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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00620
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte A mit
Verfügung vom 7. Juni 2013 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und setzte ihm eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 6. August 2013 an. Einem allfälligen Rekurs gegen diese
Verfügung entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
II.
A rekurrierte gegen diese Verfügung am
5. Juli 2013 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 9. August 2013 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. November
2013 an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Sicherheitsdirektion die
aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 11. September 2013
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid
der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. Der
Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer
sei zu gestatten, ab Einreichung der Beschwerde weiterhin einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz. Zudem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen
Anträge, die entzogene aufschiebende Wirkung sei sofort wiederherzustellen, und
es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wobei der Beschwerdeführer sowie C,
Geschäftsführer der D AG, als Zeugen einzuvernehmen seien.
Mit Präsidialverfügung vom
12. September 2013 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine
Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
11. Oktober 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit dem
vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch betreffend
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei
er selber sowie C, Geschäftsführer der D AG,
einzuvernehmen seien. Auf diese Weise sei in Erfahrung zu bringen, dass beim
Beschwerdeführer kein Rückfallrisiko mehr bestehe, und dass vom
Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe.
Gemäss § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, eine
mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 3, auch zum
Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach
durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage
bieten.
Der Beschwerdeführer konnte seinen
Standpunkt eingehend darlegen, und dem Verwaltungsgericht liegen die
vollständigen Akten vor. Ob die beantragten Einvernahmen dazu geeignet wären,
das behauptete fehlende Rückfallrisiko aufzuzeigen, erscheint im Übrigen
fraglich. Es besteht daher kein Anlass, dem Begehren auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.
3.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin,
mit der er auch zusammenwohnt, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Dieser erlischt jedoch, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AuG).
Zwischen der Schweiz und Albanien besteht kein Staatsvertrag,
der dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde.
4.
Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz stützten ihre Entscheide in erster Linie
auf den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG. Danach kann
eine Bewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist von einer längerfristigen Freiheitsstrafe auszugehen, wenn eine Strafe von mehr als einem Jahr
ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).
4.1 Der
Beschwerdeführer hatte in Deutschland drei strafrechtliche Verurteilungen
erwirkt (davon eine Jugendstrafe), wovon vorliegend insbesondere die letzte
Verurteilung durch das Landgericht E vom 21. September 2005 ins Gewicht
fällt. Dabei wurde der Beschwerdeführer der Einfuhr von und der Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen
und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten bestraft.
4.2 Damit ist
der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Dass
die Verurteilung im Ausland erfolgte, ändert daran nichts. Auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 5a/bb) kann
insoweit verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
5.
Auch den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG hat die
Vorinstanz zu Recht bejaht, nachdem der Beschwerdeführer auf dem Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Dezember 2012 angegeben
hatte, er sei nicht vorbestraft.
5.1
Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf
ein Missverständnis beruft, weil er auf die vom Landesgerichts
E mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 festgesetzte
Bewährungsfrist von vier Jahren fixiert gewesen sei,
kann ihm nicht gefolgt werden.
5.2 Der
Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu
geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90
AuG; vgl. VGr, 28. August 2013, VB.2012.00814, E. 2.1, auch zum
Folgenden). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sein könnten. Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt
sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei
richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es
sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen
Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 5. März 2009,
2C_72/2009, E. 3.2; 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 2;
2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.1).
5.3 Der
Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass die Vollstreckung der Reststrafe
gemäss dem erwähnten Beschluss des Landesgerichts E erst ab dem 20. Dezember
2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde und damit auch die vierjährige Bewährungsfrist
erst an diesem Tag zu laufen begann. Als der Beschwerdeführer das Gesuchsformular
ausfüllte, war somit auch die Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen. Wenn es
dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen "nicht restlos klar war, ob
der Strafregistereintrag selber oder die noch laufenden Bewährungszeiten
gemeint" waren, konnte er sich nicht "in gutem Glauben für
Letzteres" entscheiden. Vielmehr war es ihm zuzumuten, bei Zweifeln darüber,
ob er die Frage richtig verstanden hatte, bei der Mitarbeiterin der Gemeinde,
die ihn beim Ausfüllen des Formulars unterstützte, nachzufragen. Er kann nicht
im Nachhinein diese Mitarbeiterin für seine falsche Angabe verantwortlich
machen. Die Frage nach Vorstrafen verlangt klarerweise Auskunft darüber, ob
jemand strafrechtliche Verurteilungen erwirkt hat. Für die Mitarbeiterin der Gemeinde
bestand kein Anlass dazu, am richtigen Verständnis der Frage durch den Beschwerdeführer
zu zweifeln.
5.4 Dass die
Falschangabe nicht dazu geführt hat, dass sich die entscheidende Behörde
tatsächlich täuschen liess, kann schliesslich nicht zur Verneinung der
Täuschungsabsicht führen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Widerrufsgrunds
von Art. 62 lit. a AuG nach dem Gesagten zu Recht bejaht.
6.
6.1 Art. 63
AuG ist eine Kann-Bestimmung. Auch wenn Widerrufsgründe vorliegen, muss
die angeordnete Massnahme verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Die notwendige Interessenabwägung
entspricht dabei im Wesentlichen jener, die nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
vorzunehmen ist, um einen Eingriff in den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
verankerten Schutz des Familienlebens zu rechtfertigen, auf den sich der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen berufen kann (Entscheid der Vorinstanz, E. 3b/bb).
6.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe der erwähnten Verurteilung
vom 21. September 2005 zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zu
viel Gewicht zugemessen. Der Beschwerdeführer sei vollständig resozialisiert
und gestalte sein Leben beispielhaft. Angesichts der weit zurückliegenden
Vorstrafen bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse, das die Interessen
des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Arbeitgebers zu überwiegen
vermöge.
6.3 Die
Vorinstanz hat zutreffend auf die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung
zu gewichtenden Faktoren hingewiesen (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.a),
worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere
des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Zudem sind die Dauer
der Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren
Intensität zulassen, so etwa die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie
die Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat allenfalls
nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Schliesslich sind auch die Nachteile von Bedeutung, die der Ehepartnerin oder
den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen
müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 16. April 2013
in Sachen Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, § 45).
6.4 Der
Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seiner Verurteilung vom
21. September 2005 zu viel Gewicht beigemessen, ist unbegründet.
6.4.1
Bei schweren Straftaten, worunter der Drogenhandel fällt, dessen sich der
Beschwerdeführer schuldig gemacht hat, muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31
E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGr, 22. Dezember 2011, 2C_389/2011,
E. 3.2.3 mit Hinweisen).
6.4.2
Die Rechtsprechung verfolgt im Zusammenhang mit Drogenhandel – in Übereinstimmung
mit der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215
E. 6 f. und das Urteil des EGMR vom 3. November 2011 in Sachen Arvelo
Aponte gegen Niederlande, Nr. 28770/05, § 58) – ausländerrechtlich eine
strenge Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGr, 18. Juli
2013, 2C_339/2013, E. 2.5). Demnach ist bei solchen Delikten das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung bzw. an der Fernhaltung eines entsprechenden
Täters als hoch einzustufen. Im Übrigen stellt der "Drogenhandel"
eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010)
genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische
Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz"
verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der
Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem
Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen,
namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog.
"praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr,
18. Juli 2013, 2C_339/2013, E. 2.5).
6.4.3
Der Beschwerdeführer ist zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers aus
fremdenpolizeirechtlicher Sicht zu Recht als schwer erachtet (Entscheid der
Vorinstanz, E. 7a/bb), zumal der Beschwerdeführer damals noch während
laufender Probezeit delinquierte. Sein Verhalten war umso verwerflicher, als
ihm rein finanzielle Interessen zugrunde lagen, war der Beschwerdeführer doch
nicht selber drogenabhängig (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_339/2013,
E. 2.4).
6.4.4
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Tatsache, dass die fragliche
Verurteilung nun mehr als acht Jahre zurück liegt, unter diesen Umständen keine
entscheidende Bedeutung zu. Zwar ist das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko
aufgrund der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden hat
kommen lassen, nicht mehr als gleich hoch einzustufen wie zur Zeit der
Verurteilung. Ein Restrisiko, das nach der Rechtsprechung nicht mehr in Kauf
genommen werden muss (vgl. dazu oben, E. 6.4.1), muss jedoch weiterhin bejaht
werden.
6.4.5
Bedenken erscheinen auch deshalb angezeigt, weil der Beschwerdeführer auf
dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Dezember 2012
angab, er sei nicht vorbestraft (vgl. dazu oben, E. 5).
6.5 Der
Beschwerdeführer müsste unter diesen Umständen besonders gewichtige familiäre
bzw. persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz geltend machen
können. In seiner Ehe und seiner Erwerbstätigkeit können keine solchen erblickt
werden. Auch wenn er gemäss den neu eingereichten Unterlagen am Arbeitsplatz
sehr geschätzt wird, lässt sich noch nicht von einer vertieften Integration
sprechen. Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich
der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz aufhält und er die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Albanien verbracht hat (Entscheid der
Vorinstanz, E. 7b). In der Schweiz wohnt er erst seit Ende 2012. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers – seine einzige in der Schweiz lebende Angehörige – hatte
bei der Heirat Kenntnis von der Vorstrafe des Beschwerdeführers, weshalb ihr
bewusst sein musste, dass die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz würde
gelebt werden können. Diesen Umständen kommt bei der Prüfung der Zumutbarkeit
einer Wegweisung ein erhebliches Gewicht zu (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 16. April
2013 in Sachen Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, § 50; BGE 135 II
377 E. 4.3; BGr, 23. August 2012, 2C_216/2012, E. 3.2 und 4.4). Hinzu
kommt schliesslich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer
Herkunft ebenfalls mit dem albanischen Kulturkreis vertraut ist.
6.6 Auch wenn
die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Entwicklung seit
der Verurteilung vom 21. September 2005 und der Haftentlassung am
20. Dezember 2008 einging, ist die vorgenommene Gegenüberstellung
und Gewichtung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen (Entscheid
der Vorinstanz, E. 7) nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das öffentliche
Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt die privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Ob es dem Beschwerdeführer
möglich sein wird, in Deutschland Wohnsitz zu nehmen, kann nach dem Gesagten
offenbleiben.
7.
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Weil
die von der Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen
ist, gilt es zudem, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr,
13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1
AuG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 28. Februar 2014 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …