{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00594_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213715&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "337fe12d857ac88751f958dff672e6a2"}, "Num": [" VB.2013.00594"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00594"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00594"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00594"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehegemeinschaft. Zust\u00e4ndigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewillgung nach Art. 42 Abs. 1 AuG bei ausl\u00e4ndischen Ehegatten und Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, sofern diese mit letzteren Zusammenwohnen oder ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG oder Art. 76 VZAE vorliegt (E. 2.1). Fortbestehen des Anspruchs nach Aufl\u00f6sung der Ehe- oder Familiengemeinschaft gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 AuG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (E. 2.2). Abstellen auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft und Substanziierungspflicht hinsichtlich der wichtigen Gr\u00fcnde nach Art. 49 AuG (E. 2.3). Da Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze Unterbr\u00fcche der Wohn- und Lebensgemeinschaft von h\u00f6chstens sechs bis zw\u00f6lf Monaten bei minimaler Wahrscheinlichkeit einer Wiedervereinigung in absehbarer Zeit erlaubt, der Beschwerdef\u00fchrer aber w\u00e4hrend h\u00f6chstens einem Jahr und zwei Monaten mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen wohnte und weder eine gelebte Ehebeziehung fortbesteht noch mit einer baldigen Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu rechnen ist, ist sein abgeleitete Aufenthaltsrecht erloschen (E. 3). Keine Aufenthaltsanspr\u00fcche aufgrund des Rechts auf Familien- oder Privatleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (E. 4.1). Keine pflichtwidrige Ermessensaus\u00fcbung durch die Vorinstanz (E. 4.2). Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelung (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:44", "Checksum": "b987c03d86e11bbf1b0f44b0bc0b952a"}