{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00603_2013-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213470&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b5d8ed9ef8b6a223d7bc4b59d6419fbc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00603"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2013  VB.2013.00603"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2013  VB.2013.00603"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2013  VB.2013.00603"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | Zul\u00e4ssige Kautionierung eines Beschwerdef\u00fchrers durch Vorinstanz gest\u00fctzt auf \u00a7 15 Abs. 2 lit. a VRG. Anfechtbarkeit einer Zwischenverf\u00fcgung der Vorinstanz, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies und ihn f\u00fcr die voraussichtlichen Verfahrenskosten kautionierte unter Androhung des Nichteintretens im S\u00e4umnisfall. Gem\u00e4ss Praxis des Bundesgerichts auch zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist davon auszugehen, dass eine solche Zwischenverf\u00fcgung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.2).  Kautionierungsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz nach \u00a7 15 Abs. 2 lit. a VRG (E.2.2): In diesem Zusammenhang ist ein tats\u00e4chlicher Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB erforderlich; ein fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 ZGB ist unbeachtlich. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer bereits einmal ein Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung bis zum Bundesgericht erfolglos durchlaufen hatte, verf\u00fcgt er nicht mehr \u00fcber einen g\u00fcltigen Aufenthaltstitel. Zudem wurde er von seiner Vermieterin an seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet und h\u00e4lt er sich derzeit gem\u00e4ss seinem Rechtsvertreter an wechselnden Orten (bei Bekannten) in der Schweiz auf. Er h\u00e4lt sich somit nicht an einem bestimmten/bestimmbaren Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens auf. Die Vorinstanz h\u00e4tte den Beschwerdef\u00fchrer auch gest\u00fctzt auf \u00a7 15 Abs. 2 lit. b VRG aufgrund der aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenen Kosten kautionieren k\u00f6nnen (E. 2.3). Festsetzung des Kostenvorschusses durch Vorinstanz war nicht rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:26", "Checksum": "9f01f3c87967ce5cb921245ed16e7799"}