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Geschäftsnummer: VB.2013.00610  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung: Sozialhilfeabhängigkeit. Aus dem neu eingereichten Arbeitsvertrag ergibt sich, dass ab dem 1. Juni 2013 von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 4'000.- auszugehen ist. Damit besteht keine konkrete Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit (E. 3.4). Keine Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenregelung, da der erwähnte Arbeitsvertrag ohne Weiteres bereits im Rekursverfahren hätte eingereicht werden können (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANSTELLUNGSVERTRAG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEDARFSGERECHTE WOHNUNG
FAMILIENNACHZUG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. e AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00610

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,
zzt. in Äthiopien,  

vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 das Gesuch von B, geboren 1989, ab, mit dem diese die Bewilligung des Nachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehemann, A, beantragt hatte.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2013 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 5. September 2013 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. August 2013 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

Zwischen der Schweiz und Somalia besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde.

3.  

3.1 Das Migrationsamt verweigerte die nachgesuchte Bewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren. Er müsse seit dem 10. März 2011 von der Sozialhilfe dauerhaft und erheblich unterstützt werden. Eine nachhaltige berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer erfülle damit den in Art. 63 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 62 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) aufgeführten Widerrufsgrund, sodass die Zulassungsvoraussetzungen für seine Ehefrau nicht erfüllt seien. Das fiskalische Interesse überwiege die privaten Interessen an der Familienzusammenführung. Unter diesen Umständen könne offengelassen werden, ob die Wohnverhältnisse an der C-Strasse 01 in D, wo der Beschwerdeführer über ein möbliertes Zimmer für eine Person verfüge, bedarfsgerecht wäre.

3.2 Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid des Migrationsamts. Zum einen stehe den Beschwerdeführenden keine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in naher Zukunft kaum in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) aus eigenen Mitteln zu bestreiten (Entscheid der Vorinstanz, E. 5c). Das öffentliche Interesse an der Entlastung der Sozialhilfe überwiege das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufnahme des Familienlebens in der Schweiz.

3.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid nicht. Sie bringen jedoch vor, der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite seit dem 1. Juni 2013 im Heim E. Dies wird durch den der Beschwerde beigelegten Anstellungsvertrag vom 6. Juni 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Heim E bestätigt. Demnach beträgt der Monatslohn des Beschwerdeführers Fr. 4'045.85.

3.4 Das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist vorliegend zulässig, da es sich bei der Vorinstanz nicht um eine gerichtliche Instanz im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG handelt (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Der neue eingereichte Anstellungsvertrag ist somit zu berücksichtigen. Aus ihm ergibt sich, dass künftig – seit 1. Juni 2013 – mit einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 4'000.- auszugehen ist. Damit ist im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verweigerung des Familiennachzugs erforderlich ist (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1 mit Hinweisen), liegt unter diesen Umständen nicht mehr vor.

3.5 Bei dieser Sachlage ist auch nicht daran zu zweifeln, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, eine bedarfsgerechte Wohnung für sich und seine Ehefrau zu finden. Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung zu Recht verneinte, während das Migrationsamt diese Frage in seiner Verfügung noch offengelassen hatte, braucht daher vorliegend nicht geprüft zu werden.

4.  

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu korrigieren. Die Beschwerdeführenden, die den Entscheid der Vorinstanz nicht beanstanden, hätten den vom 6. Juni 2013 datierenden Anstellungsvertrag, der zur Gutheissung der Beschwerde führt, bereits im Rekursverfahren einreichen können.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden Disp.-Ziff. 1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. August 2013 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Dezember 2012 aufgehoben.

       Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…