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Geschäftsnummer: VB.2013.00622  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.11.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung: Verhältnismässigkeit. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 37 km/h ist grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung zu qualifizieren (E. 6.1). Besonderen Umständen ist allerdings Rechnung zu tragen (E. 6.2). Die Behauptung, die massgebliche Signalisation übersehen zu haben, kann keine solchen Umstände begründen. Dasselbe gilt für das Vorliegen günstiger Verhältnisse (E. 6.3). Besondere Umstände könnten allenfalls bejaht werden, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit objektiv klar nicht gerechtfertigt werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (E. 6.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUTOBAHN
BESONDERE UMSTÄNDE
GEFÄHRDUNG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
RECHTSGLEICHHEIT
SCHEMATISIERUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. I lit. c SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00622

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. März 2013 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 14. Dezember 2012, mit dem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3 SVG sowie Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'400.- bestraft worden war.

II.  

A rekurrierte dagegen an die Sicherheitsdirektion und beantragte, anstelle des verfügten Führerausweisentzugs sei eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei ein Führerausweisentzug von einem Monat zu verfügen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juli 2013 ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, von einem Entzug des Führerausweises sei abzusehen und anstelle dessen sei eine Verwarnung auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 4. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 11. Januar 2012, 14.17 Uhr, den Personenwagen Audi, 01, auf der Autobahn A3 in Murg Richtung Zürich. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 37 km/h.

Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde das Administrativverfahren am 29. März 2012 bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 14. Dezember 2012 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen worden war, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um mehr als 35 km/h stelle ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Nach einer solchen sei der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, trotz des vom Bundesgericht entwickelten Schematismus, wonach – unter anderem – eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn um 35 km/h eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle, seien die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Sofern besondere Umstände vorlägen, müsse vom vorgegebenen Schematismus abgewichen werden. Die Strafbehörden hätten festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bei günstigen Verhältnissen stattgefunden habe und damit im fraglichen Autobahnabschnitt – entgegen den unzulässigen Feststellungen der Vorinstanz – keine erhöhte Aufmerksamkeit vorausgesetzt werde. Im fraglichen Bereich sei die Autobahn übersichtlich und unterscheide sich nicht von einem Autobahnabschnitt, auf dem eine Geschwindigkeit von 120 km/h zulässig sei. Dem Beschwerdeführer, der aus Unachtsamkeit die Signalisation 80 km/h nicht gesehen habe, könne kein rücksichtsloses und bedenkenloses Verhalten vorgeworfen werden. Es fehle an einem schweren Verschulden. Es habe auch keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen. Dies zeige auch der Umstand, dass das Bundesamt für Strassen verfügt habe, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h gelten solle.

4.  

4.1 Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Erforderlich ist mithin sowohl ein grosses Verschulden als auch eine grosse Gefährdung. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbstständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).

4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne in objektiver Hinsicht höchstens von einer geringen Gefahr die Rede sein. In subjektiver Hinsicht habe er zudem nicht davon ausgehen müssen, dass auf dem fraglichen Autobahnabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, weshalb höchstens ein leichtes Verschulden bejaht werden könne.

5.  

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz sei unzulässigerweise von den tatsächlichen Feststellungen abgewichen, die dem Strafbefehl zugrunde gelegt worden waren. Es treffe nicht zu, dass der fragliche Streckenabschnitt eine erhöhte Aufmerksamkeit verlange.

5.1 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sie an die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls gebunden war (Entscheid der Vorinstanz, E. 3; vgl. auch VGr, 29. November 2012, VB.2012.00710, E. 4.1 [nicht publiziert]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wich die Vorinstanz davon in der Folge auch nicht ab. Die Einschätzung, es handle sich beim fraglichen Autobahnabschnitt um eine Strecke mit deutlich erhöhten Anforderungen an die Aufmerksamkeit, steht nicht im Widerspruch zur Feststellung, es hätten günstige Verhältnisse geherrscht. Letztere bezieht sich auf die Witterungs- und Lichtverhältnisse sowie auf den Strassenzustand. Auch bei günstigen Verhältnissen können jedoch die Strassenführung oder andere objektive Faktoren eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern.

5.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – wozu das Verschulden gehört – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an das Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die dieser besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3). In einem solchen Fall kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3c; BGr, 17. Januar 2013, 1C_345/2012, E. 2.2).

6.  

6.1 Die Vorinstanz wies zutreffend auf die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung hin, mit der dieses in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse der Rechtsgleichheit Grenzwerte festgelegt hat. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 35 km/h ist demnach grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren (Entscheid der Vorinstanz, E. 5a mit Hinweisen).

6.2 Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie muss prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Zudem sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweisen).

6.3 Von besonderen Umständen ist nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleichen Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.

Die Behauptung, die massgebliche Signalisation übersehen zu haben, ohne dass dafür eine besondere Begründung angeführt werden könnte, vermag jedenfalls keine solchen besonderen Umstände zu begründen. Dasselbe gilt für das Vorliegen günstiger Verhältnisse im dargelegten Sinn (oben, E. 5; vgl. VGr, 15. Juni 2011, VB.2011.00309, E. 3.4 [nicht publiziert], bestätigt mit BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.3 f.).

6.4 Besondere Umstände könnten allenfalls bejaht werden, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit objektiv klar nicht gerechtfertigt werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist unbestritten, dass sich die Messstelle, wo der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritt, vor einem Streckenabschnitt mit relativ engen Kurvenradien befindet. Es ist angebracht und dementsprechend auch nicht unüblich, dass vor solchen Abschnitten mit der Signalisation einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit darauf hingewirkt wird, die Geschwindigkeit der den Abschnitt anfahrenden Fahrzeuge rechtzeitig zu reduzieren. Dies ist wegen möglicher Rückstaus umso wichtiger, wenn die Übersichtlichkeit aufgrund der Topografie eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass sich die auf die Ausfahrt Murg – in deren Bereich sich der Beschwerdeführer bei der Geschwindigkeitsmessung befand – folgende Einfahrt bereits in einer relativ engen Linkskurve befindet. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bzw. Google-Luftbilder einen Strassenabschnitt darstellen, der sich noch vor der Ausfahrt Murg und damit weiter vom erwähnten Abschnitt mit engeren Kurvenradien entfernt befindet.

6.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verursachte Gefährdung wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass angesichts der konkreten Verhältnisse kein Anlass bestehe, von besonderen Umständen zu sprechen und von den vom Bundesgericht festgelegten Regeln abzuweichen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5e). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h bei einer – gerechtfertigten (E. 6.4) – signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine höhere Gefährdung mit sich bringt als eine ebensolche Überschreitung auf einem durchschnittlichen Autobahnabschnitt mit Höchstgeschwindigkeit 120 km/h. Umso weniger kann die Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften durch den Beschwerdeführer unter diesen Umständen abweichend von der bundesgerichtlichen Praxis als nur mittelschwer oder gar leicht beurteilt werden.

6.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen nach dem Gesagten keine besonderen Umstände vor, die es angezeigt erscheinen lassen würden, vorliegend nicht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen.

7.  

Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer von drei Monaten begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigen sich weitere Ausführungen.

8.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…