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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00624
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. Erbengemeinschaft B,
nämlich:
2.1 C,
2.2 D,
2.3 E,
2.4 A,
2.5 F,
3. G,
4. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat X, vertreten durch RA J,
2. K, vertreten durch RA L,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Einleitung
des Quartierplanverfahrens,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am
31. Mai 2012 stellte K als Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01
in Y beim Gemeinderat X das Begehren um Einleitung und Durchführung des
amtlichen Quartierplanverfahrens betreffend das Teilstück des M-Wegs von der N-Strasse
bis zu ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01. K beabsichtigt, dieses mit zwei
Mehrfamilienhäusern mit zwölf Wohneinheiten zu überbauen.
B. Mit
Beschluss vom 4. September 2012 leitete der Gemeinderat X das
Quartierplanverfahren über das Gebiet M-Weg ein.
II.
A. Dagegen
erhob A als Eigentümerin des im Quartierplanperimeter gelegenen Grundstücks
Kat.-Nr. 02 am 3. Oktober 2012 Rekurs an die Baudirektion des Kantons
Zürich und beantragte, die Verfügung des Gemeinderats vom 4. September
2012 sei aufzuheben und dieser sei anzuweisen, auf die Einleitung eines
amtlichen Quartierplanverfahrens für den M-Weg zu verzichten oder die Parzelle
Kat.-Nr. 02 aus dem Perimeter zu entlassen. Eventualiter, das heisst, falls
die Parzelle Kat.-Nr. 01 als nicht erschlossen erachtet werde, sei der Gemeinderat
anzuweisen, diese Liegenschaft von der O-Strasse her zu erschliessen und falls
notwendig ein Quartierplanverfahren mit den betroffenen Parzellen Kat.-Nrn. 03
und 04 einzuleiten. Die Erbengemeinschaft B als Gesamteigentümerin des
Grundstücks Kat.-Nr. 05, G als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 06
und H als Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 07 erhoben ebenfalls
Rekurs und stellten dieselben Anträge, wobei sie jeweils um Entlassung ihrer
eigenen Grundstücke aus dem Quartierplanperimeter ersuchten. Ebenfalls
rekurrierten Alfred Steiner als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 08 und
P als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 09, die in separaten Eingaben die
Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses und den Verzicht auf die Einleitung des
amtlichen Quartierplanverfahrens beantragten.
B. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2013 vereinigte die Baudirektion die
Rekursverfahren (Dispositivziffer I.) und wies die Rekurse ab (Dispositivziffer IV.).
Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie den Rekurrierenden zu gleichen Teilen
(Dispositivziffer V). Parteientschädigungen sprach die Baudirektion keine
zu (Dispositivziffer VI).
III.
A. Dagegen
gelangten A, die Erbengemeinschaft B, G und H, alle vertreten durch Rechtsanwalt
I, am 10. September 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten
wiederum, die Verfügung des Gemeinderats X vom 4. September 2012 sei
aufzuheben und dieser sei anzuweisen, auf die Einleitung eines amtlichen
Quartierplanverfahrens für den M-Weg zu verzichten oder zumindest ihre
jeweiligen Grundstücke aus dem Quartierplanperimeter zu entlassen. Für den
Fall, dass die Parzelle Kat.-Nr. 01 als nicht erschlossen erachtet werde,
sei der Gemeinderat anzuweisen, diese Liegenschaft von der O-Strasse her zu
erschliessen und falls notwendig ein Quartierplanverfahren mit den betroffenen
Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 einzuleiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gemeinderats.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 18. September 2013 lud das Verwaltungsgericht die
Baudirektion ein, bezüglich der Einleitung des Quartierplanverfahrens
baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat
einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen. Mit Verfügung vom
6. Januar 2014 genehmigte die Baudirektion die am 4. September 2012
beschlossene Verfahrenseinleitung des Quartierplans, woraufhin das Verwaltungsgericht
den Schriftenwechsel eröffnete.
C. Am
22. Januar 2014 verzichtete die Baudirektion auf eine Stellungnahme, ohne
einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 beantragte K die
Abweisung der Beschwerde. Am 30. Januar 2014 beantragte der Gemeinderat X
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die
Parteien liessen sich daraufhin ein weiteres Mal vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Danach können Akte
im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG mit Beschwerde angefochten werden. Zu
diesen Akten zählen nach der Rechtsprechung auch die Entscheide der
Direktionen, insbesondere jene in Bausachen (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201,
E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind allesamt
Eigentümer von Liegenschaften, die innerhalb des Quartierplanperimeters liegen.
Ihre Beschwerdelegitimation ist damit gegeben.
1.2 Der
Beschwerdegegner 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Der Antrag der Beschwerdeführenden sei nicht ausreichend, und der
Beschwerdegegenstand sei daher nicht bestimmbar. Der Antrag laute auf Aufhebung
des Beschlusses des Beschwerdegegners 1 vom 4. September 2012.
Anfechtungsobjekt sei jedoch die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli
2012 (recte: 2013). In der Beschwerdeschrift werde noch einmal wiederholt, was
bereits mit Rekurs gerügt worden sei. Gegen die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz verblieben letztlich nur die Vorwürfe der Willkür und der
Gehörsverletzung.
Tatsächlich muss aus dem Antrag ersichtlich sein, inwiefern
das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Da die
Begründung der eingereichten Beschwerdeschrift jedoch klar zeigt, dass den
Beschwerdeführenden an der (vollumfänglichen) Aufhebung der Verfügung der
Baudirektion gelegen ist und die Praxis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf
die Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen Laien –
nicht allzu streng ist, ist vorliegend auf die Beschwerde einzutreten (vgl.
Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12).
2.
2.1 Der
Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und
baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen
Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG). Erfordern die Umstände keine umfassende
Regelung, beschränkt sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen
(§ 123 Abs. 2 PBG). Ein Teilquartierplanverfahren ist unter anderem
für die Verbreiterung einer Strasse durchzuführen (Peter Müller et al.,
Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975,
Wädenswil 1985, § 123 N. 4). Der Quartierplan ist grundsätzlich auf
Bauzonen zu beschränken; bei besonderen Verhältnissen kann er darüber hinausreichen
(§ 124 Abs. 1 PBG).
2.2 Das
Beizugsgebiet wird in der Regel durch bestehende oder geplante öffentliche Strassen,
ausnahmsweise auch durch Quartierstrassen, begrenzt; an die Stelle von Strassen
können eindeutige natürliche, künstliche oder rechtliche Hindernisse oder
Trennlinien für die Überbauung treten (§ 124 Abs. 2 PBG). Im Zweifel
ist der Perimeter eher weit zu fassen, damit für die Planung genügend Spielraum
verbleibt (RB 1987 Nr. 63; VGr, 9. Dezember 2010, VB.2010.00571,
E. 4.4.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 179). Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch
den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben. Dabei sind
Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen so festzulegen, dass sie
bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen (§ 128
Abs. 1 und 2 PBG).
2.3 Mit dem
Rekurs gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens oder deren Verweigerung
kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens
fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen dieser Art können später nicht
mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG). Abzulehnen sind
Einleitungsgesuche für Gebiete, die auch nach Abschluss des Verfahrens in
absehbarer Zeit keiner baulichen Nutzung zugeführt werden können, wie zum
Beispiel Waldareale, oder in denen eine in absehbarer Zeit nicht zu
beseitigende Unmöglichkeit der Grob- oder Basiserschliessung besteht. Wenn die
Erschliessung und die Parzellenformen für eine Überbauung des
Quartierplangebiets genügend sind, jedoch ein Quartierplanverfahren
ausschliesslich privaten Interessen dient (etwa der Schaffung einer
zusätzlichen Grundstückszufahrt), ohne dass damit auch ein öffentliches
Interesse verbunden wäre (beispielsweise eine im öffentlichen Interesse
erwünschte Verbesserung der Erschliessung oder die Beseitigung eines polizei-
oder planwidrigen Zustands), ist die Einleitung des Quartierplanverfahrens
ebenso abzulehnen. Demnach kann der Einleitungsbeschluss nur nach einer
grundsätzlichen Prüfung der Randbedingungen – etwa die Zweckmässigkeit der
Gebietssanierung oder die vermutlichen Bedürfnisse der Öffentlichkeit – gefasst
werden (VGr, 9. Dezember 2010, VB.2010.00571, E. 4.2.1; Peter Müller
et al., § 147 N. 2–5; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 177 f.).
3.
Die Beschwerdeführenden verlangen die Durchführung eines
Augenscheins seitens des Verwaltungsgerichts. Ein solcher wäre indessen nur
dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen
wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). Davon ist beim vorliegenden Aktenstand
und angesichts des auf die blosse Frage der Einleitung des Quartierplanverfahrens
beschränkten Streitgegenstands (vgl. hinten E. 5.3), der noch keine
detaillierte Planfestsetzung umfasst und wogegen nur eingeschränkt Einwendungen
erhoben werden können (vorn E. 2.3), nicht auszugehen. Ein Augenschein ist
deshalb nicht vorzunehmen.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe
ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) verletzt, indem sie auf die Durchführung eines
Augenscheins verzichtet und behauptet habe, der M-Weg erfülle die Anforderungen
an einen Zufahrtsweg nicht. Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins
verletzt den Gehörsanspruch dann, wenn die für den Entscheid relevante
tatsächliche Situation auf andere Weise nicht zureichend ermittelt werden kann
(VGr, 28. Februar 2013, VB.2011.00093/VB.2012.00130, E. 4.1, mit
Hinweis auf BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3). Aus den
Rekursakten war der entscheidrelevante Sachverhalt
jedoch hinlänglich ersichtlich, weshalb die Durchführung eines Augenscheins
seitens der Vorinstanz nicht erforderlich war (vgl. vorn E. 3, hinten
E. 5.3). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde somit nicht verletzt.
5.
5.1 Hinsichtlich
der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin 2
sowie der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplanperimeters kann in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vorweg auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.2 Die
Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre
bereits mit Rekurs vorgebrachten Standpunkte. Zunächst machen sie geltend, die
Einleitung des Quartierplanverfahrens sei nicht notwendig, und es fehle hierfür
an einem öffentlichen Interesse. Es gehe nur darum, die Kosten für den Ausbau
des M-Wegs auf möglichst viele Anstösser zu verteilen. Eine allenfalls
notwendige Sanierung liege allein im Interesse der Beschwerdegegnerin 2
bzw. der Parzelle Kat.-Nr. 01. Diese sei aber bereits durch eine
privatrechtliche, im Grundbuch eingetragene Vereinbarung erschlossen. Sollten
Anpassungen an diesem Dienstbarkeitsvertrag notwendig werden, beispielsweise im
Hinblick auf den Kehrplatz, müsse zuerst eine privatrechtliche Lösung
angestrebt werden. Der M-Weg sei bereits jetzt rechtlich gesichert und faktisch
genügend ausgebaut; die Breite betrage überall mindestens 3,6 m. Auch die
übrigen in den Perimeter einbezogenen Parzellen seien schon rechtlich und
faktisch erschlossen.
Die Vorinstanz erwog, das
PBG sehe keine Verpflichtung zur Suche einer privatrechtlichen Lösung vor. Mit der Realisierung der geplanten Überbauung mit zwölf
Wohneinheiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und den zumindest drei
Wohneinheiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 15, 07 und 08 werde der M-Weg
den Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im Sinn der Zugangsnormalien vom
9. Dezember 1987 zu genügen und damit eine Mindestbreite von 4,6 m
und eine Kehrmöglichkeit aufzuweisen haben. Diese diene nicht nur dem letzten
Grundstück einer Stichstrasse, sondern müsse allen Anstössern, die auf die
Stichstrasse angewiesen seien, und den öffentlichen Diensten zur Verfügung stehen.
Diese Anforderungen erfülle der M-Weg nicht; vielmehr erweise er sich als ausbaubedürftige
Quartierstrasse. Der Beschwerdegegner 1 habe das Quartierplanverfahren
daher zu Recht eingeleitet. Daran vermöge auch der Dienstbarkeitsvertrag vom
16. Februar 1979 nichts zu ändern. Da es sich beim M-Weg um eine
öffentliche Strasse handle, hätten die darin eingeräumten privatrechtlichen
Fuss- und Fahrwegrechte ihre Bedeutung verloren. Der Dienstbarkeitsvertrag
stelle auch nicht den normaliengerechten Ausbau des M-Wegs sicher. Auf welche
Breite dieser letztlich auszubauen sei, wo die Kehrmöglichkeit einzuräumen und
wie die Erstellungskosten auf die Grundeigentümer zu verteilen seien, werde
erst im Rahmen des Quartierplanverfahrens festzulegen sein.
Diese Erwägungen werden durch die Ausführungen der
Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Der M-Weg wird der künftigen
Nutzung entsprechend den Zugangsnormalien angepasst werden müssen. Dass er
denselben bereits heute – insbesondere bis zur westlichen Grenze des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 der Beschwerdegegnerin 1 – entsprechen würde,
wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und kann auch den von
ihnen eingereichten Fotografien nicht entnommen werden. Wie die Vorinstanz zu
Recht feststellte, ist das Grundstück Kat.-Nr. 01 im Hinblick auf die
beabsichtigten Wohnbauten auch unter Berücksichtigung des
Dienstbarkeitsvertrags nicht genügend erschlossen, zumal die Rechte nur den
berechtigten Grundstücken und nicht der Öffentlichkeit eingeräumt wurden und
kein Kehrplatz vorgesehen ist. Der Quartierplan erweist sich daher als notwendig.
Ein normaliengerechter Ausbau des M-Wegs steht zweifellos im öffentlichen Interesse. Im Übrigen ist für die
Einleitung eines Quartierplanverfahrens bereits ausreichend, wenn lediglich ein
Grundstück im Quartierplangebiet unzureichend erschlossen ist (VGr,
17. Dezember 2009, VB.2009.00350, E. 3.1.1). Die Kostenbeteiligung
wird erst im Festsetzungsverfahren zu regeln sein, wobei vornehmlich die
jeweiligen Interessen der Quartierplangenossen am Ausbau des M-Wegs massgebend
sein werden (§ 146 Abs. 1 und 2 PBG).
5.3 Die
Beschwerdeführenden beanstanden sodann den Perimeter des Quartierplans. Die
Liegenschaften Kat.-Nrn. 05, 06 und 02 seien durch die Q-Strasse
erschlossen, die Erschliessung des erstgenannten Grundstücks sei über die
beiden letztgenannten mittels Verträgen verbindlich geregelt. Die Eigentümer
hätten bereits im Rahmen einer früheren Quartierplanung Land abgetreten und
Perimeterbeiträge für die ihnen zustehenden Erschliessungsrechte geleistet. Die
Beschwerdeführerin 4 habe, als ihre Liegenschaft gebaut worden sei, die
Einfahrt selber bezahlen müssen. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb sie
sich nun auch noch an der Erschliessung von Kat.-Nr. 01 beteiligen solle.
Alle diese Grundstücke seien daher aus dem Quartierplan zu entlassen. Wenn im
Übrigen der Einbezug der Parzellen Kat.-Nrn. 16–20 nicht notwendig sei, so
sei es auch derjenige von Kat.-Nr. 05 nicht, da alle diese Parzellen
bereits erschlossen seien.
Die Vorinstanz erwog hierzu, der Einbezug der Grundstücke
Kat.-Nrn. 05, 06 und 02 sei nicht zu beanstanden, da die heutige
Erschliessungssituation des Grundstücks Kat.-Nr. 05 nicht geklärt, eine
Erschliessung über die Q-Strasse via die Grundstücke Kat.-Nrn. 21 und 02
aber denkbar sei. Im Abtretungs- und Erschliessungsvertrag vom 5. Dezember
2006 werde zwar vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks
Kat.-Nr. 05 subjektiv-dingliches Miteigentum an der Q-Strasse erhalte.
Sodann werde in einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag vom
2. Oktober 2006 dem jeweiligen Eigentümer desselben Grundstücks das Recht
eingeräumt, an die auf dem belasteten Grundstück Kat.-Nr. 22 zu
erstellende Tiefgarage eine eigene Tiefgarage anzubauen, eine Durchfahrt zu
erstellen und die Zufahrtsrampe ab der Q-Strasse mitzubenützen. Wie es sich
hier allerdings genau verhalte, sei von den Beschwerdeführenden nicht weiter ausgeführt
worden und lasse sich auch nicht den Akten entnehmen. Dem Quartierplanperimeter
und auch dem GIS-Browser sei jedenfalls auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 05,
06 und 02 keine Tiefgarage zu entnehmen, die der Erschliessung des Grundstücks
Kat.-Nr. 05 von der Q-Strasse her dienen könnte. Aufgrund des direkten
Anstosses an den M-Weg und der Adresse der Liegenschaft auf diesem Grundstück
(M-Weg 11) sei von einer ursprünglich angedachten Erschliessung über den M-Weg
auszugehen. Demgegenüber seien die Grundstücke Kat.-Nrn. 16–20 bereits
über die Q-Strasse ausreichend erschlossen, und die Grundstücke an der N-Strasse 12,
13 und 14 befänden sich auf der anderen Seite derselben und würden keinen
örtlichen Bezug zum Quartierplanperimeter aufweisen. Die Aufnahme dieser
Grundstücke in den Quartierplanperimeter sei daher nicht angezeigt.
5.3.1
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich tatsächlich keine Anhaltspunkte
für eine Tiefgarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 05, 06 und 02 entnehmen
lassen, was von den Beschwerdeführern auch nicht infrage gestellt wird. Auch
die Akten geben keinerlei Aufschluss über die Lage des anscheinend belasteten
Grundstücks Kat.-Nr. 22. Insofern muss der Anbau an eine Tiefgarage auf
Kat.-Nr. 22 zur Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 05 an die Q-Strasse
einstweilen ausser Betrachtung bleiben.
5.3.2
Die Vorinstanz bezeichnete die Erschliessungssituation des Grundstücks
Kat.-Nr. 05 im heutigen Zeitpunkt selber als unklar. Insofern stellt sich
die Frage, ob ein Augenschein effektiv zur Erhellung der Verhältnisse beitragen
könnte bzw. hätte beitragen können (vgl. vorn E. 3 und 4). Gemäss den
unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in der
Rekursantwort besteht entlang der Westgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 06
eine befestigte Wegfläche, die entlang der Westgrenze des Grundstücks
Kat.-Nr. 09 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 bis zum M-Weg
weitergeführt wird. Grundsätzlich wäre darauf eine Erschliessung der
Grundstücke Kat.-Nr. 05 und sodann rückwärtig für Kat.-Nr. 09 sowohl in
die Q-Strasse als auch in den M-Weg denkbar. Für Fahrzeuge ist der Weg jedoch
bei der Grundstücksgrenze zu Kat.-Nr. 05 mit Blocksteinen in der Tat versperrt.
In tatsächlicher Hinsicht ist damit der Sachverhalt zur Beurteilung des
Einbezugs des Grundstücks Kat.-Nr. 05 aufgrund der Akten insgesamt
hinreichend erstellt, umso mehr, als dieses Grundstück bei einer nötigen
Verbreiterung des M-Wegs aller Voraussicht nach ohnehin beansprucht würde.
Indessen bestehen in rechtlicher Hinsicht Unsicherheiten, wie die Erschliessung
dieses Grundstücks geregelt ist und eine solche genutzt wird, insbesondere
auch, inwiefern Kat.-Nr. 05 wie behauptet über die Q-Strasse erschlossen
ist (vorn E. 5.3), wenn die Zufahrt an deren Parzellengrenze mit Blocksteinen
geschlossen wurde. Die Aufnahme des Grundstücks Kat.-Nr. 05 in den
Quartierplanperimeter erweist sich demzufolge als notwendig.
5.3.3
Dasselbe gilt sodann auch hinsichtlich der Grundstücke Kat.-Nrn. 06
und 02. Grund für den Einbezug derselben ist nicht nur die rechtlich
"unklare" Situation in Bezug auf die Erschliessung des Grundstücks
Kat.-Nr. 05, sondern ebenso die Erschliessung des Grundstücks
Kat.-Nr. 09, in dessen Nähe eine schmale Einfahrt direkt in die N-Strasse
mündet. Dieses Grundstück muss aber wie vorgeschrieben rückwärtig erschlossen
werden, sind doch einzelne Zufahrten in übergeordnete Strassen praxisgemäss
wenn möglich zu vermeiden. Ob die Erschliessung von Kat.-Nr. 09 auf der
bestehenden befestigten Wegfläche über die Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 02
zur Q-Strasse, via das Grundstück Kat.-Nr. 05 zum M-Weg oder anderweitig
erfolgen soll, ist in diesem Verfahrensstadium noch nicht geklärt. Vor dem
Hintergrund der der Beschwerdegegnerin 1 zuzugestehenden planerischen Freiheit
(vorn E. 2.2) rechtfertigt aber diese "Schnittstelle", die das
Grundstück Kat.-Nr. 09 bildet, das im Plan vorgesehene Beizugsgebiet bzw.
auch den Einbezug der Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 02, was zudem vom Zweck
des Teilquartierplans ohne Weiteres gedeckt ist.
Demgegenüber erweist sich die
Erschliessungssituation der Grundstücke Kat.-Nrn. 16–20 sowohl in
rechtlicher als auch in faktischer Hinsicht unbestrittenermassen als klar,
weshalb kein Anlass besteht, sie in den Quartierplanperimeter einzubeziehen. Dieser
ist damit nicht zu beanstanden. Die Kostenbeteiligung des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 ist schliesslich nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens,
ebenso wenig die Begehren um Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführenden
aus dem Verfahren, die erst anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung
gestellt werden können (§ 155 Abs. 1 lit. b PBG).
5.4 Hinsichtlich
des ebenfalls mit Rekurs gestellten Eventualantrags erwog die Vorinstanz, die
Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 sowie der nordöstliche Teil des M-Wegs bis
zur Einmündung in die O-Strasse seien nicht in den Quartierplanperimeter
einzubeziehen, da sich jener und das Grundstück Kat.-Nr. 04 ausserhalb der
Bauzone befänden und eine Erschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone für ein
Grundstück in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) bedürfte, die kaum erhältlich
wäre. Eine Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. 03 sei zwar
grundsätzlich zulässig, würde aber die Erstellung einer mindestens 50 m
langen neuen Strasse auf einem bereits überbauten Grundstück bedingen.
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind ebenfalls nicht zu
beanstanden. Der Quartierplan ist grundsätzlich auf Bauzonen zu beschränken
(§ 124 Abs. 1 PBG; vorn E. 4.2). Eine Ausnahmesituation gemäss
§ 1 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 (QPV) ist nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.
5.5 Damit ist
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1, 3 und
4 zu je einem Viertel und den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.5 zu je 1/20
(insgesamt zu einem Viertel) aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 14 N. 9).
6.2 Den
Beschwerdeführenden stehen keine Parteientschädigungen zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer
solchen. In der Regel entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des
Gemeinwesens, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss,
§ 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte
und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist
nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht als offensichtlich unbegründet
(§ 17 Abs. 2 lit. b VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 62). Dem
Beschwerdegegner 1 ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Beschwerdegegnerin 2 hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 zu je einem
Viertel und den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.5 zu je einem 1/20 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …