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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00610
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
zzt. in Äthiopien,
vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung
vom 17. Dezember 2012 das Gesuch von B, geboren 1989, ab, mit dem diese
die Bewilligung des Nachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehemann, A, beantragt
hatte.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B an die Sicherheitsdirektion.
Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2013 ab.
III.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 erhoben A und B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, den Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 30. August 2013 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und die nachgesuchte
Bewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September
2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Zwischen der Schweiz und Somalia besteht kein Staatsvertrag,
welcher der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde.
3.
3.1 Das
Migrationsamt verweigerte die nachgesuchte Bewilligung im Wesentlichen mit der
Begründung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen finanziellen
Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren. Er
müsse seit dem 10. März 2011 von der Sozialhilfe dauerhaft und erheblich
unterstützt werden. Eine nachhaltige berufliche Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer
erfülle damit den in Art. 63 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 62
lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG) aufgeführten Widerrufsgrund, sodass die Zulassungsvoraussetzungen
für seine Ehefrau nicht erfüllt seien. Das fiskalische Interesse überwiege die
privaten Interessen an der Familienzusammenführung. Unter diesen Umständen
könne offengelassen werden, ob die Wohnverhältnisse an der C-Strasse 01 in D,
wo der Beschwerdeführer über ein möbliertes Zimmer für eine Person verfüge, bedarfsgerecht
wäre.
3.2 Die Vorinstanz
bestätigte den Entscheid des Migrationsamts. Zum einen stehe den Beschwerdeführenden
keine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung. Zum anderen sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auch in naher Zukunft kaum in der Lage sein werde,
den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) aus eigenen
Mitteln zu bestreiten (Entscheid der Vorinstanz, E. 5c). Das öffentliche
Interesse an der Entlastung der Sozialhilfe überwiege das private Interesse der
Beschwerdeführenden an der Aufnahme des Familienlebens in der Schweiz.
3.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden den vorinstanzlichen
Entscheid nicht. Sie bringen jedoch vor, der Beschwerdeführer habe mittlerweile
eine Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite seit dem 1. Juni 2013 im Heim E. Dies
wird durch den der Beschwerde beigelegten Anstellungsvertrag vom 6. Juni
2013 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Heim E bestätigt. Demnach beträgt
der Monatslohn des Beschwerdeführers Fr. 4'045.85.
3.4 Das
Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ist vorliegend zulässig, da es sich bei der Vorinstanz nicht um eine
gerichtliche Instanz im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG handelt (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Der neue
eingereichte Anstellungsvertrag ist somit zu berücksichtigen. Aus ihm ergibt
sich, dass künftig – seit 1. Juni 2013 – mit einem monatlichen Einkommen
des Beschwerdeführers von rund Fr. 4'000.- auszugehen ist. Damit ist im
jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in der Lage
sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) aus
eigenen Mitteln zu bestreiten. Eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit,
wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verweigerung des
Familiennachzugs erforderlich ist (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010,
E. 2.3.1 mit Hinweisen), liegt unter diesen Umständen nicht mehr vor.
3.5 Bei dieser
Sachlage ist auch nicht daran zu zweifeln, dass es dem Beschwerdeführer möglich
sein wird, eine bedarfsgerechte Wohnung für sich und seine Ehefrau zu finden.
Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung zu Recht
verneinte, während das Migrationsamt diese Frage in seiner Verfügung noch
offengelassen hatte, braucht daher vorliegend nicht geprüft zu werden.
4.
Die Beschwerde
erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Hingegen ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu korrigieren. Die
Beschwerdeführenden, die den Entscheid der Vorinstanz nicht beanstanden, hätten
den vom 6. Juni 2013 datierenden Anstellungsvertrag, der zur Gutheissung
der Beschwerde führt, bereits im Rekursverfahren einreichen können.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden Disp.-Ziff. 1 des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. August 2013 sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 17. Dezember 2012 aufgehoben.
Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:…