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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00611
Beschluss
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
vertreten
durch die Eltern (Beschwerdeführende 2 und 3)
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme
für eine Privatschulung (vorsorgliche Massnahme),
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1999) leidet an einer Lernbehinderung, einer Spracherwerbsstörung
und einer motorischen Ungeschicklichkeit. Er besuchte im Schuljahr 2005/2006
zunächst die Einschulungsklasse und anschliessend drei Jahre eine Regelklasse
der Primarschule X; ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchte er eine
Sprachheilschule.
Am 5. April 2012 ersuchten die Eltern von A, B und C, die Schulpflege
X, ihren Sohn ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 in der Privatschule Q schulen
zu lassen. Dieses Gesuch wies das Ressort Schülerbelange am 16. Mai 2012
ab. Die Eltern erhoben dagegen am 30. Mai 2012 Einsprache bei der
Gesamtschulpflege. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2012 lehnte die
Schulpflege X ein Gesuch um provisorische Einzelschulung an der Privatschule Q
ab und ordnete Einzelunterricht an. Ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 liessen A
und B Eltern ihren Sohn an der Privatschule Q schulen. Am 10. Dezember
2012 beschloss die Schulpflege X, A im Sinn einer Übergangslösung ausnahmsweise
bis Ende Schuljahr 2012/2013 an der Privatschule Q schulen zu lassen und sich
an den entsprechenden Kosten im Umfang von Fr. 33'960.- zu beteiligen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2013 bewilligte die Schulpflege X
für das Schuljahr 2013/2014 die externe Sonderschulung von A an einer heilpädagogischen
Schule in M und leistete namens der Gemeinde X im entsprechenden Umfang eine
Kostengutsprache; auf eine beantragte psychologische Begutachtung zur Frage, ob
A der Schulwechsel zumutbar sei, verzichtete die Schulpflege.
II.
Mit Rekurs vom 6. Juni 2013 liessen A und seine
Eltern beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 6. Mai
2013 aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, die Kosten der
Sonderschulung von A an der Privatschule Q für das Schuljahr 2013/2014 zu
übernehmen; eventualiter seien ergänzende Abklärungen zu tätigen. Zudem
ersuchten sie darum, A für die Dauer des Verfahrens vorsorglich an der Privatschule
Q zu schulen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 wies der Bezirksrat W den
Antrag um vorsorgliche Schulung an der Privatschule Q ab und entzog dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung.
III.
A, B und C liessen am 6. September 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der bezirksrätliche Beschluss vom 31. Juli 2013 aufzuheben und A bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorsorglich an der Privatschule Q zu
schulen. Der Bezirksrat W verzichtete am 13./16. September 2013 mit
Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung; namens der
Gemeinde X liess die Primarschulpflege mit Beschwerdeantwort vom
7. Oktober 2013 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit weiteren
Eingaben von A, B und C vom 21. Oktober 2013 und 12. November 2013
sowie der Primarschulpflege vom 31. Oktober 2013 wurde an den jeweiligen
Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa betreffend
sonderpädagogische Massnahmen ist das Verwaltungsgericht nach § 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2 Beim
angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gegen einen
solchen ist die Beschwerde nach § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig,
wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren sparen würde (lit. b). Für die Anfechtung vorsorglicher
Massnahmen bzw. deren Verweigerung kommt von vornherein nur die erste Variante
in Betracht. Es muss sich grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln,
welcher auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid
nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 I 83 E. 83 E. 3.1, auch
zum Folgenden). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können
jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit
Hinweisen). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht mehr
per se davon ausgegangen werden, Entscheide über die Anordnung oder
Verweigerung vorsorglicher Massnahmen bewirkten einen solchen Nachteil und
seien demnach immer anfechtbar; die beschwerdeführende Person hat vielmehr
darzulegen, inwiefern im konkreten Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
rechtlicher Natur droht (BGE 137 III 324 E. 1.1, 138 III 46
E. 1.2).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, ohne Anordnung der
beantragten vorsorglichen Massnahme drohten eine Destabilisierung des
Beschwerdeführers 1, erneute Verhaltensauffälligkeiten und der Rückfall in die
frühere Verweigerungshaltung; zudem würden seine Entwicklung und die psychische
Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden teilten der
Primarschulpflege indes am 14. August 2013 mit, den Beschwerdeführer 1
ungeachtet des für sie negativen Beschlusses der Vorinstanz vom 31. Juli
2013 – welchen sie erst nach Schulbeginn beim Verwaltungsgericht anfochten –
"für die Zeit des Prozesses" weiterhin an der Privatschule Q
schulen zu lassen. Weil die Ausgangsverfügung ihm den Besuch der Privatschule Q
nicht untersagt, führen die verweigerte Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
bzw. der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht dazu, dass der Beschwerdeführer 1
während des Verfahrens die heilpädagogische Schule in M besuchen müsste; die
Beschwerdeführenden haben einzig die Kosten der Schulung an der Privatschule Q
vorläufig selber zu tragen. Damit droht ihnen einzig ein finanzieller Nachteil,
welcher bei einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid – welcher
die Kostenübernahme für das ganze Schuljahr beträfe – ohne weiteres behoben
werden könnte und somit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 138 III 333
E. 1.3.1, 137 III 522 E. 1). Auf die Beschwerde lässt sich deshalb
nicht eintreten.
2.
2.1 Nach
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 lit. b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) sind Verfahren im Zusammenhang
mit einer geltend gemachten Benachteiligung im Bereich der Ausbildung
kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können
jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 2 BehiG).
Solches liegt hier vor, weil die Beschwerde von Anfang an offensichtlich aussichtslos
war. Entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie
§ 14 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).
2.2 Den
Beschwerdeführenden ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
In diesem Sinn ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Weil der Beschluss der Vorinstanz betreffend Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme einen Zwischenentscheid darstellt, ist der
vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f.,
und 4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss weiterziehen,
wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …