{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00604_23-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213374&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47ef4407304d510c43a57517122181a0"}, "Num": [" VB.2013.00604"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00604"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00604"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2013.00604"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gem\u00e4ss Art. 43 Abs. 1 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgem\u00e4ssen Aufenthalt von f\u00fcnf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Bf ist Vater eines minderj\u00e4hrigen Sohnes, der unter der Obhut der Mutter steht. Der nicht-sorgeberechtigte Ausl\u00e4nder hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit aus EMRK 8. Kumulativ m\u00fcssen die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sein: Zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind muss in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen; diese k\u00f6nnte durch die Ausweisung ins Heimatland nicht mehr Aufrecht erhalten werden und das Verhalten des Ausl\u00e4nders darf nicht zu Klagen Anlass gegeben haben. Der Bf unterh\u00e4lt keinen Kontakt zu seinem Sohn und kann sich demnach nicht im Licht dieser Beziehung auf EMRK 8 berufen. Im Hinblick auf die Beziehung mit seiner zweiten Ehefrau, die gelebt und intakt ist und damit in den Schutzbereich von EMRK 8 f\u00e4llt, kann er dies. Zudem kann er sich grunds\u00e4tzlich auf Art. 43 AuG berufen. Gem\u00e4ss Art. 62 lit. b AuG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn ein Ausl\u00e4nder zu einer l\u00e4ngerfristigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Der Bf ist u.a. zu einer Haftstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Somit besteht ein Widerrufsgrund. Vorliegend \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an einer Fernhaltung des straff\u00e4llig gewordenen Bfs seine pers\u00f6nlichen Interessen wie auch diejenigen seiner Ehefrau am Verbleib in der Schweiz. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:59", "Checksum": "30e09c19c00c29fc244136e1f60c5198"}