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Geschäftsnummer: VB.2013.00613  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung


Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (E. 4.1). Wegen Verstosses gegen den schweizerischen materiellen Ordre public wird die Anerkennung eines ausländischen Entscheids verweigert, wenn der Inhalt bzw. das Ergebnis der Entscheidung das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Ob das tschechische Gericht zu Recht tschechisches materielles Recht auf die Scheidung anwandte oder aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 schweizerisches Recht hätte angewandt werden sollen, darf nicht beurteilt werden, da dies auf eine Nachprüfung des tschechischen Scheidungsurteils hinauslaufen würde. Das tschechische Scheidungsurteil, das sich auf den Scheidungspunkt beschränkt, führt nicht zu einem dem schweizerischen Rechtssystem unbekannten Ergebnis, welches mit dem hiesigen Rechtsgefühl gänzlich unvereinbar wäre (E. 4.2.3.3). Die für die Bewilligung der Eintragung ins Zivilstandsregister zuständige kantonale Behörde ist kompetent, über die vorfrageweise Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zu befinden, solange noch kein diesbezüglicher Entscheid der ordentlichen Behörde vorliegt. Entsprechend ist die Anerkennung nur in den Erwägungen zu prüfen und allenfalls zu bejahen, nicht aber im Dispositiv (E. 5). Liegt eine ausländische Entscheidung über ein im schweizerischen Personenstandsregister einzutragendes Zivilstandsereignis vor, ist die kantonale Aufsichtsbehörde befugt, auch ohne entsprechendes Gesuch ein Verfahren betreffend Eintragung von Amtes wegen einzuleiten (E. 6.3). Teilweise Gutheissung
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
AUSLÄNDISCHES URTEIL
EHESCHEIDUNG
ORDRE PUBLIC
RECHTSMISSBRAUCH
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
ZIVILSTANDSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. II IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00613

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B, 

vertreten durch RA C,

 

2.    Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Zivilstandswesen,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Urteil des Amtsgerichts Y (Tschechien) vom 14. März 2011, welches am 22. November 2011 in Rechtskraft erwuchs, wurde die Ehe der Schweizer Bürgerin A mit B, einem Staatsbürger Tschechiens, geschieden. Die Schweizerische Vertretung in Wien, welche für die Tschechische Republik zuständig ist, meldete dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die Ehescheidung mit Urkundensendung vom 28. September 2012. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 fragte dieses bei A nach, ob sie mit der Anerkennung der Scheidung in der Schweiz einverstanden sei. Am 29. Oktober 2012 fand diesbezüglich ein Treffen zwischen Vertretern des Gemeindeamts und A statt. Mit Schreiben vom 26. November 2012 bestätigte Letztere, dass sie mit der Anerkennung nicht einverstanden sei. Mit E-Mail vom 23. Januar 2013 erklärte sich B mit der Anerkennung und Eintragung der Ehescheidung in den schweizerischen Registern einverstanden.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 anerkannte das Gemeindeamt die am 22. November 2011 in Y erfolgte Ehescheidung (Dispositiv-Ziff. I) und wies das Zivilstandsamt X an (Dispositiv-Ziff. II):

"die Ehescheidung zwischen B […] und A […], wohnhaft zum Zeitpunkt der Ehescheidung in Z (Tschechische Republik), im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen. Die Ehescheidung ist am 22. November 2011 in Rechtskraft erwachsen."

 

Weder wurden Verfahrenskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

II.  

A rekurrierte dagegen am 21. Februar 2013 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion), welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Juli 2013 abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihr die Verfahrenskosten auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und sie verpflichtete, B eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff.-III).  

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 9. September 2013 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1.  In Aufhebung der hiermit angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 15. Juli 2013, sei die Anerkennung in der Schweiz und der Eintrag im Schweizerischen Personenstandregister, der am 22. November 2011 in Y (Tschechische Republik) erfolgten Ehescheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, zu verweigern.

 

  2. Demzufolge sei die Verfügung des Gemeindeamtes Zürich vom 25. Januar 2013 aufzuheben, und:

 

dem Zivilstandsamt X den Eintrag der tschechischen Ehescheidung im Schweizerischen Personenstandsregister zu verweigern,

 

sowie im Dispositiv dieser Verfügung vom Gemeindeamt des Kantons Zürich die Korrektur anzubringen, dass zum Zeitpunkt des tschechischen Scheidungsurteils, A nicht in Z (CZ) wohnhaft war, sondern in der Schweiz.

 

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse (unter Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin)."

 

Das Gemeindeamt verzichtete am 13./16. September 2013 auf Beschwerdeantwort. Die Justizdirektion beantragte am 3. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. B liess am 16. Oktober 2013 beantragen, unter EntschHigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten von A sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Am 28. Oktober 2013 reichte A eine Stellungnahme ein. Die Justizdirektion verzichtete auf weitere Vernehmlassung, wohingegen B am 4. November 2013 dazu eine Eingabe machte. A äusserte sich hierzu am 19. Januar 2014.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde (gemäss § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1] ist dies das Gemeindeamt) in die Personenstandsregister eingetragen (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291] in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und Art. 23 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Als erste Rechtsmittelinstanz amtet die Justizdirektion (vgl. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG in Verbindung mit §§ 59, 66 Abs. 1 lit. a und Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Gegen deren Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 und §§ 42–44 e contrario VRG gegeben.

1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das tschechische Scheidungsurteil könne in der Schweiz nicht anerkannt und in das Personenstandsregister eingetragen werden, weil es den schweizerischen Ordre public verletze. Der Beschwerdegegner 1 habe am 19. Oktober 2007 – als er noch Doppelbürger der Schweiz und Tschechiens gewesen sei – eine erste Scheidungsklage in Y eingereicht. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Scheidung sei von einem Appellationsgericht mit Urteil vom 12. August 2008 (recte 30. Juli 2008) auf ihre Beschwerde hin aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden mit der Begründung, auf die Scheidung sei nicht tschechisches materielles Recht, sondern – weil beide Ehepartner Schweizer Bürger seien – das gemeinsame Heimatrecht anwend­bar. Der Beschwerdegegner 1 habe daraufhin seine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht beantragt (vgl. VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023; bestätigt durch BGr, 29. August 2011, 1C_270/2011). Nach erfolgter Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht habe der Beschwerdegegner 1 sodann seine erste, noch pendente Scheidungsklage zurückgezogen und am 13. November 2008 – nunmehr nur noch als Staatsbürger Tschechiens – eine zweite Scheidungsklage eingereicht. Damit habe er die Anwendung tschechischen materiellen Rechts auf die Scheidung erreicht, was eine "evidente Gesetzesumgehung" darstelle. Dies verstosse in unerträglicher Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden und sei mit der schweizerischen Rechtsauffassung gänzlich unvereinbar.

2.2 Der Beschwerdegegner 1 bestreitet jeglichen Zusammenhang zwischen der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und dem Ehescheidungsverfahren oder dem Rückzug der ersten Scheidungsklage in Y. Für die Frage, ob das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt und die Scheidung eingetragen werden solle, sei lediglich relevant, ob dies mit der hiesigen Rechts- und Sittenauffassung kollidiere oder gar unerträglich erscheine, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien beide Parteien anzuhören und die Akten und Beweise aus sämtlichen derzeit in der Schweiz abgeschlossenen, mit der Scheidung in Zusammenhang stehenden Verfahren beizuziehen.

3.2 Nach § 60 Satz 1 VRG werden die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben. Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechts­erheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizi­pierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 11).

3.3 Alle Parteien hatten vorliegend Gelegenheit, das von ihnen als relevant Erachtete im Rahmen des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden Beschwerde­verfahren vorzubringen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit persönliche Befragungen vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnten.

Gleiches gilt für die Akten zu den in der Beschwerdeschrift genannten, abgeschlossenen Gerichtsverfahren. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Beschwerdeführerin in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten auf Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung des Beschwerdegegners 1 aus dem Schweizer Bürgerrecht (29. August 2011, 1C_270/2011) sowie eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid bezüglich Nichteintretens auf eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (15. März 2012, 5A_599/2011) abgewiesen. Darüber hinaus hat sich das Bundesgericht auch mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen bezüglich Nichteintretens auf eine Scheidungsklage befasst (31. August 2012, 5A_235/2012). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht sind an diese rechtskräftigen Entscheide gebunden, da sie nicht als absolut nichtig erscheinen (vgl. BGE 108 II 456 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31). Inwiefern die zu diesen Verfahren gehörenden Akten zur Klärung der Rechtsfrage, ob das tschechische Scheidungsurteil anerkannt und ins Personenstandsregister eingetragen werden kann, beitragen sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch Akten eines Verfahrens um Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Y können hier nichts zur Entscheidfindung beitragen. Auf persönliche Befragungen und Beizug der genannten Akten kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs verzichtet werden.

4.  

4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 IPRG wird die Eintragung eines ausländischen Scheidungsur­teils ins Personenstandsregister durch die kantonale Aufsichtsbehörde bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Vorbehalten ist die Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IRPG). Vorliegend sind sowohl das Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (nachfolgend Haager Übereinkommen, HaSTÜ; SR 0.211.212.3) wie der Vertrag vom 21. Dezember 1926 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (nachfolgend Vertrag CH-CZ; SR 0.276.197.411), der auch für die Tschechische Republik als Nachfolgestaat gilt, anwendbar. Wie die Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt hat und auch nicht weiter bestritten wird, ist auf den vorliegenden Sachverhalt das im Vergleich zum Vertrag CH-CZ jüngere und speziellere und im Vergleich zum Bundesge­setz über das Internationale Privatrecht anerkennungsfreundlichere Haager Übereinkom­men anzuwenden (auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).  

4.2 Das Haager Übereinkommen verpflichtet jeden Vertragsstaat, eine rechtskräftige, durch eine zuständige Instanz ausgesprochene Scheidung anzuerkennen, wenn keine Verweigerungsgründe gegeben sind (vgl. Daniel Candrian, Scheidung und Trennung im internationalen Privatrecht der Schweiz, St. Gallen 1994, S. 244).

4.2.1 Die Scheidung wurde mit Urteil des Amtsgerichts Y vom 14. März 2011 ausgesprochen und erging damit in einem gerichtlichen Verfahren. Der Übersetzung der beglaubigten Kopie des Scheidungsurteils ist überdies zu entnehmen, dass der Entscheid am 22. November 2011 rechtskräftig wurde.

4.2.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 2 HaSTÜ ist eine anerkennbare indirekte Zuständigkeit unter anderem gegeben, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Scheidungsstaat hatte und entweder der gewöhnliche Aufenthalt unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens mindestens ein Jahr gedauert hatte (lit. a) oder die Ehegatten dort ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (lit. b). Ebenso ist ein gerichtlicher oder in einem anderen amtlichen Verfahren ergangener Entscheid zu anerkennen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Angehöriger des Scheidungsstaats war und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 2 Ziff. 4 lit. a HaSTÜ) oder ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wovon zumindest ein Teil innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor der Einleitung des Verfahrens lag (Art. 2 Ziff. 4 lit. b HaSTÜ).

Der Beschwerdegegner 1 verfügte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens  am 13. November 2008 über die tschechische Staatsbürgerschaft und hatte seinen Wohn­sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Tschechien (vgl. Art. 3 Abs. 1 HaSTÜ). Unbestritten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 im Jahr […] nach Tschechien zogen, dort ihren Lebensmittelpunkt begründeten und auch ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hatten. Entsprechend sind vorliegend mehrere Anknüpfungskriterien des Haager Übereinkommens erfüllt (Art. 2 Ziff. 2 lit. a und b, Ziff. 4 lit. a und b HaSTÜ). In Bezug auf die indirekte Zuständigkeit des tschechischen Scheidungsgerichts ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners 1 bzw. die Frage, ob er die schweizerische mit der Absicht der Gesetzesumgehung abgelegt hat, daher nicht rechtserheblich (siehe im Unterschied dazu BGE 130 III 723 [=Pra 94/2005 Nr. 89], wo das Bundesgericht prüfte, ob die anwendbare Schweizer Kollisionsnorm [Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 70 IPRG] eine Berufung auf eine Gesetzumgehung zulasse).

4.2.3 Für die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils sieht das Haager Übereinkommen verschiedene Gründe vor. Gemäss Art. 8 HaSTÜ kann die Anerkennung versagt werden, wenn keine angemessenen Vorkehrungen getroffen wurden, um den Antragsgegner vom Ehescheidungsverfahren in Kenntnis zu setzen (keine gehörige Vorladung), oder ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Rechte geltend zu machen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Ist eine Ehescheidung mit einer früheren Entscheidung über den ehelichen Stand der Ehegatten unvereinbar, die im Anerkennungsstaat ergangen oder in diesem Staat anerkannt worden ist oder die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann ebenfalls von einer Anerkennung abgesehen werden (res iudicata; Art. 9 HaSTÜ). Ist der eheliche Stand eines Ehegatten Gegenstand eines Verfahrens in einem anderen Vertragsstaat, kann ein im Inland anhängiges Ehescheidungsverfahren ausgesetzt werden (Litispendenz; Art. 12 HaSTÜ). Schliesslich kann die Anerkennung versagt werden, wenn dies mit dem Ordre public des Anerkennungsstaates offensichtlich unvereinbar ist (Art. 10 HaSTÜ). Anzumerken bleibt, dass das Haager Übereinkommen einen Rechtsmissbrauch nicht als weiteren Verweigerungsgrund vorsieht (vgl. Candrian, S. 246 mit Hinweis auf Frank Vischer, Abkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen, SJIR 25 [1968] S. 117 ff., 125 und 128). Die Anerkennung einer Ehescheidung kann überdies nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein anderes als das Recht angewendet worden ist, das nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen wäre (Art. 6 Abs. 2 lit. b HaSTÜ).

4.2.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im tschechischen Scheidungsverfahren nicht gehörig vorgeladen oder ihr das rechtliche Gehör verweigert und damit der formelle Ordre public verletzt worden wäre.

4.2.3.2 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Anerkennung des tschechischen Scheidungsurteils ein früher ergangener, rechtskräftiger Entscheid über den ehelichen Stand der Ehegatten entgegenstehen würde.

Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 123 III 16 E. 2a, auch zum Folgenden). Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In materielle Rechtskraft erwächst damit grundsätzlich nur ein Sachurteil. Ein solches liegt vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst inhaltlich beurteilt. Prozessurteile erwachsen hingegen höchstens hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage in Rechtskraft (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.2 mit Hinweisen).

Das erste vom Beschwerdegegner 1 angestrengte Scheidungsverfahren wurde, wie dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Y vom 14. März 2011 entnommen werden kann, wegen Klagerückzugs und eine von der Beschwerdeführerin am 13. November 2008 in Y erhobene Scheidungsklage wegen Litispendenz "eingestellt". In Bezug auf eine am 5. Mai 2009 von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erhobene Scheidungsklage erging ein Prozessendentscheid wegen Nichteintretens mangels Zuständigkeit. Das Bundesgericht kam letztinstanzlich zum Schluss, das Obergericht des Kantons Zürich habe nicht Recht verletzt, als es mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Scheidungsklage die internationale Zuständigkeit verneinte und das Nichteintreten auf die Klage angeordnet habe (31. August 2012, 5A_235/2012). Auf eine von der Beschwerdeführerin am 26. April 2011 erhobene Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde ebenfalls wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten (vgl. BGr, 15. März 2012, 5A_599/2011). Eine zurzeit in Y rechtshängige Klage des Beschwerdegegners 1 auf güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft sodann nicht den Statusentscheid. Entsprechend ergingen in Bezug auf die Scheidung der Ehegatten keine Sachendentscheide, welche einer Anerkennung des tschechischen Scheidungsurteils vom 14. März 2011 entgegenstehen würden, und sind auch keine identischen Klagen rechtshängig.

4.2.3.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob vorliegend ein offensichtlicher Verstoss gegen den schweizerischen materiellen Ordre public vorliegt, aufgrund dessen eine Anerkennung versagt werden dürfte (Art. 10 HaSTÜ). Verweigert wird in der Schweiz die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, wenn der Inhalt bzw. das Ergebnis der Entscheidung das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (Candrian, S. 234; BGE 131 III 182 E. 4.1 und 126 III 327 E. 2b zu Art. 27 Abs. 1 IPRG, auch zum Folgenden). Die Beurteilung dieser Voraussetzung darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die gemäss Art. 6 Abs. 3 HaSTÜ ausgeschlossen ist (Verbot der sogenannten révision au fond; vgl. Art. 27 Abs. 3 IPRG; Robert Däp­pen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 2013, Art. 27 IPRG N. 24 ff.). Sie erfolgt vielmehr durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (BGr, 5. Juni 2008, 4A_8/2008, E. 3.1 mit Hinweisen). Eine tendenziell grosszügigere Haltung gegenüber einem ausländischen Scheidungsurteil rechtfertigt sich denn auch insofern, als das ausländische Gericht die Streitsache schon materiell geprüft hat. Wegen der abgeschwächten Wirkung des materiellen Ordre public kann dieser Verweigerungsgrund daher nur in Ausnahmefällen Platz greifen, ansonsten die Anerkennungskooperation relativiert und das Verbot der sachlichen Nachprüfung wieder in Frage gestellt würde (zum Ganzen Anton Schnyder/Manuel Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 384 und 387).

Das tschechische Scheidungsgericht kam in seinem Urteil vom 14. März 2011 unter Berücksichtigung der gesamten (Vor-)Prozessgeschichte und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht seine erste Scheidungsklage zurückgezogen und eine zweite eingereicht hatte, zum Schluss, auf die Scheidung sei tschechisches Recht anwendbar. Ob dies zu Recht erfolgte oder, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 schweizerisches Recht hätte angewandt werden sollen, darf hier nicht beurteilt werden, da dies auf eine Nachprüfung des tschechischen Scheidungsurteils hinauslaufen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 HaSTÜ). Immerhin kann festgehalten werden, dass der vorliegende Sachverhalt einen engen Bezug zum Recht Tschechiens aufweist. Die Ehegatten lebten dort seit langem und hatten im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage dort ihren Wohnsitz (vgl. BGr, 31. August 2012, 5A_235/2012, E. 2.1), weshalb die Anwendung tschechischen Rechts im Einklang mit der schweizerischen Rechtsordnung steht (vgl. Art. 15 Abs. 1, 61 Abs. 1 IPRG). 

Zu beurteilen ist, ob das ausländische Urteil im Ergebnis grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet und dadurch das schweizerische Rechtsgefühl offensichtlich verletzt. Im tschechischen Recht werden die Scheidungsfolgen, insbesondere soweit es um die Vermögensverhältnisse der Ehegatten geht, erst nach Rechtskrafterlan­gung des Scheidungsurteils geklärt (vgl. BGr, 31. August 2012, 5A_235/2012, E. 5.6 und 15. März 2012, 5A_599/2011, E. 3.1 mit Hinweisen). Im Unterschied dazu gilt im Schweizer Recht der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (BGE 134 III 426 [= Pra 98/2009 Nr. 6] E. 1.2 und 130 III 537 E. 5.1 f., auch zum Folgenden). Nach diesem Grundsatz hat der Richter, welcher eine Ehescheidung ausspricht, im betreffenden Urteil gleich auch über die sich daraus ergebenden Nebenfolgen zu befinden. Gleichwohl besteht auch im schweizerischen Rechtssystem die Möglichkeit, die güterrechtliche Auseinandersetzung ausnahmsweise in ein separates Verfahren zu verweisen, sofern die Regelung der übrigen Nebenfolgen nicht von deren Ergebnis abhängt (BGr, 31. März 2010, 5A_48/2010, E. 1.3.1). Art. 64 IPRG sieht überdies vor, dass die zuständigen schweizerischen Gerichte lückenhafte ausländische Entscheidungen über die Scheidung ergänzen (oder abändern) können (vgl. Lukas Bopp, Basler Kommentar, 2013, Art. 64 IPRG N. 5–7). Die Begehren auf Ergänzung (bzw. Abänderung) eines Scheidungsurteils betreffen in der Regel die Nebenfolgen der Scheidung und werden in einem dem Scheidungsverfahren nachfolgenden und selbständigen Nachverfahren geprüft (BGE 131 III 289, E. 2.3 mit Hinweis). Insofern führt das tschechische Scheidungsurteil, das sich auf den Scheidungspunkt beschränkt, nicht zu einem dem schweizerischen Recht unbekannten Ergebnis, welches mit dem hiesigen Rechtsgefühl gänzlich unvereinbar wäre. 

4.2.3.4 Festzuhalten bleibt, dass die Frage, ob das zuständige tschechische Gericht auf die (hängige) Klage des Beschwerdegegners 1 auf güterrechtliche Auseinandersetzung ebenfalls tschechisches Recht anwenden und die Beschwerdeführerin deshalb allenfalls einen Nachteil erleiden wird, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Weitere Ausführungen über die mögliche Anerkennung eines solchen Urteils über die Scheidungsnebenfolgen können deshalb unterbleiben.

4.2.3.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass kein Verstoss gegen den materiellen Ordre public vorliegt, welcher eine Verweigerung der Anerkennung rechtfertigen würde.

4.3 Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Eintragung des tschechischen Scheidungsurteils vom 14. März 2011 ins schweizerische Personenstandsregister sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

5.  

Die für die Bewilligung der Eintragung ins Zivilstandsregister zuständige kantonale Behörde ist kompetent, über die vorfrageweise Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu befinden, solange noch kein diesbezüglicher Entscheid der ordentlichen Behörde vorliegt (Däppen/Mabillard, Art. 29 IPRG N. 14; BGE 134 III 467 E. 3.1; Simon Othenin-Girard, Die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden in die Zivilstandsregister, ZZW 66/1998, S. 381 ff., 385; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31). Der Entscheid über die Anerkennung ist unselbständiger Natur und entfaltet Rechtskraft nur innerhalb des jeweiligen Verfahrens (Däppen/Mabillard, Art. 29 IPRG N. 14). Entsprechend ist die Anerkennung nur in den Erwägungen zu prüfen und allenfalls zu bejahen, nicht aber im Dispositiv (vgl. Sven Rütschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2011, S. 20; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich etc. 2013, § 24 N. 22; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, wenn sie geltend macht, das erstinstanzliche Dispositiv hätte sich auf die Anordnung der Eintragung des Urteils in das schweizerische Personenstandsregister beschränken müssen. Wird ein Vorfrageentscheid fälschlicherweise in das Dispositiv aufgenommen, besteht die Gefahr von Missverständnissen betreffend die Qualifikation des Entscheids, weil nicht klar ist, ob diesem die Wirkungen eines Hauptfrageentscheids zukommen (Rütschi, S. 40). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass gar kein Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Anerkennung des tschechischen Scheidungsurteils vorliege und er deshalb in der Ausgangsverfügung nicht als "Gesuchsteller" hätte bezeichnet werden dürfen.

6.2 Das Verfahren betreffend Eintragung einer ausländischen Entscheidung über den Zivilstand richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrecht und damit nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. Karl Spühler, Eintragung von im Ausland eingetretenen Zivilstandsereignissen; Mitwirkungspflicht der Betroffenen, ZZW 71/2003 S. 5 ff.). Ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches auf den Erlass einer Anordnung abzielt, kann sowohl auf Gesuch oder – in Anwendung der Offizialmaxime –  von Amtes wegen eröffnet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 22, auch zum Folgenden). Letzteres ist namentlich der Fall, wenn eine Behörde durch gesetzliche Vorschrift dazu verpflichtet ist oder hinreichender Anlass zur autoritativen Regelung eines Rechtsverhältnisses besteht.

6.3 Schweizerische Staatsangehörige sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden (Art. 39 ZStV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ZStV haben die Vertretungen der Schweiz im Ausland unter anderem die Aufgabe, ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand zu beschaffen, entgegenzunehmen, zu übersetzen und zu übermitteln. Liegt eine ausländische Entscheidung über ein im schweizerischen Personenstandsregister einzutragendes Zivilstandsereignis vor, ist die kantonale Aufsichtsbehörde daher befugt, auch ohne entsprechendes Gesuch ein Verfahren nach Art. 32 IPRG von Amtes wegen einzuleiten (vgl. Spühler, S. 7). Dass der Beschwerdegegner 1 vorliegend als Gesuchsteller bezeichnet wurde, obwohl das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde, ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt – rechtlich nicht weiter relevant. Da er sich am Verfahren beteiligte und sich mit der Anerkennung einverstanden erklärte, ist die Bezeichnung jedenfalls nicht rechtsverletzend.

7.  

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, in Dispositiv-Ziff. II des erstinstanzlichen Entscheids stehe, sie sei im Zeitpunkt der Scheidung in Z (Tschechische Republik) wohnhaft gewesen. Dies sei evident falsch und müsse korrigiert werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, trifft zwar zu, dass Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners 2 bezüglich des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Scheidung nicht korrekt ist. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin deshalb irgendwelche Nachteile erwachsen, nachdem diese Angabe nicht im Personenstandsregister abrufbar ist (vgl. Art. 8 ZStV), ihr in Bezug auf die Frage, wo sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet, kein Beweiswert zukommt und sie auch sonst für die Anerkennung und Eintragung des Scheidungsurteils in der Schweiz nicht weiter relevant ist. Die falsche Wohnsitzangabe ist vielmehr als sogenannter Kanzleifehler zu qualifizieren. Von einem Kanzleifehler spricht man stets dann, wenn der Fehler nicht die Willensbildung der entscheidenden Behörde beeinflusst hat, sondern lediglich während der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen ist. Ein Kanzleifehler hat keinen Einfluss auf die Rechtsverbindlichkeit einer Anordnung. Er ist gegebenenfalls zu berichtigen, wofür die Behörde zuständig ist, welche die betreffende Verfügung erlassen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 22; VGr, 17. Juli 2013, EG.2013.00002, E. 1 Abs. 2). Vorliegend ist aber ohnehin mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2012 (5A_235/2012) fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in welchem das tschechische Scheidungsurteil erging, tatsächlich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte, wie sie dies geltend macht (vgl. oben 4.2.3.2).

8.  

8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 25. Januar 2013 ist insofern aufzuheben, als dieser das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Y vom 14. März 2011, welches am 22. November 2011 in Rechtskraft erwuchs, zwar vorfrageweise zu Recht anerkannte, dies aber nicht im Dispositiv hätte festhalten dürfen. Teilweise aufzuheben sind damit auch die Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013.

8.2 Wegen der teilweisen Beschwerdegutheissung sind die Rekurskosten neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28).

Das Rechtsmittel wird nur in einem Nebenpunkt gutgeheissen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind damit die in ihrer Höhe unverändert zu belassenden Kosten der vorinstanzlichen Verfügung zu 1/20 dem Beschwerdegegner 2 sowie zu 1/20 dem in diesem Punkt ebenfalls unterliegenden Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 ff.). Die nahezu vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat sodann die Rekurskosten zu 9/10 zu tragen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich auch nach wie vor, der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen und sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

8.3 Eine entsprechende Regelung ist ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 und 3 VRG auch in Bezug auf die Kosten und Parteientschädigungen vor Verwaltungsgericht zu treffen. 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden im Sinn der Erwägungen Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 25. Januar 2013 vollständig und Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013 teilweise aufgehoben.

In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 15. Juli 2013 werden die Verfahrenskosten zu je 1/20 den beiden Beschwerdegegnern und zu 9/10 der Beschwerdeführerin auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    270.--     Zustellkosten,
Fr. 2'770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdegegnern zu je 1/20 und der Beschwerdeführerin zu 9/10 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …