETRENNTLEBEN
LIVING APART TOGETHER
SUSPENSIVWIRKUNG
WICHTIGER GRUND
WOHNGEMEINSCHAFT
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00594

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1982, Staatsangehöriger von Land C, reiste am 14. Januar 2011 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 25. Februar 2011 heiratete er die Schweizerin D, geboren 1970, woraufhin A eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilt wurde.

Aufgrund von Kontrollen und Befragungen durch die Stadtpolizei E und die Kantonspolizei Zürich verweigerte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Januar 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. März 2013.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 31. Juli 2013 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. September 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2013 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Anordnung zum Verlassen der Schweiz sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl die Vorinstanz als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 50 N. 70 ff.).

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 VRG in Verbindung mit § 25 Abs. 13 VRG; VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 1.2). Mangels Aufhebung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich der entsprechende prozessuale Antrag.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nennt berufliche Verpflichtungen und "eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme" als Beispiele für einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG. Doch weder mit Art. 49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte die Praxis wieder eingeführt bzw. fortgesetzt werden, dass das Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Schweizers erst dann endet, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert und daher eine weitere Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist nicht bei jeder Trennung von Eheleuten bereits von einer Ausnahmesituation nach dieser Bestimmung auszugehen. Vielmehr kann es nur um besondere Konstellationen bei der Trennung von Eheleuten gehen. Das kommt auch in den Wortlauten von Art. 49 AuG und von Art. 76 VZAE sowie in der dazugehörigen Botschaft (BBl 2002, 3753 und 3795) zum Ausdruck, wo nur Trennungen aus "wichtigen" Gründen bzw. wegen "erheblicher" familiärer Probleme erwähnt werden (z. B. Berücksichtigung der Situation der Opfer häuslicher Gewalt; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Juli 2010, 2C_314/2010, E. 2.2 m.w.H.).

2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3 Praxisgemäss wird für die Bestimmung der Ehedauer auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abgestellt, da innere Vorgänge, wie ein "emotionaler Bruch", nicht festgestellt werden können. Ein Abstellen auf den Ehewillen ist nicht nur ungeeignet, weil er sich nicht nach aussen manifestiert, sondern weil er auch Missbräuchen leichter zugänglich ist. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG müssen substanziiert dargelegt werden.

3.  

3.1 Die Sicherheitsdirektion begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und dem damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und weder wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemacht würden noch ersichtlich seien, falle auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG ausser Betracht. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für ein weiterbestehendes Familienleben, wie es Art. 49 AuG verlange. Zudem könne der Beschwerdeführer auch nichts aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu seinen Gunsten ableiten.

3.2 Unbestrittenermassen steht fest, dass die Eheleute "zeitweise" getrennt leben, und zwar bereits "relativ schnell" nach der Eheschliessung. Die Abklärungen und Erwägungen der Vorinstanzen ergaben, dass das eheliche Zusammenleben – wenn überhaupt – lediglich vom 5. Juni 2011 bis August 2012 und damit rund ein Jahr und zwei Monate gedauert haben könne. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Dauer des Zusammenlebens nicht, insbesondere behauptet er nicht, das eheliche Zusammenleben habe länger gedauert oder sei zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden. Davon ist angesichts der Adressangabe in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 2. September 2013 "c/o […]" – auch nicht auszugehen. Vielmehr führt der Beschwerdeführer ins Feld, er sei "aufgrund der innerfamiliären Situation, d. h. der Problematik zwischen der Ehefrau und ihrem erwachsenen Sohn, gezwungen" gewesen, die eheliche Wohnung zu verlassen.

Zu prüfen bleibt deshalb zunächst, ob wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vorlagen bzw. vorliegen, die ein Getrenntleben erforderlich machen, und ob während dieser Zeit die Ehegemeinschaft weiterbestand und immer noch weiterbesteht.

Ob die – nicht weiter substanziierten – "Probleme" des Beschwerdeführers mit dem erwachsenen Sohn der Ehefrau tatsächlich einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG darstellen, kann offenbleiben, da es ohnehin an der gemäss Art. 49 AuG kumulativ erforderlichen Voraussetzung – dem fortbestehenden Familien- und Eheleben – mangelt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Ehe trotz des hängigen Eheschutzverfahrens nicht als definitiv gescheitert betrachtet und aus der Ehe- bzw. Wohnsituation auch nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden dürfe. Er bringt aber nichts vor, was für eine fortbestehende gelebte Ehebeziehung sprechen würde. So behauptet er nicht einmal, dass seine Frau und er zurzeit in regelmässigem Kontakt stünden, die Wohn- und Ehegemeinschaft inzwischen wieder aufzunehmen beabsichtigten oder es zu einer Wiederannäherung gekommen wäre. Auch hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nie zu Wort gemeldet. Im Eheschutzbegehren vom 26. Juni 2013 gab sie an, dass ihr der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei, was gegen regelmässige Kontakte und ein gelebtes Eheleben spricht. Weiter sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Eheleute gemeinsam um die Lösung der Probleme mit dem erwachsenen Sohn kümmerten bzw. kümmern wollten und begründete Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Kürze bestünde. Denn Art. 49 AuG ermöglicht in Krisensituationen kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaftvon höchstens sechs bis zwölf Monaten (vgl. Marc Spescha in: Ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 49 AuG N. 3) – nur dann, wenn eine Wiedervereinigung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint (BGr, 5. April 2011, 2C_287/2011, E. 2.1.2). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft gerade bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng (vgl. BGr, 26. Juli 2010, 2C_314/2010, E. 2.2). Diesen Anforderungen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Daran vermögen auch die Tatsache, dass die Ehefrau ihr erstes Eheschutzbegehren zurückgezogen hat, oder das Argument des Beschwerdeführers, dass das Eheschutzbegehren vom 26. Juni 2013 "vielmehr als Akt der Hilflosigkeit in einer offenbar ausweglosen Familienstreitigkeit zu werten [sei], denn als effektive Trennungsidee", nichts zu ändern.

Da die Voraussetzungen für ein Getrenntleben nach Art. 49 AuG somit nicht erfüllt sind, ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht des von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdeführers erloschen.

Wie die Vorinstanz nachvollziehbar feststellte, hat die eheliche Gemeinschaft vorliegendenfalls keine drei Jahre gedauert, sodass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zur Anwendung gelangt. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

4.  

4.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Davon kann eine ausländische Person betroffen sein, welcher die Anwesenheit untersagt und damit das Familien- und/oder das Privatleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Geschützt wird in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts liegt eine schützenswerte Beziehung zu Geschwistern nur vor, wenn diese über ein qualifiziertes, effektives Familienleben verfügen, z. B. bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, einer finanziellen oder psychischen Abhängigkeit oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich gelebten familiären Banden (VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246, E. 3 = RB 2001 Nr. 35). Derart qualifizierte Bande zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester werden nicht geltend gemacht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derart stark mit der Schweiz verbunden wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet werden könnte und er deshalb einen Aufenthaltsanspruch aus Privatleben besässe.

Der Beschwerdeführer besitzt somit auch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Weitere Rechtsansprüche des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich.

4.2 Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit oder Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…