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Geschäftsnummer: VB.2013.00620  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung: Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe; Schutz des Familienlebens.

Der Beschwerdeführer kann sich in Bezug auf seine Falschangabe, er sei nicht vorbestraft, nicht auf ein Missverständnis berufen (E. 5).

Auch wenn Widerrufsgründe vorliegen, muss die Massnahme verhältnismässig sein (E. 6.1). Zu gewichtende Faktoren (E. 6.2). Bei schweren Straftaten, worunter der Drogenhandel fällt, dessen sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht hat, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden. Dem Umstand, dass die fragliche Verurteilung des Beschwerdeführers heute mehr als acht Jahre zurückliegt, kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu (E. 6.4). Es liegen keine besonders gewichtigen familiäre bzw. persönliche Gründe vor, die eine Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen (E. 6.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DROGENHANDEL
EHE
FALSCHANGABEN
FAMILIENLEBEN
INTERESSENABWÄGUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERURTEILUNG
WIDERRUFSGRUND
ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG
ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. a AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 AuG
Art. 5 Abs. II BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00620

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 28. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte A mit Verfügung vom 7. Juni 2013 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. August 2013 an. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

A rekurrierte gegen diese Verfügung am 5. Juli 2013 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. August 2013 ab, soweit er nicht gegen­standslos geworden war, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. November 2013 an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Eingabe vom 11. September 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, ab Einreichung der Beschwerde weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zudem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, die entzogene aufschiebende Wirkung sei sofort wiederherzustellen, und es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wobei der Beschwerdeführer sowie C, Geschäftsführer der D AG, als Zeugen einzuvernehmen seien.

Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2013 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Oktober 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei er selber sowie C, Geschäftsführer der D AG, einzuvernehmen seien. Auf diese Weise sei in Erfahrung zu bringen, dass beim Beschwerdeführer kein Rückfallrisiko mehr bestehe, und dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe.

Gemäss § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 3, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten.

Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt eingehend darlegen, und dem Verwaltungsgericht liegen die vollständigen Akten vor. Ob die beantragten Einvernahmen dazu geeignet wären, das behauptete fehlende Rückfallrisiko aufzuzeigen, erscheint im Übrigen fraglich. Es besteht daher kein Anlass, dem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.

3.  

Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin, mit der er auch zusammenwohnt, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser erlischt jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).

Zwischen der Schweiz und Albanien besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde.

4.  

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz stützten ihre Entscheide in erster Linie auf den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG. Danach kann eine Bewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer längerfristigen Freiheitsstrafe auszugehen, wenn eine Strafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

4.1 Der Beschwerdeführer hatte in Deutschland drei strafrechtliche Verurteilungen erwirkt (davon eine Jugendstrafe), wovon vorliegend insbesondere die letzte Verurteilung durch das Landgericht E vom 21. September 2005 ins Gewicht fällt. Dabei wurde der Beschwerdeführer der Einfuhr von und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten bestraft.

4.2 Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Dass die Verurteilung im Ausland erfolgte, ändert daran nichts. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 5a/bb) kann insoweit verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.  

Auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG hat die Vorinstanz zu Recht bejaht, nachdem der Beschwerdeführer auf dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Dezember 2012 angegeben hatte, er sei nicht vorbestraft.

5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein Missverständnis beruft, weil er auf die vom Landesgerichts E mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 festgesetzte Bewährungsfrist von vier Jahren fixiert gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden.

5.2 Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. VGr, 28. August 2013, VB.2012.00814, E. 2.1, auch zum Folgenden). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 5. März 2009, 2C_72/2009, E. 3.2; 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 2; 2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.1).

5.3 Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass die Vollstreckung der Reststrafe gemäss dem erwähnten Beschluss des Landesgerichts E erst ab dem 20. Dezember 2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde und damit auch die vierjährige Bewährungsfrist erst an diesem Tag zu laufen begann. Als der Beschwerdeführer das Gesuchsformular ausfüllte, war somit auch die Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen. Wenn es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen "nicht restlos klar war, ob der Strafregistereintrag selber oder die noch laufenden Bewährungszeiten gemeint" waren, konnte er sich nicht "in gutem Glauben für Letzteres" entscheiden. Vielmehr war es ihm zuzumuten, bei Zweifeln darüber, ob er die Frage richtig verstanden hatte, bei der Mitarbeiterin der Gemeinde, die ihn beim Ausfüllen des Formulars unterstützte, nachzufragen. Er kann nicht im Nachhinein diese Mitarbeiterin für seine falsche Angabe verantwortlich machen. Die Frage nach Vorstrafen verlangt klarerweise Auskunft darüber, ob jemand strafrechtliche Verurteilungen erwirkt hat. Für die Mitarbeiterin der Gemeinde bestand kein Anlass dazu, am richtigen Verständnis der Frage durch den Beschwerdeführer zu zweifeln.

5.4 Dass die Falschangabe nicht dazu geführt hat, dass sich die entscheidende Behörde tatsächlich täuschen liess, kann schliesslich nicht zur Verneinung der Täuschungsabsicht führen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 62 lit. a AuG nach dem Gesagten zu Recht bejaht.

6.  

6.1 Art. 63 AuG ist eine Kann-Bestimmung. Auch wenn Widerrufsgründe vorliegen, muss die angeordnete Massnahme verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Die notwendige Interessenabwägung entspricht dabei im Wesentlichen jener, die nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorzunehmen ist, um einen Eingriff in den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Schutz des Familienlebens zu rechtfertigen, auf den sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen berufen kann (Entscheid der Vorinstanz, E. 3b/bb).

6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe der erwähnten Verurteilung vom 21. September 2005 zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zu viel Gewicht zugemessen. Der Beschwerdeführer sei vollständig resozialisiert und gestalte sein Leben beispielhaft. Angesichts der weit zurückliegenden Vorstrafen bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse, das die Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Arbeitgebers zu überwiegen vermöge.

6.3 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichtenden Faktoren hingewiesen (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.a), worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Zudem sind die Dauer der Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, so etwa die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat allenfalls nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3). Schliesslich sind auch die Nachteile von Bedeutung, die der Ehepartnerin oder den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, § 45).

6.4 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seiner Verurteilung vom 21. September 2005 zu viel Gewicht beigemessen, ist unbegründet.

6.4.1 Bei schweren Straftaten, worunter der Drogenhandel fällt, dessen sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht hat, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGr, 22. Dezember 2011, 2C_389/2011, E. 3.2.3 mit Hinweisen).

6.4.2 Die Rechtsprechung verfolgt im Zusammenhang mit Drogenhandel – in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 f. und das Urteil des EGMR vom 3. November 2011 in Sachen Arvelo Aponte gegen Niederlande, Nr. 28770/05, § 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGr, 18. Juli 2013, 2C_339/2013, E. 2.5). Demnach ist bei solchen Delikten das öffentliche Interesse an einer Wegweisung bzw. an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters als hoch einzustufen. Im Übrigen stellt der "Drogenhandel" eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 18. Juli 2013, 2C_339/2013, E. 2.5).

6.4.3 Der Beschwerdeführer ist zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeirechtlicher Sicht zu Recht als schwer erachtet (Entscheid der Vorinstanz, E. 7a/bb), zumal der Beschwerdeführer damals noch während laufender Probezeit delinquierte. Sein Verhalten war umso verwerflicher, als ihm rein finanzielle Interessen zugrunde lagen, war der Beschwerdeführer doch nicht selber drogenabhängig (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_339/2013, E. 2.4).

6.4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Tatsache, dass die fragliche Verurteilung nun mehr als acht Jahre zurück liegt, unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar ist das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko aufgrund der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden hat kommen lassen, nicht mehr als gleich hoch einzustufen wie zur Zeit der Verurteilung. Ein Restrisiko, das nach der Rechtsprechung nicht mehr in Kauf genommen werden muss (vgl. dazu oben, E. 6.4.1), muss jedoch weiterhin bejaht werden.

6.4.5 Bedenken erscheinen auch deshalb angezeigt, weil der Beschwerdeführer auf dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Dezember 2012 angab, er sei nicht vorbestraft (vgl. dazu oben, E. 5).

6.5 Der Beschwerdeführer müsste unter diesen Umständen besonders gewichtige familiäre bzw. persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz geltend machen können. In seiner Ehe und seiner Erwerbstätigkeit können keine solchen erblickt werden. Auch wenn er gemäss den neu eingereichten Unterlagen am Arbeitsplatz sehr geschätzt wird, lässt sich noch nicht von einer vertieften Integration sprechen. Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz aufhält und er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Albanien verbracht hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 7b). In der Schweiz wohnt er erst seit Ende 2012. Die Ehefrau des Beschwerdeführers – seine einzige in der Schweiz lebende Angehörige – hatte bei der Heirat Kenntnis von der Vorstrafe des Beschwerdeführers, weshalb ihr bewusst sein musste, dass die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Diesen Umständen kommt bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung ein erhebliches Gewicht zu (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, § 50; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 23. August 2012, 2C_216/2012, E. 3.2 und 4.4). Hinzu kommt schliesslich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Herkunft ebenfalls mit dem albanischen Kulturkreis vertraut ist.

6.6 Auch wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Entwicklung seit der Verurteilung vom 21. September 2005 und der Haftentlassung am 20. Dezember 2008 einging, ist die vorgenommene Gegenüberstellung und Gewichtung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen (Entscheid der Vorinstanz, E. 7) nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Deutschland Wohnsitz zu nehmen, kann nach dem Gesagten offenbleiben.

7.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 28. Februar 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …