{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00613_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213708&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "367ea35868a82c9021779b3a1f8d0db5"}, "Num": [" VB.2013.00613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00613"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00613"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00613"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung | Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung  Anwendbarkeit des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (E. 4.1). Wegen Verstosses gegen den schweizerischen materiellen Ordre public wird die Anerkennung eines ausl\u00e4ndischen Entscheids verweigert, wenn der Inhalt bzw. das Ergebnis der Entscheidung das einheimische Rechtsgef\u00fchl in unertr\u00e4glicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Ob das tschechische Gericht zu Recht tschechisches materielles Recht auf die Scheidung anwandte oder aufgrund rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 schweizerisches Recht h\u00e4tte angewandt werden sollen, darf nicht beurteilt werden, da dies auf eine Nachpr\u00fcfung des tschechischen Scheidungsurteils hinauslaufen w\u00fcrde. Das tschechische Scheidungsurteil, das sich auf den Scheidungspunkt beschr\u00e4nkt, f\u00fchrt nicht zu einem dem schweizerischen Rechtssystem unbekannten Ergebnis, welches mit dem hiesigen Rechtsgef\u00fchl g\u00e4nzlich unvereinbar w\u00e4re (E. 4.2.3.3). Die f\u00fcr die Bewilligung der Eintragung ins Zivilstandsregister zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde ist kompetent, \u00fcber die vorfrageweise Anerkennung der ausl\u00e4ndischen Ehescheidung zu befinden, solange noch kein diesbez\u00fcglicher Entscheid der ordentlichen Beh\u00f6rde vorliegt. Entsprechend ist die Anerkennung nur in den Erw\u00e4gungen zu pr\u00fcfen und allenfalls zu bejahen, nicht aber im Dispositiv (E. 5). Liegt eine ausl\u00e4ndische Entscheidung \u00fcber ein im schweizerischen Personenstandsregister einzutragendes Zivilstandsereignis vor, ist die kantonale Aufsichtsbeh\u00f6rde befugt, auch ohne entsprechendes Gesuch ein Verfahren betreffend Eintragung von Amtes wegen einzuleiten (E. 6.3). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:42", "Checksum": "493cb883069d778080d546f1c6b1fbed"}