{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00621_2014-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214089&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d643e5c57ba5db5f6b94ba2ed656fc17"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00621"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2014  VB.2013.00621"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2014  VB.2013.00621"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2014  VB.2013.00621"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung Eine erfolgreiche Integration liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelm\u00e4ssig schon vor, wenn die ausl\u00e4ndische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die \u00f6ffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht. Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegen\u00fcber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit erst von kurzer Dauer ist (E. 2.3).  Gem\u00e4ss j\u00fcngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der bloss besuchsberechtigte Ausl\u00e4nder ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sind: Es besteht in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind, wobei dies bereits gegeben ist, wenn ein Besuchsrecht nach heute \u00fcblichem Mass vorliegt und effektiv wahrgenommen wird. Es besteht eine besonders enge Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdef\u00fchrer weist ein tadelloses Verhalten vor. Unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gest\u00fctzt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das \u00f6ffentliche Interesse an einer einschr\u00e4nkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 EMRK \u00fcberwiegen (E. 3.1). Eine Minderheit der Kammer ist indessen der Ansicht, die vorliegend zur Anwendung gebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung stehe im Widerspruch zur j\u00fcngsten Praxis des europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR). Denn in Konstellationen des \"umgekehrten Familiennachzugs\" r\u00fcckt der EGMR das Kindeswohl zusehends in den Vordergrund. Der EGMR verlangt regelm\u00e4ssige Kontaktm\u00f6glichkeiten zu beiden Elternteilen, sofern tats\u00e4chlich gelebte Bindungen bestehen. Gem\u00e4ss den Strassburger Richtern vermag das Kindswohl auch erhebliche, aber Jahre zur\u00fcckliegende Straftaten sowie Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit aufzuwiegen. Insbesondereerscheine es angesichts der angef\u00fchrten Rechtsprechung des EGMR, den Vorgaben der Kinderrechtskonvention sowie der gesellschaftlich gewandelten Vorstellung der Vaterrolle fraglich, inwiefern f\u00fcr die Berufung auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen einer engen affektiven Beziehung die Erfordernisse der \"besonders engen wirtschaftlichen Beziehung\" und des \"tadellosen Verhaltens\" weiterhin aufrechterhalten werden k\u00f6nnen.  \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:27:31", "Checksum": "d2f86e8d88920d38842d0c2c7a82903c"}