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Geschäftsnummer: VB.2013.00614  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.02.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachehelicher Härtefall. Der in der Schweiz weitgegend integrierten und kurz vor der Pensionierung stehenden Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten, zumal sich ihre dortigen Reintegrationschancen gerade auch zufolge der langen Verfahrensdauer weiter verschlechtert haben. Da damit bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ihren weiteren Aufenhalt in der Schweiz erfordert, kann offen bleiben, ob die von ihr während ihrer Ehe erlittene körperliche und psychische Gewalt ausreichend substanziiert dargelegt wurde und bereits die erforderliche Konstanz und Intensität erreicht hat, um ihrerseits einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PENSIONIERUNG
PREKÄRER AUFENTHALT
SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 90 AuG
Art. 29 Abs. I BV
§ 4a VRG
§ 7 Abs. I VRG
§ 27c VRG
§ 64 Abs. I VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00614

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die aus Bosnien stammende serbische Staatsangehörige A, geboren 1954, hielt sich von 1994 bis 1998 als Ehefrau von C in der Schweiz auf. Nachdem diese Ehe gescheitert war und ein Rechtsmittelverfahren erfolglos blieb, verliess sie 1998 die Schweiz.

Am 27. August 2001 heiratete A in Serbien D, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Sie erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Ehe wurde am 18. April 2002 in Serbien geschieden. Am 9. Juni 2003 ehelichte sich das Paar in Serbien zum zweiten Mal, um sich am 23. März 2004 erneut scheiden zu lassen. Am 8. März 2006 wurde die Ehe wieder geschlossen, am 18. Dezember 2007 schied ein serbisches Gericht die Ehe letztmals, nachdem die Wohngemeinschaft am 6. November 2007 aufgegeben worden war. Auf ein von ihr gestelltes Eheschutzbegehren trat das Bezirksgericht E am 8. November 2008 mangels Regelungsbedarfs und daraus resultierendem fehlendem Rechtschutzinteresse nicht ein.

Mit Verfügung vom 19. August 2009 verlängerte das Migrationsamt die am 6. Juli 2008 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A infolge der gescheiterten Ehe nicht mehr.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 3. Juli 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, die am 6. Juli 2008 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und ihr den weiteren Aufenthalt zu bewilligen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

2.2 Obwohl die Beschwerdeführerin zwischen 2001 und 2007 dreimal mit demselben Mann verheiratet war, kann sie sich unbestritten nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da es sich um "mehrere" Ehen gehandelt hat.

Die Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr auf einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Sie macht geltend, dass sie Opfer psychischer ehelicher Gewalt geworden sei. Die äusserst ungewöhnliche Ehegeschichte (dreimalige Heirat, dreimalige Scheidung) lasse darauf schliessen, dass sie der Willkür des Ehemannes ausgeliefert gewesen sei. Komme hinzu, dass zumindest ein Fall von physischer Gewalt dokumentiert sei: Am 5. November 2007 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gewürgt worden. Dieses Ereignis habe zur endgültigen Trennung geführt. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Bosnien sei stark gefährdet. Sie lebe (mit Unterbrüchen) seit 1992, damit seit insgesamt 14 Jahren, in der Schweiz und habe hier engen Kontakt zu ihrer Tochter und sei wirtschaftlich integriert. In ihrem Alter könne ihr der berufliche Wiedereinstieg in Bosnien oder Serbien nicht gelingen. Ihre in Serbien lebende andere Tochter könne sie nicht unterstützen, da sie selber in prekären Verhältnissen leben würde. Als Bosnierin würde sie grosse Probleme haben, um in das Renten- und Sozialhilfesystem von Serbien hineinzukommen. Sie würde in eine existenzielle Notsituation geraten, müsste sie die Schweiz verlassen.

2.3 Die Vorinstanz erwog, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin Macht ausgeübt und sie gedemütigt habe, indem er sie jeweils zurückgewiesen und sich scheiden lassen habe. So habe sie ihn um eine Wiederaufnahme der Beziehung bitten müssen und er habe die Bedingungen festlegen können. Vorliegend habe jedoch jeweils der Ehemann und nicht die Beschwerdeführerin die Scheidungen eingereicht. Zudem habe sie ihn immer wieder geheiratet, trotz den schlechten Erfahrungen. Folglich sei ihr die Ehe zumutbar gewesen. Eine massgebliche psychische Gewalt liege deshalb nicht vor. Zur geltend gemachten Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Bosnien oder Serbien hat sich die Vorinstanz lediglich im Rahmen der ermessensweisen Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geäussert und diese verneint: Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit 14 Jahren in der Schweiz auf, sei jedoch aufgrund ihrer häufigen Aufenthalte im Heimatland nach wie vor vertraut mit den dortigen Verhältnissen. Aufgrund ihres Alters sei bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung zwar mit Schwierigkeiten zu rechnen, jedoch wären diese grösser, wäre sie vom Rentenalter noch weiter entfernt.

3.  

3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG besteht der Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 II 229) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.2 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 4.3; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. BGr, 30. Juli 2011, 2C_221/2011, E. 2; BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

3.4 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.5  

3.5.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz beruflich weitgehend integriert und auch finanziell überwiegend unabhängig: So kann sie ihren Lebensunterhalt grösstenteils aus dem Lohn von drei Teilzeitanstellungen bestreiten und muss nur nötigenfalls von ihrer in der Schweiz lebenden eingebürgerten Tochter unterstützt werden. Ebenso ist sie seit einem im Jahre 1998 ausgesprochenen Strafbefehl wegen illegalen Verbleibens in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden. Weder diese lange zurückliegende Straftat noch ein punktueller Fürsorgebezug im Jahr 1996 nach der Trennung von C stellen den heutigen Integrationserfolg der Beschwerdeführerin massgeblich infrage.

Wieweit die Beschwerdeführerin in sozialer oder sprachlicher Hinsicht integriert ist, lässt sich anhand der Aktenlage zwar nicht abschliessend feststellen, es ist aber aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihren glaubhaft behaupteten guten Sprachkenntnisse anzunehmen, dass sie sich auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht in der Schweiz gut integriert hat. Insbesondere pflegt die Beschwerdeführerin einen sehr engen Kontakt zu ihrer hier lebenden und eingebürgerten Tochter.

3.5.2 Die Beschwerdeführerin lebt des Weiteren seit insgesamt 14 Jahren in der Schweiz, was grundsätzlich eine lange Zeit ist. Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin wurde zwar wiederholt durch längere Heimataufenthalte unterbrochen und teilweise nur wegen der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel toleriert. Auch wenn einem solchermassen prekären Aufenthalt praxisgemäss grundsätzlich kein besonderes Gewicht zukommt (BGE 137 II 1 E. 4.3), ist im vorliegenden Einzelfall der überlangen Verfahrensdauer besonders Rechnung zu tragen: Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Liegt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5). Die lange und nicht von der Beschwerdeführerin verschuldete Verfahrensdauer – allein das vorinstanzliche Rekursverfahren dauerte fast vier Jahre – wirkte sich gerade aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin besonders negativ auf deren Reintegrationschancen in ihrem Heimatland aus. So erscheint fraglich, ob sie in ihrem Heimatland noch über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr helfen könnte: Ihre in Serbien wohnhafte ältere Tochter ist verheiratet, hat zwei Kinder und lebt auf dem Bauernhof der Schwiegereltern. Sie kann die Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 17. Juli 2013 nicht bei sich aufnehmen. Über männliche Verwandte in ihrem Heimatland verfügt die Beschwerdeführerin unbestritten nicht. Da das Sozialsystem in Ex-Jugoslawien – soweit bekannt – auf der Verwandtenunterstützung beruht, scheint es plausibel, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten hätte, in Bosnien oder Serbien staatliche Hilfe in Anspruch nehmen bzw. eine Altersrente beanspruchen zu können. Gerade die lange Verfahrensdauer des vorliegend zu beurteilenden Bewilligungsverfahrens hat ihre frühzeitige Rückkehr in ihre Heimat verzögert, weshalb ihr eine Rückkehr so kurz vor der Pensionierung – unter einer Gesamtwürdigung ihrer bisherigen Integrationsleistungen, ihres insgesamt langen Aufenthalts in der Schweiz und ihrer engen Beziehung zu ihrer hier lebenden, eingebürgerten Tochter – nicht mehr zuzumuten ist.

3.5.3 Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland erscheint damit derart gefährdet, dass bereits deshalb ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG gegeben und ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist.

Es kann deshalb offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin während ihrer Ehe erlittene körperliche und psychische Gewalt einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchte. Zudem kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene psychische eheliche Gewalt eine Konstanz und Intensität erreicht hat, welche für sich alleine einen Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 lit. b AuG zu begründen vermag. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG wird aber bereits deshalb abgesehen, da damit eine Entscheidung über den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin noch weiter hinausgezögert und sich ihre Reintegrationschancen dadurch nur noch weiter verschlechtern würden.

4.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie das Rekursverfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.    Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…